Verwaltungsgericht Würzburg:
Urteil vom 28. Januar 2015
Aktenzeichen: W 6 K 14.625

(VG Würzburg: Urteil v. 28.01.2015, Az.: W 6 K 14.625)

keine Aufnahme von akademischen oder kirchlichen Titeln und Graden in Namenkeine Aufnahme von €Dr.€, €Minister€ oder €Magister€ in Namenkeine Anredeformen wie €Exzellenz€ und €Eminenz€ in Namenfragliches Begehren auf Zulassung als Rechtsanwalt (€Hofadvokat€)kein (nachweisbarer) Antrag bei BehördeUntätigkeitsklage; Auslegung des Klagebegehrens; fehlendes Rechtsschutzbedürfnis; Namensänderung; begehrter Adelstitel; kein wichtiger Grund; zulässige Namensbestandteile;

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Änderung seines Namens €...€ in €Seine Exzellenz, Seine Eminenz Dr. Magister ... zu Rom. (Romkerhall)€ sowie die Anerkennung als €Seine Exzellenz, Seine Eminenz, des Königlichen Hofrats € Königlicher Hofadvokat€ als Rechtsanwalt für alle Gerichte.

1.

Mit einem bei Gericht am 7. Juli 2014 eingegangenem Schreiben vom 30. Juni 2014 erhob der Kläger Untätigkeitsklage mit dem Antrag, unverzüglich seinem Antrag auf Namensänderung zu entsprechen. Seine Exzellenz, seine Eminenz seien sogenannte kirchliche Beinamen. Das Schweigen des Landratsamtes bedeute Zustimmung zur Namensänderung. Er verweise auf ein Schreiben vom 4. März 2014 an das Landratsamt Bad Kissingen, in dem er den Beklagten in Bezug auf die Änderung seines Namens in Verzug gesetzt habe. Jede Veränderung des geführten Namens sei eine Änderung im Sinne des Namensänderungsgesetzes. Ein wichtiger Grund zur Änderung des Namens sei die Tätigkeit eines Anwalts, da der Kläger die Bezeichnungen Königlicher Hofrat und somit ein berechtigtes Rechtswissen Königlicher Hofadvokat bestehe/trage. Ernennungs-Urkunden würden in Kopie vorgelegt. Diese seien die Ernennungs-Urkunden zum Grafen, zum Königlichen Hofrat, Hofadvokat, zum Minister einer Kirche.

Des Weiteren beantrage er als Nichtanwalt die Vertretung als sein Prozessbevollmächtigter. Es werde gebeten, der Genehmigung des Antrags der Rechtsanwaltstätigkeit im derzeitigen Geltungsbereich zum Namensänderungsgesetz stattzugeben.

Der Kläger beantragte zusammengefasst sinngemäß in der Sache,

seinen Namen in €Seine Exzellenz, Seine Eminenz Dr. Magister ... zu Rom. (Romkerhall)€ zu ändern,

sowie

den kirchlichen Titel €Seine Exzellenz, seine Eminenz, des Königlichen Hofrats € Königlicher Hofadvokat€ als Rechtsanwalt für alle Gerichte in der jetzigen Regierungsform anzuerkennen.

2.

Das Landratsamt Bad Kissingen beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte der Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Juli 2014 im Wesentlichen aus: Prozessuale Voraussetzung für die Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO sei, dass ein Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes € hier die Entscheidung über die Änderung des Familiennamens € gestellt worden sei. Ein formgerechter Antrag auf Änderung des Familiennamens sei jedoch weder bei dem für die Antragsannahme zuständigen Markt Bad Bocklet noch bei dem für die Entscheidung über den Antrag zuständigen Landratsamt gestellt worden. Nachdem es an der erforderlichen Klagevoraussetzung fehle, sei die Untätigkeitsklage unzulässig. In dem im Landratsamt nicht für Namensänderung zuständigen Sachgebiet seien verschiedene Verfahren des Klägers anhängig gewesen, unter anderem wegen Verstoßes gegen die Personalausweispflicht, Titelmissbrauch, Errichtung einer Betreuung. Das als Beweis der Untätigkeit zitierte Verzugsschreiben vom 4. März 2014 habe diesen Vorgängen beigelegen, sei aber nicht an die zuständige Namensänderungsbehörde weitergeleitet worden, weil dessen Inhalt zum einen in Zusammenhang mit den dortigen Vorgängen gestanden habe, zum anderen nicht hinreichend eindeutig erkennbar gewesen sei, dass es sich um einen Antrag auf Namensänderung gehandelt habe. Das angebliche Ausgangsschreiben des Klägers vom 10. August 2013, mit dem die Namensänderung €bekannt gegeben€ und auf das im Verzugsschreiben Bezug genommen worden sei, sei im Landratsamt nicht auffindbar.

3.

In der mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2015 war der Kläger nicht erschienen. Der Beklagte wies darauf hin, dass eine Betreuung des Klägers nicht angeordnet worden sei, und stellte im Übrigen den Klageabweisungsantrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist schon nicht zulässig und wäre im Übrigen unbegründet.

1.

Das konkrete Klagebegehren des Klägers ist nach seinem schriftlichen Vorbringen nicht eindeutig und bedarf der Auslegung gemäß § 88 VwGO. Das Gericht geht zugunsten des Klägers davon aus, dass er aufgrund der vorgelegten Urkundenkopien einen geänderten Namen mit Adelstiteln und Doktor- und Magistergraden führen will, so dass er in der Sache die Verpflichtung des Beklagten zur öffentlich-rechtlichen Namensänderung begehrt. Soweit sich der Kläger in seinem Vorbringen auch auf Vorschriften des Bürgerlichen Rechts wie § 12 BGB bezieht, nimmt das Gericht im Interesse des Klägers bei einem sinnvollen Verständnis seines Anliegens nicht das Vorliegen eines eigenständigen zusätzlichen Begehrens an, für das der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet wäre (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Gleiche gilt mit Blick auf die schriftlichen Ausführungen des Klägers unter entsprechender Vorlage einer Urkunde über seine Ernennung zum königlichen Hofadvokaten, ihn als Rechtsanwalt für alle Gerichte anzuerkennen. Für Fragen der Zulassung eines Rechtsanwalts bei der Rechtsanwaltskammer wäre insofern ebenfalls nicht der Verwaltungsgerichtsweg, sondern der Rechtsweg zur Anwaltsgerichtsbarkeit gegeben (vgl. § 92 ff. BRAO € Bundesrechtsanwaltsordnung). Letztlich geht es dem Kläger aber darum, seine Sache vor Gericht selbst zu vertreten. Insofern ist sein Begehren nicht dahin zu verstehen, die allgemeine Zulassung als Rechtsanwalt für alle Gerichte zu erhalten, sondern ihm schlicht die Selbstvertretung im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu gewähren (vgl. § 67 Abs. 1 VwGO).

2.

Die Klage ist unzulässig.

Die erhobene Verpflichtungsklage in der Form der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO ist unzulässig, da es zur Überzeugung des Gerichts an der vorherigen Stellung eines hinreichend klaren Antrags bei der zuständigen Behörde fehlt. § 75 Satz 1 VwGO geht vom Erfordernis einer vorherigen Antragstellung bei der Behörde aus (vgl. auch § 68 Abs. 2 VwGO). Der Beklagte hat unbestritten vorgebracht, dass der vom Kläger angeblich eingereichte Antrag auf Namensänderung vom 10. August 2013 in seinen Akten nicht auffindbar ist. Das spätere €Verzugsschreiben€ vom 4. März 2014 ist für sich nicht als neuer eigenständiger Antrag auf Namensänderung zu qualifizieren, zumal der Eingang des Schreibens beim Landratsamt als unzuständiger Behörde in einem anderen Sachzusammenhang erfolgte. Ein Namensänderungsantrag wäre nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NamÄndG (Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen) i.V.m. § 1 Nr. 3 ZustVNamÄndG (Verordnung über Zuständigkeit im Namensänderungsrecht) bei der Gemeinde zu stellen gewesen. Der Beklagte hat zudem nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass bei ihm mehrere Verfahren des Klägers anhängig gewesen sind und aus dem Inhalt und dem Wortlaut des Schreibens vom 4. März 2014 nicht zu ersehen war, dass damit ein neues Verwaltungsverfahren auf Namensänderung in Gang gesetzt werden sollte. Vielmehr bemängelt der Kläger in dem Schreiben vom 4. März 2014, dass sein neuer Name nicht anerkannt worden sei. Gerade mit der Bezugnahme auf ein anderes Schreiben vom 10. August 2013 kann dem Schreiben vom 4. März 2014 bei objektiver Betrachtung kein neuer Antrag entnommen werden. Der Briefkopf und die darin gezeigte Namensführung (mit Adelstitel) sprechen dagegen, dass der Kläger die Namensänderung mit diesem Schreiben erst noch erreichen will. Darüber hinaus hat der Kläger bereits mit dem von ihm erstrebten Namen unterschrieben, weil er wohl meint, dass ihm der Name bereits zusteht. Des Weiteren bringt der Kläger in dem Schreiben keinerlei Gründe vor, warum er die Namensänderung begehrt bzw. inwiefern er zum Führen der einzelnen Titel berechtigt sein sollte und in welchem konkreten Umfang er eine Änderung wünscht. Dem Schreiben vom 4. März 2014 sind zudem keinerlei Unterlagen beigefügt gewesen.

Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellen wollte, dass eine Verpflichtungsklage auf Namensänderung zulässig wäre, könnte sein Begehren in der Sache keinen Erfolg haben.

3.

Die Klage ist unbegründet, weil das Unterbleiben der begehrten Namensänderung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

3.1

Die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung aus wichtigem Grund gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG liegen nicht vor.

3.1.1

Rechtsgrundlage der Namensänderung ist § 3 Abs. 1 NamÄndG. Danach darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens ist gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören. Das Namensrecht ist grundsätzlich durch entsprechende Vorschriften des Bürgerlichen Rechts umfassend und abschließend geregelt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter. Der von der Bundesregierung erlassenen Verwaltungsvorschrift (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen € NamÄndVwV) kommt die Bedeutung eines Maßstabs zu, der als Ausdruck der allgemeinen Verkehrsauffassung bei der Prüfung des wichtigen Grunds mit einzubeziehen ist (BVerwG, B.v. 11.1.2011 € 6 B 65/10, 6 PKH 21/10 € Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 80; BayVGH, B.v. 22.7.2010 € 5 ZB 10.406 € juris; B.v. 28.4.2010 € 5 ZB 09.820 € StAZ 2010, 211).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist konkret bei der Gewährung von Adelsnamen mit Blick auf Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV i.V.m. Art. 123 GG Zurückhaltung geboten. Adelsbezeichnungen gelten nach der als einfaches Gesetzesrecht fortgeltenden Regelung der Weimarer Reichsverfassung nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden (Nr. 53 Abs. 4 NamÄndVwV). Daher dürfen auch im Wege der Namensänderung Namen mit Adelsbezeichnungen nur ausnahmsweise gewährt werden. Solche Namensänderungen setzen in der Regel besondere soziale, das heißt, in Wirklichkeit gelebte enge Beziehungen zu Personen voraus, die den gewünschten Namen tragen (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.1996 € 6 C 2.96 € Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 75; B.v. 17.5.1993 € 6 B 13/93 € Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 67; U.v. 11.3.1966 € VII C 85.63 € BVerwGE 23, 344 sowie VG Sigmaringen, U.v. 24.9.2014 € 5 K 1793/13 € juris; VG Ansbach, U.v. 24.6.2013 € AN 4 K 12.01685 € juris; VG Berlin, U.v. 21.5.2010 € 3 K 9.09 € StAZ 2010, 268; VG Frankfurt, U.v. 8.2.2010 € 3 K 1476/08.F € juris; BayVGH, B.v. 15.2.1995 € 5 B 94.2487 € juris). Die Adelsverleihung durch einen ausländischen Souverän stellt keinen wichtigen Grund dar (BVerwG, U.v. 5.5.1959 € VII C 211.57 € Buchholz 402.10, § 3 NamÄndG Nr. 6). Der bloße Wunsch, einen Adelstitel zu führen, genügt nicht (VG Oldenburg, U.v. 28.11.2006 € 12 A 3371/05 € juris; OVG NRW, U.v. 20.5.2000 € 8 A 3458/96 € NWVBl. 2001, 33). Da der Familienname grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers steht, kommt eine Namensänderung nicht in Betracht, wenn der bestehende Name dem Namensträger nur nicht gefällt oder ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt (Nr. 30 Abs. 2 NamÄndVwV).

3.1.2

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Änderung seines bürgerlichen Namens in den Namen €Graf ... zu Rom. (Romkerhall)€.

Vorab ist anzumerken, dass € entgegen der Auffassung des Klägers € allein aus dem Schweigen des Landratsamts nicht auf dessen Zustimmung zur Namensänderung, geschweige denn auf den stillschweigenden Erlass eines Verwaltungsaktes geschlossen werden kann. Hiergegen sprechen schon Gründe der Rechtssicherheit. Im Übrigen kann der Antragsteller aufgrund des nicht eindeutigen Inhalts seiner Schreiben keinen Anspruch auf Namensänderung allein durch das Schweigen des Landratsamtes auf sein Begehren herleiten. Ein schutzwürdiges Vertrauen ist insofern nicht erkennbar.

Gemäß den vorstehend unter Nr. 3.1.1 skizzierten Vorgaben scheidet eine Namensänderung aus, weil kein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG diese rechtfertigt. Weder der Wunsch des Klägers noch die Verleihung des Adelstitels durch das (nicht anerkannte) Königreich Romkerhall genügen. Denn nach den Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung ist Zurückhaltung geboten, weil Adelsbezeichnungen nur noch als Teil des Namens gelten und nicht mehr verliehen werden dürfen, so dass Familiennamen mit Adelsbezeichnungen in einem Namensänderungsverfahren nur noch ausnahmsweise zu gewähren sind (OVG NRW, U.v. 12.5.2000 € 8 A 3458/96 € NWVBl. 2001, 33; BayVGH, B.v. 15.2.1995 € 5 B 94.2487 € juris; BVerwG, B.v. 17.5.1993 € 6 B 13/93 € Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 67; U.v. 11.3.1966 € VII C 85.63 € BVerwGE 23, 344). Im Übrigen werden Namensänderungen aufgrund ausländischen Rechts grundsätzlich nicht anerkannt (vgl. BVerwG, U.v. 8.11.1968 € VII C 145.66 € BVerwGE 32, 28). Der Name eines Deutschen kann nur durch die Entscheidung einer inländischen Behörde geändert werden und nicht aufgrund von vom deutschen Recht abweichenden Regelungen. Eine rechtlich unwirksame Namensänderung bzw. die Verleihung eines Titels außerhalb der deutschen Rechtsordnung können dem Kläger nicht zum Erfolg verhelfen (VG Berlin, U.v. 28.2.2003 € 3 A 1397.01 € juris). Der Kläger hat zudem zur Namensgeberin offenbar keine eng gelebte soziale und familiäre Verbindung (vgl. VG Oldenburg, U.v. 28.11.2006 € 12 A 3371/05 € juris; BVerwG, U.v. 11.12.1996 € 6 C 2/96 € Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 75). Der Kläger selbst oder seine Familie haben den Adelstitel früher nicht geführt (vgl. VG Sigmaringen, U.v. 24.9.2014 € 5 K 1793/13 € juris). Unerheblich ist, dass der Kläger den neuen Adelsnamen seit seiner Verleihung im Jahr 2006 wohl tatsächlich schon einige Zeit führt, denn eine eigenmächtige Änderung des Namens und dessen Führung schafft keinen wichtigen Grund. Auf der Basis der deutschen Rechtsordnung konnte der Kläger nicht gutgläubig auf eine rechtserhebliche Namensänderung vertrauen, wie nicht zuletzt sein Antrag auf eine erst noch vorzunehmende Namensänderung zeigt (vgl. BVerwG, U.v. 8.11.1968 € VII C 145.66 € BVerwGE 31, 28). Eventuelle Fehlvorstellungen im Umfeld des Klägers, die ihre Ursache im Auftreten des Klägers haben mögen, begründen keinen wichtigen Grund (VG Frankfurt, U.v. 8.2.2010 € 3 K 1476/08.F € juris).

Des Weiteren müsste als Voraussetzung für eine Namensänderung eindeutig geklärt sein, dass die Person, von der sich der Name ableitet € nämlich die Kronprinzessin Susanne zu Romkerhall €, den Namen in dieser Form überhaupt zu Recht führt (Simader/Diepold, Deutsches Namensrecht, Stand Oktober 1987, Abschnitt C: Kommentar B I 2, S. C/161). Dies ist nicht belegt, da die Verleihungsurkunde nur mit dem Vermerk €zur Pflege der Historie€ unterschrieben ist und zumal das Königreich Romkerhall 1988 zu touristischen Zwecken frei erfunden worden sein soll (vgl. z. B. Wikipedia zu Romkerhalle: http://de.wikipedia.org/wiki/Romkerhalle). Darüber hinaus trägt die €Kronprinzessin zu Romkerhall€, die dem Kläger den Adelstitel verliehen hat, offensichtlich selbst weiter ihren bürgerlichen Namen €...€ (vgl. etwa das Impressum auf der Internetseite des Königreichs Romkerhall: http://www.koenigreich-romkerhall.eu/).

Nach alledem sprechen keine gewichtigen und anerkennenswerten Gründe für die Namensänderung, so dass die gegen eine Namensänderung sprechenden Grundsätze der Namensführung, die oben unter Nr. 3.1.1 skizziert sind, bei weitem überwiegen.

3.1.3

Auch die Voraussetzungen für die Änderung des Vornamens von €...€ in €...€ liegen nicht vor, sofern der Kläger dies überhaupt begehrt. Für die begehrte Änderung des Vornamens sprechen der Inhalt der vorgelegten Urkunde, der Briefkopf des Klägers und seine Unterschrift. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass für die Streichung des zweiten Vornamens €...€ ein rechtfertigender wichtiger Grund gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG i.V.m. § 11 NamÄndG vorliegen würde, selbst wenn das öffentliche Interesse bei Vornamen geringer zu bewerten ist als bei einer Änderung des Familiennamens (Nr. 62 Satz 1 NamÄndVwV).

3.1.4

Des Weiteren hat das Begehren des Klägers, seinem Namen die Bezeichnungen €Seine Exzellenz€ und €Seine Eminenz€ als kirchliche Beinamen beizufügen, keinen Erfolg. Bei den Bezeichnungen €Seine Exzellenz€ und €Seine Eminenz€ handelt es sich nicht um mögliche Namensbestandteile, sondern allenfalls um Anredeformen (vgl. A 1.3.4 PStG-VwV € Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz). Voraussetzung für eine Namensänderung ist jedoch, dass der neue Name zum Gebrauch als Familienname geeignet ist (Nr. 53 Abs. 1 NamÄndVwV). Die vom Kläger genannten Elemente der Anrede eignen sich in dieser Form nicht als Gegenstand einer förmlichen Namensänderung.

Abgesehen davon fehlt es € wie unter Nr. 3.1.2 ausgeführt € an einem wichtigen Grund für die Namensänderung.

3.1.5

Der Kläger hat des Weiteren keinen Anspruch, seinem Namen im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung die Titel €Dr.€, €Magister€ oder €Minister€ hinzuzufügen. Wie bereits unter Nr. 3.1.2 ausgeführt, fehlt es auch insoweit an einem wichtigen Grund für die Namensänderung. Bei den vom Kläger begehrten zusätzlichen Bezeichnungen €Dr.€, €Magister€ bzw. €Minister€ handelt es sich zudem um akademische bzw. kirchliche Grade und Titel, die zum Schutz dieser Bezeichnungen und zur Vermeidung von Täuschungen im Rechtsverkehr ebenfalls nicht im Rahmen einer Namensänderung zusätzlicher Bestandteil des bürgerlich-rechtlichen Namens werden können. Die Bezeichnungen sind so nicht zum Gebrauch als Familienname geeignet (Nr. 53 Abs. 1 NamÄndVwV).

Der Zusatz €Dr.€ könnte allenfalls in den Personalausweis eingetragen werden (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 9 Abs. 3 Satz 2 PAuswG € Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis). Der Kläger hat allerdings keinen Nachweis vorgelegt, dass er den Doktorgrad oder einen Magistertitel tatsächlich erworben hat und auch zu Recht führen darf. Er hat allein eine kopierte Bescheinigung der €Universal Light Church€ über die Bezeichnung €Minister€ vorgelegt, der nicht zu entnehmen ist, dass dieses Schriftstück zur Führung eines Doktor- oder eines Magistertitels berechtigen würde.

Fraglich ist des Weiteren, ob der angeblich von der €Universal Light Church€ verliehene Titel eines €Ministers€ in Deutschland i.S. des Art 68 Abs. 1 BayHSchG anzuerkennen ist. Geführt werden kann danach nur ein ausländischer Doktorgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, und zwar in der Form, in der er verliehen wurde. Entsprechendes gilt für staatliche und kirchliche Grade oder auch für einen ausländischen Ehrengrad. Ausgeschlossen ist die Führung des Ehrengrads, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades besitzt (Art. 68 Abs. 2 und 3 BayHSchG). Nach Art. 68 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG dürfen abweichend von Art. 68 Abs. 1 bis 4 BayHSchG ausländische Grade Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen nicht geführt werden. Entgeltlich erworbene ausländische Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden (Art. 68 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG).

Eine Grundvoraussetzung ist demnach, dass der ausländische akademische Grad von einer anerkannten Hochschule oder einer anderen Stelle stammt, die zur Verleihung dieses Grades nach Studium und Prüfung berechtigt ist. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt bzw. Nachweis, dass es sich bei der der €Universal Light Church€ um eine anerkannte Einrichtung in diesem Sinn handelt und dass der Grad in einem entsprechenden Verfahren erworben wurde. Außerdem entspricht die dortige Bezeichnung €Minister€ nicht einem akademischen Titel oder Grad, sondern weist den Kläger vielmehr nur als eine Art kirchliches Mitglied aus (vgl. UVS Steiermark, Bescheid v. 25.2.2013 € 30.10-29/2012 € http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe€Abfrage=Uvs&Dokumentnummer=JUT_ST_20130225_3010029_12_00). Darüber hinaus findet jedenfalls keine Umwandlung in die deutsche Sprache statt (Art. 68 Abs. 1 Satz 3 BayHSchG). Der Titel €Minister€ könnte daher ohnedies nicht in einen Doktor- oder einen Magistertitel umgewandelt werden.

3.1.6

Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Beifügung des Titels eines €königlichen Hofrats€ und € königlichen Hofadvokaten€. Soweit der Kläger insoweit die Anerkennung eines königlichen Titels an sich oder als Bestandteil eines Namens begehrt, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Der Kläger hat weder einen Nachweis vorgelegt, der ihn zur Führung eines entsprechenden Titels berechtigt, noch liegt insoweit ein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor. Es sind auch sonst keine rechtlich relevanten Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Kläger einen Anspruch auf Anerkennung als königlicher Hofadvokat hätte. Abgesehen davon fehlt es für eine Zulassung als Rechtsanwalt an der erforderlichen Antragstellung nach § 6 BRAO. In der Sache liegen die Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 BRAO offensichtlich nicht vor.

3.2

Auch im Übrigen sind keine Rechtsgrundlagen ersichtlich, aus denen sich einen Anspruch des Klägers auf die gewünschte Namensänderung herleiten lässt bzw. die ihn zur Führung des gewünschten Namens einschließlich aller Titel, Grade und Zusätze berechtigen könnten. § 12 BGB berechtigt für sich nicht zur Führung und Anerkennung eines neuen bzw. geänderten Namens. § 3a NamÄndG betrifft Sonderfälle eingebürgerter Staatsangehöriger, die im Ausland ihren früheren Familiennamen (Adelstitel) nicht führen durften. Insoweit hat der Kläger nichts vorgebracht. § 8 Abs. 1 NamÄndG betrifft den Sonderfall einer Namensfeststellung, wenn zweifelhaft ist, welchen Namen der Betreffende zu führen berechtigt ist. Dem Kläger geht es aber um eine Namensänderung infolge der Verleihung eines fremden Adelstitels (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.1995 € 5 B 94.2487 € juris) und nicht um eine Namensfeststellung im Sinne des § 8 Abs. 1 NamÄndG.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 2 GKG. Das Gericht orientiert sich wegen der Höhe des Streitwerts an Nr. 28.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, der für eine Namensänderung den Auffangwert von 5.000,00 EUR vorsieht.






VG Würzburg:
Urteil v. 28.01.2015
Az: W 6 K 14.625


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