Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 13. Januar 2010
Aktenzeichen: 14e O 142/08

(LG Düsseldorf: Urteil v. 13.01.2010, Az.: 14e O 142/08)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin zu 1) (XXX) wird verurteilt, der Beklagten zu 3) (XXX) den unmittelbaren Besitz an 43.940.000 Stück Aktienurkunden, namentlich an den die Aktien der Düsseldorfer Hypothekenbank Aktiengesellschaft, im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HR B 35004 eingetragen, mit den Nummern 130.000.001 bis 154.000.000, Nummern 166.000.001 bis 170.000.000, Nummern 200.060.001 bis 206.000.000 und Nummern 216.000.001 bis 226.000.000 verbrieften Sammelaktien zu verschaffen.

Die Klägerin zu 3) (XXX) wird verurteilt, der Beklagten zu 3) (XXX) den unmittelbaren Besitz an 116.120.000 Stück Aktienurkunden, namentlich an den die Aktien der Düsseldorfer Hypothekenbank Aktiengesellschaft, im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HR B 35004 eingetragen, mit den Nummern 65.000.001 bis 91.000.000, Nummern 91.000.001 bis 130.000.000, Nummern 160.000.001 bis 166.000.000, Nummern 175.940.001 bis 200.060.000 und Nummern 226.000.001 bis 247.000.000 verbrieften Sammelaktien zu verschaffen.

Die Klägerin zu 2) (XXX) wird verurteilt, der Beklagten zu 3) (XXX) den unmittelbaren Besitz an 90.940.000 Stück Aktienurkunden, namentlich an den die Aktien der Düsseldorfer Hypothekenbank Aktiengesellschaft, im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HR B 35004 eingetragen, mit den Nummern 1 bis 65.000.000, Nummern 154.000.001 bis 160.000.000, Nummern 170.000.001 bis 175.940.000, Nummern 206.000.001 bis 216.000.000 und Nummern 247.000.001 bis 251.000.000 verbrieften Sammelaktien zu verschaffen.

Es wird festgestellt, dass der zwischen der Beklagten zu 3) (XXX) und den Klägerinnen geschlossene Vertrag über den Kauf und die Übertragung von Aktien der Düsseldorfer Hypothekenbank Aktiengesellschaft mit Datum vom 21.04.2008 wirksam ist.

Es wird festgestellt, dass der zwischen der Beklagten zu 4) (XXX) und der Klägerin zu 1) (XXX) geschlossene Vertrag über den Kauf und die Übertragung von Aktien der Düsseldorfer Hypothekenbank Aktiengesellschaft mit Datum vom 21./ 25.04.2008 wirksam ist.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen zu je 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten nur gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen ist das Urteil nur gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 100.000,- € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche aus dem Verkauf von Aktien der XXX-Bank(XXX-BANK).

1. Parteien

Die XXX-BANK ist im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HR B ...#eingetragen und verfügt über ein Grundkapital von 251.000.000,- €. Das Grundkapital ist eingeteilt in 251.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien. Die XXX-BANK ist zum Geschäftsbetrieb einer Bank berechtigt und erfüllt die Voraussetzungen einer Pfandbriefbank im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Pfandbriefgesetz (PfandBG). Am 20.04.2008 hielten die Klägerinnen gemeinsam wie folgt das gesamte Grundkapital der XXX-BANK:

Anzahl der Aktien Prozentuale Beteiligung Klägerin zu 1) (XXX) 43.940.000 17,51 % Klägerin zu 2) (XXX) 90.940.000 36,23 % Klägerin zu 3) (XXX) 116.120.000 46,26 %

Die (Alt-)Aktien sind in Sammelurkunden wie folgt verbrieft:

Inhaber Anzahl der Aktien Nummern Klägerin zu 1) 24.000.000 130.000.001 - 154.000.000 4.000.000 166.000.001 - 170.000.000 5.940.000 200.060.001 - 206.000.000 10.000.000 216.000.001 - 226.000.000 Klägerin zu 2) 65.000.000 1 - 65.000.000 6.000.000 154.000.001 - 160.000.000 5.940.000 170.000.001 - 175.940.000 10.000.000 206.000.001 - 216.000.000 4.000.000 247.000.001 - 251.000.000 Klägerin zu 3) 26.000.000 65.000.001 - 91.000.000 39.000.000 91.000.001 - 130.000.000 6.000.000 160.000.001 - 166.000.000 24.120.000 175.940.001 - 200.060.000 21.000.000 226.000.001 - 247.000.000

Die Klägerinnen gehören zur Unternehmensgruppe XXX. Herr XXX bzw. dessen Familie ist Inhaber einer Unternehmensgruppe mit Beteiligungen in verschiedenen Bereichen. Dr. XXX selbst ist Mitgesellschafter der Klägerinnen und war bis zum 03.10.2007 Vorsitzender und vom 04.10.2007 bis zum 30.04.2008 stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der XXX-BANK.

Die Beklagten und Widerkläger sind natürliche und juristische Personen, die ganz oder teilweise Funktionen im Rahmen der auf Freiwilligkeit beruhenden privatrechtlich organisierten Selbsthilfeeinrichtungen des Einlagenschutzes des gesamten deutschen Bankenwesens wahrnehmen. In diesem System nimmt der Beklagte zu 5), XXX., als Interessenvertretung der privaten Banken in der Bundesrepublik eine zentrale Stellung ein. Er ist Träger des Einlagensicherungsfonds, welcher für alle teilnehmenden Institute eine Deckung ihrer Verbindlichkeiten gewährleistet. Der Beklagte zu 6), XXX., stellt eine im Rahmen des Einlagensicherungsfonds geschaffene Prüfungseinrichtung dar. Dieser hat u.a. die Aufgabe, zur Minimierung der Risiken des Einlagensicherungsfonds die Zuverlässigkeit der Mitgliedsinstitute zu überwachen und eventuelle Insolvenzen frühzeitig zu erkennen. Der Beklagte zu 12) ist Geschäftsführer, der Beklagte zu 14) Hauptgeschäftsführer des Beklagten zu 5). Die Beklagten zu 1), 2) und 11) sind ehemalige beziehungsweise aktuelle Vorstandsmitglieder des Beklagten zu 6). Der Beklagte zu 13) ist Sprecher des Vorstandes des Beklagten zu 6). Die Beklagten zu 3) und 4) sind Tochtergesellschaften des Beklagten zu 5) bzw. 6) und Käuferinnen der Aktien der XXX-BANK. Die Beklagten zu 7) und 8) sind die Geschäftsführer der Beklagten zu 3). Die Beklagten zu 9) und 10) sind die Geschäftsführer der Beklagten zu 4).

2. Hintergrund

Kernpunkt des Streits zwischen den Parteien sind Vorgänge, die sich im April 2008 ereigneten.

2.1 Sonderprüfung

Am 01.08.2007 wurde bei der XXX-BANK durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Sonderprüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG angeordnet. Zum Prüfer wurde die XXX(XXX) bestellt. Der Prüfungsauftrag bezog sich hauptsächlich auf die möglichen Folgen der frühzeitigen Schließung ("Close Out") von sogenannten Zinsswapgeschäften bei der XXX-BANK, insbesondere eine hierdurch verursachte Belastung zukünftiger Geschäftsjahre. Bei einem Zinsswap handelt es sich um ein Zinsderivat, bei welchem zwei Vertragspartner vereinbaren, zu bestimmten zukünftigen Zeitpunkten Zinszahlungen auf festgelegte Nennbeträge auszutauschen. Diese werden in der Regel so festgesetzt, dass eine Partei einen von Beginn an festgelegten Zins zahlt, die andere Partei dagegen einen variablen Zins. Der variable Zins wird dabei während der Laufzeit des Zinsswaps zu bestimmten Terminen - abhängig vom vereinbarten Index - an die aktuellen Marktbedingungen angepasst. Abhängig vom Verhältnis des aktuellen Zinsniveaus zum vereinbarten festen Zins kann sich der Zinsswap daher für die Vertragsparteien positiv oder negativ entwickeln.

Bei der XXX-BANK waren die Zinsswaps regelmäßig so ausgestaltet, dass die XXX-BANK ihrem Vertragspartner einen fixen Zinssatz zahlte und dafür einen variablen Zinssatz erhielt. Der Ausgleich der wechselseitigen Zahlungen wurde dabei zu fixen Terminen vorgenommen. Die XXX-BANK führte in den Jahren 2005 - 2007 in steigendem Umfang sogenannte Close Outs von Zinsswaps durch, deren Wert sich für sie positiv entwickelt hatte. Dabei wurden Verträge, deren Zinsentwicklung für die XXX-BANK aktuell günstig waren vor Ende der vereinbarten Laufzeit geschlossen und die anhand der aktuellen Zinsdifferenz errechneten Gewinne ausgezahlt. Für das laufende Jahr konnten so Gewinne verbucht werden. Die XXX-BANK war durch die Ausgliederung der positiv verlaufenden Zinsswaps zur notwendigen Absicherung der Zinsänderungsrisiken gezwungen, neue Zinsswaps abzuschließen, welche nur mit für sie schlechteren Konditionen erhältlich waren. Ausgliederungen negativ verlaufender Zinsswaps wurden nicht in einem entsprechenden Umfang vorgenommen.

Die Prüfer der XXX verfassten als Ergebnis der Sonderprüfung den als Anlage LW 1 vorgelegten Bericht. In diesem Bericht kommt XXX unter anderem zu dem Ergebnis, dass die XXX-BANK durch die dargelegte vorzeitige Schließung der positiv verlaufenden Zinsswaps eine übermäßige Verlagerung von Gewinnen vorgenommen habe. Danach führte die Ausgliederung zu einmaligen Gewinnen im laufenden Geschäftsjahr, während der Neuabschluss zu schlechteren Konditionen mögliche Verluste für Folgejahre bewirkte. Nach Auffassung der XXX wäre es erforderlich gewesen, in den jeweiligen Jahresabschlussberichten hierüber zu informieren. Dies erfolgte für die Jahre 2005 und 2006 nicht. Hinsichtlich der Einzelheiten der Sonderprüfung wird auf den Prüfungsbericht (Anlage LW 1) Bezug genommen. Am 31.01.2008 wurde das Ergebnis der Prüfung bei der BaFin besprochen. An der Sitzung nahmen das Ehepaar XXX, der damalige Aufsichtsratsvorsitzende der XXX-BANK Herr XXX, der Präsident der BaFin Herr XXX, die Abteilungspräsidentin bei der BaFin Frau XXX, weitere Mitarbeiter der BaFin, Wirtschaftsprüfer der XXX und der als Abschlussprüfer tätigen XXXAG sowie die Beklagten zu 1) und 2) teil. In dieser Sitzung wurde beschlossen, dass der Kapitalmarkt durch eine Ad-Hoc-Mitteilung über die bei der XXX-BANK durchgeführten "Close Outs" informiert werden müsse. Darüber hinaus wurde über das Erfordernis einer Kapitalzufuhr an die XXX-BANK gesprochen. Herr Dr. XXX erklärte sich hierzu bereit.

Entsprechend dieser Vereinbarungen veröffentlichte die XXX-BANK am 13.02.2008 eine Ad-Hoc-Mitteilung. In dieser Mitteilung wird über die Durchführung von "Close Outs" in den Jahren 2005 bis 2007, die Zuführung neuen Eigenkapitals in Höhe von 100.000.000,- € sowie die Ankündigung weiterer 50.000.000,- € informiert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Mitteilung vom 13.02.2008 (Anlage LW 36) Bezug genommen. Die Einzahlung der 100.000.000,- € war bereits am 11.02.2008 erfolgt, die angekündigte Zahlung von 50.000.000,- € erfolgte am 10.04.2008.

2.2 Ratingagentur XXX

Zeitgleich wurde durch die Ratingagentur XXX am 11.02.2008 eine Überprüfung des Ratings der XXX-BANK durchgeführt. Diese Überprüfung führte zu einer Herabstufung des Ratings der XXX-BANK von "BBB" auf "BBB (minus)" sowie des Ausblicks von "Stable" auf "Negative". Über diese Änderungen informierte XXX in ihrer Mitteilung vom 13.02.2008 (Anlage LW 40). In einer weiteren Mitteilung vom 11.04.2008 (Anlage LW 46) gab XXX bekannt, dass die XXX-BANK auf den Status "Rating Watch Evolving" gesetzt wurde. XXX erläuterte dies damit, dass sich nach ihrer Ansicht die finanzielle Situation der XXX-BANK weiter verschlechtert habe und daher eine weitere Herabstufung des Ratings der XXX-BANK möglich sei. Eine weitere Herabsenkung des Institut-Ratings auf "BB (plus)" hätte eine Prüfung auch des Ratings der Pfandbriefe der XXX-BANK zur Folge gehabt. Diese waren bis zu diesem Zeitpunkt von den Herabstufungen nicht betroffen.

Nach der Übernahme der Bank durch die Beklagten zu 3) und 4) hob XXX das Institut-Ranking auf "A (minus)" an.

2.3 Verkaufsprozess bis April 2008

Die Klägerinnen beabsichtigten bereits seit Mitte 2007 einen Verkauf der XXX-BANK. Zur Förderung des Verkaufsprozesses beauftragten die Klägerinnen am 31.01.2008 die M&A-Abteilung der XXX-BankAG mit dem Verkauf der Aktien. Die Beauftragung erfolgte mit Schreiben der Klägerin zu 3) vom 31.01.2008 (Anlage K 9) im eigenen Namen sowie im Namen der Klägerinnen zu 1) und 2). Der Auftrag wurde von der XXX-Bank mit Schreiben vom selben Tag bestätigt (Anlage K 10). Darüber hinaus baten die Klägerinnen auch den Beklagten zu 1) um seine Unterstützung beim Verkauf der XXX-BANK. Am 13.02.2008 kam es zu einem Treffen zwischen dem Ehepaar XXX, dem Geschäftsführer der Klägerin zu 3) und dem Beklagten zu 1). In diesem Gespräch wurden die Möglichkeiten einer Unterstützung durch den Beklagten zu 1) beziehungsweise den Beklagten zu 6) besprochen. Noch mit Schreiben vom 10.04.2008 (Anlage LW 44) stimmten die Klägerinnen, vertreten durch die Klägerin zu 3) (vgl. Anlage LW 45), dem Beklagten zu 6) gegenüber auch einem Verkauf der XXX-BANK in Teilen zu.

Der Beklagte zu 1) unterbreitete den Klägerinnen am 16.04.2008 den Vorschlag, sämtliche Aktien der Bank für einen Euro mit Besserungsschein an eine noch zu benennende dritte Bank zu übertragen. Dieser Vorschlag wurde seitens der Klägerinnen am 17.04.2008 abgelehnt (Anlagen K 50/51).

2.4 Kaufverträge mit den Beklagten zu 3) und 4)

Die für den Abschluss der streitigen Kaufverträge unmittelbar relevanten Vorgänge ereigneten sich in der Zeit von Sonntag, dem 20.04.2008, bis Samstag, dem 26.04.2008.

2.4.1 Gespräch bei der Bundesbank

Diese begannen am Abend des 20.04.2008 mit einem Treffen in der Zentrale der Deutschen Bundesbank (Frankfurt/Main). An diesem Treffen nahmen das Ehepaar XXX, der Präsident der Deutschen Bundesbank Herr XXX, der Präsident der BaFin Herr XXX, die Abteilungspräsidentin der BaFin Frau XXX sowie später der Beklagte zu 1) und der Präsident des Beklagten zu 5), Herr XXX, teil. Die Anwesenheit des Beklagten zu 12) als Geschäftsführer des Beklagten zu 5) ist zwischen den Parteien streitig. Die Einladung zu diesem Treffen erfolgte dem Ehepaar XXX gegenüber durch Herrn XXX am Nachmittag des 20.04.2008. Das Treffen dauerte bis in die frühen Morgenstunden des 21.04.2008 an.

Zu Beginn des Treffens um 19:30 Uhr waren die Eheleute XXX, Herr XXX, Herr XXX und Frau XXX anwesend. Dem Ehepaar XXX wurde erklärt, dass Anlass des Treffens die Sorge vor einer weiteren Senkung des Ratings der XXX-BANK und möglicher Auswirkungen auf das Rating der Pfandbriefe sei. Durch die Vertreter der Bundesbank und der BaFin wurde dem Ehepaar XXX weiter mitgeteilt, dass eine vorübergehende Übertragung der Aktien auf den Beklagten zu 5) beziehungsweise zwei Tochtergesellschaften des Beklagten zu 5) für sinnvoll gehalten werde. Die Übertragung sollte es ermöglichen, die Aktien in einem geordneten Verfahren auf einen neuen Eigentümer zu übertragen. Nach diesem Vorgespräch wartete das Ehepaar XXX auf das Erscheinen des Beklagten zu 1) und Herrn XXX. Gleichzeitig wurden auch Rechtsanwälte der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten hinzu bestellt, welche Entwürfe für die beabsichtigten Aktienkaufverträge mitbringen sollten. Während der Wartezeit besprachen Herr Dr. XXX und Herr XXX den Wortlaut einer Pressemitteilung, welche für den Fall des Abschlusses der Kaufverträge am nächsten Tag veröffentlicht werden sollte. Der besprochene Wortlaut entspricht der am 21.04.2008 veröffentlichten Pressemitteilung (Anlage LW 11).

Nach dem Erscheinen der weiteren Beteiligten wurde sowohl über die vorgelegten Entwürfe der Kaufverträge als auch über zwei von Herrn Dr. XXX zu unterschreibende Erklärungen verhandelt. Die Verhandlungen hierüber dauerten bis in die frühen Morgenstunden des 21.04.2008 an. Am Ende der Verhandlungen unterzeichnete Herr Dr. XXX am 21.04.2008 als Vertreter ohne Vertretungsmacht für die Klägerinnen zwei Kaufverträge mit den Beklagten zu 3) und 4) (Anlagen K 2 und 3) sowie im eigenen Namen eine Freistellungserklärung gegenüber dem Beklagten zu 5) (Anlage K 21) und eine Vereinbarung mit den Beklagten zu 3) und 4) (Anlage K 49). Gegenstand der Vereinbarung zwischen Herrn Dr. XXX und den Beklagten zu 3) und 4) war eine Verpflichtung des Herrn Dr. XXX, die Geschäftsführer der Klägerinnen zur Genehmigung der Kaufverträge anzuweisen.

2.4.2 Kaufverträge

Parteien des ersten Kaufvertrags (Anlage K 2) sind die Klägerinnen zu 1) - 3) als Verkäuferinnen und die Beklagte zu 3) als Käuferin. Die Klägerin zu 1) wird als Verkäuferin 3, die Klägerin zu 2) als Verkäuferin 2 und die Klägerin zu 3) als Verkäuferin 1 geführt. In der Präambel des Kaufvertrages wird ausgeführt, dass die Parteien aus den im Einzelnen dargelegten Gründen beabsichtigen, 94 % der Aktien der XXX-BANK auf die Beklagte zu 3) für einen symbolischen Kaufpreis zu übertragen. Der Kaufvertrag enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

"§ 1 - Verkauf und Abtretung der Aktien

1.1 Die Verkäuferin 1 verkauft hiermit ihre sämtlichen auf den Namen lautenden voll eingezahlten und stimmberechtigten Stückaktien der Bank [...] an die Käuferin und tritt hiermit sämtliche Rechte aus den Aktien [...] an die Käuferin ab, vorbehaltlich der Ziffer 1.2. Die Abtretungen erfolgen zum Ablauf des Tages (24:00 Uhr) an dem die in Ziffer 1.2. bezeichnete Bedingung eingetreten ist [...]. Die Verkäuferin 1 verpflichtet sich des Weiteren, der Käuferin [...] den unmittelbaren Besitz an den Aktienurkunden zu beschaffen.

Die Verkäuferin 2 verkauft hiermit ihre sämtlichen auf den Namen lautenden voll eingezahlten und stimmberechtigten Stückaktien der Bank [...] an die Käuferin und tritt hiermit sämtliche Rechte aus den Aktien [...] an die Käuferin ab, vorbehaltlich der Ziffer 1.2. Die Abtretungen erfolgen zum Ablauf des Tages (24:00 Uhr) an dem die in Ziffer 1.2. bezeichnete Bedingung eingetreten ist [...]. Die Verkäuferin 2 verpflichtet sich des Weiteren, der Käuferin [...] den unmittelbaren Besitz an den Aktienurkunden zu beschaffen.

Die Verkäuferin 3 verkauft hiermit ihre sämtlichen auf den Namen lautenden voll eingezahlten und stimmberechtigten Stückaktien der Bank (mit Ausnahme von 15.060.000 [...] Stückaktien) [...] an die Käuferin und tritt hiermit sämtliche Rechte aus den Aktien [...] an die Käuferin ab, vorbehaltlich der Ziffer 1.2. Die Abtretungen erfolgen zum Ablauf des Tages (24:00 Uhr) an dem die in Ziffer 1.2. bezeichnete Bedingung eingetreten ist [...]. Die Verkäuferin 3 verpflichtet sich des Weiteren, der Käuferin [...] den unmittelbaren Besitz an den Aktienurkunden zu beschaffen.

Die Käuferin kauft hiermit gemäß den vorstehenden Sätzen dieser Ziffer 1.1 die Aktien [...] und nimmt die damit zusammenhängenden Abtretungserklärungen der Verkäuferinnen bezüglich der Aktien [...] hiermit, vorbehaltlich der Ziffer 1.2, an.

1.2 Die Abtretung der Aktien [...] steht unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB), dass ein Vollzugsverbot nach § 41 GWB nicht oder nicht mehr besteht. [...]

§ 2 - Kaufpreis

Der Kaufpreis für die Aktien beträgt EUR 1 [...]

§ 5 - Schlussbestimmungen [...]

5.3 Die Käuferin verpflichtet sich, die auf Grundlage dieses Vertrags erworbenen Aktien unentgeltlich an einen von den Verkäuferinnen benannten Dritten zu übertragen, sofern dieser Dritte den Anforderungen [...] genügt. [...] Sollte im Rahmen einer Auflösung und Abwicklung der Bank ein Liquidationserlös verbleiben, so steht dieser den Verkäuferinnen zu. [...]

5.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Düsseldorf. [...]"

Parteien des weiteren Kaufvertrags (Anlage K 3) sind die Klägerin zu 1) als Verkäuferin und die Beklagte zu 4) als Käuferin. In der Präambel des Kaufvertrages wird dargelegt, dass die Parteien beabsichtigen, für einen symbolischen Kaufpreis 6 % der Aktien der XXX-BANK auf die Beklagte zu 4) zu übertragen. Der Kaufvertrag enthält unter anderem die folgenden Bestimmungen:

"§ 1 - Verkauf und Abtretung der Aktien

1.1 Die Verkäuferin verkauft hiermit 15.060.000 [...] auf den Namen lautende voll eingezahlte und stimmberechtigte Stückaktien der Bank [...] an die Käuferin und tritt hiermit sämtliche Rechte aus den Aktien [...] mit sofortiger Wirkung an die Käuferin ab [...]. Die Verkäuferin verpflichtet sich des Weiteren, der Käuferin [...] den unmittelbaren Besitz an den Aktienurkunden zu beschaffen.

Die Käuferin kauft hiermit gemäß dem vorstehenden Satz dieser Ziffer 1.1 die Aktien von der Verkäuferin und nimmt die damit zusammenhängende Abtretungserklärung der Verkäuferin bezüglich der Aktien an.

§ 2 - Kaufpreis

Der Kaufpreis für die Aktien beträgt EUR 1 [...]

§ 5 - Schlussbestimmungen [...]

5.2 Die Käuferin verpflichtet sich, die auf Grundlage dieses Vertrags erworbenen Aktien unentgeltlich an einen von der Verkäuferin benannten Dritten zu übertragen, sofern dieser Dritte den Anforderungen [...] genügt. [...] Sollte im Rahmen einer Auflösung und Abwicklung der Bank ein Liquidationserlös verbleiben, so steht dieser der Verkäuferin zu. [...]

5.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Düsseldorf. [...]"

Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Kaufverträge sowie des Inhalts der von Herrn Dr. XXX im eigenen Namen unterzeichneten Erklärungen wird auf die als Anlagen zur Akte gereichten Urkunden (Anlagen K 2, 3, 21 und 49) Bezug genommen. Seitens der Beklagten zu 3) und 4) wurden die Kaufverträge in der Nacht 20./21.04.2008 nicht unterschrieben. Die einseitig unterschriebenen Verträge verblieben bei Herrn XXX.

2.4.3 Information des Vorstands der XXX-BANK

Am Morgen des 21.04.2008 suchten die Beklagten zu 1) und 2) gegen 11 Uhr die Geschäftsräume der XXX-BANK auf und informierten den Vorstand der XXX-BANK über die vorangegangenen Gespräche mit Herr Dr. XXX. Ob die Beklagten den Vorstand zutreffend informiert haben beziehungsweise welche konkreten Informationen mitgeteilt wurden, ist zwischen den Parteien streitig. In einer Ad-Hoc-Mitteilung informierte der Vorstand der XXX-BANK noch am 21.04.2008 über den Abschluss der Kaufverträge (vgl. Anlage LW 59). In dieser Mitteilung wird auch darauf hingewiesen, dass "die Aktienkaufverträge [...] derzeit noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Verkäufergesellschaften" stehen.

2.4.4 Eintragung ins Aktienbuch

Der Beklagte zu 5) meldete mit Schreiben vom 22.04.2008 den durch den Kaufvertrag mit der Beklagten zu 3) erfolgenden Zusammenschluss beim Bundeskartellamt an. Am 23.04.2008 erklärte das Bundeskartellamt, dass dem Vollzug des Vertrags nichts entgegen stehe (Anlage LW 71). Die Beklagten zu 3) und 4) wurden am 24.04.2008 als neue Aktionäre mit Anteilen von 94 % und 6 % ins Aktienbuch eingetragen. Am gleichen Tag wurden durch den Vorstand der XXX-BANK neue Sammelurkunden für die Beklagten zu 3) und 4) ausgestellt (Anlagen K 47/48).

2.4.5 Genehmigung der Kaufverträge

Die Klägerinnen bestätigten jeweils mit gleichlautenden Schreiben vom 21.04.2008 der Beklagten zu 3) gegenüber die Vollmacht des Herrn Dr. XXX zum Abschluss der streitigen Kaufverträge (Anlagen LW 60-62). In diesen Schreiben nahmen die Klägerinnen darüber hinaus eine Wertung der geschlossenen Verträge vor und erteilten einen bedingten Auftrag zur Liquidation. Die Beklagten zu 3) und 4) akzeptierten diese Schreiben nicht und bestanden auf einer vorbehaltlosen Genehmigung der Verträge. Die Klägerinnen erläuterten mit Schreiben vom 24.04.2008 (Anlagen LW 54 bis 57) ihre Wertung der Verträge weiter dahingehend, dass es sich um Treuhandverträge handle, welche nach Auftragsrecht zu bewerten seien. Am 25.04.2008 um 12:09 Uhr übersandten die Klägerinnen den Beklagten zu 3) und 4) jeweils per Fax neue Genehmigungserklärungen (Anlagen LW 118 bis 121) mit folgendem gleichlautenden Wortlaut:

"Wir bestätigen die Herrn Rechtsanwalt XXX XXX erteilte Vollmacht zum Abschluss eines Vertrags mit Ihnen hinsichtlich unseres Anteils an der XXX-Bank(XXX-BANK)."

Der Beklagte zu 1), als Vertreter des Beklagten zu 6), wies in einem an Herrn Dr. XXX gerichteten Fax (Anlage K 4) etwa eine Stunde nach Erhalt der neuen Genehmigungen diese als nicht ausreichend zurück und forderte die Verwendung von zuvor übersandten Erklärungsentwürfen. Nachdem diese nicht innerhalb der gesetzten Frist (bis 17:00 Uhr) vorlagen, beauftragte der Beklagte zu 1) die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten, die Rechtsanwälte XXX, die geforderte Genehmigung der Verträge von den Klägerinnen zu erwirken. Diese suchten am Abend des 25.04.2008 die Geschäftsräume der Klägerin zu 3) in Wiesbaden auf und trafen dort Herrn Dr. XXX und den Geschäftsführer der Klägerin zu 3). Die Rechtsanwälte forderten den Geschäftsführer der Klägerin zu 3) erfolglos auf, eine vorbereitete Genehmigungserklärung zu unterzeichnen. Inhalt dieser Erklärung war unter anderem ein Verzicht auf die im Schreiben vom 21.04.2008 vorgenommene Bewertung der Kaufverträge. Die Rechtsanwälte verließen danach die Geschäftsräume der Klägerin zu 3) und informierten den Beklagten zu 1) über den Ablauf des Gesprächs. Dieser informierte wiederum den BaFin-Vizepräsidenten HerrnXXXdarüber, dass eine Zustimmung zu den Verträgen bisher nicht erfolgt sei. Die BaFin eröffnete daraufhin noch am Abend des 25.04.2008 ein Verwaltungsvorverfahren und bestimmte einen Anhörungstermin für Sonntag, den 27.04.2008. Dies wurde den Beteiligten durch den Regierungsdirektor der BaFin HerrnXXX mitgeteilt. In einem Telefonat mit Herrn Dr. XXX erklärte HerrXXX, dass Zweifel an der Wirksamkeit der Verträge Anlass für den Anhörungstermin seien. Darüber hinaus äußerte HerrXXX, dass für den Fall der Unwirksamkeit eine erneute Ad-Hoc-Mitteilung bereits am Montag erfolgen müsse und dies zu Problemen bei der Refinanzierung und in der Folge zur Verhängung eines Moratoriums führen könne.

Am 26.04.2008 unterzeichneten die Geschäftsführer der Klägerin die seitens der Rechtsanwälte am 25.04.2008 vorformulierten Erklärungen (Anlagen LW 63-66) und übersandten diese per Fax an die Beklagten zu 3) und 4). Die wortgleichen Genehmigungen haben folgenden Wortlaut:

"Wir bestätigen die Herrn Rechtsanwalt XXX XXX erteilte Vollmacht zum Abschluss des Vertrags über den Kauf und die Übertragung von Aktien der XXX-Bank AG vom 21.04.2008 und genehmigen den von Ihm unterzeichneten Vertrag.

Die in unserem Schreiben vom 21./24. April 2008 enthaltenen Einschränkungen bezüglich des Vertrages über den Kauf und die Übertragung von Aktien der XXX-Bank AG sind gegenstandslos und insbesondere auch für die Auslegung des besagten Vertrages unbeachtlich."

Die Geschäftsführer der Beklagten zu 3) und 4) übersandten den Klägerinnen daraufhin die von ihnen unterzeichneten Vertragsexemplare ebenfalls per Fax (Anlagen LW 67 bis 70). Das von der BaFin eingeleitete Verwaltungsvorverfahren wurde eingestellt. Der Kaufpreis von 3 mal 1,- € beziehungsweise 1,- € wurde von den Beklagten zu 3) und 4) gezahlt.

2.5 Ausstellung neuer Aktienurkunden

Bereits am 24.04.2008 wurden für die Beklagten zu 3) und 4) neue Sammelurkunden durch die XXX-BANK ausgestellt (Anlagen K 47 und 48). Nach diesen Urkunden waren die Aktien nunmehr wie folgt verteilt.

Die Beklagte zu 3) war danach Inhaberin folgender Aktien:

Aktien-Nr. 1 - 200.940.000 Aktien-Nr. 206.000.001 - 216.000.000 Aktien-Nr. 226.000.001 - 251.000.000

Bei diesen auf die Beklagte zu 3) übergegangenen Aktien handelt sich ausweislich der Urkunde vom 24.04.2008 (Anlage K 47) um sämtliche Aktien der Klägerinnen zu 2) und 3) sowie folgende Aktien der Klägerin zu 1):

Aktien-Nr. 130.000.001 - 154.000.000 Aktien-Nr. 166.000.001 - 170.000.000 Aktien-Nr. 200.060.001 - 200.940.000

Ausweislich der weiteren Urkunde vom 24.04.2008 (Anlage K 48) sind auf die Beklagte zu 4) folgende Aktien der Klägerin zu 1) übergegangen:

Aktien-Nr. 200.940.001 - 206.000.000 Aktien-Nr. 216.000.001 - 226.000.000

Mit Schreiben vom 28.04.2008 (Anlage LW 126) forderten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Klägerin zu 1) namens der Beklagten zu 3) und 4) zur Herausgabe der alten Aktienurkunden auf. Diesem Schreiben wurden Auszüge des aktuellen Aktienbuchs beigefügt, welche inhaltlich der oben dargestellten Aktienverteilung entsprechen. Mit weiterem Schreiben vom 15.05.2008 (Anlage LW 127) wurde die Aufforderung wiederholt und eine Frist bis zum 19.05.2008 gesetzt. Die Klägerin zu 1) beantwortete dieses Schreiben mit Schreiben vom 27.05.2008 (Anlage LW 128). Sie teilt in diesem Schreiben mit, dass sich die Aktienurkunden bei ihrer Rechtsanwaltskanzlei befinden und sie ohne Präjudiz die Übermittlung der Aktien veranlasst habe. Eine Übersendung der Urkunden erfolgte nicht.

2.6 Weitere Entwicklung

Nach der Genehmigung der Verträge wurde am 30.04.2008 eine Hauptversammlung bei der XXX-BANK durchgeführt und ein neuer Aufsichtsrat gewählt. Die Verkaufsbemühungen aller Beteiligten, insbesondere der hiermit beauftragten XXX-Bank, wurden in den Folgemonaten intensiv fortgeführt. Die Leitung der Verkaufsbemühungen erfolgte dabei - auch auf eigenen Wunsch - durch die Klägerinnen.

Der Halbjahresbericht der XXX-BANK wurde zum 30.06.2008 erstellt und enthielt unter anderem die als Anlage K 29 vorgelegte Aufstellung der Passiva. Kurz darauf stellte die im Rahmen einer von der XXX-BANK in Auftrag gegebenen Prüfung eine fehlerhafte Berechnung des sogenannten Standardbarwerts fest. Mit Schreiben vom 21.07.2008 informierte die XXX-BANK die XXX-BANK über dieses Ergebnis der Prüfung. Die XXX-BANK ermittelte seit 2001 den Standardbarwert als Instrument einer internen Risikosteuerung. Der Standardbarwert wird aus verschiedenen Faktoren errechnet und soll einen fiktiven Liquidationswert der Bank darstellen. Nach den Feststellungen der XXX-BANK wurden bei der XXX-BANK bis zum Juni 2008 unzutreffende Werte bei der Ermittlung des Barwerts eingestellt. Konkret wurden Buchungen auf einem Sammelkonto als Teil der Barreserven behandelt, obwohl tatsächlich keine Barreserven in dieser Höhe bestanden. Zum 30.06.2008 ergaben sich daraus Differenzen bei der Ermittlung des Barwerts in Höhe von 103.000.000,- €.

Im August 2008 gaben verschiedene Interessenten gegenüber der XXX-Bank Angebote für die Aktien der XXX-BANK ab. Diese Angebote sahen Kaufpreise von 10.000.000,- € oder 1,- € vor (vgl. Anlagen LW 74-77). Ein Abschluss auf Grundlage dieser Angebote erfolgte nicht. Nachdem sich die wirtschaftliche Situation für Banken weiter verschlechtert hatte, wurde der Verkaufsprozess weniger intensiv fortgeführt. Die Gründe hierfür sind zwischen den Parteien streitig. Im November 2008 wurden von den Interessenten überarbeitete Angebote abgegeben. Für einen Kauf zu den von ihnen bereits zuvor angebotenen Kaufpreisen forderten die Bieter nunmehr die vorherige Zuführung von Kapital in unterschiedlicher Höhe (vgl. Anlagen LW 91-93). Auch diese Angebote führten nicht zu einem Vertragsabschluss.

2.7 Verwaltungsgerichtliches Verfahren

Die Klägerin zu 1) betreibt parallel zu dem hier anhängigen Rechtsstreit ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln. In diesem Verfahren geht es um die Einsichtnahme in die im kartellrechtlichen Genehmigungsverfahren eingereichten Unterlagen. Der Klägerin zu 1) wurde die Einsichtnahme durch das Bundeskartellamt zunächst verweigert. Hintergrund waren Einwendungen der Beklagten zu 3). Mit Bescheid vom 27.11.2008 gab das Bundeskartellamt dem Antrag der Klägerin zu 1) schließlich statt, gegen welchen der Beklagte zu 5) Widerspruch einlegte. Mit Beschluss vom 11.09.2009 (Anlage K 63) ordnete das Verwaltungsgericht Köln die sofortige Vollziehung der Entscheidung des Bundeskartellamtes an.

2.8 Unterstützungsleistungen für die XXX-BANK

In dem Zeitraum vom 08.10.2008 bis zum 01.03.2009 erhielt die XXX-BANK von dem Beklagten zu 5) und dessen Mitgliedern Unterstützungsleistungen in Höhe von insgesamt 1,57 Milliarden Euro. Der Beklagte zu 5) überwies der XXX-BANK insgesamt 770 Millionen Euro und verbürgte sich für ein Darlehen in Höhe von 300 Millionen Euro. Weitere 500 Millionen Euro Liquidität stellte ein Bankenkonsortium aus mehreren Mitgliedsbanken des Beklagten zu 5) zur Verfügung.

2.9 Anfechtung

Mit wortgleichen Schreiben vom 28.01.2009 erklärten die Klägerinnen gegenüber den Beklagten zu 3) und 4), dass sie die Kaufverträge für unwirksam hielten (Anlagen LW 86-89). In diesen Schreiben vertraten die Klägerinnen die Ansicht, dass bereits keine wirksamen Verträge zustande gekommen seien. Darüber hinaus erklärten sie die Anfechtung "unter jedem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt" und widerriefen die von ihnen abgegebenen Erklärungen zur Genehmigung der Verträge.

In weiteren - ebenfalls wortgleichen - Schreiben vom 19./20.03.2009 (Anlagen K 40 - 44) hielten die Klägerinnen gegenüber den Beklagten zu 3) und 4) an ihrer Ansicht fest. In Hinblick auf die zwischenzeitlich zugestellte Klageerwiderung erklärten sie die außerordentliche Kündigung sowie erneut die Anfechtung der Verträge.

2.10 Abtretungen

Seit Anhängigkeit dieses Rechtsstreits erfolgten auf Klägerseite diverse Abtretungen die Klageforderung betreffend. Mit im Übrigen wortgleichen Abtretungserklärungen vom 20.10.2008 (Anlage K 19) und 23.01.2009 (Anlage K 31) traten die Klägerinnen zu 2) und 3) ihre Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) bis 6) aus dem Verlust ihrer Anteile an der XXX-BANK in Höhe von 186.127.000,- € beziehungsweise 231.015.000,- € an die Klägerin zu 1) ab. Die Klägerin zu 1) nahm diese Abtretungen jeweils mit Erklärung vom gleichen Tag an. Im April 2009 erfolgte eine Rückabtretung der Forderungen an die Klägerinnen zu 2) und 3). Hinsichtlich des Inhalts der Abtretung wird auf die Verträge vom 20.04.2009 (Anlagen K 44/45) Bezug genommen.

Zwischen den Beklagten zu 3) und 4) wurde am 17.02.2009 ebenfalls ein Abtretungsvertrag geschlossen (Anlage LW 116). Gegenstand des Vertrages war die Abtretung von Ansprüchen auf Herausgabe von Aktienurkunden. Die Beklagte zu 4) trat ihre Ansprüche gegen die Klägerin zu 1) auf Herausgabe von Aktienurkunden aus dem zwischen ihnen geschlossenen Kaufvertrag an die Beklagte zu 3) ab. Die Beklagte zu 3) nahm die Abtretung an.

3. Klägervortrag

Die Klägerinnen behaupten, der gesamte Verkaufsvorgang sei dazu bestimmt gewesen, die hinter den Klägerinnen stehende Familie XXX zu schädigen. Initiator sei jedenfalls auch Herr XXX als Mitglied des Vorstands der XXX-Bankgewesen. Herr XXX habe gegen die Familie XXX aufgrund eines früheren Geschäfts Vorbehalte gehabt und seine Position zu Lasten der XXX-BANK genutzt. Konkret habe Herr XXX das Ziel verfolgt, eine Zerschlagung der XXX-BANK herbeizuführen und die werthaltigen Teile der XXX-BANK der XXX-Bankbzw. anderen verbundenen oder befreundeten Gesellschaften zukommen zu lassen. Herr XXX habe dabei unter Beteiligung der Beklagten, der BaFin sowie XXX eine Zwangslage für Herrn Dr. XXX und die Klägerinnen geschaffen, welche diese zum Abschluss der - unwirksamen - Verträge genötigt habe.

Im Einzelnen tragen die Klägerinnen folgendes vor:

3.1. Unwirksamkeit der Verträge

Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Aktienkaufverträge seien unwirksam. Die Verträge seien bereits nicht wirksam geschlossen. Die Beklagten zu 3) und 4) hätten die von Herrn Dr. XXX als Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegebenen Angebote nicht innerhalb der Frist des § 147 Abs. 2 BGB angenommen. Die Annahme sei jedenfalls nicht wirksam, da es keinen satzungsmäßig notwendigen Beschluss des Vorstands des Beklagten zu 5) hierzu gebe. Auch die von ihnen (den Klägerinnen) erklärten Genehmigungen vom 26.04.2008 seien unwirksam, da sie zuvor bereits die Genehmigung verweigert hätten. Die Verweigerung sei darin zu sehen, dass sie die Verträge zunächst nur mit Einschränkungen bzw. Ergänzungen genehmigt hätten. Hieraus ergebe sich jedenfalls ein offener Einigungsmangel, welcher ebenfalls zu einer Unwirksamkeit der Verträge führe.

Darüber hinaus seien die Verträge nach § 138 BGB unwirksam, da der Verkauf sämtlicher Aktien zu einem Preis von 4,- € in einem groben Missverhältnis zum Wert der XXX-BANK stünde und einer Enteignung gleichkomme. Eine existenzbedrohende Krise der XXX-BANK habe es nie gegeben. Unabhängig davon seien die Kaufverträge nach § 139 BGB nichtig. Vorliegend bestünde ein untrennbarer Zusammenhang zwischen den Kaufverträgen und den in der Nacht vom 20./21.04.2008 durch Herrn Dr. XXX im eigenen Namen abgegebenen Erklärungen. Diese seien jede für sich genommen unwirksam und zögen die Unwirksamkeit der Kaufverträge nach sich.

Die Verträge seien jedenfalls auch durch die von ihnen erklärte Anfechtung unwirksam. Die Anfechtung sei nach § 123 BGB begründet, da die Beklagten den Vertragsschluss nur durch Nötigung erwirkt hätten. Sowohl die Unterschriften des Herrn Dr. XXX als auch die späteren Genehmigungen durch die Klägerinnen seien aufgrund dieser Nötigungen anfechtbar. Herr Dr. XXX habe seine Unterschrift am 21.04.2008 erst geleistet, nachdem er von den Beklagten über Stunden bedrängt worden sei. Die Klägerinnen sind der Ansicht, Herr Dr. XXX sei bereits über das Ziel der Vereinbarung getäuscht worden. Die Herrn Dr. XXX vorgelegten Vertragsentwürfe hätten im deutlichen Widerspruch zu der zuvor besprochenen Presseerklärung gestanden. Sie behaupten, der Druck auf Herrn Dr. XXX sei dadurch erhöht worden, dass man ihn nachts ohne Essen und Medikamente über Stunden habe warten lassen. Der Beklagte zu 1) habe Herrn Dr. XXX dadurch genötigt, dass er sich auf keinerlei Diskussionen eingelassen und mit dem Entzug üblicher Unterstützungsleistungen gedroht habe. Gemeinsam mit Herrn XXX habe der Beklagte zu 1) gedroht, die XXX-BANK ginge kaputt, wenn Herr Dr. XXX nicht unterschreibe.

Die Beklagten hätten durch gezielte Fehlinformationen weiteren Druck auf die XXX-BANK und die Klägerinnen ausgeübt. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten den Vorstand der XXX-BANK am 21.04.2008 unzutreffend informiert. Den Inhalt der Besprechung habe der Justitiar der XXX-BANK in der von ihm gefertigten Gesprächsnotiz vom 22.04.2008 (Anlage K 1) zutreffend wiedergegeben. Die Beklagten hätten den Sachverhalt insbesondere so dargestellt, als ob bereits wirksame Verträge geschlossen worden seien. Tatsächlich hätten zu diesem Zeitpunkt aber nur einseitig von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht unterschriebene Verträge vorgelegen. Dieser Druck sei dadurch verstärkt worden, dass sich die Beklagten zu 3) und 4) zu einem Zeitpunkt ins Aktienbuch hätten eintragen lassen, 24.04.2008, an dem noch keine von ihnen (den Beklagten) unterzeichneten Verträge vorgelegen hätten. Die Beklagten hätten dadurch eine Situation geschaffen, in welcher die seitens der BaFin am 25.04.2008 angedrohte neue Ad-Hoc-Mitteilung eine erhebliche Schädigung der XXX-BANK dargestellt hätte. Der Vorgang sei daher insgesamt als Nötigung anzusehen und für die Genehmigungserklärungen der Klägerinnen ursächlich.

3.2. Genehmigung des Bundeskartellamtes

Die Klägerinnen sind weiter der Ansicht, dass die Verträge jedenfalls wegen Fehlens der kartellrechtlichen Genehmigung unwirksam seien. Die Beklagten zu 3) und 4) hätten bereits bei ihrer Anzeige gegenüber dem Bundeskartellamt falsche Angaben gemacht, da wirksame Verträge zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen hätten. Die für beide Verträge erforderlichen Genehmigungen seien nicht erteilt worden.

Darüber hinaus sei eine Entscheidung des Rechtsstreits ohne Kenntnis der im kartellrechtlichen Verfahren gemachten Angaben nicht möglich. Diese Informationen stünden ihnen derzeit noch nicht zur Verfügung. Trotz eines zu ihren Gunsten ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 11.09.2009 (Anlage K 63) sei ihnen eine Einsicht in diese Unterlagen bisher nicht möglich gewesen. Die Klägerinnen haben daher ihren im Schriftsatz vom 10.09.2009 gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens aufrecht erhalten.

3.3. Behinderung des Verkaufsprozesses

Die Klägerinnen sind weiter der Ansicht, dass die Beklagten den Verkaufsprozess der XXX-BANK durch ihr Verhalten behindert hätten. Sie behaupten, der Verkaufsprozess hätte ohne die "Enteignung" in der Nacht vom 20. zum 21.04.2008 bereits im Juli 2008 und damit vor Beginn der eigentlichen Bankenkrise abgeschlossen werden können.

Der Abschluss der oben genannten Kaufverträge sei für die weiteren Verkaufsbemühungen insbesondere durch den vereinbarten Kaufpreis von insgesamt 4,- € problematisch gewesen. Es sei danach schwer gewesen, möglichen Interessenten einen angemessenen Preis zu vermitteln. Diese seien davon ausgegangen, für einen mehr oder minder großen Anteil am Aktienkapital ebenfalls nur 1,- € zahlen zu müssen. Für die Klägerinnen sei als Gegenleistung nur der Behalt eines Teils der Aktien verbunden mit der Hoffnung auf zukünftige Gewinne verblieben. Der Verkauf sei weiter dadurch behindert worden, dass bisherige Sicherheiten nicht mehr zugesagt worden seien. Zu Beginn des Verkaufsprozesses seien die bisher für die XXX-BANK erteilten Zusagen beibehalten worden. Später habe der Beklagte zu 6) von diesen Abstand genommen. Die Beklagten zu 5) und 6) hätten den Verkaufsprozess weiter dadurch beeinträchtigt, dass sie Bewerber nicht zeitnah geprüft habe.

Letztlich hätten die Beklagten zu 3) und 4) die Verkaufsbemühungen widerrechtlich unterbrochen. Die Klägerinnen behaupten insoweit, die Beklagten zu 3) und 4) hätten mit Schreiben vom 08.10.2008 und 13.10.2008 (Anlagen K 15 und 18) den mit Hilfe der XXX-Bankfortgeführten und zielführenden Verkaufsprozess für gescheitert erklärt. Zu diesem Zeitpunkt habe es akzeptable Bewerber gegeben. Die Unterbrechung sei nur deshalb erfolgt, weil der Beklagte zu 1) eigene Interessen bei der Veräußerung verfolgt habe.

3.4. Schaden

Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass trotz Unwirksamkeit der Kaufverträge eine Rückgabe der Bank an sie als Altaktionäre ausgeschlossen sei. Die Bank befinde sich in einem stark veränderten Zustand, welcher einer Rückabwicklung entgegen stünde.

Die Klägerinnen sind der Ansicht, ihnen stünde daher Schadenersatz in Höhe des Werts der XXX-BANK zum 24.04.2008 zu. Sie behaupten, der Wert der Bank habe an diesem Tag 499.477.000,- € betragen. Diesen Wert errechnen sie aus einem zum 31.12.2007 ermittelten "Kernkapital" von 349.222.000,- € zzgl. der erfolgten Kapitalzuführungen in Höhe von 100.000.000,- € (11.02.08) und 50.000.000,- € (10.04.08). Hinsichtlich des Kernkapitals verweisen die Klägerinnen auf den Jahresabschluss der XXX-BANK für das Jahr 2007, insbesondere auf die als Anlage K 28 vorgelegte Aufstellung der Passiva. Unter dem Punkt Eigenkapital wird dort der Betrag von 349.222.000,- € wie folgt errechnet:

gezeichnetes Kapital 226.000.000,- € Kapitalrücklagen 74.229.000,- € Gewinnrücklagen andere Gewinnrücklagen 48.893.000,- € Bilanzgewinn 100.000,- € 349.222.000,- €

Entsprechend ihrer Anteile stünden ihnen daher Ansprüche in Höhe von 82.335.000,- €, 186.127.000,- € und 231.015.000,- € zu.

3.5. Rechtliche Würdigung

Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Haftung der Beklagten ergebe sich aus §§ 823, 826 BGB. Die Beklagten hätten vorliegend zunächst das Eigentum der Klägerinnen in Form der Aktien verletzt. Die Verletzung des Eigentums sei darin zu sehen, dass die Beklagten die Bank faktisch übernahmen. Trotz unwirksamer Übertragungsverträge sei dadurch das Eigentum verletzt worden. Jedenfalls seien auch Mitbestimmungsrechte der Klägerinnen als sonstige Rechte i.S.d. § 823 BGB verletzt worden. Die Beklagten zu 3) und 4) hätten durch ihre Eintragung im Aktienbuch im Verhältnis zur XXX-BANK eine Aktionärsstellung erhalten. Die Klägerinnen seien dadurch von ihren Mitgliedsrechten ausgeschlossen worden.

Die Haftung der Beklagten zu 3) und 4) ergebe sich unmittelbar aus diesen rechtswidrigen Vorgängen. Ihre Geschäftsführer, die Beklagten zu 7) bis 10), würden persönlich haften, da sie das rechtswidrige Handeln erkannt und gebilligt hätten. Der Beklagte zu 1) hafte bereits deshalb persönlich, weil er unmittelbar an den Nötigungen mitgewirkt habe und nicht ersichtlich sei, für wen er gehandelt habe. Auch der Beklagte zu 2) habe seine persönliche Haftung begründet, indem er an der fehlerhaften Information des Vorstandes mitgewirkt habe. Die Haftung der Beklagten zu 5) und 6) folge aus deren eigener Beteiligung und der Haftung für ihre Organe. Letztlich müssten sich auch die Beklagten zu 11) bis 14) aufgrund ihrer Position die Handlungen der anderen Beteiligten zurechnen lassen. Insgesamt sei eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten begründet.

4. Anträge

Die Klägerin zu 1) hat ursprünglich mit Schriftsatz vom 13.10.2008 (Blatt 22) gegen die Beklagten zu 1) bis 4) Klage erhoben auf Feststellung einer Entschädigungspflicht sowie gegen die Beklagten zu 3) und 4) auf Unterlassen von Verkaufsbemühungen. Mit Schriftsatz vom 15.10.2008 (Blatt 48) hat sie diese Anträge geändert und beantragt, die Beklagten zu 1) bis 4) zur Zahlung von 82.335.000,- € nebst Zinsen zu verurteilen. Diesen Antrag hat die Klägerin in der Folgezeit mehrfach erweitert. Mit Schriftsätzen vom 27.10.2008 (Blatt 61) und 29.01.2009 (Blatt 136) hat sie die Klageforderung um 186.127.000,- € beziehungsweise 231.015.000,- € auf insgesamt 499.477.000,- € erhöht. Mit Schriftsätzen vom 27.10.2008 (Blatt 61) und 26.02.2009 (Blatt 170) hat sie die Klage auf die Beklagten zu 5) und 6) sowie die Beklagten zu 7) bis 10) erweitert.

Mit Schriftsatz vom 03.03.2009 (Blatt 181) haben die Beklagten zu 3) und 4) Widerklage gegen die Klägerin zu 1) sowie Drittwiderklage gegen die Widerbeklagten zu 2) (XXX) und 3) (XXX) erhoben.

Die Widerbeklagten zu 2) und 3) sind dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 07.05.2009 (Blatt 327) als Klägerinnen zu 3) und 2) beigetreten. Die Klägerinnen haben ihren Antrag nach Rückabtretung der Ansprüche umgestellt und Zahlung des Klagebetrags in drei Teilbeträgen an die einzelnen Klägerinnen beantragt. Darüber hinaus haben sie die Klage auf die Beklagten zu 11) und 12) erweitert. Mit Schriftsatz vom 10.06.2009 (Blatt 353) haben die Klägerinnen die Klage auf die Beklagten zu 13) und 14) erweitert und einen weiteren Antrag gegen die Beklagten zu 3) bis 6) formuliert (Blatt 360). Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 07.09.2009 (Blatt 448 ff., 484) dem Beitritt der Klägerinnen zu 2) und 3) zugestimmt.

Mit Schriftsatz vom 09.10.2009 (Blatt 586) haben die Klägerinnen ihre Anträge erneut umgestellt und angekündigt, eine Zahlung an die Klägerin zu 3) (XXX) zu beantragen sowie den Antrag aus dem Schriftsatz vom 10.06.2009 weiterzuverfolgen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Beklagten zu 1) bis 14) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerinnen zu Händen der Klägerin zu 3) (XXX) 499.477.000,- € zu zahlen nebst 8 % über dem Basiszinssatz ab 30.04.2008,

hilfsweise

im Zinsbereich 8 % Prozesszinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit, die mit Zustellung folgender Schriftsätze in nachstehender Höhe eintrat:

Schriftsatz vom 15.10.08 mit Zahlungsantrag 82.335.000,- €,

Schriftsatz vom 27.10.08 mit Zahlungsantrag über weitere 186.127.000,- €

Schriftsatz vom 29.01.09 mit Zahlungsantrag über weitere 231.015.000,- €.

den Beklagten zu 3) bis 6) aufzugeben, bei etwaigem Weiterverkauf von Aktien den Kaufinteressenten zu offenbaren, dass ihr eigener Erwerbsvorgang streitig ist.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte zu 3),

die Klägerin zu 1) zu verurteilen, der Beklagten zu 3) den unmittelbaren Besitz an 43.940.000 Stück Aktienurkunden, namentlich an den die Aktien der XXX-Bank AG , im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HR B ...#eingetragen, mit den Nummern 130.000.001 bis 154.000.000, Nummern 166.000.001 bis 170.000.000, Nummern 200.060.001 bis 206.000.000 und Nummern 216.000.001 bis 226.000.000 verbrieften Sammelaktien zu verschaffen.

die Widerbeklagte zu 2) (Klägerin zu 3) - XXX) zu verurteilen, der Beklagten zu 3) den unmittelbaren Besitz an 116.120.000 Stück Aktienurkunden, namentlich an den die Aktien der XXX-Bank AG , im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HR B ...#eingetragen, mit den Nummern 65.000.001 bis 91.000.000, Nummern 91.000.001 bis 130.000.000, Nummern 160.000.001 bis 166.000.000, Nummern 175.940.001 bis 200.060.000 und Nummern 226.000.001 bis 247.000.000 verbrieften Sammelaktien zu verschaffen.

die Widerbeklagte zu 3) (Klägerin zu 2) - XXX) zu verurteilen, der Beklagten zu 3) den unmittelbaren Besitz an 90.940.000 Stück Aktienurkunden, namentlich an den die Aktien der XXX-Bank AG , im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HR B ...#eingetragen, mit den Nummern 1 bis 65.000.000, Nummern 154.000.001 bis 160.000.000, Nummern 170.000.001 bis 175.940.000, Nummern 206.000.001 bis 216.000.000 und Nummern 247.000.001 bis 251.000.000 verbrieften Sammelaktien zu verschaffen.

festzustellen, dass der zwischen der Beklagten zu 3) und der Klägerin zu 1), sowie den Widerbeklagten zu 2) und 3) geschlossene Vertrag über den Kauf und die Übertragung von Aktien der XXX-Bank AG mit Datum vom 21.04.2008 wirksam ist.

Widerklagend beantragt die Beklagte zu 4),

festzustellen, dass der zwischen der Beklagten zu 4) und der Klägerin zu 1) geschlossene Vertrag über den Kauf und die Übertragung von Aktien der XXX-Bank AG mit Datum vom 21./ 25.04.2008 wirksam ist.

Die Klägerinnen beantragen,

die Widerklage abzuweisen.

5. Beklagtenvortrag

5.1. Zulässigkeit der Klage

Die Beklagten sind der Ansicht, die Klage sei unzulässig. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2) hatten die Klägerinnen bereits kein eigenes rechtliches Interesse dargelegt.

5.2. Begründetheit der Klage

5.2.1 Wirksamkeit der Verträge

Die Beklagten sind der Ansicht, die Kaufverträge seien wirksam. Insbesondere sei die Annahme der Verträge rechtzeitig erfolgt. Die Angebote der Klägerinnen seien erst durch die Genehmigungen der Geschäftsführer vom 26.04.2008 wirksam geworden. Hiernach sei innerhalb von vier Stunden die Annahme erfolgt. Die Genehmigungen seien auch nicht aufgrund einer vorangegangenen Verweigerung unwirksam. Die Genehmigung mit Einschränkung stelle nur dann eine Verweigerung dar, wenn der Erklärung eine eindeutige Ablehnung des vom Vertreter vorgenommenen Geschäfts zu entnehmen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

Die Verträge seien auch nicht nach § 138 BGB unwirksam. Der vereinbarte Kaufpreis könne bereits nicht dem Wert der Aktien gegenübergestellt werden. Bei diesem habe es sich nach der vertraglichen Vereinbarung nur um einen symbolischen Preis gehandelt, welcher kein Missverhältnis begründen könne. Unter Berücksichtigung der weiteren Regelungen des Vertrages stelle sich der Vertrag für die Klägerinnen als wirtschaftlich günstig dar. Die Übertragung der Aktien habe eine drohende Insolvenz der XXX-BANK verhindert und den Klägerinnen die Möglichkeit erhalten, die Aktien gewinnbringend an einen Dritten zu verkaufen. Letztlich sei auch der Unternehmenswert der XXX-BANK im April 2008 negativ gewesen und ein Preis von 4,- € aus diesem Grund nicht unverhältnismäßig. Eine Nichtigkeit nach § 139 BGB liege ebenfalls nicht vor, da zwischen den Verträgen bereits aufgrund ihrer unterschiedlichen Zweckrichtungen kein untrennbarer Zusammenhang bestünde.

Die Verträge seien auch nicht wirksam angefochten. Den Anfechtungserklärungen vom 28.01.2009 fehle bereits die erforderliche Begründung. Darüber hinaus sei ein Anfechtungsgrund weder hinsichtlich der Unterschrift des Herrn Dr. XXX noch hinsichtlich der späteren Genehmigungen durch die Geschäftsführer der Klägerinnen schlüssig dargelegt. Eine Nötigung könne insbesondere nicht darin gesehen werden, dass die BaFin für den Fall der Unwirksamkeit der Verträge eine Ad-Hoc-Mitteilung für erforderlich hielt. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten auch den Vorstand der XXX-BANK nicht unzutreffend informiert, der diesbezügliche Vermerk vom 22.04.2008 (Anlage K 1) sei unzutreffend. Dass der Vorstand der XXX-BANK um die zu diesem Zeitpunkt fehlende Genehmigung der Altaktionäre gewusst habe, ergebe sich aus der Ad-Hoc-Mitteilung des Vorstands vom 21.04.2008 (Anlage LW 59).

2.2 Genehmigung Bundeskartellamt

Die Beklagten sind der Ansicht, die in § 1 Ziffer 1.2 des Aktienkaufvertrages mit der Beklagten zu 3) enthaltene Bedingung sei eingetreten. Durch die Erklärung des Bundeskartellamtes vom 23.04.2008 stünde fest, dass Vollzugsverbote nicht bestünden. Diese Freigabeerklärung habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen auch unmittelbar vom Bundeskartellamt übersandt bekommen (Anlage LW 123).

2.3 Verkaufsprozess

Die Beklagten behaupten, es habe für die Klägerinnen zu keinem Zeitpunkt die Aussicht bestanden, für die Aktien der XXX-BANK einen positiven Kaufpreis zu erhalten. Die Verhandlungen mit einzelnen Interessenten hätten sich insgesamt noch in einem frühen Stadium bewegt. Erste Angebote seien erstmals im August 2008 eingereicht worden. Die Beklagten hätten den Verkaufsprozess auch zu keinem Zeitpunkt abgebrochen. Hintergrund der Schreiben von Oktober 2008 sei vielmehr der Umstand, dass Herr Dr. XXX nach einer weiteren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage das Interesse an einem Verkauf verloren habe und die Beklagten deshalb von einem Scheitern ausgegangen seien. Interessenten hätten dies gegenüber dem Beklagten zu 5) so geäußert.

2.4 Schaden

Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerinnen hätten einen Schaden nicht schlüssig dargelegt. Die von den Klägerinnen vorgenommene Berechnung anhand bilanzieller Werte sei unzulässig. Die Bilanz sei als Ansatz für eine Schadensberechnung ungeeignet, da sie anderen Kriterien folge. Die Aktien seien zum Übertragungszeitpunkt wertlos gewesen. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Klägerinnen keinen Interessenten gefunden hätten, der für die XXX-BANK einen positiven Kaufpreis habe zahlen wollen.

2.5. Rechtliche Würdigung

Die Beklagten sind der Ansicht, mangels Drohung oder Sittenwidrigkeit seien Ansprüche nach §§ 823, 826 BGB nicht ersichtlich. Den Klägerinnen stünden weiter keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Ein Rechtsgrund im Sinne des § 812 BGB liege in Form der wirksamen Kaufverträge vor. Unabhängig davon könne ein Anspruch allenfalls auf Rückgabe des Erlangten und nicht auf Schadenersatz gerichtet sein. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen sei eine Rückgabe beziehungsweise Rückabtretung der Aktien auch nicht ausgeschlossen.

3. Widerklage

Die Beklagten sind der Ansicht, die von ihnen gestellten Zwischenfeststellungsanträge seien zulässig, da die Feststellung der Wirksamkeit der Kaufverträge für die geltend gemachte Herausgabe der Aktienurkunden vorgreiflich sei.

Die Beklagten sind weiter der Ansicht, dass die Verträge vom 20./21.04.2008 auch in dinglicher Hinsicht wirksam seien. Soweit die von der Klägerin zu 1) auf die Beklagten zu 3) und 4) übertragenen Aktien nicht näher spezifiziert seien, sei dies für die Wirksamkeit der Abtretung ohne Bedeutung. Für die Beteiligten sei die Verteilung der insgesamt 43.940.000 Aktien ohne Bedeutung gewesen. Dem Bestimmtheitserfordernis sei daher genügt. Jedenfalls sei durch den späteren Schriftverkehr (Anlagen LW 126-128) eine nachträgliche Konkretisierung erfolgt, welcher die Klägerin zu 1) nicht entgegen getreten sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien, auf die von den Parteien zur Akte gereichten Urkunden sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 20. Oktober 2009 und vom 21. Oktober 2009 Bezug genommen.

Gründe

I. Zulässigkeit

1. Zuständigkeit

Das Landgericht Düsseldorf ist für die mit Klage und Widerklage erhobenen Anträge zuständig. Soweit die geltend gemachten Ansprüche auf den Kaufverträgen beruhen, ergibt sich die Zuständigkeit aus den in den streitigen Aktienkaufverträgen unter Ziffer 5.4 bzw. 5.3 getroffenen Gerichtsstandvereinbarungen (vgl. Anlagen K 2 und 3). Soweit mit der Klage eine Haftung der Beklagten aus §§ 823, 826 BGB geltend gemacht wird, ergibt sich die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf aus § 32 ZPO. Begehungsort im Sinne des § 32 ZPO ist auch der Ort, an welchem sich das geschützte Rechtsgut befindet (vgl. Zöller, ZPO, § 32 Rn. 16). Die Klägerinnen machen die Verletzung von Eigentums- und Beteiligungsrechten an der in Düsseldorf ansässigen XXX-BANK geltend.

2. Klageanträge

Die Klägerin zu 1) und später die Klägerinnen haben die Klageanträge mehrfach geändert, zuletzt mit Schriftsatz vom 09.10.2009. Die damit verbundenen Klageerweiterungen bzw. Klageänderungen sind zulässig.

Der mit Schriftsatz vom 07.05.2009 (Blatt 327) erklärte Beitritt der Klägerinnen zu 2) und 3) ist aufgrund der von den Beklagten erteilten Zustimmung zulässig. Der Beitritt beruht auf einer nach Rechtshängigkeit erfolgten Rückabtretung der Ansprüche der Klägerinnen zu 2) und 3), welche diese nunmehr in eigenem Namen geltend machen. Aufgrund der bereits eingetretenen Rechtshängigkeit dieser Ansprüche im Verfahren der Klägerin zu 1) gegen die Beklagten zu 1) - 10) war der Parteiwechsel nur mit Zustimmung dieser Beklagten möglich, § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

3. Widerklageanträge

Die von den Beklagten zu 3) und 4) erhobenen Feststellungsanträge (Widerklageanträge zu 4) und 5)) sind nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Die Frage der Wirksamkeit der Verträge ist jedenfalls für die Entscheidung über die Widerklageanträge zu 1) bis 3) vorgreiflich.

II. Keine Aussetzung des Verfahrens

Die von den Klägerinnen beantragte Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO hatte vorliegend nicht zu erfolgen. Nach § 148 ZPO kann das Gericht das Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung eines anderen Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde für die Entscheidung des Rechtsstreits vorgreiflich ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Den Klägerinnen geht es lediglich darum, Einsicht in Unterlagen des kartellrechtlichen Verfahrens zu nehmen. Hierbei stellen sie Mutmaßungen darüber an, welche Erklärungen die Beklagten zu 3) und 4) im Rahmen dieses Verfahrens abgegeben haben könnten. Nach Auffassung des Gerichts ist bereits nicht ersichtlich, welche Auswirkungen die Angaben im kartellrechtlichen Verfahren auf die hier geltend gemachten Ansprüche haben könnten.

Darüber hinaus haben die Klägerinnen trotz der zwischenzeitlich zu ihren Gunsten ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln nicht weiter vorgetragen. Nach Ablauf der in Bezug genommen Frist von zwei Wochen ab Erlass des Beschlusses hatten die Klägerinnen Gelegenheit, in die Unterlagen Einsicht zu nehmen. Der pauschale Hinweis, dies sei bisher nicht möglich gewesen, kann insoweit nicht nachvollzogen werden.

III. Begründetheit der Widerklage

Die Widerklage ist begründet.

1. Widerklageanträge zu 4) und 5)

Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Verträge ist zwischen dem schuldrechtlichen Teil (Kaufvertrag) und dem dinglichen Teil (Abtretung) zu unterscheiden.

1.1 Kaufverträge

1.1.1 Bestimmtheit

Die zwischen den Klägerinnen und den Beklagten zu 3) und 4) geschlossenen Kaufverträge sind hinreichend bestimmt. Die Klägerinnen zu 2) und 3) haben in dem ersten Kaufvertrag (Anlage K 2) jeweils sämtliche ihnen gehörenden Aktien der XXX-BANK, die Klägerin zu 1) einen Teil der ihr gehörenden Aktien an die Beklagte zu 3) verkauft. Die Anzahl der von der Klägerin zu 1) an die Beklagte zu 3) verkauften Aktien wird dabei als sämtliche Aktien mit Ausnahme von 15.060.000 Stück beschrieben. Diese weiteren 15.060.000 Aktien hat die Klägerin zu 1) im zweiten Vertrag (Anlage K 3) an die Beklagte zu 4) verkauft. Damit sind die jeweiligen Kaufgegenstände hinreichend bestimmt. Insoweit ist nicht erforderlich, dass konkrete Stückzahlen vereinbart oder die Aktien anhand ihrer Nummern individualisiert werden. Anhand der den Klägerinnen zuzuordnenden Bestände sind Art und Anzahl der verkauften Aktien bestimmbar.

1.1.2 Einigung

Die Verträge wurden auch wirksam geschlossen.

Entgegen der Ansicht der Klägerinnen waren ihre Erklärungen vom 26.04.2008 nicht aufgrund der abweichenden Erklärungen vom 21.04.2008 gegenstandslos. Soweit die Klägerinnen Bezug nehmen auf die Regelungen der §§ 177, 182 ff. BGB sind diese nach Auffassung des Gerichts nicht unmittelbar auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die Regelung des § 177 BGB setzt einen mit einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Vertrag voraus. Vorliegend lag ein solcher Vertragsschluss im Zeitpunkt der Genehmigungserklärungen vom 26.04.2008 mangels Annahmeerklärungen der Beklagten zu 3) und 4) nicht vor. Es gab daher keinen schwebend unwirksamen Vertrag, der von den Klägerinnen nach § 182 BGB hätte genehmigt werden können. Die Genehmigungserklärungen der Klägerinnen sind daher als Erteilung einer Vollmacht nach § 167 BGB auszulegen. Zum Zeitpunkt der Annahme der Verträge lag damit ein Angebot eines ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreters vor. Dieser Wertung stehen die abweichenden Erklärungen der Klägerinnen vom 21.04.2008 und 25.04.2008 nicht entgegen. Auch in diesen Erklärungen wurde die grundsätzliche Zustimmung zu den Verträgen zum Ausdruck gebracht. Ein Widerruf des von Herrn Dr. XXX als Vertreter abgegebenen Angebots ist bis zum 26.04.2008 nicht erfolgt.

Die Klägerinnen können sich auch nicht mit Erfolg auf den Ablauf der Annahmefrist nach § 147 Abs. 2 BGB berufen. Vorliegend haben die Beklagten zu 3) und 4) die Abgabe ihrer Erklärungen davon abhängig gemacht, dass die Vertretenen zuvor ihre Zustimmung zur Erklärung des Vertreters erteilen. Unmittelbar nach Erteilung der vorbehaltlosen Zustimmung haben die Beklagten die Annahme erklärt.

Soweit die Klägerinnen mit Schreiben vom 28.01.2009 (Anlagen LW 86-89) den Widerruf ihrer Genehmigungen nach § 178 BGB erklärt haben, steht ihnen ein solches Widerrufsrecht nicht zu. Gemäß § 178 BGB ist nur der jeweils andere Vertragspartner zum Widerruf berechtigt, wenn er den Mangel der Vertretungsmacht auf Seiten des Vertreters nicht kannte.

Für die Wirksamkeit der Verträge kommt es auch nicht darauf an, ob die von den Beklagten zu 3) und 4) erklärte Annahme durch einen Beschluss des Beklagten zu 5) abgedeckt war. Es ist nicht ersichtlich, wie sich das (streitige) Fehlen eines solchen Beschlusses auf die Wirksamkeit der von den Geschäftsführern der Gesellschaften abgegebenen Erklärungen auswirken soll.

1.1.3 Nichtigkeit

Die Verträge sind weder nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit noch nach § 139 BGB wegen Teilnichtigkeit unwirksam.

Die Klägerinnen haben eine Sittenwidrigkeit der Verträge nicht schlüssig dargelegt. Eine Sittenwidrigkeit ergibt sich insbesondere nicht aufgrund eines groben Missverhältnisses zwischen den vertraglichen Leistungen. Nach Auffassung des Gerichts kommt es dabei nicht entscheidend darauf an, ob die XXX-BANK zum Zeitpunkt des Verkaufs den von den Klägerinnen behaupteten Wert hatte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Kaufpreis von insgesamt 4,- € nach den vertraglichen Vereinbarungen um einen nur symbolischen Kaufpreis handelte, was von den Parteien in der Präambel der Verträge ausdrücklich erklärt wurde. Bei der Bewertung des Vertrages ist auch entscheidend zu berücksichtigen, dass die Beklagten zu 3) und 4) zu keinem Zeitpunkt einen Gewinn aus der Übertragung der Bank ziehen sollten. Die Parteien haben vielmehr vereinbart, dass ein eventueller Gewinn aus einer Veräußerung der Aktien den Klägerinnen zustehen sollte. Diese sind nach den vertraglichen Vereinbarungen berechtigt, im eigenen Namen nach einem Käufer für die Bank zu suchen und von den Beklagten zu 3) und 4) die unentgeltliche Übertragung der Aktien auf diesen zu verlangen. Durch diese Regelungen ist sichergestellt, dass die Klägerinnen auf die Veräußerung der XXX-BANK weiter Einfluss nehmen und sich die Möglichkeit auf eine gewinnbringende Veräußerung sichern konnten. Vor diesem Hintergrund ist ein zu Lasten der Klägerinnen bestehendes Missverhältnis ausgeschlossen.

Eine Nichtigkeit der Verträge ergibt sich auch nicht nach § 139 BGB wegen einer (behaupteten) Nichtigkeit der zwischen Herrn Dr. XXX und den Beklagten zu 3) bis 5) getroffenen Vereinbarungen. Auf die Frage, ob diese Verträge tatsächlich nichtig sind, kommt es dabei nicht entscheidungserheblich an. Nach Auffassung des Gerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kaufverträge ohne die weiteren Vereinbarungen nicht geschlossen worden wären. Für die Vereinbarung zwischen Herrn Dr. XXX und den Beklagten zu 3) und 4) ergibt sich dies bereits daraus, dass diese nur den Abschluss der Kaufverträge absichern sollte und damit vorbereitenden Charakter hatte. Hinsichtlich der Freistellungserklärung haben die Beklagten schlüssig dargelegt, dass die Kaufverträge auch ohne diese Bestand haben sollten.

1.1.4 Anfechtung

Die Verträge sind auch nicht durch die von den Klägerinnen erklärte Anfechtung unwirksam. Die Klägerinnen haben einen Anfechtungsgrund nicht schlüssig dargelegt. Sie stützen die von ihnen erklärte Anfechtung auf § 123 BGB und machen geltend, die maßgeblichen Erklärungen seien nur aufgrund von Drohungen und Täuschungen seitens der Beklagten abgegeben worden.

Eine Anfechtbarkeit ergibt sich zunächst nicht hinsichtlich der von Herrn Dr. XXX als Vertreter ohne Vertretungsmacht geleisteten Unterschriften in der Nacht vom 20./21.04.2008. Die Klägerinnen haben insoweit nichts vorgetragen, was die Annahme einer widerrechtlichen Drohung gegen Herrn Dr. XXX rechtfertigen könnte. Allein der Umstand, dass das maßgebliche Treffen bis in die frühen Morgenstunden andauerte, rechtfertigt eine solche Würdigung nicht. Herrn Dr. XXX stand es zu jedem Zeitpunkt frei, das Treffen zu verlassen. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die behauptete Drohung gegen Herrn Dr. XXX für den Abschluss der Verträge maßgeblich gewesen seien soll. Die Verträge konnten erst durch die späteren "Genehmigungen" bzw. Vollmachtserteilungen der Klägerinnen wirksam werden. Eine Kausalität der behaupteten nächtlichen Zwangssituation des Herrn Dr. XXX für die späteren Erklärungen der Klägerinnen ist nicht dargelegt.

Auch hinsichtlich der späteren Genehmigungserklärungen der Klägerinnen ist ein Anfechtungsgrund nicht dargelegt. Soweit die Klägerinnen geltend machen, die Androhung einer neuen Ad-Hoc-Mitteilung am 25.04.2008 habe eine Nötigung dargestellt und sie zur Abgabe der Erklärungen gezwungen, kann dem nicht gefolgt werden. Nach Auffassung des Gerichts spricht bereits die Abfolge von insgesamt drei Genehmigungserklärungen gegen eine solche Wertung. Die Klägerinnen hatten ihre grundsätzliche Zustimmung zu den Verträgen bereits mit Schreiben vom 21.04.2008 erklärt. Dem ist zu entnehmen, dass die Klägerinnen durchaus ein Interesse an einer Übertragung der Aktien auf die Beklagten zu 3) und 4) hatten. Andernfalls hätten sie die Genehmigung der Verträge unmittelbar verweigern können. Hintergrund ihres Vorgehens waren lediglich Unstimmigkeiten über die genaue rechtliche Bewertung der Verträge. Soweit die Klägerinnen dann weitere Genehmigungen am 25.04.2008 und 26.04.2008 erteilt haben, kann daher nicht nachvollzogen werden, dass diese Zustimmung auf einer widerrechtlichen Drohung beruhen soll. Unabhängig davon kann auch dem Vortrag der Klägerinnen keine Drohung der Beklagten entnommen werden. Die insoweit angeführten Aussagen der BaFin vom Abend des 25.04.2008 stellen keine den Beklagten zuzurechnende Drohung dar. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der Einleitung des Verwaltungsvorverfahrens bereits nicht um eine widerrechtliche Drohung gegenüber den Klägerinnen. Unstreitig hatte bereits am Abend des 20.04.2008 ein Vertreter der BaFin erklärt, dass die Übertragung der Aktien insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Situation der XXX-BANK als sinnvoll erachtet wurde. Die Einleitung von Prüfungsmaßnahmen stellt daher eine nachvollziehbare Folge der eingetretenen Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Verträge dar. Die Klägerinnen haben darüber hinaus nichts dargelegt, was die Annahme rechtfertigen könnte, dass Mitarbeiter der BaFin hier auf Anweisung eines der Beklagten gehandelt oder in deren Lager (§ 123 Abs. 2 BGB) gestanden hätten. Die ersichtlich auf Mutmaßungen beruhenden Ausführungen zu einem von Herrn XXX initiierten Komplott gegen die Familie XXX genügen den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag jedenfalls nicht.

Soweit die Klägerinnen im späteren Verlauf (nach April 2008) weitere Drohungen behaupten, können diese für den Abschluss der Verträge bereits nicht ursächlich gewesen sein.

1.1.5 Kündigung

Die Klägerinnen haben die Verträge auch nicht wirksam gekündigt. Soweit die Klägerinnen mit Schreiben vom 19./20.03.2009 die außerordentliche Kündigung der Verträge erklärt haben, ist ein Kündigungsgrund nicht ersichtlich. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht nach § 313 BGB. Die Klägerinnen tragen bereits nichts zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage vor. Einziger Ansatzpunkt könnte sein, dass im April 2008 alle Beteiligten von einer vorübergehenden Übertragung zwecks Veräußerung an einen Dritten ausgingen. Dies ist bisher unstreitig nicht gelungen. Nach Auffassung des Gerichts lässt dies aber nicht die Geschäftsgrundlage des Vertrages entfallen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten zu 3) und 4) nunmehr beabsichtigen würden, die Bank dauerhaft selbst zu führen. Vielmehr scheiterten die Verkaufsbemühungen bisher offensichtlich an der zwischenzeitlichen Verschlechterung des Bankenmarktes. Ein Kündigungsgrund ergibt sich hieraus nicht.

1.1.6 Bedingungseintritt

Für die Wirksamkeit der Kaufverträge ist der Eintritt der unter Ziffer 1.2 des mit der Beklagten zu 3) geschlossenen Vertrages genannten Bedingung nicht relevant. Diese bezieht sich nur auf die Abtretung.

1.2 Abtretungen

1.2.1 Übertragung von Namensaktien

Vorliegend handelt es sich bei den Aktien der XXX-BANK um Namensaktien im Sinne des § 68 AktG. Namensaktien können neben der in § 68 AktG vorgesehenen Übertragung durch Indossament auch durch Abtretung nach §§ 398, 413 BGB übertragen werden (vgl. MüKo, AktG, 2. Aufl., § 68 Rn. 30). Streitig ist dabei, ob für die Wirksamkeit der Abtretung die Übergabe der Urkunde oder ein Übergabesurrogat erforderlich ist (vgl. MüKo a.a.O., Rn. 30; Schmidt/Lutter, AktG, 2008, § 68 Rn. 8 m.w.N.; für das Erfordernis einer Übergabe: BGH NJW 1958, 302; KG NJW-RR 2003, 542; a.A. h.L). Eine Übergabe der (alten) Aktienurkunden ist bisher nicht erfolgt.

Das Gericht lässt diese Frage offen, da es für die Entscheidung hierauf nicht ankommt. Gegenstand der Entscheidung ist die Frage, ob die ursprünglichen Verträge für sich gesehen wirksam sind. Ob allein die Abtretung für einen Übergang der Aktien ausreicht, ist dagegen nicht zu entscheiden.

1.2.2 Bestimmtheit

Die Verträge genügen auch hinsichtlich des dinglichen Teils dem Bestimmtheitsgebot. Ausreichend ist dabei im Rahmen der §§ 398, 413 BGB, dass die abgetretenen Forderungen bzw. Rechte bestimmbar sind (vgl. Palandt, BGB, § 398 BGB, Rn. 14). Dies ist im Verhältnis zwischen den Klägerinnen zu 2) und 3) als Zedenten und der Beklagten zu 3) als Zessionarin unproblematisch der Fall. Die Klägerinnen zu 2) und 3) haben jeweils sämtliche ihrer XXX-BANK-Aktien abgetreten. Bei Abtretung einer Forderungsmehrheit genügt die Abtretung aller der Art nach benannten Forderungen den Bestimmtheitsanforderungen (vgl. Palandt, a.a.O., Rn. 15).

Auch die von der Klägerin zu 1) erklärten Abtretungen sind hinreichend bestimmt. Die Klägerin zu 1) hat ihre Aktien (insgesamt 43.940.000 Stück) anteilig an die Beklagten zu 3) und 4) abgetreten. An die Beklagte zu 4) hat sie 15.060.000 Aktien verkauft und abgetreten, an die Beklagte zu 3) den Rest und damit 28.880.000 Aktien (43.940.000 - 15.060.000). Grund für die fehlende Bezeichnung der Aktien anhand ihrer Stücknummern war, dass den Beteiligten bei Vorlage der Vertragsentwürfe diese nicht bekannt waren.

Die Beklagten haben die Konkretisierung der zu übertragenden Aktien zeitnah nachgeholt. Mit in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben vom 28.04.2008 und 15.05.2008 (Anlagen LW 126 und 127) haben sie die Aufteilung gegenüber der Klägerin zu 1) dargelegt. Nach der für die Beklagte zu 4) neu ausgestellten Sammelurkunde vom 24.04.2008 (Anlage K 48) sollen auf sie folgende Aktien übergegangen sein:

Anzahl der Aktien Nummern 5.060.000 200.940.001 - 206.000.000 10.000.000 216.000.001 - 226.000.000

Die Klägerin zu 1) hat dieser Verteilung zu keinem Zeitpunkt widersprochen, diese vielmehr mit ihrer Ankündigung, sie werde die Übergabe entsprechend veranlassen (vgl. Anlage LW 128), bestätigt.

1.2.3 Bedingungseintritt

Die unter Ziffer 1.2 des Kaufvertrags mit der Beklagten zu 3) vereinbarte Bedingung ist eingetreten. Die Parteien haben danach die Abtretung der Aktien unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass ein Vollzugsverbot nach § 41 GWB nicht besteht. In dem Schreiben vom 23.04.2008 (Anlage LW 71) teilte das Bundeskartellamt mit, dass keine Vollzugsverbote bestehen würden und gab damit die Übertragung frei. Die Klägerinnen haben insoweit nicht nachvollziehbar dargelegt, warum diese Erklärung nicht ausreichen soll.

Unerheblich ist, welche Unterlagen dem Bundeskartellamt vorgelegt wurden. Die Beklagten haben insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass es für die kartellrechtliche Prüfung eines Zusammenschlusses nicht auf dessen zivilrechtliche Wirksamkeit ankommt. Der insoweit unstreitige Umstand, dass am 23.04.2008 noch keine wirksamen Kaufverträge vorlagen, ist daher für die Entscheidung des Bundeskartellamts unerheblich gewesen.

2. Widerklageanträge zu 1) bis 3)

Die Beklagte zu 3) hat gegen die Klägerinnen die geltend gemachten Ansprüche auf Übergabe der in den Widerklageanträgen benannten Urkunden. Die Klägerinnen haben sich in den Kaufverträgen wirksam zur Übergabe der zu den verkauften Aktien zugehörigen Urkunden an die Beklagte zu 3) verpflichtet. Soweit die Parteien eine Frist bis zum Ablauf des 10. Werktages nach Bedingungseintritt für die Übergabe vereinbart haben, ist diese abgelaufen. Hinsichtlich des Bedingungseintritts wird auf die Ausführungen zu Ziffer III. 1.2.3 Bezug genommen.

Der Einwand der Klägerinnen, die Beklagten hätten aufgrund der Ausstellung neuer Urkunden kein berechtigtes Interesse an der Übergabe der alten Urkunden, greift nicht. Nach Auffassung der Kammer ist die Herausgabe der Urkunden - wenn nicht sogar als Teil der rechtlichen Übertragung - doch jedenfalls aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich.

IV. Begründetheit der Klage

Der mit dem Antrag zu 1) geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz ist unbegründet.

Die Klägerinnen haben einen solchen Anspruch bereits nicht schlüssig dargelegt.

Die Klägerinnen machen im Wesentlichen zwei Ansatzpunkte für eine Haftung der Beklagten geltend. Erster Ansatz ist die Übernahme der XXX-BANK durch die Beklagten zu 3) und 4) im April 2008. Die Beklagten hätten ohne Rechtsgrundlage gehandelt, da die Verträge über den Kauf der Aktien unwirksam seien. Dieses Vorbringen rechtfertigt den geltend gemachten Schadenersatzanspruch nicht. Ihren eigenen Vortrag als wahr unterstellt, wären die Klägerinnen noch Inhaber der Aktien. Im Fall der von ihnen behaupteten Unwirksamkeit der Verträge wären auch die in diesen enthaltenen dinglichen Rechtsgeschäfte (Abtretungen) unwirksam und die Beklagten zu 3) und 4) zu keinem Zeitpunkt Inhaber der Aktien geworden. Einer Rückübertragung der Aktien bedürfte es daher nicht. Die Klägerinnen könnten vielmehr die Wiedereintragung in das Aktienregister verfolgen und so ihre Stellung als Aktionäre im Verhältnis zur XXX-BANK wiedererlangen. Dies haben die Klägerinnen offensichtlich zu keinem Zeitpunkt getan. Eine rechtliche Grundlage, ohne Darlegung eines konkreten Schadens den (behaupteten) Wert der XXX-BANK zu verlangen, ergibt sich hieraus nicht.

Als zweiten Ansatz für eine Haftung der Beklagten führen die Klägerinnen eine Behinderung ihrer Verkaufsbemühungen an. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt den geltend gemachten Schadenersatz nicht. Den Klägerinnen könnte hiernach nur dann ein Anspruch zustehen, wenn sie eine konkrete Verkaufsmöglichkeit darlegen könnten, welche durch die Beklagten vereitelt wurde. Die Klägerinnen haben weder diese Voraussetzungen dargelegt noch die Existenz eines Kaufangebots, das auch nur ansatzweise der nunmehr geltend gemachten Klageforderung entsprechen würde.

Zu den möglichen Anspruchsgrundlagen im Einzelnen:

1 Vertragliche Ansprüche

Eine vertragliche Haftung der Beklagten zu 3) und 4) wird von den Klägerinnen - entsprechend ihrer Rechtsauffassung - nicht konkret geltend gemacht. Die Wirksamkeit der Kaufverträge unterstellt (vgl. hierzu Ziffer III. 1.1), ergeben sich folgende mögliche Anspruchsgrundlagen:

1.1 Ansprüche nach § 311 Abs. 2 BGB

Eine Haftung der Beklagten ergibt sich zunächst nicht aus § 311 Abs. 2 BGB. Soweit die Klägerinnen geltend machen, der Vertragsschluss selbst sei das schädigende Ereignis, machen sie im Ergebnis ein Verschulden bei Vertragsanbahnung geltend. Als Pflichtverletzungen führen sie Täuschungen und Drohungen der Beklagten an. Der diesbezügliche Vortrag ist nicht geeignet, eine Haftung zu begründen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer III. 1.1.4 verwiesen.

1.2 Ansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB

Die Klägerinnen haben weiter keinen Anspruch auf Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 BGB. Eine Pflichtverletzung der Beklagten lässt sich dem Vortrag der Klägerinnen nicht entnehmen. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sollte die Übertragung der Aktien auf die Beklagten zu 3) und 4) nur eine Zwischenlösung sein. Gemeinsames Ziel der Parteien war es, einen Käufer für die XXX-BANK zu finden und die Aktien an diesen zu übertragen. Ein eventueller Gewinn aus einem solchen Verkauf sollte den Klägerinnen zustehen. Die Beklagten zu 3) und 4) waren - unter bestimmten Bedingungen - verpflichtet, die Aktien unentgeltlich auf einen solchen Dritten zu übertragen. Die Klägerinnen haben nicht schlüssig dargelegt, dass die Beklagten zu 3) und 4) ihre insoweit bestehenden Mitwirkungspflichten verletzt hätten. Dem Vortrag kann insbesondere nicht entnommen werden, dass ein hinreichend konkretes Kaufangebot vorgelegen hätte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass kein Interessent das als Voraussetzung für eine Übertragung vorgesehene Inhaberkontrollverfahren durchgeführt hat. Soweit die Klägerinnen auf Angebote einzelner Interessenten verweisen, ist nicht ersichtlich, dass ein Verhalten der Beklagten diese vom Kauf abgehalten hätte. Die pauschale Behauptung, die Beklagten hätten den Verkaufsprozess verzögert und ihn zuletzt zu Unrecht für gescheitert erklärt, ist kein hinreichender Vortrag.

1.3 Wertersatz nach § 346 BGB

Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Wertersatz im Rahmen einer Rückabwicklung nach § 346 Abs. 2 BGB. Die Erklärungen der Klägerinnen haben weder zu einem wirksamen Rücktritt noch zu einer Kündigung der Verträge geführt. Ein Rücktritts- / Kündigungsgrund ist bereits nicht dargelegt. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht nach § 313 BGB (vgl. Ziffer III. 1.1.5).

2 Deliktische Ansprüche

Die Klägerinnen haben gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Schadenersatz nach §§ 823 ff. BGB.

2.1 Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB

Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Schadenersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 253 StGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Die Klägerinnen haben weder eine Täuschung noch eine Drohung schlüssig dargelegt, die für die Vertragsabschlüsse ursächlich seien könnte. (vgl. Ziffer III. Unterpunkt 1.1.4).

2.2 Ansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB

Ein Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB könnte allenfalls nach § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von Mitgliedschaftsrechten bestehen.

Als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB ist die Mitgliedschaft in einer Aktiengesellschaft vom Schutzbereich erfasst (vgl. MüKo, BGB, 5. Aufl., § 823 Rn. 171). Die Beklagten zu 3) und 4) könnten vorliegend die Mitgliedschaftsrechte der Klägerinnen verletzt haben, indem sie sich vor einer wirksamen Übertragung der Aktien auf sie als Aktionäre ins Aktienregister der XXX-BANK eintragen ließen. Für die Haftung dem Grunde nach würde es dabei entscheidend auf die unter Ziffer III 1.2.1 angesprochene Frage ankommen, ob die Beklagten zu 3) und 4) wirksam Inhaber der Aktien geworden sind.

Dies kann im Ergebnis aber offen bleiben, da die Klägerinnen einen Schaden aus der Verletzung von Mitgliedschaftsrechten nicht schlüssig dargelegt haben.

2.3 Ansprüche nach § 826 BGB

Die Beklagten haften auch nicht auf Schadenersatz nach § 826 BGB. Soweit die Klägerinnen geltend machen, die Beklagten hätten von Anfang an nur die Absicht verfolgt, auf Kosten der Klägerinnen die XXX-BANK auf befreundete Banken aufzuteilen, kann dies nicht nachvollzogen werden. Zu den behaupteten Drohungen und Täuschungen wurde bereits Stellung genommen. Soweit die Klägerinnen geltend machen, bereits der Abschluss der Kaufverträge habe die Verkaufsmöglichkeiten geschädigt, kann dies weder nachvollzogen werden, noch lässt sich daraus ein Verschulden der Beklagten herleiten. Es stand den Klägerinnen frei, die streitigen Verträge abzuschließen. Nach Auffassung des Gerichts kann auch der im konkreten Fall vereinbarte symbolische Kaufpreis von 4,- € kein tragfähiges Argument für potentielle Käufer gewesen sein, den Preis zu drücken. Aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Inhaberstellung der Beklagten zu 3) und 4) nur vorübergehend seien sollte und Gewinne eben den Klägerinnen zustehen sollten. Damit wird deutlich, dass die 4,- € keine abschließende Bewertung des Wertes der Bank darstellten. Auch dem Ablauf der Verkaufsbemühungen lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen. Letztlich ist auch eine Schädigungsabsicht der Beklagten aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts nicht nachzuvollziehen. Die Beklagten hatten aufgrund der von ihnen ausgeübten Funktionen ein Interesse an der Stabilisierung der XXX-BANK. Diese Stabilisierung war - wohl auch nach den damaligen Vorstellungen der Klägerinnen - für die Klägerinnen und deren Verkaufsbemühungen ebenfalls von Vorteil.

3 Ansprüche aus § 812 BGB

Die Klägerinnen haben auch keinen Anspruch auf Wertersatz nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB. Vorliegend haben die Beklagten zu 3) und 4) die Mitgliedschaftsrechte an der XXX-BANK durch die Eintragung ins Aktienregister erlangt. Unabhängig von der Frage des rechtlichen Grundes, wäre ein Anspruch nur auf Rückgabe des Erlangten und nicht auf Geld gerichtet. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen wäre eine solche Rückgabe auch nicht ausgeschlossen.

4. Schadenshöhe

Im Übrigen haben die Klägerinnen auch einen ihnen durch ein Verhalten der Beklagten entstandenen Schaden nicht schlüssig dargelegt.

Der Vortrag zum Wert der XXX-BANK zum 24.04.2008 ist nicht geeignet, die Höhe eines Schadens darzulegen. Der Anspruch eines Geschädigten richtet sich nach § 249 BGB primär auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Die Klägerinnen hätten daher zunächst Anspruch auf Wiedereinräumung ihrer Mitgliedschaftsrechte. Ein Schadenersatz in Geld könnte sich allenfalls aufgrund einer Minderung des Werts dieser Rechte ergeben. Hierzu oder zu den Voraussetzungen des § 250 BGB haben die Klägerinnen nichts vorgetragen.

Die geltend gemachte Schadenshöhe ist auch aus anderen Gründen nicht nachvollziehbar. Die Schadenshöhe ist bereits rechnerisch nicht stimmig, da eine Addition des "Kernkapitals" zum 31.12.2007 von 349.222.000,- € mit den weiteren Einzahlungen von insgesamt 150.000.000,- € einen Gesamtbetrag von nur 499.222.000,- € (Klageforderung: 499.477.000,- €) ergibt. Hierauf kommt es aber aus den dargelegten Gründen nicht weiter an. Im Übrigen ist auch der von den Klägerinnen gewählte Ansatz, den Wert der Bank anhand des Eigenkapitals zu bestimmen, nicht plausibel. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerinnen weder vor noch nach Abschluss der streitigen Verträge einen Interessenten für die XXX-BANK gefunden haben, welcher einen Kaufpreis in dieser Höhe zahlen wollte.

Soweit die Klägerinnen einen entgangenen Gewinn wegen der Vereitelung von Verkaufsmöglichkeiten geltend machen, fehlt es für eine Schadensberechnung bereits an der Darlegung einer konkreten Verkaufsmöglichkeit.

5. Klageantrag zu 2)

Die Klägerinnen haben auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagten bei einer Veräußerung auf den bestehenden Rechtsstreit hinweisen. Unabhängig davon, dass eine Anspruchsgrundlage hierfür nicht ersichtlich ist, könnte ein Anspruch jedenfalls nur dann bestehen, wenn die Klage auch im Übrigen begründet wäre. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

6. Keine Wiedereröffnung des Verfahrens

Das Verfahren war nicht aufgrund der Schriftsätze der Klägerinnen vom 23.12.2009, 30.12.2009 und 06.01.2010 nach § 156 ZPO wiederzueröffnen. Den Klägerinnen war in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2009 eine Frist zur Stellungnahme auf die Hinweise des Gerichts sowie auf den Vortrag der Beklagten bis zum 02.12.2009 gesetzt worden. Diese Frist wurde mit Beschluss vom 03.12.2009 antragsgemäß bis zum 11.12.2009 verlängert. Der in den Schriftsätzen vom 23.12.2009, 30.12.2009 und 06.01.2010enthaltene Sachvortrag ist damit nach § 296a ZPO verspätet. Soweit die Klägerinnen in diesen Schriftsätzen die Klage gegen drei weitere Beklagte sowie inhaltlich erweitert haben, ist auch diese Klageerweiterung unzulässig und damit - zumindest im vorliegenden Rechtsstreit - unbeachtlich. Aus §§ 256 Abs. 2, 261 Abs. 2, 297 ZPO ergibt sich, dass Sachanträge spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen sind und eine Klageerweiterung in einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz unzulässig ist (vgl. BGH NJW-RR 2009, 853f.).

VI. Nebenentscheidungen

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 499.477.000,- €






LG Düsseldorf:
Urteil v. 13.01.2010
Az: 14e O 142/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/26704e2f40f7/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_13-Januar-2010_Az_14e-O-142-08




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