Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. November 2005
Aktenzeichen: 26 W (pat) 114/02

(BPatG: Beschluss v. 23.11.2005, Az.: 26 W (pat) 114/02)

Tenor

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf ... € festgesetzt.

Gründe

I Gegen die Eintragung der Marke 398 74 477 ist Widerspruch erhoben worden aus der älteren Marke 1 115 509. Die Markenstelle hat den Widerspruch zurückgewiesen. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 4. Mai 2005 die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Die anwaltlich vertretene Markeninhaberin beantragt nunmehr die Festsetzung des Gegenstandswerts. Ihren Antrag hat sie nicht begründet. Die Widersprechende hat zu dem Antrag nicht Stellung genommen.

II Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist zulässig, weil die Verfahrensbeteiligten im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten waren.

Der Gegenstandswert für das markenrechtliche Widerspruchsbeschwerdeverfahren, das durch die am 24. Mai 2002 eingegangene Beschwerde eingeleitet wurde, ist gemäß § 61 Abs 1 S 2 RVG in Verbindung mit § 8 Abs 2 S 2 BRAGO nach billigem Ermessen des Gerichts zu bestimmen. Grundlage für seine Bestimmung ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Bestand der angegriffenen Marke, nicht der Wert der Widerspruchsmarke (BPatG GRUR 1999, 64, 65). Der Gegenstandswert für ein nach dem Jahre 1994 anhängig gewordenes Widerspruchsbeschwerdeverfahren beträgt im Regelfall, dh ohne Berücksichtigung besonderer Benutzungstatbestände, ... €.

Besondere Umstände, die eine Erhöhung des Regelgegenstandswerts rechtfertigen könnten, wie zB eine Benutzung der angegriffenen Marke, sind weder von der Markeninhaberin vorgetragen worden noch sonst aus den Akten ersichtlich, so dass im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, von dem Regelwert von ... €, den der Senat weiterhin für angemessen erachtet, abzuweichen.

Albert Kraft Reker Pü






BPatG:
Beschluss v. 23.11.2005
Az: 26 W (pat) 114/02


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