Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 24. Februar 2015
Aktenzeichen: 16 A 2613/14.A

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 24.02.2015, Az.: 16 A 2613/14.A)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6. November 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, da der Kläger ihn nicht fristgerecht begründet hat.

Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylVfG abschließend genannten Zulassungsgründe vorliegt. Dass und warum dies der Fall ist, hat der Rechtsmittelführer innerhalb der einmonatigen Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). Diesem Erfordernis ist der Kläger nicht gerecht geworden.

Das angegriffene Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 18. November 2014 zugestellt worden. Die Antragsfrist endete daher gemäß § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 18. Dezember 2014. Mit dem bis zu diesem Zeitpunkt beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 16. Dezember 2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers lediglich einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Die Begründung dieses Antrags ist erst am 19. Dezember 2014 und damit nach Fristablauf beim Verwaltungsgericht eingegangen.

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO wegen einer Erkrankung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nicht zu gewähren, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war.

Vgl. zuletzt etwa: BVerwG, Beschluss vom 1. September 2014 - 2 B 93.13 -, juris, Rn. 11 m.w.N.

Für den Fall der Erkrankung muss ein Rechtsanwalt organisatorische Vorkehrungen treffen. Nur wenn der Anwalt aufgrund einer plötzlich auftretenden, nicht vorhersehbaren Erkrankung an der fristgebundenen Erledigung oder Bestellung eines Vertreters gehindert war, kann ein Fristversäumnis unverschuldet sein.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. Januar 2015 € 7 ZB 14.2138 -, juris, Rn. 4 m.w.N.

Nach diesen Maßstäben ist die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nicht unverschuldet infolge der Erkrankung des Prozessbevollmächtigten des Klägers versäumt worden. Dieser macht geltend, er habe sich aufgrund eines Unfalls am 19. November 2014 zunächst 17 Tage in stationärer Behandlung befunden. Der stationäre Krankenhausaufenthalt sei für etwa eine Woche unterbrochen worden, in der er zwar krankgeschrieben gewesen sei, sich aber stundenweise in der Kanzlei aufgehalten habe. Es sei dann eine erneute stationäre Behandlung erforderlich gewesen, welche die 51. Kalenderwoche gewährt habe. In dieser Woche sei die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags abgelaufen. Aufgrund der längeren Erkrankung des Prozessbevollmächtigten des Klägers war dieser gehalten, organisatorische Vorkehrungen wegen seiner Verhinderung zu treffen (vgl. § 53 Abs. 1 Nr. 1 BRAO). Dass ihm dies für die 51. Kalenderwoche des letzten Jahres nicht möglich gewesen sein sollte, etwa weil der erneute Krankenhausaufenthalt plötzlich notwendig wurde, ergibt sich aus seinem Vortrag nicht. Schließlich war es ihm möglich, die Begründung zu verfassen und am Freitag, den 19. Dezember 2014, an das Verwaltungsgericht zu faxen. Weshalb ihm bzw. einem Vertreter dies nicht auch schon am 18. Dezember 2014 möglich gewesen sein sollte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 24.02.2015
Az: 16 A 2613/14.A


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