Landgericht Köln:
Urteil vom 21. April 2004
Aktenzeichen: 28 O 702/03

(LG Köln: Urteil v. 21.04.2004, Az.: 28 O 702/03)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Testamentsvollstrecker der Erbengemeinschaft Dr. P und Frau I, die gemäß gemeinschaftlichen Testaments vom 26. 08. 1998 die Erben des am 23. 04. 2001 verstorbenen Prof. Dr. P und der am 12. 12. 2001 verstorbenen P sind.

Prof. Dr. P war ursprünglich Herausgeber des seit ca. 1950 jährlich herausgegebenen "Taschenbuch des öffentlichen Lebens - Deutschland (TBÖ-D)", welches von Anfang an und bis heute im Verlag der Beklagten jährlich unter seinem Namen erschien. Dabei handelt es sich um eine umfassende Sammlung von Daten, Fakten, Namen, Adressen und weiteren Informationen von und über öffentliche und private Institutionen aus dem Bereich des öffentlichen Lebens in Deutschland. Der Zweck des Buches besteht darin, die fraglichen Institutionen, sowie deren Kontaktadressen und Ansprechpartner möglichst vollständig darzustellen. Die Daten und Fakten sind dabei nach Themenbereichen und dort wiederum in Unterbereiche gegliedert. Am Ende des Taschenbuchs folgt ein Personen- und Sachregister. Unstreitig wurden die jeweiligen Veröffentlichungen des TBÖ-D bis zur Auflage des Jahres 1984/85 von Prof. Dr. P selbst bearbeitet.

Im Jahre 1959 erwarb der Verlag M alle Geschäftsanteile an der Beklagten. In diesem Zusammenhang wurde am 06. 07. 1959 zwischen der Beklagten und Prof. Dr. P ein mit "Herausgebervertrag" bezeichneter Vertrag geschlossen. Hierin wurden verschiedene Verpflichtungen von Prof. Dr. P im Hinblick auf die anstehenden Veröffentlichungen "Taschenbuch des Öffentlichen Lebens 1960", "Taschenbuch Europäische und Internationale Zusammenschlüsse 1960" und "Taschenheft der Spitzengremien des Öffentlichen Lebens 1960" festgelegt. So sollte dieser unter anderem für die genannten Publikationen als Herausgeber zeichnen, die nach Erscheinen der Auflage 1959 eintretenden Änderungen für jede weitere Auflage sammeln und an die Verlagsredaktion übergeben, Vorschläge für Erweiterungen und Änderungen an die Redaktion übermitteln sowie die Korrekturen durcharbeiten. In § 2 des Vertrages wurde eine Gegenleistung für diese Tätigkeiten in Höhe von 5 % der Buchverkaufserlöse vereinbart. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf die Anlage K 5 der Klageschrift vom 27. 10. 03 (Blatt 33 d. A.) verwiesen.

Mit gleichem Datum wurde ein weiterer Vertrag geschlossen, an dem neben der Firma M und den bisherigen Gesellschaftern der Beklagten auch die Beklagte und Prof. Dr. P sowie ein Dr. W als "Herausgeber" des TBÖ beteiligt waren. § 4 b) dieses Vertrages bestimmte unter anderem, daß der Verlag auch bei einem Ausscheiden von Prof. Dr. P als Herausgeber des TBÖ verpflichtet bleibe, ihn namentlich als Begründer auf den äußeren und inneren Titelseiten kommender Ausgaben zu vermerken. Für den weiteren Inhalt des Vertrages wird auf die Anlage K 4 der Klageschrift verwiesen (Blatt 27 d. A.)

Im März 1961 vereinbarten die Beklagte und Prof. Dr. P eine Herabsetzung seiner Beteiligung an den Verkaufserlösen von den ursprünglich vorgesehenen 5 % auf 3 %.

Ende des Jahres 1991 korrespondierten Prof. Dr. P und die Beklagte dahingehend, daß demnächst auch wieder ein letztmalig im Jahre 1961 veröffentlichtes "Europa-Taschenbuch" erscheinen solle. Ein solches war seinerzeit wirtschaftlich nicht erfolgreich gewesen und wurde in den darauf folgenden Jahren nicht mehr produziert. Im Jahr 1996 erschien schließlich ein "Taschenbuch des Öffentlichen Lebens - Europa, 1996, 1. Jahrgang, völlig neu konzipiert" (TBÖ-E). Auch hierfür erhielt Prof. Dr. P im Sinne der früheren Vereinbarung eine Beteiligung von 3 % des Buchverkaufserlöses.

Sowohl das TBÖ-D als auch das TBÖ-E wird seit mindestens 1999 zusätzlich als CD-ROM vertrieben. Das Datenmaterial entspricht dabei jeweils dem der jeweiligen Buchausgabe; die Gliederung wird durch eine Suchfunktion ersetzt. Auch hierfür wurde an Prof. Dr. P eine Vergütung von 3 % ausgekehrt.

Am 09. 03. 2001 zahlte die Beklagte an Prof. Dr. P letztmalig die vereinbarte Beteiligung an den Buchverkaufserlösen der TBÖ-D 1999/2000 und TBÖ-D 2000/2001, sowie der TBÖ-E 1999 und 2000 für das Abrechnungsjahr 2000 in Höhe von insgesamt 78.029, 87 DM. Die dem zugrundeliegenden Abrechnungen wiesen die jeweiligen Verkaufserlöse aus und errechneten hieraus das Prof. Dr. P zustehende Honorar von 3 %.

Nach dem Tod von Prof. Dr. P rechnete die Beklagte mit Datum vom 26. 06. 2002 an den Kläger als dessen Nachlassverwalter die Vergütung auf die Verkaufserlöse des Jahres 2001 für das TBÖ-E 2000/2001, für das TBÖ-D 2000/2001 sowie die TBÖ-D CD 2000/2001 in Höhe von insgesamt 8.382,94 EUR für das Abrechnungsjahr 2001 ab und wies den Betrag zur Zahlung an.

Das "Taschenbuch des Öffentlichen Lebens (TBÖ-D)" sowie das "Taschenbuch des Öffentlichen Lebens Europa (TBÖ-E)" erscheinen bei der Beklagten auch in den Jahren nach dem Tod von Prof. Dr. P regelmäßig, wobei Prof. Dr. P als "Begründer" auf dem Deckblatt genannt wird.

Der Kläger ist der Ansicht, die Abrechnungen seien nicht ordnungsgemäß erfolgt, da sie keinerlei Auskunft über die Verkaufszahlen, bzw. -erlöse eines einzelnen Jahrgangs - wie dies vertraglich geschuldet sei - gäben, sondern lediglich über Verkaufszeiträume. Es sei insofern unklar, von welcher Ausgabe wie viele Exemplare mit welchen Verkaufserlösen abgesetzt worden seien.

Der Kläger behauptet, Prof. Dr. P habe das TBÖ-D auch nach der Auflage 1984/1985 weiterhin gemeinsam mit der Beklagten inhaltlich bearbeitet und insbesondere auch beim erstmals wieder 1996 erschienenen TBÖ-E mitgewirkt. So habe er auch nach 1985 noch zum "redaktionellen Teil" des TBÖ Stellung genommen und sei auch regelmäßig von der Beklagten darum gebeten worden, da er über Freunde und Bekannte in politischen und unternehmerischen Kreisen verfügt habe. Ferner habe er stets zu Gesprächen mit dem Geschäftsführer der Beklagten zur Verfügung gestanden und diese auch geführt.

Insbesondere sei im Jahre 1991 von Prof. Dr. P ein umfassendes Konzept für das TBÖ-E erarbeitet worden. Er habe in diesem Zusammenhang auch Einschätzungen zur Marktlage und Auflagenhöhe gemacht und den Titel gestaltet sowie Vorschläge zu Format, Umfang und Einband gemacht. Die Angaben und Verbesserungsvorschläge von Prof. Dr. P seien sowohl im TBÖ-D als auch im TBÖ-E enthalten gewesen - mithin auch umgesetzt worden.

Nachdem die Klage zunächst für die Erbengemeinschaft als Partei, vertreten durch den Kläger, erhoben worden ist, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20. 2. 2004 "im Wege der Klageänderung" mitgeteilt, er klage in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft und unter Vorlage von Buchauszügen Rechenschaft zu legen über die Verkaufserlöse per 31. 12. 2003 aus den Publikationen

P "Taschenbuch des Öffentlichen Lebens" - Deutschland, CD-ROM P "Taschenbuch des Öffentlichen Lebens" - Deutschland, P "Taschenbuch des Öffentlichen Lebens" - Europa, CD-ROM P "Taschenbuch des Öffentlichen Lebens" - Europa

und zwar hinsichtlich der Ausgaben 1999/2000, 2000/2001, 2001/2002, 2002/2003;

2. soweit erforderlich, die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Auskunft und Rechnungslegung durch den Geschäftsführer an Eides statt zu versichern;

3. die Beklagte zu verpflichten, nach Auskunftserteilung und Rechnungslegung von den Verkaufserlösen 3 % an Vergütung an den Kläger abzüglich gezahlter 78.029, 87 DM (= 39.896, 04 EUR) und gezahlter 8.382, 94 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Hinblick auf die vom Kläger bemängelten Abrechnungen behauptet die Beklagte, die Art der Abrechnung sei mit Prof. Dr. P seit dem Jahr 1959 praktiziert und nie beanstandet worden. Im übrigen seien die Abrechnungen korrekt und vertragsgemäß erfolgt. Dies hat der Kläger im Schriftsatz vom 31. 3. 2003 mit Nichtwissen bestritten.

Die Beklagte ist der Ansicht, bei dem Taschenbuch des Öffentlichen Lebens handele es sich nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Sie behauptet, die inhaltliche Bearbeitung des TBÖ-D sei seit der Auflage 1985/1986 ausschließlich von Seiten der Beklagten erfolgt; insofern habe sie seit jenem Jahr die redaktionelle Verantwortung übernommen.

In den seit 1985 erschienenen 20 Auflagen habe das Buch hinsichtlich Umfang, Struktur und Inhalt eine notwendige, vollständige Neugestaltung erfahren. Diese sei ausschließlich von der Beklagten vorgenommen worden. So seien sowohl die ausgewählten Daten erheblich verändert und erweitert worden als auch die Einteilung des Taschenbuchs verändert worden. Einzelne Gliederungspunkte seien ersatzlos weggefallen, andere Kapitel seien umbenannt und erweitert worden. Hinsichtlich der Auswahl der gesammelten Daten sei zu berücksichtigen, daß einerseits die deutsche Wiedervereinigung und andererseits die Etablierung von technischen Entwicklungen wie Fax, Internet, E-Mail eine ganz erhebliche Ausweitung des Datenmaterials und des Buchinhalts erforderlich gemacht habe. Eine Vielzahl der Behörden sei umbenannt worden oder umgezogen, nicht mehr existent oder neu gegründet; nahezu keine der in der Auflage 1985 genannten Personen sei heute noch am gleichen Posten.

Die Beklagte habe das erforderliche Datenmaterial aufgrund selbst erstellter Fragebögen nach eigenständig erstellten Regelungen gesammelt und geordnet. Die Veränderungen in der Gliederung seien Prof. Dr. P lediglich noch mitgeteilt worden. Das Vorwort sei jeweils von der Redaktion der Beklagten geschrieben und Prof. Dr. P vor Abdruck zur Erteilung seines Einverständnisses vorgelegt worden. Ihm seien die jeweils fertiggestellten neuen Auflagen zugesandt worden, ohne daß er diese vorher gesehen oder Korrektur gelesen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

I. Die Klage ist zulässig. Soweit in dem Schriftsatz vom 20. 2. 2004 eine Klageänderung liegt, da der Kläger nun nicht mehr in seiner Eigenschaft als Mitglied der Erbengemeinschaft, sondern im eigenen Namen als Testamentsvollstrecker klagt, ist diese jedenfalls gemäß § 263 ZPO sachdienlich.

II 1. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der durch den Kläger vertretenen Erbengemeinschaft stehen keine urheberrechtlichen Vergütungs-, bzw. Beteiligungsansprüche hinsichtlich der Publikationen TBÖ-D, CD-Rom TBÖ-D, TBÖ-E, CD Rom TBÖ-E (Ausgaben 1999/2000, 2000/2001, 2001/2002 und 2002/2003) gegen die Beklagte zu.

Es kann dabei dahinstehen, ob es sich bei den fraglichen Werken um schutzfähige Werke im Sinne des § 4 Abs. 2 UrhG handelt. Es spricht zwar einiges dafür, daß in Auswahl und Anordnung der in die Publikationen aufgenommenen Daten eine für einen Schutz nach § 4 Abs. 2 UrhG ausreichende inviduelle geistige Leistung liegt; für die hier im Streit stehenden Ausgaben der Publikationen ab 1999/2000 fehlt es jedoch an der Urheberstellung des Erblassers.

Bei den fraglichen Publikationen handelt es sich um periodische Veröffentlichungen, die jedes Jahr in einer neuen, veränderten Auflage erscheinen. Grundsätzlich bestehen Urheberrechte des Herausgebers einer solchen Publikation nur an den bereits erschienen oder zum Erscheinen fertiggestellten Auflagen, nicht aber hinsichtlich künftiger Auflagen (RG, Urteil vom 17. 1. 1908 - VII 197/07 - RGZ 68, 49, 54). Das OLG Frankfurt/Main hat zwar ausgesprochen, daß hinsichtlich künftiger Ausgaben eines Sammelwerkes ein urheberpersönlichkeitsrechtlicher Anspruch des früheren Herausgebers auf Namensnennung bestehen kann, im übrigen aber an der vom ihm seinerzeit als herrschend bezeichnenden Auffassung der urheberrechtlichen Literatur, die der genannten Entscheidung des Reichsgerichts folgt, festgehalten (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29. 5. 1970 - 6 U 55/67 "Taschenbuch für Wehrfragen" - UFITA Bd. 59 (1971), 306, 307 ff.

Unabhängig von der Frage der weiteren Benennung von Prof. Dr. P als Begründer der Publikationen - die unstreitig erfolgt - zeigt gerade der vorliegende Fall, daß die der reichsgerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Erwägungen nach wie vor zutreffen. Gerade bei einem Datenbankwerk liegt der Schwerpunkt der individuellen Leistung des Herausgebers in der Auswahl und Überprüfung der aufzunehmenden Daten. Bei einer periodischen Publikation legen die Nutzer Wert darauf, daß sie die für ihre Zwecke relevanten Daten, und zwar in ihrer aktuellen Form, vorliegen haben. Auch wenn gewisse grundsätzliche Entscheidungen, beispielsweise welche Institution genannt werden sollen, von den Vorauflagen übernommen werden können, liegt der Schwerpunkt jedoch auf der Überprüfung der aufzunehmenden Daten. Nicht nur, daß sich die konkreten Personen und ihre Erreichbarkeit von Jahr zu Jahr ändern können, es muß auch für jede Auflage die Auswahl der aufgenommenen Institutionen erneut überprüft werden. Zwar mag es sich für Institutionen wie Verfassungsorgane praktisch von selber verstehen, daß sie berücksichtigt werden müssen, hinsichtlich von - beispielsweise - Interessenvertretungen bedarf es einer immer neuen Entscheidung, ob sie eine derartige Bedeutung haben, daß ihre Aufnahme gerechtfertigt ist. Der Nutzen der Publikation liegt gerade in ihrer Aktualität. Es wäre wenig sinnvoll, jedem ehemaligen Herausgeber - gerade bei etablierten periodischen Werken kann dies eine Vielzahl von Personen sein, man denke beispielsweise an den BGB-Kommentar Palandt - ein Miturheberrecht an allen Folgeauflagen bis zur Grenze des § 64 UrhG einzuräumen.

An den hier streitgegenständlichen Ausgaben der Publikationen hat der Erblasser nicht mehr in einer Weise mitgewirkt, die geeignet gewesen wäre, ihm urheberrechtliche Ansprüche zu verschaffen. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, seit der Ausgabe 1984/85 habe der Erblasser nicht mehr aktiv an den Publikationen mitgewirkt. Soweit der Kläger dem mit der Behauptung entgegentritt, auch nach diesem Zeitraum habe der Erblasser noch Stellungnahmen und Einschätzungen abgegeben, Vorschläge zur Gestaltung des Konzepts und des Titels gemacht, sowie aufgrund seiner Kontakte zu Politik und Wirtschaft der Beklagten beratend zur Seite gestanden, so sind diese Aktivitäten nicht geeignet, eine Urheberstellung des Erblassers zu begründen. Abgesehen davon, daß der Kläger nicht vorträgt, welche dieser Tätigkeiten sich konkret auf die Ausgaben 1999/2000 und 2000/2001 bezogen, sind dies nicht die Leistungen, die einen Werkcharakter nach § 4 Abs. 2 UrhG begründen können. Die dafür erforderliche geistige Leistung besteht gerade in der konkreten Auswahl und Anordnung der Daten; nach dem Vortrag des Klägers hat der Erblasser nach 1984/85 insoweit allenfalls Ideen entwickelt, die dann von der Redaktion der Beklagten ausgestaltet und umgesetzt worden sind. Solche Ideen sind jedoch nicht schutzfähig im Rahmen des § 4 Abs. 2 UrhG.

Aus § 10 Abs. 1 UrhG folgt nichts anderes. Auf den streitgegenständlichen Ausgaben ist der Erblasser als "Begründer" genannt. Damit kommt die Beklagte lediglich ihrer aus einem etwaigen Urheberpersönlichkeitsrecht des früheren Herausgebers (vgl. OLG Frankfurt/Main a. a. O.) folgenden Verpflichtung nach, die im übrigen auch in dem Vertrag vom 6. 7. 1959 enthalten war. Eine Vermutung der Urheberschaft kann dieser Vermerk nicht begründen.

2. Vertragliche Ansprüche, die die Erbengemeinschaft gegenüber der Beklagten geltend machen könnte, bestehen ebenfalls nicht. Insbesondere ist kein Anspruch aus § 22 VerlG gegeben, da es sich bei dem Vertrag vom 6. 7. 1959 nicht um einen Verlagsvertrag im Sinne dieser Vorschrift handelt. Für den Verlagsvertrag wesentlich sind einerseits die Verpflichtung des Verfassers, dem Verleger ein Werk der Literatur zur Vervielfältigung und Verbreitung zu überlassen, andererseits die Auswertungspflicht des Verlegers (Schricker, VerlG § 1 Rn. 7). Nur ein solcher Vertrag, der diese gegenseitigen Pflichten der Parteien regelt, ist ein Verlagsvertrag im rechtstechnischen Sinne, auf den die Vorschriften des Verlagsgesetzes Anwendung finden. Nicht ausschlaggebend für die Typenbestimmung ist die Bezeichnung des fraglichen Vertrages.

Aus dem Vertrag vom 6. 7. 1959 folgte (§ 1) die Verpflichtung des Erblassers, weiterhin als Herausgeber zu zeichnen, Änderungen zu sammeln und zu Beginn der Manuskriptbearbeitung der Redaktion zu übermitteln und die Korrekturbögen durchzuarbeiten. Es bestand mithin keine Pflicht des Erblassers, der Beklagten ein vollständiges Werk zu liefern - dessen Erstellung oblag vielmehr der Redaktion der Beklagten - und dementsprechend konnte es auch keine Verwertungspflicht der Beklagten geben. Selbst auf die in § 1 des Vertrages bezeichneten Pflichten haben der Erblasser und die Beklagte später verzichtet; denn daß der Erblasser nach 1984/85 in dem dort vorgesehenen Umfang tätig war, behauptet auch der Kläger nicht.

Der Erblasser und die Beklagte haben mithin keinen Verlagsvertrag, sondern einen eigenständigen Herausgebervertrag geschlossen, dessen Reichweite durch Auslegung zu bestimmen ist. Auch wenn die Beklagte die im Vertrag als "Tätigkeitsvergütung" bezeichnete Vergütung weiterhin gezahlt hat, auch nachdem der Erblasser seine Tätigkeit nicht mehr in dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ausübte, kann nicht angenommen werden, daß dieser Anspruch nach seinem Tod auf seine Erben übergehen sollte. Auch wenn die Beklagte - deren Geschäftsführer, wie sich den vorgelegten Schreiben entnehmen läßt, mit dem Erblasser freundschaftlich verbunden war - als Anerkennung der Gesamtleistung des Erblassers und als Gegenleistung für die unstreitig in geringerem Umfang weiterhin erbrachten Leistungen des Erblassers die Vergütung unverändert fortzahlte, so endete diese Zahlungspflicht mit dem Tod des Erblassers. Dessen Erben erbringen keinerlei Leistung für die Fortführung der Publikationen, können es im Zweifel auch nicht, da nach dem Vortrag des Klägers die Leistung des Erblassers vorrangig darin bestand, daß er die Beklagte auf Grund seiner Erfahrung und seiner persönlichen Kontakte zu Politik und Wirtschaft beriet. Entsprechend einem Herausgebervertrag, der - höchstens - auf Lebenszeit des Herausgebers geschlossen werden kann (Schricker, VerlG § 41 Rn. 17), endete auch der Vertrag zwischen dem Erblasser und der Beklagten vom 6. 7. 1959 daher mit dem Tod des Erblassers.

3. Zahlungsansprüche wegen des Gebrauchs des Namens "P" stehen der Erbengemeinschaft nicht zu. Grundsätzlich endet das Namensrecht mit dem Tod des Namensträgers. Nach dem Tod des Namensträgers können die Erben nicht aus übergegangenem Namensrecht vorgehen, sondern höchstens eigene namensrechtliche Ansprüche geltend machen, soweit ihr Name betroffen ist (OLG Stuttgart 22. 5. 1996 - 4 U 44/96 - NJW-RR 1997, 603 ff.) Auf eigene Ansprüche - die allenfalls dem Kläger, nicht aber Frau I als dem weiteren Mitglied der Erbengemeinschaft zustehen könnten - stützt sich die Klage jedoch nicht.

4. Auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB in Form der Eingriffskondiktion ist vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte hat insofern keinen vermögenswerten Vorteil durch den Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts erlangt, da an den streitgegenständlichen Auflagen keine Urheberrechte des Erblassers bestanden.

III. Mangels eigener Leistungsansprüche können die Erben daher keine eigenen Auskunftsansprüche geltend machen. Es bestehen aber auch keine Ansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung der Auskunftsansprüche, die noch in Person des Erblassers entstanden sind. In dem Vertrag vom 6. 7. 1959 ist ein Auskunftsanspruch nicht geregelt; für seinen Inhalt kann daher nur die Praxis der seinerzeitigen Vertragsparteien maßgeblich sein. Bis zur mündlichen Verhandlung am 17. 3. 2004 war unstreitig, daß die Abrechnungen der Beklagten für die Ausgaben ab 1999/2000 der üblichen Praxis der Parteien entsprachen. Erstmals im Schriftsatz vom 31. 3. 2004, nach Schluß der mündlichen Verhandlung, hat der Kläger dies bestritten. Es handelte sich dabei um einen nachgelassenen Schriftsatz, mit dem dem Kläger die Möglichkeit gegeben wurde, auf den Schriftsatz der Beklagten vom 16. 3. 2004 zu erwidern. Der betreffende Tatsachenvortrag erfolgte allerdings bereits im Schriftsatz der Beklagten vom 16. 1. 2004 (Bl. 79 d. A.); das Bestreiten des Klägers erfolgte daher außerhalb des Schriftsatznachlasses und ist gemäß § 296a ZPO unbeachtlich. Nur ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, daß die Beklagte Auskunft erteilt hat; soweit der Kläger diese Auskunft für unzureichend erachtet, begründet dies keinen ergänzenden Auskunftsanspruch, sondern grundsätzlich allenfalls einen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Palandt/Heinrichs, BGB § 261 Rn. 22).

IV. Die Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 31. 3. 2004 geben keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind von den Parteien ausführlich schriftsätzlich erörtert worden; daß dabei ein tragender Gesichtspunkt übersehen wurde, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger auf die Frage abstellt, inwieweit sich die fraglichen Publikationen seit 1959 verändert hätten, kommt es darauf nach den obigen Ausführungen nicht an.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 10.000,- EUR.






LG Köln:
Urteil v. 21.04.2004
Az: 28 O 702/03


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