(BPatG: Beschluss v. 11.12.2001, Az.: 24 W (pat) 14/01)
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Juni 1999 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke 396 08 360 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 033 528 gelöscht worden ist.
Mit Beschluß vom 24. Juni 1999 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 396 08 360 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 033 528 gelöscht. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 59. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Ströbele Dr. Hacker Werner Ju
Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland