Der Tatbestand des Urteils vom 3. Februar 2005 wird auf Seite 8 in Zeile 3 des vorletzten Absatzes dahingehend berichtigt, dass es statt "Anlage NB 3 zum Schriftsatz vom 2. Februar 2002" richtig heißt: "Anlage NB 3 zum Schriftsatz vom 30. Januar 2004".
I.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15. April 2005 diese Berichtigung beantragt. Die Klägerin hat die Berichtigung in das Ermessen des Senates gestellt.
II.
Die fristgemäß (§ 96 Abs 1 PatG) beantragte Berichtigung war vorzunehmen, da das im Urteil genannte Datum "2. Februar 2002" eine offensichtliche Unrichtigkeit (§ 95 Abs 1 PatG) darstellt.
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