Landgericht Darmstadt:
Urteil vom 18. September 2012
Aktenzeichen: 14 O 250/12

(LG Darmstadt: Urteil v. 18.09.2012, Az.: 14 O 250/12)

Tenor

1. Der Verfügungsbeklagten wird untersagt,für Druckschriften (einschließlich Publikationen in elektronischer Form) mit der Aussage:

€Ihre Vorteile als AnzeigenkundeKostenlose redaktionelle Präsentation Ihres Produkt Highlightsim €Sonderteil€€

Werbung zu treiben,

wie in der nachstehend wiedergegebenen Werbeschrift wiedergegeben:

2. Der Verfügungsbeklagten wird ferner untersagt, Druckschriften (einschließlich Publikationen in elektronischer Form)herauszugeben, anzubieten oder zu verbreiten, die eine redaktionelle Präsentation von Produkten werbetreibender Unternehmen enthalten, sofern die redaktionelle Präsentation nicht als Anzeige kenntlich gemacht wird.

3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- €,ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten angedroht.

4. Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin ist ein in Stadt1 ansässiger Verlag, der Messezeitungen zu Messen in ganz Deutschland unter dem Titel €A€ erscheinen lässt.

Die Verfügungsbeklagte ist Wettbewerberin der Antragstellerin und gibt ebenfalls Druckschriften (sowohl als Printmedium als auch als Onlinezeitschrift) heraus, darunter die Zeitschrift €B€, die im Zusammenhang mit der bevorstehenden Fachmesse € am ...2012 erscheinen soll.

Zum Zwecke der Akquirierung von Anzeigenkunden für diese Messeausgabe der vorgenannten Zeitschrift verschickt die Verfügungsbeklagte an potenzielle Anzeigenkunden einen Werbeflyer mit dem aus dem Tenor zu Ziffer 1) ersichtlichen Inhalt.

Durch Zufall gelangte die Verfügungsklägerin in den Besitz eines dieser Flyer und mahnte die Verfügungsbeklagte unter Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit Schriftsatz vom 1.8.2012 erfolglos ab. Wegen weiterer Einzelheiten insoweit wird auf Bl. 24 ff. d.A. verwiesen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, sie habe bislang unstreitig kein wettbewerbswidriges Verhalten an den Tag gelegt, womit es bereits bei der Wiederholungsgefahr für die von der Verfügungsklägerin begehrte Unterlassungsverfügung fehle.

Sie meint, die Voraussetzungen für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch seien nicht gegeben, weil ihre Zeitschrift noch nicht erschienen sei und die Verfügungsklägerin daher gar nicht wissen könne, wie die Messeausgabe aussehen werde und ob diese nicht als Werbung gekennzeichnete redaktionelle Beiträge enthalten werde oder nicht.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind in vollem Umfang begründet.

Die Parteien sind Wettbewerber, weshalb ist der Darlegung eines Verfügungsgrundes gemäß § 12 Abs. 2 UWG nicht bedurfte, der im Übrigen ohne weiteres aus der kurzfristig bevorstehenden Veröffentlichung der von der Verfügungsbeklagten herausgegebenen Messezeitung resultiert.

Der Verfügungsklägerin steht auch der geltend gemachte Verfügungsanspruch gemäß § 8 Abs. 3, Abs. 1 UWG i.V.m. § 3 Abs. 1UWG gegenüber der Verfügungsbeklagten zu.

Die aus dem Tenor zu Nr. 1 ersichtliche Werbung ist nämlich für sich allein bereits wettbewerbswidrig, weil sie Anzeigenkunden mit einem Versprechen zu gewinnen sucht, dessen Umsetzung eindeutig den Tatbestand der Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG erfüllt und damit unzulässig ist.

Allein hierin liegt bereits ein wettbewerbswidriges Verhalten in Sinne des § 3 Abs. 1 UWG, da sie sich mit dieser Werbung bereits jetzt einen unlauteren Wettbewerbsvorteil bei der Anzeigenakquise im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG verschafft. Denn nur so kann der Anzeigenkunde die Werbung verstehen, deren Unterlassung die Verfügungsklägerin Antrag zu Nr. 1 zu Recht verlangt.

Die Verfügungsklägerin hat darüber hinaus mit Schriftsatz vom 31.8.2012 durch Kopien früherer Ausgaben der Zeitschrift €B€ der Verfügungsbeklagten belegt und im Übrigen unwidersprochen vorgetragen, dass die Verfügungsbeklagte genau in dieser wettbewerbswidrigen Weise Anzeigenkunden als Gegenleistung für die Schaltung einer solchen ohne weitere Kenntlichmachung €redaktionelle Beiträge€ in ihren Zeitschriften über Produkte der Anzeigenkunden verfasst hat. Allein das begründet bereits die Wiederholungsgefahr wettbewerbswidriger Handlungen im Sinne des Antrages zu Ziffer 2, womit auch dieser insoweit geltend gemachte Anspruch gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG i.V.m. § 3 Abs. 1UWG begründet ist.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens waren der Verfügungsbeklagten als unterlegener Partei gemäß § 91 ZPO in vollem Umfang aufzuerlegen.






LG Darmstadt:
Urteil v. 18.09.2012
Az: 14 O 250/12


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