Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 11. Oktober 2011
Aktenzeichen: I-28 U 78/11

(OLG Hamm: Urteil v. 11.10.2011, Az.: I-28 U 78/11)

Eine auf eine (unwirksame) anwaltliche Honorarvereinbarung gestützte Honorarklage hemmt wegen des einheitlichen Streitgegenstands auch die Verjährung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs. Das gilt auch dann, wenn der Anwalt in der Klageschrift nicht auch zu den Voraussetzungen des gesetzlichen Gebührenanspruchs vorträgt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. März 2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Arnberg einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Arnsberg zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger ist Namensgeber einer Rechtsanwaltskanzlei. Er verlangt von den unbekannten Erben seines früheren, wenige Tage vor der Berufungsverhandlung verstorbenen Mandanten (nachfolgend: Beklagter) Anwaltsgebühren für zahlreiche außergerichtliche Beratungsmandate aus den Jahren ab 2003. Zunächst hat der Kläger die im Juli 2009 erhobene Klage auf nachträgliche Honorarvereinbarungen mit dem Beklagten gestützt. Nachdem sich deren Unwirksamkeit herausgestellt hat, stützt der Kläger seinen Anspruch auf gesetzliche Gebührenforderungen.

Der Beklagte war Geschäftsführer mehrerer, zum Teil spanischer Gesellschaften. An weiteren Gesellschaften hielt der Beklagte Beteiligungen. Er war Eigentümer von Immobilien in Spanien und Deutschland und an Immobilienfonds beteiligt. Der Kläger beriet den Beklagten, der sich häufig auf Ibiza aufhielt, lange Zeit außergerichtlich, ohne Gebührenrechnungen erteilt oder Honorarvereinbarungen getroffen zu haben.

Der Kläger hat anfangs unter Berufung auf eine als "Vergleichsvereinbarung" bezeichnete Urkunde vom 17. Mai 2006 über 250.000 € netto (Tätigkeiten des Klägers bis 15. Mai 2006) sowie zwei Urkunden vom 31. März 2008 über 40.000 € netto Vergütung (Tätigkeiten des Klägers vom 15. Mai 2006 bis 30. März 2008) und Auslagenerstattung in Höhe 25.000 € netto verlangt, insgesamt 374.850 € brutto. Der Kläger hat die Urkunden als "Schuldanerkenntnisse" bezeichnet. Der Beklagte hat in Abrede gestellt, diese Urkunden unterzeichnet zu haben. Ferner hat er geltend gemacht, es sei nicht auszuschließen, dass er Blanko-Papiere unterzeichnet habe, weil der Kläger ihm ein "Sorglos-"Paket" versprochen habe.

Im Laufe des Rechtsstreits hat der Kläger zwei Listen mit dem Stand vom 16. Mai 2006 bzw. 23. Mai 2007 vorgelegt mit der Bezeichnung "Alle Konten des Mandanten [Name des Beklagten]" sowie eine "Bestätigung bzgl. Rechnungslegung und Entlastung vom 25. Mai 2007". Die Listen dienten nach Angaben des Klägers dazu, den Beklagten zu informieren, welche Angelegenheiten der Kläger am Stichtag bearbeitet habe. Der Beklagte behauptet dazu, dass er Listen nie erhalten habe.

Mit Schreiben des Klägers vom 24. September 2008 teilte er dem Beklagten mit: "…gemäß getroffener Vereinbarung habe wir die nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten …storniert … Folgende Angelegenheiten wurden storniert und abgeschlossen…" Es folgen dreizehn Mandate. Nach Angaben des Klägers beruhte dies auf einer (behaupteten) Stundungsvereinbarung und "im Vertrauen auf das Anerkenntnis".

Im Herbst 2008 wandte sich der Beklagte, der nach seinen Angaben den Überblick über seine Vermögenswerte verloren hatte, an seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, der sich mit Schreiben vom 21. November 2008 bei dem Kläger meldete. Mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 11. Dezember 2008 bat er den Kläger, die Tätigkeiten der drei vergangenen Jahre abzurechnen. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 8. Januar 2009 unter anderem mit: "Über sämtliche Angelegenheiten wurde detailliert Rechnung gelegt und Entlastung erteilt." Mit Telefaxschreiben vom 26. März 2009 bat der jetzige Prozessbevollmächtigte des Beklagten den Kläger um Auskunft und Rechnungslegung. Mit Schreiben des Klägers vom 27. März 2009 teilte er mit, dass er bereits am 31. März/1. April 2008 umfassend Rechnung gelegt habe. Der Kläger übersandte ein Verzeichnis mit Angelegenheiten, die er nach seiner Behauptung für den Beklagten bearbeitet habe. Das Verzeichnis hat die Überschrift "Alle Konten des Mandanten [Name des Beklagten]". Die Vergütung ist durchweg auf "0,00" gesetzt.

Mit Schreiben des Klägers vom 27. April 2009 an den Beklagten widerrief der Kläger gewährte Stundungen. Ferner überreichte der Kläger mit dem vorgenannten Schreiben eine sog. "Kostenrechnung" vom 24. April 2009 über 25.000 € Auslagen und eine weitere "Kostenrechnung vom 24. April 2009, wonach er für die Zeit vom 15. Mai 2006 bis 31. März 2008 40.000 € netto nebst Mehrwertsteuer beanspruche. Als Leistungszeitraum gab der Kläger den 15. Mai 2006 bis zum 31. März 2008 an, als Gegenstand "wg. Forderung". Dazu teilte der Kläger unter anderem mit:

"Wir haben uns zuletzt im März/April 2008 darauf verständigt, dass die Dir im Detail nachgewiesenen Vergütungsansprüche der Kanzlei pauschaliert und verglichen wurden. Basierend auf unseren Absprachen übersende ich anliegende Kostennote mit der Bitte um Ausgleich bis …"

Der Beklagte will dem entnommen habe, dass der Kläger entgegen der einen Monat zuvor geäußerten Auffassung, dass er nichts mehr zu fordern habe ("0,00") jetzt [nur] noch 40.000 € netto nebst Mehrwertsteuer verlange. Der Beklagte leistete keine Zahlung.

Der Kläger hat am 17. Juni 2009 Klage im Urkundenprozess erhoben und die Klage auf die Urkunden von 15. Mai 2006 und 31. März 2008 gestützt. Der Kläger hat 374.850 € nebst Zinsen verlangt. Er hat ausgeführt, dass dem mehr als 30 Angelegenheiten für den Beklagten bzw. dessen Gesellschaften zugrunde lägen. Näheren Sachvortrag zu Einzelmandaten hat der Kläger nicht gehalten. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2009 erörtert, dass die urkundlichen Erklärungen zu unbestimmt seien. Der Kläger ist daraufhin vom Urkundenprozess in das ordentliche Verfahren übergegangen. Er hat das Landgericht vergeblich um eine Schriftsatzfrist gebeten. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom gleichen Tag abgewiesen, ohne dem Kläger Gelegenheit zu geben, zu gesetzlichen Gebührenansprüchen vorzutragen. Der Kläger hat Berufung eingelegt, mit der er die Auslagenforderung von 25.000 € nicht mehr weiterverfolgt hat. Zeitgleich mit der Berufungsbegründung hat der Kläger am 21. Dezember 2009 insgesamt 75 Honorarabrechnungen zu 65 Mandaten gefertigt.

Der Kläger hat die gesetzlichen Gebührenansprüche nicht nur in dem bereits anhängigen Rechtsstreit weiterverfolgt, sondern darüber hinaus einen Mahnbescheid beantragt. Der Antrag ging am 29. Dezember 2009 bei dem Mahngericht ein, gerichtet auf Zahlung von 321.857,27 €. Als Hauptforderung sind 75 Einzelrechnungen aufgeführt, die jeweils wie folgt bezeichnet sind: "Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar gemäß Rechnung vom 21. Dezember 2009". Als Individualisierungsmerkmale sind die Rechnungsnummer und die Forderungshöhe benannt. Die Honorarabrechnungen wurden dem Beklagten durch Zustellung der Berufungsbegründung am 11. Januar 2010 bekannt. Der vom Kläger beantragte Mahnbescheid wurde am 13. Januar 2010 erlassen und dem Beklagten am 23. Januar 2010 zugestellt. Die Sache wurde an das zuständige Landgericht abgegeben (3 O 7/10 - LG Arnsberg). Der Beklagte hat Widerklage erhoben. Der Kläger hat seinen Zahlungsantrag in diesem Verfahren später zurück genommen.

In dem aus der Sache 3 O 16/09 - LG Arnsberg - hervorgegangenen Berufungsverfahren hat der erkennende Senat durch Urteil vom 22. Juli 2010 (28 U 237/09, BeckRS 2010, 22728) auf Antrag des Klägers das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Der Kläger hat seine gesetzlichen Gebührenforderungen sodann in dem neu eröffneten erstinstanzlichen Verfahren weiterverfolgt und seinen Anspruch in Höhe von 321.857,27 € auf die 75 Honorarrechnungen vom 21. Dezember 2009 gestützt.

Das Landgericht hat in dem nunmehr angefochtenen Urteil Gebührenforderungen aus 46 Rechnungen im Umfang von 200.972,87 € als verjährt erachtet und die Klage insoweit durch Teilurteil abgewiesen. Nach den Feststellungen des Landgerichts seien viele Mandate bereits im Jahre 2006 beendet gewesen, einige auch früher; Verjährung sei mit Ablauf des Jahres 2009 eingetreten. Die Verjährung sei, wie das Landgericht im Einzelnen ausgeführt hat, mangels Individualisierung nicht gehemmt worden, weder durch die Klageerhebung im Juni 2009 noch durch den am 29. Dezember 2009 eingegangenen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids. Der Beklagte habe nicht auf die Verjährungseinrede verzichtet und die Forderungen auch nicht gestundet. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Mit der Berufung gegen das Teilurteil trägt der Kläger vor: Die Verjährung der gesetzlichen Gebührenansprüche sei bereits durch die auf die "Schuldanerkenntnisse" gestützte Klage, die im Juni 2009 erhoben wurde, gehemmt worden. Der Beklagte habe die Forderungen außerdem gestundet; dies folge aus dem Inhalt der "Schuldanerkenntnisse". Der Beklagte habe durch die Stundungsvereinbarungen auch auf die Verjährungseinrede verzichtet. Die Verjährung sei schließlich auch durch das Mahnverfahren gehemmt worden. Die Einzelforderungen seien im Mahnbescheid hinreichend individualisiert worden.

Der Kläger beantragt,

1. das Teilurteil des Landgerichts Arnsberg vom 15. März 2011 aufzuheben,

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 200.972,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11. Januar 2010 zu zahlen,

3. hilfsweise für den Antrag zu 2, den Rechtsstreit an das Landgericht Arnsberg zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufungsbeantwortung wiederholt das erstinstanzliche Vorbringen des Beklagten und führt unter anderem aus: Die Ansprüche aus den 46 Rechnungen, die Gegenstand des Teilurteils seien, seien verjährt. Zudem seien weitere Gebührenforderungen verjährt. Vor Eintritt der Verjährung sei für den Beklagten nicht erkennbar gewesen, welche Ansprüche Gegenstand des Begehrens des Klägers seien. Der Kläger habe seine Ansprüche erstmals mit den Rechnungen vom 21. Dezember 2009 individualisiert. Diese habe der Beklagte erst nach Verjährungsablauf im Januar 2010 erhalten. Die im Mahnbescheid aufgeführten 75 Einzelrechnungen seien nicht hinreichend individualisiert.

Einige Mandate habe, wie Berufungsbeantwortung weiter ausführt, der Kläger selbst als storniert bezeichnet. Einige Honorarforderungen seien zudem weit überzogen. Zudem macht die Berufungsbeantwortung näher geltend, dass der Kläger in der Vergangenheit mehr erhalten habe, als ihm zustehe.

Der Senat hat den Kläger persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Sitzungsprotokoll sowie den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 11. Oktober 2011 Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Landgericht, weil die Kammer ein unzulässiges Teilurteil erlassen hat (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO).

1. Die Berufungsbegründung des Klägers rügt dies zwar nicht ausdrücklich, hilfsweise beantragt er allerdings Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Unbeschadet dessen hat das Berufungsgericht die Unzulässigkeit eines erstinstanzlichen Teilurteils von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Urteile vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736, Rn. 19, für BGHZ bestimmt; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800, Rn. 31; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 301 Rn. 2, 13, jew. m.w.N.).

a) Ein Teilurteil (§ 301 ZPO) darf nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Berufungs- oder Revisionsgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (st. Rspr.; siehe BGHZ 107, 236, 242; BGH, Urteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 47/07, NJW-RR 2009, 494, Rn. 14 f.; vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, NJW 2011, 1815, Rn. 15; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, aaO, Rn. 13; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, aaO, Rn. 25, jew. m.w.N.).

b) Im vorliegenden Fall besteht die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen. Bei einer späteren Aufnahme des noch beim Landgericht anhängigen Teils des Rechtsstreits kann erneut über die Frage zu befinden sein, ob Verjährung eingetreten und diese ggf. gehemmt ist. Denn ist es nicht ausgeschlossen, dass sich die Frage der Verjährung und der Verjährungshemmung auch im Hinblick auf Forderungen aus Mandaten stellt, über die das Landgericht noch nicht befunden hat. Dies liegt sogar nahe. Der Beklagte hat die Verjährungseinrede bereits im ersten Berufungsverfahren auf mehr Gebührenforderungen erstreckt als das Landgericht in dem angefochtenen Urteil angenommen hat (Nr. 1 bis 44 und Nr. 57 bis 65 in der Nummerierung der ersten Berufungsbegründung; siehe Bl. 444, 465 d.A.). Im zweiten Berufungsverfahren meint der Beklagte immer noch, dass drei weitere Forderungen verjährt seien (Nr. 31, 38, und 44). Daher muss das Landgericht erneut über die Verjährungsfrage befinden. Insoweit besteht die Gefahr, dass das Gericht bei einem späteren Urteil hierzu abweichend entscheidet, sei es auf Grund neuen Sachvortrags oder auf Grund geänderter Rechtsauffassung (zu diesem Gesichtspunkt siehe BGH, Urteile vom 28. Januar 2000 - V ZR 402/98 NJW 2000, 1405, unter II 1 b; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, aaO, Rn. 15).

c) Auch der Bundesgerichtshof hat bereits entscheiden, dass ein Teilurteil nicht ergehen darf, wenn die Einrede der Verjährung dem Anspruch insgesamt entgegenstehen kann (BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 - VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447, unter II b; siehe auch Hk-ZPO/Saenger, 4. Aufl., § 301 Rn. 10; Zöller/Vollkommer, aaO, § 301 Rn. 9). Zwar geht es hier nicht um die gesamten streitgegenständlichen Gebührenansprüche des Klägers, aber um die gleich zu bewertende Frage, ob der Anspruch in einem weitergehenden Umfang als vom Landgericht angenommen verjährt ist.

2. Die Zurückverweisung hängt nicht davon ab, ob eine aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO sieht dies anders als § 538 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vor. Der Verzicht auf das Erfordernis einer weiteren Beweisaufnahme soll gerade verhindern, dass das Berufungsgericht in einem solchen Fall an einer Zurückverweisung gehindert ist (BT-Drs. 14/4722, Seite 103; Hk-ZPO/Wöstmann, aaO, § 301 Rn. 19).

3. Nach einem unzulässigen Teilurteil darf das Berufungsgericht statt einer Zurückverweisung den noch in erster Instanz anhängigen Teil zur Beseitigung des Verfahrensfehlers ausnahmsweise aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit an sich ziehen. Dies ist ohne Antrag und ohne Einverständnis der Parteien möglich (BGH, Urteile vom 10. Oktober 1991 - III ZR 93/90, NJW 1992, 511, unter IV; vom 13. Oktober 2008 - II ZR 112/07, NJW 2009, 320, Rn. 7; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, aaO, Rn. 33; Zöller/Vollkommer, aaO, § 301 Rn. 12). Der Kläger hat das vorliegend angeregt.

Der Senat folgt dem nicht. Dafür könnte zwar sprechen, dass der Senat bereits das erste Urteil des Landgerichts wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat. Das führt zu einer gewissen Verzögerung des Rechtsstreits. Allerdings waren beide Berufungsverfahren in nur wenigen Monaten abgeschlossen. Ein Ansich-Ziehen wäre zudem insbesondere nicht sachdienlich, weil der Rechtsstreit dadurch im Wesentlichen erst in zweiter Instanz ausgetragen wird (zu diesem Kriterium siehe BGH, Urteil vom 22. April 1998 - IV ZR 162/97, BGHR ZPO 301 Abs. 1 Zurückverweisung 2). Denn das Landgericht hat die Verjährungsfrage nicht richtig beurteilt. Die Klageerhebung im Juni 2009 hatte verjährungshemmende Wirkung (siehe dazu 4.). Dann müsste das Berufungsgericht die Voraussetzungen aller Gebührenforderungen des Klägers im Einzelnen klären. Für den eigentlichen Kern des Rechtsstreits stünde dann nur die zweite Instanz zur Verfügung.

4. Die im Juni 2009 erhobene Klage hatte verjährungshemmende Wirkung auch im Hinblick auf gesetzliche Anwaltsgebühren. Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) beginnt mit der Erledigung des Auftrags bzw. mit der Beendigung der Angelegenheit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 RVG). Soweit gem. § 61 RVG vor dem 1. Juli 2004 noch die BRAGO anwendbar ist, richtet sich dies nach § 16 BRAGO. Für alle Forderungen, die auf im Jahr 2006 und später beendeten Mandaten beruhen, wurde die Anspruchsverjährung durch die Klageerhebung im Juni 2009 gehemmt. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch die Klage auf Leistung gehemmt. Nach ständiger Rechtsprechung ist sowohl für den Umfang einer Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB als auch für den Umfang der Rechtskraft der den prozessualen Anspruch bildende Streitgegenstand maßgebend. Dieser wird durch den Klageantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt. Die Grenzen der Verjährungshemmung sind grundsätzlich mit denen der Rechtskraft kongruent (BGHZ 132, 240, 243; BGHZ 151, 1, 2; BGH, Urteil vom 1. März 2009 - IV ZR 224/07, NJW 2009, 1950, Rn. 12 = BGHR BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1 - Teilklage 1).

a) Im Ansatzpunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass vereinbartes und gesetzliches Honorar einen Streitgegenstand bilden und nicht verschiedene Ansprüche sind (siehe BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02, NJW 2004, 1169, unter II 4 b bb). Das hat auch der Senat bereits im ersten Berufungsurteil in dieser Sache ausgeführt. Der hier maßgebliche Lebenssachverhalt ist die dem Anwalt durch Vertrag übertragene Tätigkeit. Sowohl der Anspruch auf vereinbartes und als auch der Anspruch auf gesetzliches Honorar beruhen auf ein und derselben anwaltlichen Leistung. Die Änderung eines zunächst nach den gesetzlichen Gebührenvorschriften zu berechnenden Honoraranspruchs durch spätere besondere Vereinbarungen lässt die Grundlage des Vergütungsanspruchs - den Anwaltsvertrag und dessen Ausführung - unberührt (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, NJW 2002, 2774, unter II 2 = BGHR BRAGO § 18 Abs. 1 Satz 1 Verjährungsunterbrechung 2).

Nach diesen Grundsätzen hat die im Juni 2009 erhobene Klage die Verjährung des Honoraranspruchs des Klägers insgesamt gehemmt. Zwar hat der Kläger zunächst nur Umstände dargelegt, die dazu bestimmt waren, einen Anspruch auf vereinbartes Honorar vorzutragen. Die Zustellung einer Klage, die - wie im vorliegenden Falle - den Voraussetzungen des § 253 ZPO entspricht, hemmt die Verjährung aber auch dann, wenn die Klagebegründung keine (oder keine vollständig) schlüssige Darlegung des Klageanspruchs enthält; diese kann während des Rechtsstreits jederzeit nachgeholt werden (BGH, Urteil vom 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486 = BGHR BRAGO § 18 Abs. 1 Satz 1 Verjährungsunterbrechung 1).

Daran ändert es nichts, dass der Kläger Klage im Urkundenprozess erhoben hat. Im Fall der Klageabweisung als unbegründet nach § 597 Abs. 1 ZPO wäre der Anspruch insgesamt aberkannt gewesen. Denn eine rechtskräftige Sachabweisung hindert jeden neuen Prozess, unabhängig davon, ob die Klage im ordentlichen Verfahren oder im Urkundenprozess erhoben wird (Zöller/Greger, aaO, § 597 Rn. 3, 7; MünchKomm-ZPO/Braun, 3. Aufl., § 597 Rn. 13; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 163 Rn. 29). Da nach dem oben Gesagten Rechtskraft und Streitgegenstand kongruent sind, erstreckt sich die Verjährungshemmung daher auf den Anspruch insgesamt.

b) Das Landgericht hat eine Ausnahme von den vorgenannten Grundsätzen machen wollen und dies damit begründet, dass die ursprüngliche Klageforderung nicht hinreichend bestimmt gewesen sei, soweit es gesetzliche Gebührenansprüche betreffe. Daher hat das Landgericht gemeint, dass sich die Verjährungshemmung nicht auf gesetzliche Gebührenansprüche erstrecke. Dem ist nicht zuzustimmen.

Das Landgericht hat sich zur Begründung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2000 (XI ZR 312/99, NJW 2001, 305) bezogen. Danach unterbricht ein nicht individualisierter Mahnbescheid die Verjährung nicht, und zwar auch dann nicht, wenn die Individualisierung nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nachgeholt wird. Bezogen auf das Klageverfahren bedeutet dieses Urteil jedoch nur, dass zur Verjährungsunterbrechung durch eine Klage deren wirksame Erhebung erforderlich ist. Voraussetzung für die Hemmungswirkung ist allein die Wirksamkeit der Klageerhebung (BGH, Urteil vom 17. November 1988 - III ZR 252/87, NJW-RR 1989, 508, unter II 2 b = BGHR BGB a.F. § 209 Abs. 1 - Klageerhebung 2). Die Klage ist aber bereits dann wirksam erhoben, wenn das Klagebegehren - unterhalb der Stufe der Substanziierung - individualisiert und damit ihr Streitgegenstand bestimmt ist (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, aaO, unter II 2 c cc (2)). Dafür kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig oder substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es - entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen - im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (BGH, Urteil vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492, unter II 1 c = BGHR BGB a.F. § 209 Abs. 1 Klageerhebung 5). Im vorliegenden Fall war die im Juni 2009 erhobene Klage zwar nicht in allen Teilen des Streitgegenstands hinreichend substanziiert. Sie war nicht aber so unzureichend individualisiert, dass die Klageerhebung unwirksam gewesen wäre. Das hat auch das Landgericht nicht angenommen.

c) Die fehlende Substanziierung ist - wie ausgeführt - nach allgemeiner Ansicht unschädlich. Auch eine solche Klage hemmt die Verjährung. Unzureichender Tatsachenvortrag kann nach Ablauf der Verjährungsfrist nachgeholt werden (BGH, Urteil vom 26. Juni 1996 - XII ZR 38/95, NJW-RR 1996, 1409; MünchKomm-BGB/Grothe, 5. Aufl., § 204 Rn. 23). Es war im vorliegenden Fall somit unschädlich, dass der Kläger in der Klageschrift nur die Gesamtforderung des vereinbarten Honorars angegeben und keine Einzelforderungen aufgrund gesetzlicher Gebührenansprüche vorgetragen hat. Mit Zustellung der Klageschrift werden alle Einzelansprüche bis zur Höhe der Klagesumme mit der Folge der Hemmung der Verjährung rechtshängig; die notwendige Aufgliederung kann dann noch im Laufe des Rechtsstreits nachgeholt werden. Das Fehlen einer ausreichenden Substantiierung der Einzelforderungen in der Klageschrift macht in einem solchen Fall die Klage nicht wirkungslos, sofern der Mangel - wie hier - im Laufe des Rechtsstreits behoben wird (siehe BGH, Urteil vom 17. Dezember 1987 - IX ZR 41/86, NJW 1988, 1079, unter 4 b = BGHR BGB a.F. 209 Abs. 1 Klageerhebung 1).

d) Es ist auch unschädlich, dass der Kläger dem Beklagten zur Zeit der Klageerhebung im Juni 2009 noch keine Rechnung mitgeteilt hatte. Die Klage auf Zahlung der Vergütung hemmt die Verjährung des Vergütungsanspruchs auch dann, wenn der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber noch keine Berechnung der Vergütung mitgeteilt hat (BGH, Urteile vom 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486 = BGHR BRAGO § 18 Abs. 1 Satz 1 Verjährungsunterbrechung 1; vom 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, NJW 2002, 2774, unter II 2 = BGHR BRAGO § 18 Abs. 1 Satz 1 Verjährungsunterbrechung 2).

5. Auf die Frage, ob das Mahnverfahren verjährungshemmende Wirkung mit der Folge hatte, dass Gebührenansprüche aus den im Jahr 2006 beendeten Mandaten nicht verjährt sind, kommt es nach dem oben Gesagten nicht an.

6. Ohne Erfolg beruft der Kläger sich auf angebliche Stundungsvereinbarungen in den Urkunden vom 17. Mai 2006 (K 1) und vom 31. Mai 2008 (K 2, K 4). Die Frage, ob die Verjährung durch eine nachträglich vereinbarte Stundung (§ 205 BGB) gehemmt wurde, ist auch für solche Gebührenforderungen von Belang, deren Verjährung bereits vor dem Jahr 2006 begann, weil das Mandat bereits vorher beendet war, nämlich in den Jahren 2003 bis 2005. Die Verjährung von Gebührenforderungen aus diesen Mandaten endete spätestens mit Ablauf des Jahres 2008.

Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, sind die Stundungsvereinbarungen unwirksam. Denn die behauptete Stundungsvereinbarung wurde im Rahmen einer unwirksamen Honorarvereinbarung getroffen. Der Senat hat bereits im ersten Berufungsverfahren entschieden, dass die vom Kläger behaupteten (nachträglichen) Honorarvereinbarungen unwirksam sind. Sie genügen den Anforderungen des damals maßgeblichen § 4 RVG a.F. nicht, weil sie zu unbestimmt ist (Senatsurteil vom 22. Juli 2010 - 28 U 237/09, juris, Rn. 58). Das erstreckt sich nach dem Schutzzweck des § 4 RVG a.F. auch auf eine Stundungsvereinbarung, die sich auf unbestimmte Honorarforderungen bezieht. Der Schutzweck der vorgenannten Bestimmung geht dahin, den Mandanten davor zu schützen, dass er unüberlegt, leichtfertig oder ohne sich überhaupt dessen bewusst zu werden, Gebührenvereinbarungen eingeht (siehe BGHZ 57, 53, 57, zu § 3 BRAGO). Das führt auch zur Unwirksamkeit einer im Zusammenhang mit der unwirksamen Honorarvereinbarung eingegangene Stundungsabrede.

Der Beklagte ist nicht durch Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, sich auf den Verjährungseintritt zu berufen, weil es der Anwalt ist, dem es obliegt, die Verjährung seiner Vergütungsforderung rechtzeitig zu hindern. Dass dies durch die Vereinbarungen vom 17. Mai 2006 und 31. Mai 2008 nicht gelungen ist, weil sie unwirksam sind, hat der Mandant nicht zu verantworten.

7. Hinreichende weitere tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verjährungsverzicht bzw. ein Stillhalteabkommen trägt der Kläger nicht vor; sie sind auch nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung ist dem erneut wiedereröffneten erstinstanzlichen Verfahren vorbehalten. Wegen der im Berufungsverfahren angefallenen Gerichtskosten hat der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts






OLG Hamm:
Urteil v. 11.10.2011
Az: I-28 U 78/11


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