Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Juni 2009
Aktenzeichen: 21 W (pat) 307/08

(BPatG: Beschluss v. 18.06.2009, Az.: 21 W (pat) 307/08)

Tenor

Das Patent DE 10 2004 023 175 wird widerrufen.

Gründe

I Auf die am 7. Mai 2004 beim Deutschen Patentund Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent DE 10 2004 023 175 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Vorrichtung und Verfahren zum mediendichten Absperren eines Rohrabschnittes in einem Abwassernetz" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 8. Dezember 2005 erfolgt.

Gegen das Patent ist am 4. März 2006 Einspruch erhoben worden.

Zur Begründung ihres Einspruchs verweist die Einsprechende auf die Entgegenhaltungen D1: DE 197 03 143 C1 D2: DE 195 07 250 C2 und D3: DE 198 00 670 A1.

Die Einsprechende macht mangelnde Patentfähigkeit, insbesondere mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit geltend.

Im Prüfungsverfahren sind außerdem noch die Druckschriften D4: DE 201 02 093 U1 D5: DE4328575C2 D6: DE3028760A1 D7: US 3 358 497 D8: DE4135153C2 und D9: DE 102 51 823 A1 (siehe Erstbescheid vom 11. Januar 2005) bzw. D9a DE 101 51 823 A1 (siehe P 2400 und Deckblatt der Patentschrift)

genannt worden.

Dabei ist die D9 nicht vorveröffentlicht.

Der Patentinhaber hat außerdem noch zur Definition des Merkmals "schlauchartige Dichtmanschette" die von der Einsprechenden selbst stammende nachveröffentlichte Druckschrift D10: DE 20 2006 000 057 U1 eingereicht. Die Einsprechende beantragt, das Patent DE 10 2004 023 175 zu widerrufen.

Der Patentinhaber ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten und rügt außerdem die Zulässigkeit des Einspruchs.

Der Patentinhaber beantragt, den Einspruch zu verwerfen, hilfsweise das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 21, im Übrigen mit den erteilten Unterlagen.

Der danach geltende, mit Gliederungspunkten versehene und ansonsten wörtlich wiedergegebene Patentanspruch 1 lautet:

M1 Vorrichtung zum mediendichten Absperren eines Rohrabschnittes in einem Abwassernetz, um die Dichtheit von Muffenverbindungen, Blindstutzen, Einlaufstutzen sowie Hauptund/oder Nebenrohren zu prüfen, M2 bei der durch mindestens eine Absperrvorrichtung (2, 3) mindestens ein Langkörper (4) längsverschieblich führt, M3 bei der eine Abdichtung der/des Langkörper(s) (4) in der/den Absperrvorrichtung/en (2, 3) mit Hilfe mindestens einer sich bei Druckänderungen an dem/den Langkörper/n (4) dicht anlegenden, flexiblen, elastisch aufweitbaren, schlauchartigen Dichtmanschette (14) erfolgt, M4 bei der die Absperrvorrichtung/en (2, 3) mindestens eine Absperrmanschette (2a, 2b, 3a, 3b) für die Abdichtung der Absperrvorrichtung/en (2, 3) zum Abwasserrohr (1) hin besitzt/besitzen, M5 wobei die Dichtmanschette(n) (14) in einem Führungsrohr (13) für mindestens einen Langkörper (4) angeordnet ist/sind, M6 ein mediendichter Expansionsraum (17) zwischen dem Führungsrohr (13) und der/den Dichtmanschette/n (14) gebildet ist, M7 die Absperrvorrichtung/en (2, 3) einen Stützkörper (9) besitzt/besitzen, auf dem/denen eine Absperrmanschette (2a, 2b, 3a, 3b) für die Abdichtung der Absperrvorrichtung/en (2, 3) zum Rohr (1) hin angeordnet ist und M8 mindestens eine Schottwand (12) zwischen einem Stützkörper (9) der Absperrvorrichtung/en (2, 3) und dem/den Führungsrohr/en (13) angeordnet sind.

Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene geltende nebengeordnete Patentanspruch 15 lautet:

N1 Vorrichtung zum Befahren und Abdichten eines Abwasser-Rohrsystems, N2 mitführend eine Vorrichtung nach Anspruch 1 als Hauptrohr-Absperrvorrichtung, N3 auf der Hauptrohr-Absperrvorrichtung (2) eine über einen eigenen Versorgungsschlauch (4) versorgte, selbstauslenkende Nebenrohr-Absperrvorrichtung (22), N4 wobei der Versorgungsschlauch (4) für die Nebenrohr-Absperrvorrichtung (22) zwecks Befahrens eines Nebenrohrs (24) oder Nebenrohrsystems mindestens eine Hauptrohr-Absperrvorrichtung (2) längsverschieblich durchsetzt, N5 wobei der Versorgungsschlauch (4) mit Hilfe der mindestens einen Dichtmanschette (14) in der Hauptrohr-Absperrvorrichtung (2) mediendicht abdichtbar ist, N6 und wobei die Hauptrohr-Absperrvorrichtung (2) mit einer mittels einer Kuppelstange (23) angekuppelten weiteren Hauptrohr-Absperrvorrichtung (3) zu einem Hauptrohr-Absperrzug (2, 3) ergänzt ist.

Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene geltende nebengeordnete Patentanspruch 18 lautet:

O1 Verfahren zum mediendichten Absperren eines Rohrabschnittes in einem Abwassernetz, O2 betreffend ein Hauptrohr (1), in das ein Nebenrohr (24) einmündet, O3 unter Verwendung einer Vorrichtung nach Anspruch 26 (richtig: 17), O4 wobei die Hauptrohr-Absperrvorrichtungen (2, 3) beiderseits der Einmündung des Nebenrohrs (24) positioniert werden O5 und die Nebenrohr-Absperreinrichtung (22) ferngesteuert selbstauslenkend ohne Verwendung externer Einfahrhilfen beliebig weit in das Nebenrohr (24) oder ein Nebenrohrsystem einfährt, O6 wonach alle drei Absperrvorrichtungen (2, 3, 22) durch Aufblähen ihrer Absperrmanschetten (2a, 2b, 3a, 3b, 32) in den Absperrzustand gebracht werden, O7 und auch die Dichtmanschette(n) (14) in dem einen Hauptrohr-Absperrgerät (2) für den dieses Hauptrohr-Absperrgerät (2) längsverschieblich durchdringenden Versorgungsschlauch (4) der Nebenrohr-Absperrvorrichtung (22) infolge Druckbeaufschlagung in den Abdichtzustand gebracht wird/werden, O8 und wobei im Anschluss der abgesperrte Prüfraum unter Prüfdruck gesetzt wird, welcher über einen vorgegebenen Zeitraum sensorisch beobachtet wird.

Hinsichtlich des Wortlauts der geltenden Unteransprüche 2 bis 14, 16 bis 17 und 19 bis 21 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II 1.

Da die Einspruchsfrist im vorliegenden Verfahren nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist, ist das Bundespatentgericht für die Entscheidung gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig (vgl. BGH GRUR 2007, 862 ff. -Informationsübermittlungsverfahren II; BPatG GRUR 2007, 449 f. -Rundsteckverbinder).

2.

Der formund fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, denn die Einsprechende hat sich im Einspruchsschriftsatz anhand des druckschriftlichen Standes der Technik substantiiert mit allen Merkmalen des Gegenstandes des erteilten Patentanspruchs 1 auseinandergesetzt. Dies gilt auch für die im Einspruchsschriftsatz nicht wörtlich angesprochenen Merkmale der Vorrichtung "zum mediendichten Absperren eines Rohrabschnittes in einem Abwassernetz, um die Dichtheit von Muffenverbindungen, Blindstutzen, Einlaufstutzen sowie Hauptund/oder Nebenrohren zu prüfen" (M1), die lediglich den Verwendungszweck der beanspruchten Vorrichtung angeben, und die sich für den Fachmann schon auf den ersten Blick aus der Druckschrift D1 ohne Weiteres ergeben.

3.

Der Einspruch ist auch begründet. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweisen sich die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1, 15 und 18 aufgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit als nicht patentfähig, ebenso die jeweils nachgeordneten Unteransprüche.

4.

Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum mediendichten Absperren eines Rohrabschnittes in einem Abwassernetz, um die Dichtheit von Muffenverbindungen, Blindstutzen, Einlaufstutzen sowie Hauptund/oder Nebenrohren zu prüfen und zum Einfahren in ein Abwasser-Nebenrohr (Absatz [0001]).

Aufgabe der Erfindung ist es, eine praxistaugliche und zugleich kostengünstige Absperrung für ein Abwasserrohrnetz zu entwickeln, die eine mediendichte Durchführung eines längsverschieblichen Langkörpers zulässt (Absatz [0011]).

5.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 21 sind, wie der Senat im Einzelnen überprüft hat, durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und somit zulässig. Insbesondere gehen die geltenden Patentansprüche 1 bis 21 auf die ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 32 zurück.

6.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist zwar neu, beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, einem mit der Entwicklung von Prüfvorrichtungen für die Dichtigkeitsmessung von Abwasserrohren befasstem berufserfahrenem Fachhochschulingenieur, denn der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ergibt sich für ihn in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift D1.

Aus der Druckschrift D1 (vgl. die einzige Figur mit Beschreibung sowie Spalte 1, erster Absatz) ist eine Vorrichtung zum mediendichten Absperren eines Rohrabschnittes (Kanalrohr) in einem Abwassernetz, um die Dichtigkeit der üblicherweise darin befindlichen Muffenverbindungen, Blindstutzen, Einlaufstutzen sowie Hauptund/oder Nebenrohren zu prüfen (M1), bekannt, bei der durch mindestens eine Absperrvorrichtung (Packer 18) mindestens ein Langkörper (Schlauch 12) längsverschieblich führt (M2), bei der eine Abdichtung des Langkörpers (Schlauch 12) in der Absperrvorrichtung (Packer 18) mit Hilfe mindestens einer sich bei Druckänderungen (Belüften) an dem Langkörper (Schlauch 12) dicht anlegenden, flexiblen, elastisch aufweitbaren Dichtmanschette (innere Dichtkissen 22) erfolgt, die die Form eines doppelten, ringförmigen, einem Fahrradschlauch ähnlichen Schlauches aufweist (siehe Schnittansicht in der Figur) und somit schlauchartig ausgebildet ist (M3), bei der die Absperrvorrichtungen mindestens eine Absperrmanschette (äußere Dichtkissen 14, 16) für die Abdichtung der Absperrvorrichtungen zum Abwasserrohr (Kanalrohr) hin besitzen (M4), wobei die Dichtmanschetten (innere Dichtkissen 22) in einem Führungsrohr (Zylinder 24) für mindestens einen Langkörper (Schlauch 12) angeordnet sind (M5), ein mediendichter Expansionsraum (siehe Figur, Packer 18) zwischen dem Führungsrohr (Zylinder 24) und den Dichtmanschetten (innere Dichtkissen 22) gebildet ist (M6), und die Absperrvorrichtungen einen Stützkörper (Zylinder 24) besitzen, auf dem eine Absperrmanschette (äußere Dichtkissen 14) für die Abdichtung der Absperrvorrichtungen zum Rohr hin angeordnet ist (M7).

Der Fachmann wird aufgrund von in der Praxis vorhandenen, verschiedenen Abwasserrohren mit unterschiedlichen Durchmessern auch Überlegungen hinsichtlich der Größe, des Gewichts und der Handhabbarkeit entsprechender Absperrvorrichtungen für unterschiedlich große Abwasserrohre anstellen. Aufgrund seiner Erfahrungen ist ihm geläufig, dass der Vollzylinder (24) nicht beliebig vergrößert und somit das Gewicht der gesamten Absperrvorrichtung vergrößert werden kann, da dann die Handhabbarkeit der Vorrichtung verschlechtert wird, die ja über die Zugseile 25 durch den Kanal gezogen werden muss. Er wird daher zwangläufig zur Materialund Gewichtseinsparung den Vollzylinder (24) hohl ausbilden, wobei die Funktion eines Trägers für die Dichtmanschette (Führungsrohr) und eines Trägers für die Absperrmanschette (Stützkörper) erhalten bleiben muss und eine mediendichte Abdichtung zwischen diesen Körpern ebenfalls gewährleistet sein muss. Der Fachmann wird daher zwangsläufig die Träger dünner ausbilden und dazwischen eine oder mehrere mediendichte Schottwände ausbilden, wie es bereits in der D1 bei der Ausbildung des zweiten Packers 20 (siehe Figur) dargestellt ist, der aufgrund der fehlen Durchführung für einen Langkörper einen größeren Raum abdichten muss und dies mit einem zylinderförmigen Träger und einer darin befindlichen kreisförmigen Schottwand erreicht.

Damit gelangt der Fachmann durch die in der Druckschrift D1 angegebene Lehre bereits in naheliegender Weise und ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1.

Auch die Argumente des Patentinhabers, wonach die Schlauchform der beanspruchten Dichtmanschette unterschiedlich zu der aus der Druckschrift D1 bekannten Dichtmanschette sei, konnte den Senat nicht überzeugen, da dies im geltenden Patentanspruch 1 keinen Niederschlag findet. In diesem wird lediglich beansprucht, dass die Dichtmanschette "schlauchartig" ausgebildet sein soll, was jedoch für alle Arten und Formen von Schläuchen, also z. B. auch für fahrradschlauchförmige Ringschläuche zutrifft. Dem Patentinhaber kann zwar zugestimmt werden, dass die Figuren des Streitpatents eher "wasserschlauchartige" Dichtmanschetten zeigen, der strittige Anspruch 1 ist aber ganz allgemein auf schlauchartige Dichtmanschetten gerichtet.

7. Auch die Gegenstände der geltenden Nebenansprüche 15 und 18 und der geltenden Unteransprüche 2 bis 14, 16 bis 17 und 19 bis 21 lassen, wie der Senat überprüft hat, im Hinblick auf den Stand der Technik nach den Druckschriften D1 bis D3 keine patentbegründenden Merkmale erkennen, was vom Patentinhaber auch nicht vorgetragen wurde.

Daher war das Patent insgesamt zu widerrufen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).

Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Dr. Müller Ko






BPatG:
Beschluss v. 18.06.2009
Az: 21 W (pat) 307/08


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