Landgericht Mönchengladbach:
Urteil vom 16. März 2005
Aktenzeichen: 8 O 90/04

(LG Mönchengladbach: Urteil v. 16.03.2005, Az.: 8 O 90/04)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheits-leistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht gem. §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 UWG verlangen es zu unterlassen, zu transportierende Feuerwerkskörper der Klasse 1.4G als Klasse 1.4S zu bezeichnen und der ............... entsprechende Transportaufträge zu erteilen.

Dabei kann es dahinstehen, ob der Beklagte zu Unrecht die Feuerwerkskörper "Blue Diamonds" als Gefahrgutklasse 1.4S gekennzeichnet hat. Denn auch wenn dies der Fall wäre, hätte die Klägerin keinen Unterlassungsanspruch, da das beanstandete Verhalten des Beklagten keine Wettbewerbshandlung im Sinne der §§ 1, 3 UWG darstellt.

Im Hinblick auf das in § 1 genannte Ziel des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, die Lauterkeit des Wettbewerbs im Interesse der Mitbewerber, der Verbraucher und der sonstigen Marktteilnehmer zu schützen, ist der in §§ 3 und 4 UWG definierte Begriff des unlauteren Wettbewerbs wettbewerbsbezogen auszulegen (vgl. zur alten Fassung des UWG: BGH NJW 2000, 3351, 3353).

Die Beurteilung, ob ein beanstandetes Wettbewerbsverhalten unlauter im Sinne der §§ 3, 4 UWG ist, erfordert regelmäßig eine - am Schutzzweck des § 1 UWG auszurichtende - Würdigung des Gesamtcharakters des Verhaltens nach seinem konkreten Anlass, seinem Zweck, den eingesetzten Mitteln, seinen Begleitumständen und Auswirkungen. Wenn das zu überprüfende Wettbewerbsverhalten zugleich gegen ein Gesetz verstößt, das dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter, wie z. B. dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung dient, indiziert die Verletzung einer derartigen wertbezogenen Norm grundsätzlich die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit. Allerdings gilt der Grundsatz, dass die Verletzung von wertbezogenen Gesetzen auch die wettbewerbsbezogene Unlauterbarkeit indiziert, dann nicht, wenn der Gesetzesverstoß dem wettbewerblichen Handeln vorausgegangen ist oder ihm erst nachfolgt. Denn in solchen Fällen fällt der Gesetzesverstoß nicht mit dem Wettbewerbsverhalten selbst zusammen, sondern steht mit ihm in einem nur mehr oder weniger engen Zusammenhang. Erforderlich ist vielmehr auch in diesen Fällen grundsätzlich vorab eine Beurteilung des beanstandeten Normverstoßes danach, ob er gerade auch in seinem Bezug auf das Wettbewerbsgeschehen als unlauter im Sinne der §§ 3, 4 UWG anzusehen ist (vgl. dazu BGH a.a.O.).

Die Gefahrgutvorschriften sind sicherlich wertbezogen, weil sie dem Schutz wichtiger Allgemeingüter dienen, nämlich der Gesundheit der Mitarbeiter der Transportunternehmen und der sonstigen Verkehrsteilnehmer. Gleichwohl ist die Nichtbeachtung der Kennzeichnungspflichten der Gefahrgutvorschriften kein Handeln, das gerade als Handeln im Wettbewerb als unlauter, als sittenwidrig angesehen werden kann. Die Gefahrgutvorschriften gelten für den Transport gefährlicher Güter unabhängig davon, für welche Zwecke die beförderten Gefahrgüter gebraucht werden. Diese Transporte können für Unternehmen durchgeführt werden, die

- wie die Parteien - mit Feuerwerkskörpern handeln. Sie können aber auch für andere Zwecke erfolgen, wie z. B. ein Transport von Sprengstoffen für den Bergbau oder ähnliches. Die Gefahrgutvorschriften regeln demnach ersichtlich nicht das Marktverhalten von Händlern von Feuerwerkskörpern. Sie betreffen lediglich Pflichten, die im Vorfeld wettbewerblichen Handelns oder erst danach liegen. So stellt sich der Transport der von dem Beklagten über das Internet veräußerten Feuerwerkskörper als Handeln dar, dass nach Abschluss der tatsächlichen Wettbewerbshandlung, dem Anbieten und Verkaufen von Feuerwerkskörpern nachgeschaltet oder bei der Preiskalkulation dem Wettbewerbshandeln vorgeschaltet ist. Die Gefahrgutvorschriften selbst schützen allein die Interessen des Beförderungspersonals und der anderen Verkehrsteilnehmer, nicht die Individualinteressen der Wettbewerber, hier also die Interessen der Wettbewerber beim Handeln mit Feuerwerkskörpern. Die Auswirkungen der Nichtbeachtung der Gefahrgutvorschriften auf das Marktgeschehen sind rein tatsächlicher Art. Ein Marktverhalten wird aber grundsätzlich nicht schon dadurch wettbewerbsrechtlich unlauter, dass es Vorteile aus einem vorangegangenen oder nachfolgenden Verstoß gegen ein Gesetz ausnutzt, das keinen unmittelbaren Marktbezug aufweist (BGH a.a.O., 3354). Auch wenn der Mitbewerber aus der Nichtbeachtung der Gefahrgutvorschriften Vorteile zieht, weil er dadurch Kosten spart, handelt er nicht wettbewerbsrechtlich unlauter. Die hier zu entscheidende Fallgestaltung ist vergleichbar mit den der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Verstößen gegen Immissionsvorschriften (BGH a.a.O.). Ein einschlägiger Marktbezug ist hier ebenso zu verneinen wie bei Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften und gegen Vorschriften des Straßen- und Wegerechts, die ebenfalls keine Marktverhaltensregelungen darstellen, da sie weder dem Mitbewerber- noch dem Verbraucherschutz dienen (vgl. dazu Baumbach/Hefermehl/Köhler, UWG, 23. Aufl., § 4 Rz. 11.38 und 11.41).

Die Klage war deshalb abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 10.000,00 €.






LG Mönchengladbach:
Urteil v. 16.03.2005
Az: 8 O 90/04


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