Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. November 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 236/00

(BPatG: Beschluss v. 28.11.2001, Az.: 32 W (pat) 236/00)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 41 - vom 24. Juli 2000 im Umfang seiner Versagung aufgehoben.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge Speicherua für Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Tanzveranstaltungen; Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Catering-Service.

Mit Beschluss vom 24. Juli 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 41, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines daran bestehenden Freihaltebedürfnisses in diesem Umfang zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.

Die Anmelderin beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. Juli 2000 im Umfang der Versagung aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung von "Speicher" in das Markenregister steht für die noch beanspruchten Dienstleistungen weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das einer beschreibenden Angabe im Sinne vorn § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Danach ist Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 12/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (BGH GRUR 2000, 722, 723 - LOGO).

Eine eindeutig beschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der beanspruchten Dienstleistungen hinweist, ist der Marke "Speicher" nicht zu entnehmen. Dieses Wort hat ua die Bedeutung von Dachboden (vgl Duden, 20. Auflage S 672) und stellt für die beanspruchten Dienstleistungen keine unmittelbar im Vordergrund stehende beschreibende Sachangabe dar.

Soweit "Speicher" im Internet nachweisbar ist, wird es ausschließlich als firmen- oder markenmäßig verwendet und zwar für unterschiedliche Angebote (Hotel Speicher, Rockpalast Speicher, Speicher Husum eV, Brillenstube Speicher, Restaurant Zum Speicher). Die Tatsache nach den Feststellungen des Senats der beanspruchte Begriff ausschließlich kennzeichnend verwendet wird, schließt es aus, dass der Verkehr die Marke stets nur als Speicher (Dachboden) als Ort der Erbringung der Dienstleistungen und nicht als Unterscheidungsmittel auffassen wird.

Speicher ist auch nicht geeignet, die Dienstleistungen der Anmelderin unmissverständlich iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zu bezeichnen. Wie oben dargelegt, ist der Begriff Speicher im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen nicht eindeutig. Er ist auch kein sonstiges Merkmal im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, indem der Ort der Dienstleistungen zweifelsfrei beschrieben wird. "Dachböden" oder "Speicher" sind keine für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen übliche Lokalitäten wie etwa (Wein- bzw Bier -)Keller. Anhaltspunkte dafür, dass "Speicher" sich künftig in diese Richtung entwickeln könnte, konnte der Senat auch nicht feststellen.

Winkler Sekretaruk Klante Hu






BPatG:
Beschluss v. 28.11.2001
Az: 32 W (pat) 236/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/6a8fc9835b71/BPatG_Beschluss_vom_28-November-2001_Az_32-W-pat-236-00


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 28.11.2001, Az.: 32 W (pat) 236/00] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 11:09 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BGH, Urteil vom 13. August 2014, Az.: 2 StR 573/13VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. September 2000, Az.: 2 S 2012/00BGH, Urteil vom 5. Mai 2008, Az.: II ZR 108/07BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2000, Az.: 1 BvR 1864/95BPatG, Beschluss vom 20. Februar 2002, Az.: 29 W (pat) 389/00Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 1. April 2008, Az.: 6 W 203/07BPatG, Beschluss vom 16. Oktober 2002, Az.: 32 W (pat) 214/01VG Gießen, Beschluss vom 28. März 2001, Az.: 1 G 562/01OLG Hamm, Beschluss vom 26. November 2001, Az.: 23 W 168/01BPatG, Beschluss vom 12. Juni 2002, Az.: 29 W (pat) 275/00