Bayerischer VGH:
Beschluss vom 28. Juli 2011
Aktenzeichen: 11 ZB 11.198

Tenor

Der Antrag, dem Kläger Herrn Rechtsanwalt €, €, beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 10. Dezember 2010, dem Kläger zugestellt am 22. Dezember 2010, wies das Verwaltungsrecht München die Klage des Klägers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 1. Februar 2010 ab. Am 20. Januar 2011 beantragte der Kläger, ihm für das Verfahren auf Zulassung der Berufung Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Mit Beschluss vom 18. April 2011 gab der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diesem Antrag statt. Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2011, beim Verwaltungsgerichtshof am 20. Juli 2011 eingegangen, bestellte sich für den Kläger Herr Rechtsanwalt €, beantragte, ihn dem Kläger beizuordnen und darüber hinaus, die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Dezember 2010 zuzulassen. Die Begründung für den Antrag werde fristgerecht erfolgen.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beiordnung war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO). Wenn - wie hier im Verfahren auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) - eine Vertretung durch besondere Bevollmächtigte vorgeschrieben ist, gehört die Benennung eines Rechtsanwalts ihrer Wahl (vgl. § 121 Abs. 1 ZPO) ebenso zu den Pflichten einer Prozesskostenhilfe beantragenden Partei wie die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO. Die Benennung kann jedoch im Unterschied zu dem ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrag, der innerhalb der Klage- bzw. Rechtsmittelfrist zu stellen ist, innerhalb der durch die Prozesskostenhilfebewilligung ausgelösten Wiedereinsetzungsfrist (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO) nachgeholt werden (BVerwG vom 28.1.2004 NVwZ 2004, 888).

Daran fehlt es hier jedoch. Zwar hat der Kläger bereits mit Schreiben vom 24. Januar 2011 an den Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt, im Fall eines positiven Entscheids über den von ihm gestellten Prozesskostenhilfeantrag würde ihn Herr Rechtsanwalt Dr. €, €, vertreten. Jedoch hat das über den Prozesskostenhilfeantrag bzw. die Beiordnung entscheidende Gericht die Vertretungsbereitschaft des benannten Rechtsanwalts zu prüfen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Auflage 2010, § 121, RdNr. 8 m.w.N.). Ein Rechtsanwalt darf vor einem Abschluss des Anwaltsvertrags nicht gegen seinen Willen beigeordnet werden, weil die Beiordnung dazu führen würde, dass er zum Abschluss eines Anwaltsvertrags mit dem Rechtssuchenden gezwungen wäre (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO und Motzer in Münchner Kommentar zur ZPO, § 121, RdNr. 22 m.w.N., vgl. aber auch § 48 Abs. 2 BRAO). Ein im Einzelfall erforderlicher Nachweis der Vertretungsbereitschaft, weil Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Rechtsanwalt nicht zur Vertretung bereit ist, kann vor diesem Hintergrund deshalb regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass der Rechtsuchende eine Erklärung des Rechtsanwalts vorlegt, aus der die Vertretungsbereitschaft ausreichend hervorgeht oder aber dass der Rechtsanwalt selbst erklärt, beigeordnet werden zu wollen.

Der Kläger wäre nach Zugang des Bewilligungsbeschlusses am 23. April 2011 gehalten gewesen, innerhalb der durch den Zugang der Prozesskostenhilfebewilligung ausgelösten zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die am 24. April 2011 zu laufen begann und am Montag, den 9. Mai 2011 ablief, gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof einen nachweislich vertretungsberechtigten Rechtsanwalt zu benennen; gleichzeitig hätte dieser innerhalb der Frist einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen müssen. Diesen Voraussetzungen ist erst mit Eingang des Schriftsatzes von Herrn Rechtsanwalt € am 20. Juli 2011 Genüge getan.

Wenn man davon ausgehen wollte, dass - im Gegensatz zu den obigen Ausführungen - die bloße Benennung eines angeblich vertretungsbereiten Rechtsanwalts mit Schreiben vom 24. Januar 2011 ausreichend gewesen ist und mit Beschluss vom 18. April 2011 nicht nur die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sondern auch die Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Dr. € hätte erfolgen müssen, hätte der Kläger, der innerhalb der Antragsfrist alles ihm Zumutbare zum Erhalt des Rechtsmittels tun muss (vgl. BVerfG vom 2.10.2000 NJW 2000, 3344), binnen der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO entweder beim Verwaltungsgerichtshof die nicht erfolgte Beiordnung beanstanden oder aber so rechtzeitig einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt aufsuchen (vgl. dazu etwa BVerwG vom 28.7.1999 BayVBl 2000, 252) müssen, damit dieser dafür sorgt, dass die bislang versäumte Rechtshandlung fristgerecht nachgeholt und gegebenenfalls ein ausreichender Antrag auf Beiordnung gestellt wird.

Nachdem damit eine Wiedereinsetzung in die Frist für die Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung ausscheidet, ist der gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung verfristet (§ 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO), so dass die für eine Beiordnung notwendige hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens nunmehr nicht mehr bejaht werden kann.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).






Bayerischer VGH:
Beschluss v. 28.07.2011
Az: 11 ZB 11.198


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