Landgericht Hamburg:
Urteil vom 16. August 2005
Aktenzeichen: 312 O 265/05

(LG Hamburg: Urteil v. 16.08.2005, Az.: 312 O 265/05)

Tenor

I. Die einstweilige Verfügung vom 8. April 2005 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Bestand der einstweiligen Verfügung vom 8.4.2005.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt der Briefbeförderung, insbesondere der Durchführung förmlicher Zustellungen. Sie beteiligten sich im Jahre 2004 an einer Ausschreibung für die Durchführung von Zustellungen im Landgerichtsbezirk Münster. Den Zuschlag erhielt jedoch ein dritter Konkurrent, die P P. GmbH.

Aus diesem Grunde wandte sich die Antragsgegnerin mit einem Schreiben vom 25.2.2005 (Anlage Ast. 2) an den Präsidenten des Landgerichts Münster und kritisierte die Ergebnisfindung. Unter anderem führte die Antragsgegnerin in diesem Schreiben aus:

"Weder die Firma P P. GmbH, noch die des Öfteren durch dieses Unternehmen eingesetzte Firma D D. GmbH verfügen über eine eigene Niederlassung in Nordrhein-Westfalen, geschweige denn im Münsterland. Die Unternehmen beschäftigen keine sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter, die mit diesen Zustellungen betraut sind, sondern übergeben alle Sendungen an Subunternehmer und fungieren nur als Makler. Diese Subunternehmer arbeiten in der Regel mit einem eigenen Gewerbeschein gegen eine Stückvergütung. Von Ausbildung und Schulung im Zustellwesen kann in vielen Fällen keine Rede sein."

Die Antragstellerin nahm diese Äußerung zum Anlass, die Antragsgegnerin abzumahnen. Nachdem die Antragsgegnerin die Abgabe einer Unterwerfungserklärung verweigerte, beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die am 8.4.2005 antragsgemäß erlassen wurde und auf die wegen ihres näheren Inhalts verwiesen wird.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch, mit dem sie geltend macht, dass das Landgericht Hamburg örtlich unzuständig sei. Das beanstandete Schreiben sei ausschließlich an den Präsidenten des Landgerichts Münster gerichtet worden und namentlich die gerügte Textpassage habe sich nur auf die geschäftliche Positionierung der Antragstellerin in Nordrhein-Westfalen und insbesondere im Münsterland bezogen. Dieses individuell auf die Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen zugeschnittene Schreiben begründe nach seinem Inhalt keine Befürchtung, dass die Antragsgegnerin das gleiche Schreiben an Behörden in Hamburg richten werde. Auch in der Sache sei die einstweilige Verfügung nicht gerechtfertigt, da die angegriffenen Äußerungen zutreffend gewesen seien.

Die Parteien haben den Rechtsstreit zu Punkt a) ("die Firma D D. Service GmbH verfüge über keine eigene Niederlassung in Nordrhein-Westfalen") übereinstimmend für erledigt erklärt, da die Antragstellerin unstreitig inzwischen eine Niederlassung in Nordrhein-Westfalen unterhält. Die Parteien verhandeln insoweit streitig mit Kostenanträgen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung im Übrigen aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag als unzulässig, hilfsweise als unbegründet, zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung im Übrigen zu bestätigen.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass das Landgericht Hamburg örtlich zuständig sei, weil die konkrete Gefahr bestehe, dass die Antragsgegnerin die streitgegenständlichen Äußerungen auch gegenüber potentiellen Kunden in H tätige. So bemühe sich die Antragsgegnerin zurzeit auch um Aufträge zur förmlichen Zustellung für Hamburger Behörden. Dabei habe sich die Antragsgegnerin gegenüber einem Mitarbeiter der Finanzbehörde über die Antragstellerin ausgelassen. Ferner versende die Antragsgegnerin Rundschreiben (Anlagenkonvolut Ast. 9), um die Antragstellerin in ein schlechtes Licht zu rücken. Die örtliche Zuständigkeit sei auch im Hinblick auf den Inhalt der streitgegenständlichen Äußerungen gegeben, weil diese für potentielle Kunden in H ebenfalls von Bedeutung seien. Da die angegriffenen Äußerungen in der Sache unwahr bzw. nicht erweislich wahr seien, sei die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.

Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung ist - hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Punkts a) freilich nur zur Klarstellung - aufzuheben, weil die Überprüfung im Widerspruchsverfahren ergibt, dass sie zu Unrecht erlassen worden ist. Das angerufene Landgericht Hamburg ist örtlich unzuständig und der Verfügungsantrag daher als unzulässig zurückzuweisen.

Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ergibt sich namentlich nicht aus § 14 Abs. 2 S. 2 UWG. Nach dieser Vorschrift ist neben dem gem. § 14 Abs. 1 S. 1 UWG zuständigen Gericht, an dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Im vorliegenden Fall ist H jedoch nicht der Begehungsort. Bei der Versendung von Schreiben mit wettbewerbswidrigem Inhalt ist zwar Begehungsort sowohl der Absende- als auch der Empfangsort (vgl. Köhler/Baumbach/Hefermehl, 23. Aufl., § 14 Rnr. 17). Beide Orte liegen hier aber außerhalb H, nämlich in E als dem Ort, an dem die Antragsgegnerin ansässig ist und offenbar das Schreiben abgesandt hat, sowie in M, wo das Schreiben seinen Empfänger erreicht hat.

Ausnahmsweise kommt als Begehungsort im Sinne von § 14 Abs. 2 S. 1 UWG allerdings auch der Ort in Betracht, an dem die Wiederholung ernsthaft droht, wobei indes eine allgemeine Wiederholungsgefahr nicht genügt (vgl. Köhler, aaO, Rnr. 14). Eine solche konkrete - einer Erstbegehungsgefahr gleichkommende - Gefahr, dass die hier streitigen Aussagen in H wiederholt werden, ist jedoch nicht gegeben. Die angegriffenen Äußerungen finden sich nur in einem individuellen Schreiben, das ausschließlich für den Präsidenten des Landgerichts Münster verfasst und diesem übersandt wurde. Der Anlass dieses Schreibens ist gleichfalls individuell, nämlich die vom Landgericht getroffene Vergabeentscheidung. Die Kammer sieht bei dieser Sachlage keine konkrete Gefahr, dass aus diesem besonderen Anlass gegenüber einem einzelnen für die Vergabeentscheidung verantwortlichen Empfänger aufgestellte Behauptungen demnächst in Hamburg wiederholt werden. Zwar besteht aufgrund dieses Vorgangs die Vermutung, dass die Antragsgegnerin bei anderen Gelegenheiten, wie insbesondere künftig zu ihren Ungunsten ausgehenden Vergabeverfahren, derartige Äußerungen wiederholen könnte. Die hierdurch begründete allgemeine Wiederholungsgefahr genügt jedoch - wie ausgeführt - nicht, um eine Zuständigkeit in H zu begründen. Es bedürfte vielmehr konkreter Anhaltspunkte dafür, dass eine Wiederholung der hier angegriffenen Aussagen gerade in H ernsthaft bevorsteht. Dies ist nicht ersichtlich und kann insbesondere auch nicht aus dem mit dem Anlagenkonvolut Ast. 9 vorgelegten Rundschreiben gefolgert werden, das die vorliegend beanstandeten Aussagen nicht enthält. Entsprechendes gilt, soweit sich die Antragstellerin auf die eidesstattliche Versicherung des Herrn B (Anlage Ast. 8) stützt. Dieser Erklärung ist nicht zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin gegenüber Hamburger Behördenmitarbeitern bereits in einem ähnlichen Sinn geäußert hat, wie es hier verboten werden soll.

Die einstweilige Verfügung ist demgemäß aufzuheben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91 a ZPO. Die Antragstellerin hat auch die Kosten zu tragen, die auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Punkt a) entfallen, weil sie bei einer streitigen Fortführung des Verfahrens wegen der fehlenden örtlichen Zuständigkeit gleichfalls unterlegen wäre.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 16.08.2005
Az: 312 O 265/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/6b373cd77d90/LG-Hamburg_Urteil_vom_16-August-2005_Az_312-O-265-05




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share