Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 12. September 1995
Aktenzeichen: 4 O 313/94

(LG Düsseldorf: Urteil v. 12.09.1995, Az.: 4 O 313/94)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,— DM vorläufig voll-streckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürg^-schaft einer im Bundesgebiet ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin anerkannten Bank oder Öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patentes X (Klagepatent, Anlage K 1), das auf einer am 4. Dezember 1986 veröffentlichen Anmeldung vom 16. Mai 1986 beruht. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 11. Juli 1991. Durch Beschluß des Bundespatentgerichtes vom 19. September 1994 wurde das Klagepatent auf die Einspruchsbeschwerde in beschränktem Umfang aufrechterhalten. Am 29. Juni 1995 wurde der Hinweis auf das geänderte Patent veröffentlicht. Die Klägerin nimmt die Beklagten aus diesem Patent auf Unterlassung, Schadensersatz und Rechnungslegung in Anspruch.

Anspruch 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung lautet:

Sammelhefter mit Anlegestationen, welche im Maschinentakt angetrieben und an einer Sammelstrecke mit sattelförmiger Auflage für die darauf rittlings abgelegten vereinzelten Druckbogen angeordnet sind, wobei die Sammelstrecke mit längs der Auflage wirksamen Mitnehmern versehen ist, welche die abgelegten Druckbogen von Anlagestation zu Anlagestation und dann zu einem im Wirkbereich der Sammelst recke vorgesehenen Heftapparat transportieren, dadurch gekennzeichnet, daß der Sammelhefter in Kombination folgende Merkmale aufweist:

a)

parallel zur erwähnten Sammelstrecke ist wenigstens eine weitere gleich aufgebaute Sammelstrecke vorhanden, wobei die Sammelstrecken symmetrisch zu einer Achse (1) und um diese drehend angeordnet sind,

b)

mit jedem Maschinentakt beschicken die Anlegestationen (7, 8, 19) die sattelförmige Auflage (3) eine der Sammelstrecken mit einem Druckbogen, und die Sammelstrecken drehen sich um den Winkelabstand zwischen zwei Sammelstrecken weiter,

c)

der Heftapparat (9) ist wenigstens zwei benachbarten Sammelstrecken in deren Wirkbereich zugeordnet und weist je Sammelstrecke mindestens einen Heftkopf (12, 13, 33) auf, wobei im Wirkbereich des Heftapparates (9) die zusammengetragenen Druckbogen relativ zu den Sammelstrecken still stehen und die Heftköpfe (12, 13, 33) beim Heftvorgang während eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen.

Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt die perspektivische Ansicht eines Ausfuhr rungsbeispiels, Figur 4 zeigt einen Schnitt durch ein weiteres Ausführungsbeispiel.

Die Beklagten vertreiben Sammelhefter für Zeitschriften, wie sie in den als Anlagen 12 und 18 zu den Akten gereichten Werbeanzeigen dargestellt sind. Die nachstehend wiedergegebenen, der als Anlage 15 eingereichten europäischen Patentanmeldung 0 546 326 entnommenen Figuren 1 und 5 zeigen schematisch die Heftapparatur der angegriffenen Vorrichtungen (Figur 1) sowie eine schematische Darstellung des Heftvorganges (Figur 5).

Die Klägerin sieht hierin eine wortlautgemäße Benutzung des Klagepatentes.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1.

es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen,

Sammelhefter mit Anlegestationen, welche im Maschinentakt angetrieben und an einer Sammelstrecke mit sattelförmiger Auflage für die darauf rittlings abgelegten vereinzelten Druckbogen angeordnet sind, wobei die Sammelstrecke mit längs der Auflage wirksamen Mitnehmern versehen ist, welche die abgelegten Druckbogen von Anlegestation zu Anlegestation und dann zu einem im Wirkbereich der Sammelstrecke vorgesehenen Heftapparat transportieren,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

die die folgenden Merkmale aufweisen:

a.

parallel zur erwähnten Sammelstrecke ist wenigstens eine weitere, gleich aufgebaute Sammelstrecke vorhanden, wobei die Sammelstrecken symmetrisch zu einer Achse und um diese drehend angeordnet sind,

b.

mit jedem Maschinentakt beschicken die Anlegestationen die sattelförmige Auflage einer der Sammelstrecken mit einem Druckbogen, und die Sammelstrecken drehen sich um den Winkelabstand zwischen zwei Sammelstrecken weiter,

c.

der Heftapparat ist wenigstens zwei benachbarten Sammelstrecken in deren Wirkbereich zugeordnet und weist je Sammelstrecke mindestens einen Heftkopf auf, wobei im Wirkbereich des Heftapparates die zusammengetragenen Druckbogen relativ zu den Sammelstrecken stillstehen und die Heftköpfe beim Heftvorgang während eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen,

insbesondere wenn jede Sammelstrecke im Bereich des Heftapparates mit dessen Heftköpfen zusammenwirkende Umbieger aufweist, welche durch ortsfeste Kurvenscheiben in Abhängigkeit von der Drehlage der Sammelstrecke betätigbar sind,

2,

der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,

3.

der Klägerin über den Umfang der unter Ziffer I. 1. beschriebenen begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung

a)

der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)

der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen

Kostenfaktoren sowie

c)

des erzielten Gewinns,

und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung

d)

der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Angebotszeiten, Angebotspreise und Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

e)

der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe,

Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

wobei

f)

den Beklagten die Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers in die Rechnungslegung eingeräumt werden mag;

II.

festzustellen, daß die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. beschriebenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten stellen die Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffene Ausführungsform in Abrede.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz und Rechnungslegung gemäß §§ 139 Abs. 1 und Abs. 2, 140 b, 9, 14 PatG, 242, 259 BGB, da die angegriffene Vorrichtung der Beklagten das Klagepatent nicht verletzt.

I.

Das Klagepatent betrifft die Ausbildung von Sammelheftern, das heißt von Vorrichtungen, mit der beispielsweise die bedruckten mindestens einmal gefalteten Doppelseiten einer Zeitschrift zusammengelegt und mit metallenen Heftklammern zu dem fertigen Druckerzeugnis verbunden werden.

Bei einer bekannten Vorrichtung dieser Art, für die sich die Klagepatentschrift auf die Schweizer Patentschrift X (Anlage K 10) bezieht, werden die einzelnen Druckbogen an Anlagestationen, die im Maschinentakt angetrieben werden und längs einer als Sammelstrecke dienenden Transportkette angeordnet sind, rittlings auf einer sattelförmigen Auflage der Sammelstrecke abgelegt. Die Sammelstrecke ist in gleichmäßigen Abständen mit Mitnehmern versehen, mittels derer ein an der ersten Anlagestation aufgelegter Druckbogen mit gleichförmiger Geschwindigkeit zu den nachfolgenden Anlegestationen befördert wird und am Ende der Sammelstrecke die gesammelten Druckbogen an die Heftköpfe eines Heftapparates herangeführt werden.

Die Klagepatentschrift sieht es als nachteilig an, daß eine derartige Vorrichtung, bei der lediglich eine einzige Sammelstrecke vorhanden sei, in ihrer Produktionsgeschwindigkeit dadurch begrenzt sei, daß die Druckbogen vollständig vereinzelt durch die Maschine transportiert werden müßten, was zu hohen Fördergeschwindigkeiten führe. Weiterhin stehe für die Bearbeitung der Druckbogen, wie Öffnen, Heften und Auswerfen der gesammelten Bogen, nur ein Bruchteil eines Maschinentaktes zur Verfügung (vgl. Spalte 1, Zeilen 13 bis 19).

Hieraus ergibt sich das in der Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung bezeichnete technische Problem, einen Sammelhefter zu schaffen, der bei gleich präziser Verarbeitung der gefalteten Einzelbögen wie bei der gattungsgemäßen Maschine ein mehrfaches der Produktionsgeschwindigkeit zuläßt (vgl. Spalte 3, Zeilen 65 bis Spalte 4, Zeile 2).

Gelöst wird dieses Problem erfindungsgemäß durch einen Sammelhefter mit folgenden Merkmalen:

1.

Der Sammelhefter weist Anlegestationen (7, 8, 19) auf, die im Maschinentakt angetrieben und an Sammelstrecken angeordnet sind.

2.

Es sind wenigstens zwei parallel zueinander verlaufende, gleich aufgebaute Sammelstrecken vorhanden.

3.

Die Sammelstrecken

a)

weisen jeweils eine sattelförmige Auflage (3) für die darauf rittlings abgelegten vereinzelten Druckbogen auf,

b)

sind jeweils mit längs der Auflage wirksamen Mitnehmern (6) versehen, welche die abgelegten Druckbogen von Anlegestation zu Anlegestation und dann zu einem im Wirkbereich der Sammelstrecken vorgesehenen Heftapparat (9) transportieren,

c)

sind symmetrisch zu einer Achse (1) und um

diese drehend angeordnet.

4.

Mit jedem Maschinentakt beschicken die Anlegestationen (7, 8, 19) die sattelförmige Auflage (3) einer der Sammelstrecken mit einem Druckbogen, und die Sammelstrecken drehen sich um den Winkelabstand zwischen zwei Sammelstrecken weiter.

5.

Der Heftapparat {9)

a)

ist wenigstens zwei benachbarten Sammelstrecken

in deren Wirkbereich zugeordnet und

b)

weist je Sammelstrecke mindestens einen Heftkopf (12, 13, 33) auf,

c)

wobei im Wirkbereich des Heftapparates (9) die zusammengetragenen Druckbogen relativ zu den Sammelstrecken stille stehen und

d)

die Heftköpfe (12, 13, 33) beim Heftvorgang während eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen.

Die erfindungsgemäße Ausgestaltung hat den Vorteil, daß die Produktionsgeschwindigkeit erhöht werden kann, weil für die Vornahme des Heftvorganges entsprechend mehr Zeit zur Verfügung steht. Damit kann die Leistung des erfindungsgemäßen Sammelhefters weiter gesteigert werden. Zudem ist das Beschicken der sich folgenden Sammelstrecken durch die Anlegestationen mit vergleichsweise geringem konstruktivem Aufwand möglich (vgl, Spalte 4, Zeilen 4 bis 12).

II.

Von dieser technischen Lehre macht die angegriffene Ausführungsform keinen Gebrauch.

Ungeachtet der Beurteilung der übrigen zwischen den Par- teien streitigen Merkmale weist der angegriffene Sammelhefter der Beklagten jedenfalls entgegen Merkmal 5 a keinen Heftapparat auf, der wenigstens zwei benachbarten Sammelstrecken in deren Wirkbereich zugeordnet ist.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dieses Merkmal nicht bereits dann erfüllt, wenn der Heftapparat mehrere Heftköpfe aufweist, die in einem dem Winkelabstand der Sammelstrecken entsprechenden Abstand zueinander angeordnet sind, so daß wenigstens zwei benachbarte Sammelstrecken nicht durch ein und denselben Heftkopf, sondern durch verschiedene Heftköpfe des Heftapparates bedient werden. Eine Auslegung des Merkmales in diesem Sinne berücksichtigt nicht die Bedeutung der erfindungsgemäß vorgesehenen Zuordnung des Heftapparates zu (mindestens) zwei benachbarten Sammelstrecken in deren Wirkbereich.

Der technische Wortsinn dieses Merkmales erschließt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Merkmale 5 a bis 5 d im Hinblick auf die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe, bei gleich präziser Verarbeitung der gefalteten Einzelbögen wie bei einer gattungsgemäßen Maschine die Produktionsgeschwindigkeit gegenüber dieser Maschine um ein mehrfaches zu steigern.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht die Erfindung neben einer Erhöhung der Zahl der Sammelstrecken zur Verkürzung der Zeit für das Sammeln der Druckbogen nach den Merkmalen 2 bis 4 eine Ausgestaltung des Heftapparates und sein Zusammenwirken mit den Sammelstrecken nach den Merkmalen 5 a bis 5 d vor, die eine entsprechende Weiterverarbeitung der gesammelten Druckbogen gewährleisten sollen. Denn allein der bei der Bildung der zu heftenden Stapel erzielte Zeitgewinn führt noch nicht zu dem angestrebten Erfolg einer hohen Produktionsgeschwindigkeit des gesamten Sammelhefters, da die auf den Sammelstrecken gebildeten Stapel von Druckbogen durch den Heftapparat geheftet werden müssen, ohne daß die bei hohen Durchlaufgeschwindigkeiten im Stand der Technik bestehenden Probleme auftreten, eine präzise und lagerichtige Heftung zu gewährleisten, obwohl nur ein Bruchteil eines Maschinentaktes hierfür zur Verfügung steht.

Zur Lösung dieser in der Klagepatentschrift erörterten Probleme bei der Erhöhung der Geschwindigkeit beim Heftvorgang bestimmt Merkmal 5 c, daß im Wirkbereich des Heftapparates die zusammengetragenen Druckbogen relativ zu den Sammelstrecken stille stehen, das heißt die axiale Förderung unterbrochen wird und sich die Sammelstrecken folglich nur noch auf einer kreisförmigen Bewegungsbahn bewegen und dort während einer längeren Zeitspanne zur Durchführung des Heftvorganges zur Verfügung stehen-Dadurch, daß die Heftköpfe nach Merkmal 5 d beim Heftvorgang während eines Bewegungsweges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgen, steht für den Heftvorgang eine entsprechend lange Zeit zur Verfügung.

Hierin erschöpft sich die Lehre des Klagepatentes jedoch nicht. Nach der Vorschrift des Merkmales 5 a ist der Heftapparat vielmehr wenigstens zwei benachbarten Sammelstrecken in deren Wirkbereich zugeordnet, wobei er nach Merkmal 5 b je Sammelstrecke (mindestens) einen Heftkopf aufweist. Faßt man die Merkmale zusammen, soll danach der Heftapparat wenigstens zwei Heftköpfe für zwei, einander benachbarte Sammelstrecken besitzen, so daß je ein Heftkopf einer von zwei benachbarten Sammelstrecken in deren Wirkbereich zugeordnet ist. Da es um das Zusammenwirken von Sammelstrecke und Heftapparat geht, handelt es sich bei diesem Wirkbereich um den Bereich, in dem die gesammelten Druckbogen zur Heftung bereit liegen, was sich auch aus dem Zusammenhang mit den Merkmalen 5 c und 5 d ergibt, die das Zusammenwirken beschreiben und verdeutlichen, daß es sich zugleich um den Wirkbereich des Heftapparates handelt.

Wenn vor diesem Hintergrund Merkmal 5 d bestimmt, daß die (mindestens) zwei den benachbarten Sammelstrecken in deren Wirkbereich zugeordneten Heftköpfe des Heftapparates beim Heftvorgang während eines Bewegungsweges den zwei Sammelstrecken im Gleichlauf folgen, erfordert dies - wenn nicht ein simultanes Heften im Wirkbereich - so doch zumindest einen Heftvorgang, bei dem das Heften mindestens zum Teil auf zwei benachbarten Sammelstrecken gleichzeitig stattfindet. Anderenfalls käme der Zuordnung des (mindestens) zwei Heftköpfe aufweisenden Heftapparates zu (wenigstens) zwei benachbarten Sammelstrecken kein technischer Sinn zu. Eine Heftvorrichtung, die demgegenüber nur mit einer Sammelstrecke in Wirkverbindung tritt, ist danach nicht vom Schutzbereich des Klagepatentes erfaßt.

Diese Auslegung wird gestützt durch die im Klagepatent beschriebenen Ausführungsbeispiele. So wird hinsichtlich des in Figur 1 wiedergegebenen Ausführungsbeispieles ausgeführt, daß die sich mitbewegenden Heftkopfpaare 12, 13 jeweils während des Gleichlaufs mit den Auflagern 3 simultan eine Heftoperation ausführen, mit der die aufeinanderliegenden Druckbogen von zwei Sammelstrecken zusammengeheftet werden (vgl. Spalte 5, Zeilen 10 bis 14) . Hinsichtlich des Ausführungsbeispieles nach den Figuren 2 bis 4 wird ausgeführt, daß der Heftapparat 9 ebenfalls einen Bügel 11 aufweist, der mittels eines Schwenkantriebes 34 schwenkbar um die Achse 1 für eine Hin- und Herbewegung gelagert ist. Am Bügel 11 sind drei Heftkopfpaare 12, 13 und 33 22,5 Grad um die Achse 1 versetzt angeordnet und heften jeweils bei Gleichlauf mit der Trommelwelle 2 gleichzeitig drei zusammengetragene Druckprodukte (vgl. Spalte 6, Zeilen 43 bis 50). Auch das Bundespatentgericht ist ersichtlich von einem solchen Verständnis des Klagepatentes ausgegangen. So wurde im Einspruchsbeschwerdeverfahren die in der Klagepatentschrift ursprünglich enthaltene Angabe in Spalte 5, Zeilen 62 bis 65 (alte Fassung) der Beschreibung, daß anstelle des gezeigten Heftapparates 9 auch einer oder mehrere an sich bekannte Rotationsköpfe verwendet werden könnten, ersatzlos gestrichen. In Anbetracht des Umstandes, daß es sich dabei um eine Heftvorrichtung handelt, die gegenläufig zur Trommel umläuft und nur mit einer Sammelstrecke zusammenwirkt, kann dies nur als Hinweis darauf verstanden werden, daß eine solche Ausführung vom Gegenstand des Klagepatentes ausgenommen werden sollte. Dies wird bestätigt durch die weiteren Ausführungen des Bundespatentgerichtes auf Seite 14 unten und 15 oben (Anlage B 1), wonach ein Rotationshefter im Gegensatz zu den in den Merkmalen 5 a bis 5 d aufgestellten Voraussetzungen des Klagepatentes immer nur einer Sammelstrecke in deren Wirkbereich kurzzeitig zugeordnet sei.

Um eine solche Vorrichtung aber handelt es sich bei der angegriffenen Ausführungsform der Beklagten, bei der das Heften nicht einmal nahezu gleichzeitig auf zwei benachbarten Sammelstrecken stattfindet, sondern nacheinander, wobei der Hefter immer nur jeweils einer Sammelstrecke in deren Wirkbereich zugeordnet ist. Dies geht deutlich erkennbar aus der aus den Figuren 1 und 5 der als Anlage K 15 eingereichten europäischen Patentanmeldung X ersichtlichen Ausgestaltung des Sammelhefters sowie der Beschreibung, insbesondere in Spalte 8, Zeilen 4 bis 11, hervor. Danach befindet sich jeweils ein Stößel 48 eines Heftkopfes nach dem Setzen und Schließen einer Klammer 61 wieder in Ruhestellung bzw. auf dem Rückweg in letztere, bevor der Stößel 48 des nachfolgenden Heftkopfes aus der Ruhestellung gegen die Klammereintreibstellung bewegt wird.

III.

Da die Klägerin demzufolge in dem Rechtsstreit unterliegt, hat sie die Kosten des Rechtsstreites zu tragen, § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 1.000.000,— DM.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 12.09.1995
Az: 4 O 313/94


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