Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Februar 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 28/02

(BPatG: Beschluss v. 25.02.2003, Az.: 27 W (pat) 28/02)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 22. März 2000 und vom 19. November 2001 aufgehoben, soweit die angemeldete Marke für die Waren "Kraftfahrzeuge und deren Teile (soweit in Klasse 12 enthalten" und die Dienstleistungen "Reparatur von Kraftfahrzeugen; Entwicklung, Erstellung, Wartung, Pflege von Programmen für die Datenverarbeitung" zurückgewiesen wurde.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I Die Wortmarke

"FLEETBOX"

soll eingetragen werden für die Waren und Dienstleistungen Klasse 9: Elektrische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Geräte der Funk- und Nachrichtentechnik; der Telekommunikation sowie Geräte für die Navigation, Peilung und Ortung; Sender, Sendeempfänger, Empfänger, Antennen, Sensoren, Steuer- und Kontrollgeräte; Datenverarbeitungsgeräte; Kommunikationsgeräte; Geräte zur Gewinnung, Übertragung und Auswertung von Informationen, Magnetaufzeichnungsträger, beispielsweise mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art, Computerprogramme; Teile sämtlicher vorgenannter Waren und/oder aus diesen Waren und/oder ihres Teilen zusammengesetzte Geräte;

Klasse 12: Kraftfahrzeuge und deren Teile (soweit in Klasse 12 enthalten);

Klasse 37: Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeugen;

Klasse 39: Fuhrparkmanagement, nämlich Einsatzanalyse für Fuhrparkfahrzeuge, Überwachung der Wartungsintervalle von Fuhrparkfahrzeugen, Vermietung von Parkplätzen, Notrufdienste;

Klasse 42: Entwicklung, Erstellung, Wartung, Pflege von Programmen für die Datenverarbeitung.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, der Bezeichnung "FLEETBOX" fehle für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft; sie stelle lediglich einen Hinweis auf den Inhalt dar. Der Bestandteil "FLEET" werde als "Flotte, Fuhrpark, Wagenpark", "BOX" als "Kasten, Kiste, Schachtel, Gehäuse" verstanden, wobei letzterer Begriff auf dem Telekommunikations- und Datenverarbeitungssektor zur Kurzbezeichnung eines Geräts zur Speicherung von Daten oder eines Geräts, das als Kommunikationsschnittstelle diene, bekannt und gebräuchlich sei. Die angemeldete Bezeichnung werde mithin vom inländischen Verkehr ohne weiteres als "Fahrzeugflotten-, Fuhr-, Wagenpark(speicher)box" verstanden. Damit besitze die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die sämtlich im Zusammenhang mit Fuhrparkmanagement stünden, einen ohne weiteres erkennbaren Sinngehalt und sei geeignet, diese zu beschreiben, was der Verkehr ohne besondere Überlegungen und gedankliche Zwischenschritte erfasse, weshalb er den Begriff "FLEETBOX" nicht als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen werde. Die sprachüblich gebildete Verbindung der Wortbestandteile ergebe auch keinen neuen phantasievollen Gesamtbegriff, der die Unterscheidungseignung herbeiführen könne. Auf die Frage eines möglichen Freihaltungsbedürfnisses komme es nach allem nicht mehr an.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, die Bezeichnung "FLEETBOX" habe im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen keinen unmittelbar beschreibenden Gehalt, der sich dem Verkehr ohne gedankliche Zwischenschritte erschließe. Auch für ein Bedürfnis von Mitbewerbern, sich dieser Bezeichnung für entsprechende Produkte zu bedienen, seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft seien durch die bislang ansonsten nicht belegte Wortneuschöpfung hinreichend erfüllt.

II Die zulässige Beschwerde hat nur hinsichtlich der im Tenor angegebenen Waren und Dienstleistungen Erfolg, während die Anmeldemarke im übrigen nicht unterscheidungskräftig ist, sodass die Markenstelle ihr insoweit zu Recht gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG die Eintragung versagt hat.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin wird der weitaus überwiegende Teil des angesprochenen Verkehrs die angemeldete Marke, wie die Markenstelle ausführlich dargelegt hat, unmittelbar und ohne jede weitere analysierende Betrachtung in dem von der Markenstelle zutreffend dargelegten Sinn von "Fahrzeugflotten-, Fuhr-, Wagenpark(speicher)box" verstehen. Damit kommt der angemeldeten Bezeichnung für solche Waren und Dienstleistungen eine im Vordergrund stehende beschreibende Bedeutung zu, die sich direkt oder indirekt auf ein Fuhrpark-Management beziehen. Dies ist hinsichtlich der in Klasse 9 beanspruchten Waren der Fall, weil sie sämtlich ohne weiteres der Überwachung, Planung und Verwaltung von Fahrzeugen in einer Fahrzeugflotte dienen können. Gleiches gilt für die Dienstleistungen "Wartung von Kraftfahrzeugen" sowie "Fuhrparkmanagement, nämlich Einsatzanalyse für Fuhrparkfahrzeuge, Überwachung der Wartungsintervalle von Fuhrparkfahrzeugen, Vermietung von Parkplätzen, Notrufdienste". Hier sind die unmittelbaren Dienstleitungen eines Fuhrpark-Managements einschließlich der Standortüberwachung und -Zuweisung beansprucht, zu denen Informationen gehören oder erforderlich sind, die in einer Datenbox gespeichert und von dort abgerufen werden können, sowie die - regelmäßige - Wartung, für die ebenfalls derartige Informationen vorgehalten werden müssen. Da die Anmeldemarke deshalb hinsichtlich der genannten Waren und Dienstleistungen ihre Funktion, sie von den Produkten anderer Unternehmen zu unterscheiden, nicht erfüllen kann, ist sie insoweit mangels der nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderlichen Unterscheidungskraft nicht schutzfähig.

Im Gegensatz dazu steht bei den weiterhin beanspruchten Dienstleistungen "Entwicklung, Erstellung, Wartung, Pflege von Programmen für die Datenverarbeitung" die Programmierung eindeutig im Vordergrund, während der Bezug zu einer "Fahrzeugflotten-, Fuhr-, Wagenpark(speicher)box" allenfalls mittelbar herzuleiten ist, denn es bedarf gewisser gedanklicher Zwischenschritte um von einem System zum Betreiben einer "Fleetbox" zu Programmierarbeiten zu kommen, die nicht selbst Gegenstand dieses Systems sind, sondern im Vorfeld desselben stattfinden. Der Senat sieht insoweit daher keinen Anlaß, von der in der vergleichbaren Parallelanmeldung 398 50 016.9 "FLEETFAX" durch die Markenstelle erfolgten Anerkennung der Schutzfähigkeit für die Dienstleistungen der Klasse 42 abzuweichen.

Auch hinsichtlich der weiter beanspruchten Waren und Dienstleistungen "Kraftfahrzeuge und deren Teile (soweit in Klasse 12 enthalten)" und der Dienstleistungen "Reparatur von Kraftfahrzeugen" hält der Senat die angemeldete Marke für nicht unmittelbar beschreibend. Kraftfahrzeuge mögen zwar von der "FLEETBOX" oder mit ihrer Hilfe verwaltet werden; auf die Fahrzeuge selbst und deren Teile aber ist diese Bezeichnung schwerlich zu beziehen.

Das gleiche gilt für Reparatur von Fahrzeugen. Anders als die regelmäßigen, von einem Fuhrparkmanagement verwalteten Wartungen handelt es sich hier um aktuelle Vorgänge, bei denen nicht die Management- und Verwaltungsfunktion im Vordergrund steht, für die "FLEETBOX" kennzeichnend ist, sondern vielmehr die - rein technische - Reparaturleistung, auf die diese Bezeichnung wiederum keinen Hinweis enthält. Insoweit ermangelt der im Zusammenhang mit dem Fuhrpark-Management ohne weiteres verständliche schlagwortartige Begriff "FLEETBOX" eines eindeutig bestimmbaren Bedeutungsinhalts, so dass ihm das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden kann.

Soweit dagegen der Marke die Eintragung weiterhin zu versagen war, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dr. Schermer Friehe-Wich Dr. van Raden Pü






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Az: 27 W (pat) 28/02


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