Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 23. Juli 2007
Aktenzeichen: Notz 5/07

(BGH: Beschluss v. 23.07.2007, Az.: Notz 5/07)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1976 als Notar mit Amtssitz in W. bestellt.

Mit Bescheid vom 5. Oktober 2005 hat der Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt, dass er beabsichtige, ihn seines Amtes zu entheben, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 1 und 2 BNotO). Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 10. Oktober 2005 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 7. November 2005 beim Oberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Mit weiterem Bescheid vom 7. April 2006 hat der Antragsgegner sodann den Antragsteller vorläufig seines Amtes enthoben, da die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 1 und 2 BNotO gegeben seien und das berechtigte Schutzinteresse der Rechtsuchenden diese Sofortmaßnahme erforderlich mache. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 19. April 2006 "Widerspruch" eingelegt, der am 21. April 2006 beim Oberlandesgericht eingegangen ist.

Schließlich hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 30. August 2006 mitgeteilt, dass er beabsichtige, ihn auch deshalb seines Amtes zu entheben, weil er in Vermögensverfall geraten sei (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO). Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 14. September 2006, beim Oberlandesgericht eingegangen am 15. September 2006, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Oberlandesgericht hat die drei Verfahren verbunden und mit Beschluss vom 20. Dezember 2006 alle Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen sowie gleichzeitig festgestellt, dass gegen den Antragsteller die Amtsenthebungsgründe nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 sowie Nr. 8 Var. 1 und 2 BNotO vorliegen. Diese Entscheidung ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 21. Dezember 2006 zugestellt worden. Sie wird vom Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde angefochten, die am 2. Januar 2007 beim Oberlandesgericht eingegangen ist.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Oberlandesgericht dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die vorläufige Amtsenthebung (§ 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO) nicht stattgegeben und festgestellt, dass drei gesetzliche Gründe für die endgültige Amtsenthebung des Antragstellers gegeben sind (§ 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO).

1. Der Antragsteller ist in Vermögensverfall geraten (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 1 BNotO). Der Vermögensverfall stellt einen insolvenzähnlichen Tatbestand dar, der im Gegensatz zu den Amtsenthebungsgründen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in sich schließt. Er setzt über den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich in absehbarer Zeit nicht beheben lassen (wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 1 BNotO), voraus, dass der Notar nicht in der Lage ist, seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (st. Rspr.; s. zuletzt Senat, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 26/06 = NJW 2007, 1287 Rn. 4). Er wird unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 2 BNotO widerleglich vermutet (s. dazu Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 23/03 = NJW 2004, 2018 f.). Dies ist hier der Fall; denn mit Beschluss vom 1. August 2006 hat das Amtsgericht K. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers wegen Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO) eröffnet.

Tatsachen, die geeignet sein könnten, diese Vermutung zu entkräften, hat weder der Antragsteller in hinreichendem Umfang vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Es wäre erforderlich gewesen, dass der Antragsteller dartut, wie die gegen ihn bestehenden Forderungen auf erfolgversprechende Weise in absehbarer Zeit erfüllt werden sollen und können, oder dass im Rahmen des Insolvenzverfahrens die realistische Möglichkeit besteht, mit Zustimmung seiner Gläubiger über ein Insolvenzplanverfahren zu einer umfassenden Regelung seiner Verbindlichkeiten mit Restschuldbefreiung (§ 227 Abs. 1 InsO) zu gelangen (Senat, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 26/06 = NJW 2007, 1287 Rn. 5). Dies ist nicht geschehen.

In der ersten Gläubigerversammlung vom 25. Oktober 2006 ist der Insolvenzverwalter von den Gläubigern nicht mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplanes beauftragt worden. Zwar ist der Antragsteller auch bemüht, außerhalb des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern zu einem umfassenden Abfindungsvergleich zu gelangen. Wie zuletzt durch die Schreiben des von ihm mit den entsprechenden Verhandlungen beauftragten Rechtsanwalts S. vom 26. April 2007 und 22. Juli 2007 bestätigt, haben diese Bemühungen jedoch ebenfalls nicht zu so konkreten Ergebnissen geführt, dass nach derzeitigem Sachstand von der realistischen Möglichkeit ausgegangen werden könnte, dem Antragsteller werde auf diesem Wege in absehbarer Zeit eine Neuordnung seiner zerrütteten Vermögenslage gelingen. Ein weiteres Abwarten mit der Beschwerdeentscheidung, ob der - schon wiederholt als unmittelbar bevorstehend angekündigte, aber dennoch bisher nicht zustande gekommene - Abfindungsvergleich doch noch erreicht wird, ist nicht veranlasst. Das berufsrechtliche Verfahren zur vorläufigen oder endgültigen Amtsenthebung eines Notars steht grundsätzlich in keinem Nachrangigkeitsverhältnis zum Insolvenzverfahren über dessen Vermögen. Ist der Notar in Vermögensverfall geraten, so sind hieraus die durch die Bundesnotarordnung vorgegebenen berufsrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Diese sieht nicht vor, dass dem Notar zunächst Gelegenheit zu geben wäre, seine Vermögenslage wieder zu ordnen, dies auch dann nicht, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Im Gegenteil wird in diesem Fall der Eintritt des Vermögensverfalls vermutet und damit die Feststellung des Amtsenthebungsgrundes nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO erleichtert. Das Insolvenzverfahren kann Wirkungen für das berufsrechtliche Verfahren somit erst dann zeitigen, wenn aufgrund seines Ablaufs die Annahme gerechtfertigt ist, es werde etwa über ein Insolvenzplanverfahren in überschaubarer Zeit eine Neuordnung der finanziellen Verhältnisse des Notars gelingen; denn erst dann ist die Vermutung des § 50 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 2 BNotO entkräftet (Senat aaO = NJW 2007, 1287, 1288 Rn. 10). Nichts anderes kann gelten, wenn sich der Notar bemüht, außerhalb des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern zu einem umfassenden Abfindungsvergleich zu gelangen.

Dass es dem Antragsteller ohne Insolvenzplanverfahren oder Abfindungsvergleich auf sonstigem Wege noch gelingen könnte, seine zerrüttete Vermögenslage wieder zu ordnen, behauptet er selbst nicht und ist nach dem Inhalt des Berichts des Insolvenzverwalters vom 24. Oktober 2006 für die erste Gläubigerversammlung, dessen Feststellungen der Antragsteller nicht in Zweifel zieht, ausgeschlossen.

2. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sowie die Art seiner Wirtschaftsführung gefährden die Interessen der Rechtsuchenden (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 1 und 2 BNotO).

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sind zerrüttet, er befindet sich in Vermögensverfall. Dies steht - über die Vermutung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 2 BNot hinaus - aufgrund des bereits erwähnten Berichts des Insolvenzverwalters vom 24. Oktober 2006 fest; danach ist der Antragsteller überschuldet und zahlungsunfähig. Das stellt dieser auch nicht (mehr) in Abrede. Dem entsprach seine Wirtschaftsführung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die seine Gläubiger seit dem Jahr 2003 dazu zwang, in einer Vielzahl von Fällen wegen berechtigter Forderungen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn auszubringen. Eine derartige Form der Wirtschaftsführung eines Notars ist unabhängig davon nicht hinnehmbar, ob die Zwangsmaßnahmen wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars notwendig geworden sind (st. Rspr., s. nur Senat, Beschluss vom 20. März 2006 - NotZ 50/05 = ZNotP 2006, 269 Rn. 5 m. w. N.).

All dies gefährdet die Interessen der Rechtsuchenden, denn es stellt die Integrität des Antragstellers und seine Unabhängigkeit in Frage, wie das Oberlandesgericht ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Senats zutreffend festgestellt hat. Es ist zu besorgen, dass der Antragsteller wegen seiner finanziellen Notlage fremde Vermögensinteressen nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt und Versuchen Dritter, seine Amtsführung sachwidrig zu beeinflussen, nicht mit dem notwendigen Nachdruck entgegentreten will oder kann. Darüber hinaus begründen seine Zahlungsschwierigkeiten sowie vor allem die gegen ihn geführten Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Gefahr, dass er etwa Kostenvorschüsse nicht auftragsgemäß verwendet oder zur Tilgung eigener Schulden gar auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder zurückgreift. Eine derartige abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden genügt. Es ist nicht erforderlich, dass sich bereits in einem konkreten Fall Anhaltspunkte dafür ergeben haben, der Notar könnte aufgrund seiner wirtschaftlichen Zwangslage sachwidrigen Einflüssen auf seine Amtsführung nicht entgegengetreten sein oder er habe gar Fremdgelder weisungswidrig für sich verbraucht. Dies folgt bereits daraus, dass die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in den hier einschlägigen Tatbestandsvarianten des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO nur allgemein aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Notars beziehungsweise der Art seiner Wirtschaftsführung resultieren muss, während die dritte tatbestandliche Variante der Vorschrift demgegenüber gerade an konkrete Amtstätigkeiten des Notars anknüpft, indem sie als Amtsenthebungsgrund die durch die Durchführung von Verwahrungsgeschäften bedingte Gefährdung der Rechtsuchenden normiert. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Interessen der Rechtsuchenden auch ohne Zutun des Notars durch ausgebrachte Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger beeinträchtigt werden können; denn es sind ohne weiteres Fallgestaltungen denkbar, in denen seine Gläubiger auf ihm anvertraute Fremdgelder Zugriff nehmen können, bevor sie auf ein Notaranderkonto eingezahlt worden sind (Senat aaO).

Hier kommt indessen noch verstärkend hinzu, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit bei der Durchführung von Verwahrungsgeschäften bestehende Vorschriften sowie erteilte Weisungen missachtet hatte, wie sich aus der rechtskräftig gewordenen Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts K. vom 16. Juni 2003 (Geldbuße von 10.000 €) ergibt. Hatte sich damit aber schon in der Vergangenheit gezeigt, dass der Antragsteller im Einzelfall die von ihm zu wahrenden Interessen der Rechtsuchenden hintanstellt, so sind derartige oder vergleichbare Unkorrektheiten seiner Amtsführung angesichts seiner wirtschaftlichen Bedrängnis nunmehr in besonderer Weise zu besorgen. Auch hierauf hat das Oberlandesgericht zutreffend hingewiesen.

Für diese Beurteilung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers vor dem Oberlandesgericht die Sachlage im Zeitpunkt vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheidend. Nicht etwa lassen die hiermit verbundenen Einschränkungen der Verfügungsbefugnis des Antragstellers die geschilderten Gefährdungen entfallen. Dies ergibt sich schon aus der Systematik des Gesetzes, wonach regelmäßig mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens neben die Amtsenthebungsgründe nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 der weitere Amtsenthebungsgrund nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO tritt, der gerade die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden bereits in sich schließt.

3. Nicht zu beanstanden ist auch die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller vorläufig seines Amtes als Notar zu entheben.

Der Antragsgegner durfte die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 1 und 2 BNotO im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO für gegeben halten (s.o. 2.). Bei der Ausübung des ihm durch diese Vorschrift bei der Entscheidung über die vorläufige Amtsenthebung eingeräumten Ermessens hat er nicht fehlerhaft im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO gehandelt. Er hat den gravierenden Folgen der vorläufigen Amtsenthebung für den Antragsteller die Gefahren gegenübergestellt, die für die Rechtsuchenden entstünden, wenn der Antragsteller trotz seiner desolaten finanziellen Lage und der deswegen gegen ihn ständig ausgebrachten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis zur endgültigen Entscheidung über die Amtsenthebung weiterhin als Notar tätig wäre. Dabei hat der Antragsgegner die Interessen der Rechtsuchenden als gewichtiger erachtet. Es ist nicht erkennbar, dass er hierbei die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck des § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte. Insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt; dies gilt namentlich auch vor dem Hintergrund der früheren Pflichtverletzungen des Antragstellers, die zu der erwähnten Disziplinarverfügung geführt haben.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt daher insgesamt ohne Erfolg.

Schlick Wendt Becker Ebner Bauer Vorinstanz:

OLG Köln, Entscheidung vom 20.12.2006 - 2 X (Not) 43/05 -






BGH:
Beschluss v. 23.07.2007
Az: Notz 5/07


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