Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. März 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 211/00

(BPatG: Beschluss v. 22.03.2002, Az.: 33 W (pat) 211/00)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. August 2000 aufgehoben.

Gründe

I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 9. Juli 1999 als Wortmarke die Bezeichnung DSP für nicht benannte Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 38, 42 zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Am 18. März 2000 ist von der Anmelderin ein auf bestimmte Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 eingeschränktes Dienstleistungsverzeichnis nachgereicht worden.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 29. August 2000 gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, die angemeldete Bezeichnung "DSP" sei die Fachabkürzung für "Digital Signal Processor" ("Digitaler Signalprozessor") , "Digital Signal Processing" ("Digitale Signalverarbeitung") und "Dynamic Support Program" ("Dynamisches Unterstützungsprogramm") und nenne lediglich die sachbezogene Information des Themas, Gegenstandes oder Objektes der beanspruchten Dienstleistungen.

Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde eingelegt und das Dienstleistungsverzeichnis - insbesondere nach Hinweisen des Senats auf unzulässige Erweiterungen zwischenzeitlicher Fassungen - nunmehr eingeschränkt auf:

"Werbemittlung, Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, absatzwirtschaftliche Beratung".

Sie beantragt, den Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 vom 29. August 2000 aufzuheben, und trägt im wesentlichen vor, bei der angemeldeten Buchstabenfolge "DSP" handele es sich ersichtlich um die Abkürzung ihrer Firma. Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen sei es ausgeschlossen, daß das angemeldete Zeichen als Fachabkürzung verstanden werde, da sie weder mittels digitaler Signalprozessoren noch unter Zuhilfenahme von dynamischen Unterstützungsprogrammen erbracht würden.

II Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat hält die angemeldete Marke "DSP" hinsichtlich der nunmehr noch verbliebenen beanspruchten Dienstleistungen für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig beschreibend, so daß absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG ihrer Eintragung nach §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG nicht entgegenstehen.

Die Markenstelle hat zwar an Hand einiger Fachwörterbücher, Lexika und Abkürzungsverzeichnisse zutreffend ermittelt, daß "DSP" auf dem Gebiet der Informationstechnologie als Abkürzung für "Digital Signal Processor/Processing" gebräuchlich ist oder auch "Dynamic Support Program" bedeuten kann. Diese Fachbegriffe weisen jedoch zu den verbliebenen beanspruchten Dienstleitungen keinerlei erkennbaren Sachbezug auf. Denn "Digitaler Signalprozessor" bezeichnet einen elektronischen Baustein, der für die Verarbeitung von Audiodaten konzipiert ist und bei Modems Übertragungssignale erzeugt und verarbeitet; er wird insbesondere auf ISDN (-PC)-Karten verwendet (vgl Jasper, Das aktuelle ECON Online-Lexikon, 1996, S 45; Gora, Handlexikon der Datenfernübertragung, Köln 1996, S 92; Hinner, Beck EDV-Berater, Lexikon der Telekommunikation, 1996, S 107). Der Begriff "Dynamic Support Programm" konnte nur als Bezeichnung für ein bestimmtes DV-Programm, mit dem in einem System eine teilweise Hilfsfunktion durchgeführt wird - wie beispielsweise das Karteneinlesen und Drucken -, ermittelt werden (vgl IBM, Fachausdrücke der Informationsverarbeitung, Englisch-Deutsch, S 289). Selbst wenn die hier angesprochenen Verkehrskreise die Abkürzung "DSP" aus der Computer-Anwendung kennen, werden sie daher keinesfalls annehmen, die angemeldete Bezeichnung "DSP" weise im Bereich der Werbung und des Marketing als beschreibende Angabe auf ein Merkmal der beanspruchten Dienstleistungen hin.

Winkler Dr. Hockv. Zglinitzki Hu






BPatG:
Beschluss v. 22.03.2002
Az: 33 W (pat) 211/00


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