Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 11. Juli 2002
Aktenzeichen: 13 E 202/02

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 11.07.2002, Az.: 13 E 202/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2002 begegnet keinen Bedenken.

Das Verwaltungsgericht hat darin mit zutreffenden Erwägungen den Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 26. November 2001, den Streitwert für die I. und II. Instanz auf 720.000,-- DM festzusetzen, zurückgewiesen und insoweit zu Recht ausgeführt, dass § 9 Abs. 2 BRAGO keine weitergehenden, über diejenigen der Beteiligten hinausgehenden Berechtigungen einräumt und im Übrigen eine höhere Festsetzung des Streitwertes als die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. September 2001 über 50.000,-- DM wegen der 6- Monats-Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG nicht in Betracht kommt.

Im Rahmen des § 9 Abs. 2 BRAGO hat der Anwalt ein Antragsrecht nur im Umfang eines sonst am Wertfestsetzungsverfahren Beteiligten.

Vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 9 BRAGO Rdnr. 19.

Dies gilt auch hinsichtlich der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG, wonach eine Änderung der Streitwertfestsetzung nur zulässig ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Es kann dahinstehen, ob nach dem die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Köln im Beschluss vom 3. September 2001 als unzulässig zurückweisenden Beschluss des Senats vom 12. November 2001 überhaupt noch ein eigener Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen nach § 9 Abs. 2 BRAGO zulässig war. Jedenfalls wahrt deren Antrag vom 26. November 2001 nicht die Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG, nach deren Ablauf eine Streitwertfestsetzung regelmäßig nicht mehr geändert und die Rechtssicherheit auch streitwert- bzw. kostenmäßig gegeben sein soll. Die 6-Monats-Frist nach § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG wäre selbst dann nicht gewahrt, wenn nicht mit dem Verwaltungsgericht auf den Zeitpunkt der Klagerücknahme (hier: 4. April 2001) als Zeitpunkt der anderweitigen Erledigung des Verfahrens abgestellt würde, sondern insoweit der Zeitpunkt der Bekanntgabe des vom Gericht zu treffenden Einstellungsbeschlusses zugrunde gelegt würde.

So Sächs. OVG, Beschluss vom 29. Juli 1999 - 1 S 358/99 -, KostRspr. § 25 GKG Nr. 228.

Der nach der Klagerücknahme ergangene Einstellungsbeschluss vom 17. April 2001 wurde am 20. April 2001 an die Beteiligten des Verfahren abgesandt und lag bereits dem Kostenfestsetzungsantrag vom 26. April 2001 zugrunde, so dass beim Eingang des Antrages der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen auf Erhöhung des Streitwertes am 27. November 2001 der 6-Monats-Zeitraum des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG verstrichen war.

Der Vorwurf der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen gegenüber der Klägerin, sich angesichts der zunächst akzeptierten Streitwertfestsetzung in Höhe von 720.000,-- DM mit dem Antrag auf Herabsetzung des Streitwertes rechtsmissbräuchlich verhalten zu haben, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Was prozessual zulässig war/ist (hier die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Köln im Beschluss vom 29. Juni 1999), kann nicht mit dem Vorwurf widersprüchlichen und rechtsmissbräuchlichen Verhaltens belegt werden. Im Übrigen kommt den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen auch deshalb kein Vertrauensschutz zu, weil mit dem Einstellungsbeschluss des Senats vom 17. April 2001 auch die bis dahin bestehende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für die erste Instanz hätte geändert werden können (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Dass davon seiner Zeit bewusst abgesehen wurde, kann keiner der Verfahrensbeteiligten für sich als entsprechenden vertrauensbegründenden Umstand in Anspruch nehmen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 11.07.2002
Az: 13 E 202/02


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