Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 25. November 2008
Aktenzeichen: 1 O 383/07

(LG Düsseldorf: Urteil v. 25.11.2008, Az.: 1 O 383/07)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte zu 1) ist ein börsennotiertes Kreditinstitut. Etwa 50 % des Aktienkapitals befinden sich in Händen privater und institutioneller Anleger. Der Beklagte zu 2) war in der Zeit von September 2004 bis zum 29.7.2007 Vorstandsvorsitzender der Beklagten zu 1).

Am 20. Juli 2007 veröffentlichte die Erstbeklagte eine Pressemitteilung aus Anlass des bevorstehenden Quartalsberichtes für das 2. Quartal 2007. Darin teilte sie mit, sie rechne für das Quartal April bis Juni 2007 insgesamt mit einer sehr guten Entwicklung und erwarte von den aufgetretenen Unsicherheiten im US-Immobilienmarkt praktisch keine Auswirkung auf ihre Engagements. Wegen der Einzelheiten der Pressemitteilung wird auf die von den Klägern als Anlage K4 zu den Akten gereichte Ablichtung Bezug genommen.

Der Kläger erwarb am 26. Juli 2007 500 Stück Aktien der Beklagten zu 1) zu einem Kaufpreis inklusive Spesen von 11.894,12 €.

Am 27. Juli 2007 sperrte ein langjähriger Geschäftspartner der Erstbeklagten im Interbankenhandel deren Kreditlinien, so dass diese sich nicht mehr refinanzieren

konnte. In über das Wochenende des 28./29. Juli durchgeführten Krisensitzungen erarbeitete die Erstbeklagte unter maßgeblicher Beteiligung ihrer damaligen Hauptaktionärin ein Konzept zur Erhaltung ihrer Bonität und löste den Zweitbeklagten als Mitglied und Sprecher ihres Vorstandes ab. Diese Geschehnisse veröffentlichte sie am 30. Juli 2007 um 1:49 Uhr in einer Adhoc-Mitteilung, wegen deren weiterer Einzelheiten auf die von dem Kläger als Anlage K7 zu den Akten gereichte Ablichtung Bezug genommen wird.

Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten den Markt in der von dem Zweitbeklagten gebilligten Pressemitteilung vom 20. Juli 2007 vorsätzlich falsch unterrichtet. Außerdem hätten sie Informationen über die Betroffenheit der Erstbeklagten von der durch die Geschehnisse im US-Immobilienmarkt hervorgerufenen Krise früher als am 30. Juli 2007 bekannt machen müssen.

Die Erstbeklagte habe spätestens am 28. Juni 2007 - voraussichtlich auch früher - bei gewissenhafter Prüfung der Geschäftslage im Wege einer Ad-Hoc-Mitteilung bekannt geben müssen, dass eine massive Inanspruchnahme der von ihr an die A gegebenen Liquiditätszusage unmittelbar bevorstehe und zusätzlich, dass sie außerstande sein werde, die damit verbundenen finanziellen Aufwendungen zu tragen. Schon bei Veröffentlichung des Artikels im B Ende Juni 2007 seien den Beklagten die eingegangenen Risiken bewusst gewesen. Noch in einer Aufsichtsratssitzung am 27. Juni 2007 habe der Beklagte zu 2. wider besseres Wissen auf Fragen von Aufsichtsratsmitgliedern nach den Risiken amerikanischer Hypothekenberichte versichert, diese seien, sofern überhaupt vorhanden, unbedeutend. Dabei sei bereits 2005 in einer internen Studie der Erstbeklagten unter der Bezeichnung C vor einer Verschlechterung des amerikanischen Immobilienmarktes gewarnt worden. Außerdem habe die Erstbeklagte für nahezu 12 Milliarden € Risiken für Liquiditätslinien anderer Liquiditätsliniengeber an die Einkaufsgesellschaften von A übernommen, was nicht öffentlich bekannt gewesen sei und von dem nicht einmal der Aufsichtsrat der Erstbeklagten vor Ende Juli 2007 Kenntnis gehabt habe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 11.894,12 € Zug um Zug gegen Herausgabe von 500 Stück Aktien der D zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie halten schon die Ursächlichkeit der Presseinformation im Hinblick auf den Kauf der Aktien nicht für ausreichend dargelegt, da deren Kurs bereits seit dem 20.07.2007 stetig weiter gefallen sei.

Sie wenden weitergehend ein, die Pressemitteilung vom 20. Juli 2007 sei inhaltlich richtig gewesen und habe die damalige Risikoeinschätzung korrekt wieder gegeben. So habe die Gewinnprognose über 280 Mio. € auf den Ergebnissen im ersten Quartal 2007/2008 beruht. Am 20. Juli 2007 seien zudem erst wenige E -Tranchen von den Herabstufungen zunächst nur einzelner Rating-Agenturen betroffen gewesen, eine systematische Herabstufung des Gesamtmarktes habe es nicht gegeben. So sei die Ankündigung des Chefs der US-amerikanischen Bundesbank am 19. Juli 2007, er rechne in Bezug auf F -Hypothekenkredite mit Verlusten von USD 50 bis 100 Mrd., kein Beleg für die Betroffenheit der Erstbeklagten gewesen. Von den von G auf die Watchlist gesetzten Tranchen seien im Portfolio der Erstbeklagten nur das E Investment H , Ltd. mit einem Volumen von USD 3 Mio. und in I das J Investment K mit einem Volumen von USD 4,62 Mio. betroffen gewesen. Deshalb habe man zum damaligen Zeitpunkt das Ausfallrisiko als sehr gering eingestuft und die Liquiditätslinien für unproblematisch gehalten, zumal sich die Erstbeklagte bei ihrem Engagement auf Produkte mit guten bis sehr guten Ratings konzentriert habe. Der völlige Zusammenbruch des Marktes für Wertpapiere, die strukturierte Forderungsportfolios verbriefen, sei nicht vorhersehbar gewesen.

Die finanzielle Schieflage der Erstbeklagten habe auf den weiteren Entwicklungen nach dem 20. Juli 2007 beruht. Denn erst danach hätten langjährige Handelspartner deren Handelslinie gesperrt, sei der N -Markt zusammen gebrochen und dadurch eine Refinanzierung unmöglich geworden. Einen derartigen Zusammenbruch eines Marktes habe es nie zuvor gegeben, weshalb er nicht vorhersehbar gewesen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatz gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) mit Erfolg geltend machen.

I.

Aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG lässt sich die Klageforderung nicht herleiten. Die Pressemitteilung vom 20. Juli 2007 erfüllt nicht den Tatbestand des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG, weil sie keine „Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand“ der Erstbeklagten beinhaltet. Hierunter sind nur solche Verlautbarungen zu verstehen, die entweder mittels einer Zusammenstellung von Zahlenmaterialien einen Gesamtüberblick über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens geben oder in Berichtsform den Vermögensstand des Unternehmens so umfassend darstellen, dass sie ein Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der Aktiengesellschaft ermöglichen und den Eindruck der Vollständigkeit erwecken (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004, BGHZ 160, 134-149 [unter II 4 b]). Diesen Anforderungen genügt die Pressemitteilung vom 20. Juli 2007 nicht. Sie nennt nur wenige Eckdaten zu dem von der Erstbeklagten erwarteten Ertrag und zeichnet kein den Eindruck der Vollständigkeit erweckendes Gesamtbild.

II.

Die Klageforderung ist nicht aus § 826 BGB gerechtfertigt. Der Kläger hat nicht dargetan, dass ihm durch ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten ein Schaden zugefügt worden ist.

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

Hierfür genügt im allgemeinen die bloße Tatsache, dass der Täter gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen hat, ebenso wenig wie der Umstand, dass sein Handeln bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben (vgl. BGHZ 160, 134-149 [III 2 c]).

Besteht die schädigende Handlung in einem Unterlassen, sind die guten Sitten nur verletzt, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Die Nichterfüllung

allgemeiner oder vertraglicher Pflichten reicht nicht aus; es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks, des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2001 - VI ZR 160/00, NJW 2001, 3702 [unter II 3 a]).

Ein entsprechend diesen Grundsätzen als sittenwidrig einzustufendes Verhalten des Zweitbeklagten oder eines Mitarbeiters der Erstbeklagten, dessen Verhalten sie sich gemäß § 31 oder § 831 BGB zurechnen lassen müsste, kann nicht festgestellt werden.

Als sittenwidrig wurde das Handeln von Verantwortlichen börsennotierter Kapitalgesellschaften qualifiziert in Fällen, in denen grob unrichtige Mitteilungen über die Verhältnisse der Gesellschaft wider besseres Wissen verbreitet worden waren. So hatten sich Vorstände bewusst über warnende Hinweise von Mitarbeitern hinweggesetzt oder frei erfundene Inhalte publiziert. Das Medium der Adhoc-Mitteilung war letztlich zu Werbezwecken missbraucht worden. Dabei verfolgten die Handelnden zumindest teilweise höchst eigennützige Ziele. Sie verfügten als Gründer der Gesellschaft über beträchtlichen Aktienbesitz, waren so Nutznießer des mit ihren Mitteilungen hervorgerufenen Kursanstiegs und konnten aus Verkäufen zu Zeiten hoher Kurse Gewinne in Millionenhöhe erlösen (vgl. etwa BGH, 160,134-149; Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02 - „EMTV“; BGH NJW 2008, 549-552- „ComROAD IV“).

Vergleichbares ist hier nicht geschehen. Falsche Kapitalmarktinformationen im Sinne unrichtiger Adhoc-Mitteilungen haben die Beklagten nicht verbreitet. Inwieweit eine sittenwidrige Manipulation durch sonstige Verlautbarungen begangen werden kann, kann offenbleiben. Denn die Pressemitteilung der Erstbeklagten vom 20. Juli 2007 war nicht grob unrichtig. Ihr Inhalt als solcher war zutreffend, was auch die Kläger nicht in Abrede stellen. Schließlich fällt den Beklagten kein eigennütziges Handeln zur Last.

Inwieweit den Beklagten vor dem 30. Juli 2007 Tatsachen bekannt waren, die sie nach § 37c WpHG hätten veröffentlichen müssen, kann an dieser Stelle dahinstehen. Es ist jedenfalls kein zu Veröffentlichungen drängendes sittliches Gebot erkennbar, welches über die Pflichten des § 37c WpHG hinausgeht, so dass nach den vorstehend aufgezeigten Grundsätzen die Verwirklichung des Tatbestandes des § 826 BGB durch ein Unterlassen seitens der Beklagten ausscheidet.

III.

Die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers gegen die Erstbeklagte aus § 37c Abs. 1 WpHG - der Zweitbeklagte ist dem Kläger nach dieser Anspruchsgrundlage von vorneherein nicht eintrittspflichtig, weil die §§ 37b f. WpHG nur Ansprüche gegen den Emittenten von Finanzinstrumenten gewähren - liegen nicht vor. Die Pressemeldung vom 20. Juli 2007 ist keine Adhoc-Mitteilung i.S.d. § 15 WpHG, so dass der Anwendungsbereich des § 37c WpHG nicht eröffnet ist. Abgesehen davon ist die Pressemitteilung - wie bereits oben ausgeführt - nicht inhaltlich falsch.

IV.

Der Kläger kann seine Forderung nicht auf § 37b Abs. 1 WpHG stützen.

§ 37b Abs. 1 WpHG begründet die Haftung eines Emittenten von Finanzinstrumenten, der ihn unmittelbar betreffende Insiderinformationen nicht unverzüglich veröffentlicht.

Insiderinformation sind Informationen, die sich - u.a. - auf nicht öffentlich bekannte Umstände beziehen, wobei diese auch in der Zukunft liegen können, sofern ihr Eintritt hinreichend wahrscheinlich ist, § 13 Abs. 1 S. 1 und 3 WpHG. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind Umstände, deren Eintritt aufgrund konkreter Tatsachen mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2008 - II ZB 9/07 [unter III 2 a bb und cc]).

Dass die Erstbeklagte Insiderinformationen nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlicht hat, hat der Kläger nicht dargelegt.

Eine frühere Bekanntmachung der in der Adhoc-Mitteilung vom 30. Juli mitgeteilten Tatsachen war der Erstbeklagten nicht möglich. Die in ihr beschriebenen Ereignisse, insbesondere die Sperrung der Kreditlinie der Erstbeklagten und die dadurch hervorgerufene existenzbedrohende Krise, war erst am 27. Juli - dem letzten vor der Veröffentlichung der Adhoc-Mitteilung liegenden Bankarbeitstag - eingetreten.

Eine Verlautbarung des Risikos, aus der dem L gewährten Liquiditätslinie in Anspruch genommen zu werden, war gleichfalls nicht geboten.

Das allgemeine Risiko einer Inanspruchnahme war nicht publikationspflichtig, weil es aus dem Geschäftsbericht des Jahres 2006/2007 (alt) bekannt war. In dem Geschäftsbericht ist die Tatsache, dass die Beklagte zu 1) hinsichtlich der

Gesellschaften, bei denen sie Beratungstätigkeit im Bereich der verbrieften Forderungen, Liquiditätslinien zur Verfügung gestellt hat, sind auf Seite 81 des Geschäftsberichtets ausgeführt. Darüber hinaus wird im Geschäftsbericht mitgeteilt, dass die Beklagte zu 1) auch das M berät (Seite 69 des Geschäftsberichtes) und diese auch im Verbriefungsgeschäft, insbesondere auf dem Immobiliensektor tätig ist.

Mit der Ausgabe von Liquiditätslinien ist üblicherweise das allgemeine Risiko verbunden, aus diesen Garantien in Anspruch genommen werden zu können, ohne dass dieses einer gesonderten Mitteilung bedurfte.

Dass ein gesteigertes Risiko einer Inanspruchnahme bestand, auf das der Kapitalmarkt hätte hingewiesen werden müssen, ist nicht festzustellen.

Der Kläger hat keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, aufgrund derer vor dem 27. Juli 2005 davon auszugehen war, dass sich das Risiko einer Inanspruchnahme aus den Liquiditätsgarantien soweit verdichtet hatte, dass die Inanspruchnahme der Erstbeklagten aus von ihr gewährten Liquiditätslinien in nennenswertem Umfang mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit drohte. Allein der Umstand, dass die kurze Spanne zwischen der positiven Pressemeldung vom 20. Juli und dem dramatischen Inhalt der Adhoc-Mitteilung vom 30. Juli auf den ersten Blick überrascht und möglicherweise den Verdacht aufkommen lässt, „schlechte Nachrichten“ müssten im Hause der Erstbeklagten schon am 20. Juli bekannt gewesen sein, genügt hierzu nicht. Es handelt sich letztlich um eine bloße Mutmaßung, nicht aber um konkrete, eine bestimmte künftige Entwicklung mit Wahrscheinlichkeit nahelegende Tatsachen.

Anderes lässt sich nicht aus den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast herleiten.

Danach trifft den Gegner der primär behauptungs- und beweisbelasteten Partei eine gewisse (sekundäre) Darlegungs- oder Behauptungslast, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während ihr Gegner alle wesentlichen Tatsachen kennt oder kennen muss und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 - VI ZR 179/04 [unter II 2 b aa (2) (a)]). Die materielle Beweislast bleibt hiervon unberührt. Kommt der Gegner seiner sekundären Darlegungslast nach, bleibt es Sache der beweisbelasteten Partei, den Vortrag des Gegner zu widerlegen (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2000 - I ZR 135/98 [unter II 4 b cc]).

Sollte die Erstbeklagte eine solche sekundäre Darlegungslast treffen, hätte sie ihr genügt. Sie hat im Einzelnen vorgetragen, wie es zu der ihre Existenz bedrohenden Krise am 27. Juli gekommen ist und weshalb sie vorher nicht mit einem völligen Zusammenbruch des die Refinanzierung betreffenden N -Marktes gerechnet hat und auch nicht rechnen konnte. Diesen Vortrag haben die Kläger nicht widerlegt.

Schließlich ist der Erstbeklagten nicht gemäß § 142 Abs. 1 ZPO die Vorlage ihr vorliegender, ihr Engagement ggf. kritisch wertender Berichte aufzugeben.

Nach § 142 Abs. 1 ZPO kann das Gericht einer Partei die Vorlage in ihrem Besitz befindlicher Unterlagen anordnen, auf die sich eine Partei bezogen hat. Durch diese Möglichkeit wird die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, allerdings nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast befreit. Das Gericht darf die Urkundenvorlegung deshalb nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05 [unter II 1 c cc (1)]).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Konkreter Vortrag des Klägers zu der Frage, weshalb die von ihnen bezeichneten Unterlagen auf eine Verletzung von Kapitalmarktinformationspflichten der Erstbeklagten schließen lassen sollen, fehlt. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass der Erstbeklagten auch kritische Äußerungen zu ihrem Engagement vorgelegen haben. Hieraus lässt sich aber nichts zugunsten des Klägers herleiten. Unternehmerisches Handeln besteht unter anderem darin, zwischen verschiedenen Einschätzungen abzuwägen und mitunter Risiken einzugehen. Die Folgen unternehmerischer Fehlentscheidungen auszugleichen ist jedoch nicht Zweck der Kapitalmarktinformationshaftung. Ebenso wenig verpflichtet das Kapitalmarktinformationsrecht, vorbereitende Überlegungen unternehmerischer Entscheidungen und dazu eingeholte Stellungnahmen offenzulegen.

Soweit der Kläger schließlich vorgebracht hat, eine weitere zu veröffentlichende Insiderinformation sei gewesen, dass die Erstbeklagte für nahezu € 12 Milliarden weitergehende Risiken für die Liquiditätslinien anderer Liquiditätsliniengeber an die Einkaufsgesellschaften von A übernommen habe, hat er auf ausdrückliches Bestreiten der Beklagtenseite hin schon nicht näher dargelegt, auf welche Grundlage sie diese Behauptung stützen. Im Übrigen gelten auch hier die vorangestellten Überlegungen, dass ein konkretes Risiko sich nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt sich nicht vor dem 27.07.2007 realisierte.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Abs. 1 S. 1. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

Streitwert: 11.894,12 EUR






LG Düsseldorf:
Urteil v. 25.11.2008
Az: 1 O 383/07


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