Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Mai 2001
Aktenzeichen: 24 W (pat) 65/00

(BPatG: Beschluss v. 22.05.2001, Az.: 24 W (pat) 65/00)

Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Februar 2000 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 104 797 gelöscht worden ist.

Gründe

Die Marke 394 05 319 "Sina" ist in das Register eingetragen worden für verschiedene Waren der Klassen 3 und 5. Dagegen ist Widerspruch erhoben worden ua aus der Marke 2 104 797 "SNAI". Deren Inhaberin war im Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs die Firma Dr. rer. nat. R. Ismail Pharmazeutisches Entwicklungslabor, 51143 Köln.

Mit Beschluß vom 29. Februar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 394 05 319 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 104 797 gelöscht. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin die Widerspruchsmarke von der ursprünglichen Widersprechenden erworben. Mit patentamtlicher Verfügung vom 2. Februar 2001 wurde die Widerspruchsmarke auf die Markeninhaberin umgeschrieben. Danach hat die Markeninhaberin und jetzige Inhaberin der Widerspruchsmarke den Widerspruch aus der Marke 2 104 797 zurückgenommen.

Aus diesen Gründen ist gem § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß vom 10. August 1999 hinsichtlich der genannten Löschung der Marke 394 05 319 wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 59. Aufl, § 269 Rdn 46).

Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG).

Dr. Ströbele Dr. Schmitt Werner Bb






BPatG:
Beschluss v. 22.05.2001
Az: 24 W (pat) 65/00


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