Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 30. Juni 2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 7/05

(BGH: Beschluss v. 30.06.2005, Az.: AnwZ (B) 7/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 30. Juni 2005 (Aktenzeichen AnwZ (B) 7/05) die sofortige Beschwerde eines Antragstellers gegen einen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2004 als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller, außerdem muss er der Antragsgegnerin die ihr entstandenen außergerichtlichen Auslagen erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt.

Der Antragsteller wurde am 17. Oktober 1991 als Rechtsbeistand in die Rechtsanwaltskammer K. aufgenommen. Er wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts K. vom 11. November 2004, mit dem das Oberlandesgericht die Berufung des Antragstellers als unzulässig verworfen hat. Der Antragsteller war der Meinung, dass er als "Kammerrechtsbeistand" im Anwaltsprozess postulationsfähig sei. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht statthaft, da es sich weder um eine sofortige Beschwerde in einer Zulassungssache nach § 42 Abs. 1 BRAO handelt, noch um ein Verfahren nach § 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO, in dem die sofortige Beschwerde statthaft wäre, wenn der Antragsteller sich gegen einen auf der Grundlage der Bundesrechtsanwaltsordnung ergangenen Verwaltungsakt wenden würde und der Anwaltsgerichtshof das Rechtsmittel zugelassen hätte. Da beide Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind, konnte über die unzulässige sofortige Beschwerde ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 30.06.2005, Az: AnwZ (B) 7/05


Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2004 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde am 17. Oktober 1991 als Rechtsbeistand in die Rechtsanwaltskammer K. aufgenommen. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet er sich gegen den in einem Zivilrechtsstreit ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts K. vom 11. November 2004 (1 U 195/04), mit dem das Oberlandesgericht K. die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Landgerichts H vom 14. Septembermit der Begründung als unzulässig verworfen hat, daß der Antragsteller als "Kammerrechtsbeistand" im Anwaltsprozeß nicht postulationsfähig sei. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Es handelt sich nicht um eine sofortige Beschwerde in einer Zulassungssache nach § 42 Abs. 1 BRAO. Auch liegt kein Verfahren nach § 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO vor, in dem die sofortige Beschwerde statthaft wäre, wenn der Antragsteller sich gegen einen auf der Grundlage der Bundesrechtsanwaltsordnung ergangenen Verwaltungsakt wenden würde und der AGH das Rechtsmittel zugelassen hätte (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO); beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Über die unzulässige sofortige Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (BGHZ 44, 25 ff.).

Hirsch Otten Ernemann Frellesen Salditt Wosgien Kappelhoff






BGH:
Beschluss v. 30.06.2005
Az: AnwZ (B) 7/05


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