Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 12. Juli 2004
Aktenzeichen: NotZ 6/04

(BGH: Beschluss v. 12.07.2004, Az.: NotZ 6/04)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. April 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar. Der Amtssitz seines Notariats ist N. (Hessen). Für die Jahre 2002/2003 hat er im örtlichen Telefonbuch des benachbarten H. (Baden-Württemberg) folgende Eintragung vornehmen lassen:

Notar und Rechtsanwälte J. & S. N.

Sch. Str. 5

[

0 6...]

Eine Aufforderung des Antragsgegners, eine Erklärung dahingehend abzugeben, daß er "diese Art der Werbung" nicht fortsetzen werde, hat der Antragsteller zurückgewiesen. Daraufhin hat ihm der Antragsgegner im Wege der Dienstaufsicht mit Bescheid vom 28. August 2002 untersagt, seinen Telefonanschluß im Telefonbuch für den Bezirk H., Telefonbuch-Nummer, Ortsnetz H., weiter zu veröffentlichen, weil es sich hierbei um eine dem öffentlichen Amt des Notars widersprechende Werbung handele.

Gegen diesen ihm am 5. September 2002 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller mit einem am Montag, den 7. Oktober 2002, beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingegangenen Schriftsatz Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und die Aufhebung der Verfügung vom 5. September 2002 begehrt. Die Anordnung des Antragsgegners greife in seine allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und seine Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, ohne daß hierfür eine Rechtsgrundlage bestehe. Eine derartige Eintragung in ein allgemein zugängliches Verzeichnis sei nur eine allgemeine Information über seine notarielle Tätigkeit, nicht jedoch eine amtswidrige Werbung. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß das örtliche Telefonbuch von H. grundsätzlich nicht dazu bestimmt sei, Informationen über Telefonanschlüsse an seinem Amtssitz zu liefern. Eine örtliche Beschränkung derartiger allgemeiner Informationen sei gesetzlich nicht vorgesehen. Es genüge vielmehr, wenn bei einer derartigen Veröffentlichung außerhalb des Amtsbezirks ausdrücklich auf den Amtssitz hingewiesen werde. Dies sei bei dem beanstandeten Telefonbucheintrag indessen geschehen.

Der Notarsenat beim Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die Verfügung des Antragsgegners finde ihre gesetzliche Grundlage in § 29 Abs. 1 BNotO in Verbindung mit der aus den Bestimmungen über den Amtsbereich und -bezirk des Notars abzuleitenden grundsätzlichen Ortsbezogenheit der Amtsausübung, die der Sicherstellung einer flächendeckenden und kontinuierlichen Versorgung der rechtsuchenden Bevölkerung mit notariellen Leistungen diene.

Dieser Beschluß ist dem Antragsteller am 14. Mai 2003 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 28. Mai 2003 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde erhoben.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig. Es ist gemäß § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO statthaft und formund fristgerecht eingelegt worden (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO). In der Sache hat es indessen keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Der Eintrag des Antragstellers im örtlichen Telefonbuch von H. stellt eine unzulässige Werbemaßnahme dar, die der Antragsgegner dem Antragsteller im Wege der Dienstaufsicht (§ 92 Nr. 1, § 93 Abs. 1 Satz 1 BNotO) untersagen durfte. Rechtsgrundlage hierfür ist § 29 Abs. 1 BNotO, der den mit der dienstaufsichtlichen Maßnahme verbundenen Eingriff in die grundrechtlich verbürgte Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) legitimiert.

Gemäß § 29 Abs. 1 BNotO hat der Notar jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen. Diese Vorschrift, die im Hinblick auf die Amtsstellung des Notars eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende gesetzliche Grundlage für die Einschränkung seiner Freiheit der Berufsausübung darstellt (vgl. schon vor Inkrafttreten der Bestimmung BVerfG DNotZ 1998, 69, 71), verbietet dem Notar allerdings nicht jedes Verhalten mit Außenwirkung, dem auch ein werbender Effekt zukommen kann. Untersagt ist es allein, wenn es mit der Amtsstellung des Notars nicht in Einklang zu bringen ist. Es bedarf keiner näheren Begründung, daß ein Telefonbucheintrag, der lediglich die Anschrift und die Telefonnummer des Notariats öffentlich macht und auch nicht besonders reklamehaft gestaltet ist, allein wegen seines Inhalts nicht als amtswidrige Werbung verstanden werden kann. Mit Recht hat das Oberlandesgericht aber darauf hingewiesen, daß die rechtliche Ausgestaltung des Notaramtes einem solchen Eintrag unzulässigen Werbungscharakter dann verleiht, wenn er in einem Telefonbuch vorgenommen wird, das nicht zumindest auch für den Amtssitz des Notars ausgegeben ist.

Dem Notar wird ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen (§ 10 Abs. 1 BNotO). Damit ist zugleich sein Amtsbereich (§ 10 a Abs. 1 Satz 1 BNotO) und sein Amtsbezirk (§ 11 Abs. 1 BNotO) festgelegt. Außerhalb seines Amtsbereichs soll der Notar nur im Ausnahmefall seine Urkundstätigkeit ausüben; ein derartiges Tätigwerden hat er unverzüglich und unter Angabe der Gründe der Aufsichtsbehörde bzw. der Notarkammer mitzuteilen (§ 10 a Abs. 2 und 3 BNotO). Außerhalb des Amtsbezirks darf er Urkundstätigkeiten nur bei Gefahr im Verzug oder nach Genehmigung der Aufsichtsbehörde vornehmen (§ 11 Abs. 2 BNotO). Hintergrund dieser Regelungen sind die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3, § 10 a Abs. 1 Satz 2 BNotO). Diese gebietet es, eine angemessene und gleichmäßige Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen sicherzustellen. Insbesondere an diesem Gebot wird die Zahl der zu bestellenden Notare ausgerichtet (§ 4 Satz 1 und 2 BNotO).

Diesem berechtigten Anliegen der Allgemeinheit kann nicht hinreichend Rechnung getragen werden, wenn die grundsätzliche Ortsgebundenheit des Notaramtes nicht beachtet wird. Dies ist aber nicht nur dann der Fall, wenn der Notar ohne Veranlassung außerhalb seines Amtsbereiches oder -bezirkes tätig wird, sondern auch dann, wenn er Maßnahmen ergreift, durch die er ausschließlich solche potentiellen Rechtssuchenden auf seine notarielle Tätigkeit hinweist, die außerhalb seines Amtsbereichs oder gar - wie hier - seines Amtsbezirks ansässig sind, und damit den Versuch unternimmt, Urkundstätigkeiten über die Amtsgrenzen hinweg an sich zu ziehen. Denn in beiden Fällen wird die Gleichmäßigkeit des Urkundenaufkommens gefährdet, die Voraussetzung für die flächendeckende Existenz leistungsfähiger Notariate mit ausreichendem Gebührenaufkommen ist. Der einen Form der Gefährdung wirken § 10 a Abs. 2, § 11 Abs. 2 BNotO, der anderen wirkt § 29 Abs. 1 BNotO entgegen. Es stellt daher eine der öffentlichen Amtsstellung widersprechende Werbung dar, wenn ein Notar mit Amtssitz im hessischen N. die Anschrift und Telefonnummer seines Notariats in einem Telefonbuch veröffentlichen läßt, das ausschließlich für den Ortsbereich des badenwürttembergischen H. herausgegeben wird.

Dieses Ergebnis wird durch § 29 Abs. 3 BNotO bestätigt. Der Gesetzgeber hat dort für den Anwaltsnotar in überörtlicher Sozietät Regelungen getroffen, die das Ziel verfolgen, an das rechtsuchende Publikum gerichtete Hinweise des Anwaltsnotars auf seine notarielle Tätigkeit so weit, wie angesichts der Überörtlichkeit der Sozietät möglich, auf den Bereich seines Amtssitzes zu beschränken. So darf der Anwaltsnotar in überörtlicher Sozietät seine Amtsbezeichnung als Notar nur auf solchen Drucksachen und anderen Geschäftspapieren angeben, die von seiner Geschäftsstelle aus versandt werden, und nur auf demjenigen Amtsoder Namensschild führen, das an seinem Amtssitz auf seine Geschäftsstelle hinweist. In überörtlichen Verzeichnissen muß er der Angabe der Amtsbezeichnung einen Hinweis auf seinen Amtssitz hinzufügen. Absicht des Gesetzgebers war es hierbei ausdrücklich, eine zielgerichtete Verlagerung notarieller Amts-, insbesondere Urkundsgeschäfte im Interesse einer geordneten Rechtspflege zu unterbinden, um eine angemessene Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen durch Sicherung eines gleichmäßigen Urkundsaufkommens zu gewährleisten. Er hat in diesem Zusammenhang die nach § 29 Abs. 3 BNotO untersagten Hinweise als amtswidrige Werbung im Sinne des § 29 Abs. 1 BNotO eingestuft, da kein rechtfertigender Anlaß dafür erkennbar sei, auf einem Kanzleischild oder einem Geschäftspapier der überörtlichen Anwaltssozien auf ein notarielles Dienstleistungsangebot an einem anderen Ort aufmerksam zu machen (Begründung zum Entwurf der Bundesregierung für das Dritte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze, BT-Drucks. 13/4184 S. 28). Um so weniger kann ein derartiges oder vergleichbares Verhalten einem (Anwalts-)Notar gestattet sein, dessen Berufstätigkeit nicht durch eine überörtliche Sozietät ein gewisses über seinen Amtssitz hinausweisendes Gepräge zukommt.

Aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nichts Gegenteiliges. Daß der Notar seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern darf, und dies auch gilt, wenn die Tätigkeit von außerhalb seines Amtsbereichs oder -bezirks an ihn an seinem Amtssitz herangetragen wird, begründet keine Befugnis, gezielt außerhalb seines Amtsbereichs auf seine Bereitschaft zur Erbringung derartiger Leistungen hinzuweisen.

Auch aus Zf. VII. der Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer (veröffentlicht in DNotZ 1999, 259) kann der Antragsteller nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wenn laut Zf. VII. 3 der Empfehlungen der Notar sich (nur) in solche allgemein zugänglichen Verzeichnisse aufnehmen lassen darf, die allen örtlichen Notaren offenstehen, so setzt dies die rechtliche Zulässigkeit eines entsprechenden Eintrags voraus. Nicht dagegen genügt es, daß auch anderen Notaren aus demselben Amtsbereich die faktische Möglichkeit offensteht, sich unter Verstoß gegen § 29 Abs. 1 BNotO in das entsprechende Verzeichnis aufnehmen zu lassen. Im übrigen meint Zf. VII. 3 der Empfehlungen erkennbar solche Verzeichnisse, die sich inhaltlich zumindest auch auf den Amtssitz des Notars erstrecken. Dies ist bei dem örtlichen Telefonbuch von H. in Bezug auf N. gerade nicht der Fall. Ebenso verfängt der Hinweis des Antragstellers nicht, nach dem Maßstab von Zf. VII. 4 der Empfehlungen stehe ihm als übliche örtliche Tageszeitung zur Schaltung von Zeitungsanzeigen die H. Ausgabe der R.-N.-Zeitung zur Verfügung, die auch für seinen Amtssitz N. herausgegeben werde. Dürfe er dort Inserate aufgeben, dürfe es ihm auch nicht verwehrt werden, den Eintrag in das örtliche Telefonbuch von H. vornehmen zu lassen. Hierbei übersieht der Antragsteller, daß es sich bei dieser Ausgabe der R.-N.-Zeitung um ein überörtliches Medium handelt, das gerade auch die Rechtsuchenden anspricht, die an seinem Amtssitz ansässig sind. Dort darf er daher Anzeigen veröffentlichen, wenn er hierbei ausdrücklich auf seinen Amtssitz hinweist (entspr. § 29 Abs. 3 Satz 3 BNotO). Dagegen ist das örtliche Telefonbuch von H. gerade nicht als Informationsquelle auch für N. konzipiert.

Letztlich wird der Telefonbucheintrag des Antragstellers auch nicht dadurch gerechtfertigt, daß nach seinem Vortrag bei den Notariaten in Nordbaden eine offensichtliche Überlastung bestehe, weshalb die Rechtsuchenden dort teilweise wochenlange Wartezeiten in Kauf nehmen müßten. Ob ein derartiger Mißstand vorliegt, worin seine Gründe liegen und wie er gegebenenfalls zu beseitigen ist, liegt in der Beurteilung der zuständigen Justizverwaltung. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Antragstellers, unter Überschreitung der Grenzen seines Amtsbereichs und -bezirks in einem anderen Bundesland durch Hinweis auf seine Bereitschaft, notarielle Leistungen zu erbringen, die aus seiner Sicht erforderliche Abhilfe anzubieten. Gerade hierin unterscheidet sich die Amtsstellung des Notars von einer rein freiberuflichen Tätigkeit, der es offen steht, auf einen am Markt erkannten Bedarf durch Hinweise auf die Bereitschaft zur Erbringung der nachgefragten Leistungen zu reagieren mit dem Ziel, das eigene Einkommen zu erhöhen.

Nach alledem erweist sich die Untersagungsverfügung des Antragsgegners als rechtmäßig. Der durch sie bewirkte Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist durch eine gesetzliche Grundlage gedeckt. Er ist erforderlich und geeignet, die vom Gesetzgeber mit § 29 Abs. 1 BNotO verfolgten schutzwürdigen Belange der Allgemeinheit zu fördern und steht auch nicht außer Verhältnis zu dem Maß der Beschränkung, die der Antragsteller bei der Ausübung seines Berufs als Notar hinzunehmen hat, zumal ihm sein Amt von Anfang an nur in örtlicher Gebundenheit übertragen worden war. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers muß daher ohne Erfolg bleiben.

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Beschluss v. 12.07.2004
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