Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Oktober 2003
Aktenzeichen: 19 W (pat) 13/03

(BPatG: Beschluss v. 20.10.2003, Az.: 19 W (pat) 13/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2003 das Gesuch auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen. Der Anmelder hatte am 10. Januar 2001 eine Patentanmeldung eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Die Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hatte diesen Antrag zur Begründung zurückgewiesen, da unklar sei, was unter Schutz gestellt werden solle und der Vorschlag der Einbringung von Dauermagneten in weichmagnetische Spulenkerne bekannt sei. Der Anmelder hatte daraufhin Beschwerde eingelegt, jedoch keine Beschwerdegebühr bezahlt. Das Bundespatentgericht hat festgestellt, dass die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt worden ist und dass Verfahrenskostenhilfe im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist. Dennoch wird das Gesuch auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Die eingereichten Unterlagen zeigen keine erfinderische Lösung und es ist dem Fachmann bekannt, Dauermagneten in Feldspulenkerne einzubringen. Zudem ist die Funktion der vorgeschlagenen Ausgestaltung nicht nachvollziehbar und es ist nichts Patentfähiges den Unterlagen zu entnehmen. Daher besteht keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 20.10.2003, Az: 19 W (pat) 13/03


Tenor

Das Gesuch auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

I Der Anmelder hat am 10. Januar 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"..."

eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2002, abgesandt am 18. November 2003, hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts diesen Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf ihren Prüfungsbescheid vom 7. März 2002 ausgeführt, dass unklar sei, was unter Schutz gestellt werden soll. und dass der der Anmeldung entnehmbare Vorschlag der Einbringung von Dauermagneten in weichmagnetische Spulenkerne mit dem Ziel der Verbesserung spezieller Funktionen aus dem Stand der Technik bekannt sei.

Dagegen hat der Anmelder mit Schreiben vom 17. Dezember 2002, eingegangen am 19. Dezember 2002, Beschwerde eingelegt. Eine Beschwerdegebühr hat er nicht bezahlt, jedoch erneut für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt.

Der Patentanspruch ("Schutzanspruch") lautet:

"Feldspulenkernausgestaltung, dadurch gekennzeichnet, derart gestaltet, daß in den Feldspulenkern zweckmäßig funktionstechnisch, funktionsunterstützend andere Materialien eingebracht sind."

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II Die Beschwerde ist statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt (PatG § 73 Abs 1, Abs 2 Satz 1). Die Beschwerdegebühr ist nicht bezahlt.

Im Verfahren der Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe ist nach Auffassung des Senats Verfahrenskostenhilfe statthaft (vgl 19 W (pat) 20/02, Beschluss vom 18. Dezember 2002, Bl f PMZ 2003, 213) und ihre Gewährung unter den Voraussetzungen des PatG § 130 iVm ZPO §§ 114 bis 116 geboten. Der Senat ist im Unterschied zum 11 Senat (vgl 11 W (pat) 15/02) der Auffassung, dass die Rechtsweggarantie für unbemittelte Anmelder nur durch Gewährung von Verfahrenskostenhilfe und nicht durch nachträgliche Rückzahlung der Beschwerdegebühr (in einem aus Geldmangel möglicherweise nicht mehr stattfindendem Verfahren) sichergestellt werden kann.

Im vorliegenden Fall ist das Gesuch jedoch zurückzuweisen, und die beantragte Verfahrenskostenhilfe, ungeachtet des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (PatG § 129 iVm ZPO § 114), für das Beschwerdeverfahren zu versagen, da die Beschwerde keinen Erfolg verspricht.

Die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nämlich auf Grund der gebotenen und ausreichenden kursorischen Prüfung zu Recht die Aussicht auf Erteilung eines Patents verneint (§ 130 Abs 1 S 1 PatG), weil den eingereichten Unterlagen nichts erfinderisches entnehmbar ist.

Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik anzusehen, der sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit mit der Entwicklung von elektromagnetischen Spulen, also Feldspulen, beschäftigt.

Der Anmelder hat sich bei seiner Anmeldung die Aufgabe gestellt, Feldspulenkerne in ihrer Funktion optimierter auszugestalten (Beschreibung, S 1, Z 4 bis 6).

Dazu ist gemäß dem Patentanspruch und Figur mit Beschreibung ein anderes Material, insbesondere ein Hochleistungs-Magnetmaterial in den Feldspulenkern eingebracht.

Zur beabsichtigten Funktion ist in der Beschreibung angegeben, dass der Energiefluss nicht - beispielsweise durch Wirbelströme - behindert bzw. gestört wird (Seite I, Zeile 20 bis 25, Seite II).

Dauermagneten bzw Hochleistungsmagneten in den Kern von Feldspulen einzubringen, ist dem Fachmann bekannt:

So zeigt die DE 38 22 842 A1 ein kombiniertes Elektromagnet-/Dauermagnet-Haftsystem, dessen Spule ein Magnetfeld erzeugt, also eine Feldspule mit Feldspulenkern (Joch 6, 6') ist. In Figur 3 und 4 ist beispielsweise ein Hochleistungsmagnet 2 (Sp 2, Z 40 bis 43) als "anderes Material" in den Feldspulenkern 6, 6' eingebracht (Sp 3, Z 60 bis Sp 4, Z 3). Damit wird das Magnetfeld der elektrischen Spule verstärkt (Sp 3, Z 60 bis 65), also deren Funktion unterstützt.

Auch die DE 198 16 485 C2 zeigt eine ein Magnetfeld erzeugende Spule (Sp 1, Z 31 bis 62), also eine Feldspule für einen Hochsetzsteller, in dessen Feldspulenkern 4 ein Dauermagnet 12 als "anderes Material" eingebracht ist. Damit wird die Spule negativ vorgespannt (Anspruch 1) und ist auf diese Weise funktionsunterstützend für den Hochsetzsteller (Sp 2, Z 13 bis 33).

Die Feldspulenkernausgestaltung gemäß Patentanspruch ist damit aus jeder der zwei Druckschriften bekannt.

Zumindest bei der Feldspule nach der DE 38 22 842 A1 ist dem Fachmann auch klar, dass eine derartige im Magnetfeld verstärkte Spule bei Einsatz in einer Energieerzeugungseinrichtung auch deren Leistung erhöht, so dass sie mehr Leistung als ursprünglich aufweist (vgl Zusammenfassung, Punkt 2).

Die den Unterlagen weiterhin entnehmbare Forderung, dass das eingebrachte Material besonders bestimmt ausgeformt sein soll, so, dass der Energiefluss nicht behindert wird, gibt dem Fachmann keine Lehre, wie er das Material auszuformen hätte. Ein Energiefluss findet nämlich in einem Magnetfeld nicht statt, nur ein Energieaustausch zwischen auf- und abbauendem Feld, den damit verketteten Spulen und ggf. Wirbelströmen.

Die Funktion der Ausformung nach Figur 1 und 2, bei der ein Hochleistungsmagnet 3 - kegelförmig - im Inneren des Feldspulenkerns 2 integriert ist, ist für den Fachmann nicht nachvollziehbar, da der Hochleistungsmagnet 3 durch den Feldspulenkern 2 kurzgeschlossen wird (nicht nur bei Kernmaterial "Eisen" vgl Eingabe vom 27.Mai 2002, Seite 1/2, seitenübergreifender Absatz, sondern bei jedem hochpermeablen Kernmaterial, das - im Gegensatz zum Beschwerdeschriftsatz Seite 1 letzter Absatz - auch nicht die Polarität des Hochleistungsmagneten, sondern genau die umgekehrte Polarität annimmt), und so jegliche Funktionsunterstützung unmöglich ist. Der Fachmann ist somit auch hier nicht in der Lage, die Anordnung so zu dimensionieren und derart konkret auszuführen, dass sie gemäß Anspruch 1 funktionsunterstützend wirkt.

Der Beschreibung mit den Figuren ist auch sonst nichts Patentfähiges entnehmbar.

Eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht somit nicht.

Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dr. Scholz Be






BPatG:
Beschluss v. 20.10.2003
Az: 19 W (pat) 13/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/6c40f39d3b17/BPatG_Beschluss_vom_20-Oktober-2003_Az_19-W-pat-13-03




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