Bundespatentgericht:
Urteil vom 25. Oktober 2007
Aktenzeichen: 10 Ni 7/07

(BPatG: Urteil v. 25.10.2007, Az.: 10 Ni 7/07)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 12. Oktober 1993 angemeldeten und in der Verfahrenssprache Deutsch u. a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 597 265 (Streitpatent), das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 593 01 209 geführt wird und die Bezeichnung "Walzgerüst" trägt. Das Patent nimmt die Priorität einer deutschen Patentanmeldung vom 15. Oktober 1992 in Anspruch. Es umfasst 7 Patentansprüche. Der Patentanspruch 1 lautet:

"1. Walzgerüst mit zwei zueinander parallelen Walzenständern (3,4), von denen der bedienungsseitige Walzenständer (4) von dem anderen Walzenständer (3) wegbewegbar ist, anstellbar gelagerten Walzen, insbesondere Universalwalzgerüst (1) mit Horizontalwalzen (5, 6) und in Kassetten (17) angeordneten Vertikalwalzen (7), dadurch gekennzeichnet, dass ein mit dem bedienungsseitigen Walzenständer (3) wegbewegbarer Wechselrahmen (13) die Walzen (5, 6; 7) aufnimmt."

Wegen des Wortlauts der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 wird auf die Patentschrift (EP 0 597 265 B1) verwiesen Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, weil er nicht neu sei, zumindest aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie nennt zum Stand der Technik die in der Streitpatentschrift zitierte Druckschrift, nämlich die WO 88/06930 A1 (Anlage X2), und außerdem noch folgende Druckschriften:

US-PS 4 907 437 (Anlage X7)

JP 54-139866 A (mit englischer Übersetzung, Anlage X8)

IT-PS 1 220 852 (Anlage X9)

US-PS 5 497 644 (Anlage X10)

EP 0 163 104 A2 (Anlage X11).

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag Ia überreicht. Wegen des Wortlauts dieser Patentansprüche wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen.

Die Klägerin beantragt, das europäische Patent EP 0 597 265 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Patent nach Maßgabe der in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag Ia aufrechtzuerhalten.

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und vertritt die Auffassung, das der Gegenstand des Patents, zumindest in der hilfsweise verteidigten Fassung, eine patentfähige Erfindung sei.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Senat hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass dem Patentgegenstand die Patentfähigkeit fehlt (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a, Art. 52 bis 57 EPÜ).

I.

1. Laut Beschreibung betrifft das Streitpatent ein Walzgerüst mit in zwei zueinander parallelen Walzenständern, von denen der bedienungsseitige Walzenständer von dem anderen Walzenständer wegbewegbar ist, und mit anstellbar gelagerten Walzen, insbesondere Universal-Walzgerüst mit Horizontalwalzen und in Kassetten angeordneten Vertikalwalzen. Die Streitpatentschrift gibt hierzu an, dass ein Walzgerüst dieser Gattung aus der WO 88/06 930 A1 bekannt sei (Sp. 1 Z. 3 bis 11).

In der Beschreibung ist weiter ausgeführt, Horizontal- und Vertikal-Walzensätze bekannter Gerüste seien mit Einbaustücken in Fensterausnehmungen der Ständerholme angeordnet, wobei sich die Einbaustücke der Horizontalwalzen paarweise gegen obere und untere Querträger abstützten, die über Druckmuttern von in diese eingreifenden, axial unverschiebbaren, drehbar gelagerten, beiderseits der Walzlinie einander gegenüberstehenden Paaren von Anstellspindeln gehalten würden. Damit zum Walzenwechsel die Querjoche nicht mehr von den übrigen Walzgerüstteilen abgehoben zu werden brauchten, sei bei einer aus der DE 30 39 203 C bekannten Universalgerüst-Bauweise das obere Querjoch zweigeteilt, so dass es sich ausschwenken und nach dem Walzenwechsel wieder zurückschwenken lasse. Dazu seien Schwenkmechanismen erforderlich, z. B. in Form hydraulischer Schwenkzylinder (Sp. 1 Z. 25 bis 41).

Gemäß einer älteren Anmeldung werde der Walzenwechsel dadurch vereinfacht, dass bei einem Walzgerüst, bei dem die horizontalen Walzen einbaustücklos von in den Walzenständern angeordneten Lagern aufgenommen seien, der von den Antriebselementen abgewandte bedienungsseitige Walzenständer mit den Lagern in Walzachsrichtung der Horizontalwalzen von dem anderen Walzenständer wegbewegbar sei. Nach dem Verschieben des bedienungsseitigen Walzenständers lägen nicht nur die Horizontalwalzen, sondern auch die in Kassetten gelagerten Vertikalwalzen frei und seien vom Inneren des auseinandergezogenen Walzgerüstes her zugänglich (Sp. 1 Z. 42 bis 57).

Als der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe ist angegeben, bei einem gattungsgemäßen Walzgerüst, insbesondere Universal-Walzgerüst, den Walzenwechsel weiter zu vereinfachen und die Stillstandszeiten der Walzstraße beim Walzenwechsel zu verringern (Sp. 2 Z. 4 bis 8).

2. Das Walzgerüst nach Patentanspruch 1 zur Lösung dieser Aufgabe hat folgende obligatorische Merkmale:

1. Das Walzgerüst hat zwei zueinander parallele Walzenständer (3, 4), 2. der bedienungsseitige Walzenständer 4 ist von dem anderen Walzenständer 3 wegbewegbar, 3. in den Walzenständern sind Walzen (5, 6,; 7) anstellbar gelagert, 4.1 ein Wechselrahmen 13 nimmt die Walzen 5, 6, 7 auf, 4.2 der Wechselrahmen 13 ist mit dem bedienungsseitigen Walzenständer 4 wegbewegbar.

In dieser Merkmalsliste sind die im Patentanspruch 1 angegebenen fakultativen Merkmale (insbes. Universal-Walzgerüst mit Horizontalwalzen und in Kassetten angeordneten Vertikalwalzen) weggelassen und das Bezugszeichen für den beweglichen Walzenständer im Merkmal 4.2 berichtigt.

II.

1. Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Diplomingenieur des Maschinenbaus oder des Eisenhüttenwesens mit Erfahrungen in der Konstruktion von Walzwerken anzusehen.

2. Unter dem bedienungsseitigen Walzenständer ist im Zusammenhang des Streitpatents der von den Antriebseinrichtungen für die Walzen abgewandte Walzenständer zu verstehen (Sp. 1 Z. 46 und 47).

Das Merkmal, dass der bedienungsseitige Walzenständer von dem anderen Walzenständer wegbewegbar ist (Merkmal 2), bezieht sich auf die Arbeitsstellung des Walzgerüstes gemäß Fig. 1, in der die Walzen in den Walzenständern gelagert sind. Der Patentanspruch spezifiziert zwar nicht ausdrücklich, dass der antriebsseitige Walzenständer feststeht. Dies wird der Fachmann aber unterstellen, da die Lehre des Streitpatents auf eine Vereinfachung des Walzenwechsels gerichtet ist und eine Verschiebung des antriebsseitigen Walzenständers wegen der dort angreifenden Antriebseinrichtungen einen gewissen Aufwand erfordert und nach dem Gesamtinhalt des Streitpatents nicht erforderlich ist.

Das Merkmal, dass ein Wechselrahmen die Walzen aufnimmt (Merkmal 4.1) besagt in Verbindung mit dem Merkmal, dass die Walzen in den Walzenständern gelagert sind (Merkmal 3), dass der Wechselrahmen die Walzen nur beim Walzenwechsel aufnimmt, wie es insbesondere im Zusammenhang mit der Figur 4 beschrieben ist (Sp. 4 Z. 41 bis Sp. 5 Z. 8). Außerhalb des Walzenwechsels verbleibt er zwar im Walzgerüst. Dann sind aber die Walzen in den Walzenständern gelagert und von den Ablagen (s. Pat.-Anspr. 3) abgehoben.

Das Merkmal, dass der Wechselrahmen mit dem bedienungsseitigen Walzenständer wegbewegbar ist (Merkmal 4.2), besagt, dass der Wechselrahmen von dem antriebsseitigen Walzenständer wegbewegbar ist und zwar zumindest soweit, dass die Walzen von dem antriebsseitigen Walzenständer freikommen (s. Fig. 2 und zugehörige Beschreibung).

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu.

In der im Streitpatent zur Gattung des Patentgegenstandes genannten WO 88/06 930 A1 (X2) ist ein Walzgerüst mit zwei zueinander parallelen Walzenständern (frames 5) beschrieben, bei dem die Walzen in den Walzenständern anstellbar gelagert sind und die Walzenständer zum Walzenwechsel voneinander wegbewegbar sind (S. 1, S. 4 Abs. 2 und S. 5 Abs. 2). Die Merkmale 1 bis 3 aus der vorstehend angegebenen Merkmalsgliederung zum Patentanspruch 1 des Streitpatents sind somit bei dem in der Fig. 2 beschriebenen Walzgerüst vorhanden. Aus der Druckschrift ist es weiter bekannt, dass die Walzen zum Walzenwechsel von einem Wechselrahmen (spacer structure 15) aufgenommen werden (Merkmal 4.1). Bei dem bekannten Walzgerüst werden zum Walzenwechsel beide Walzenständer voneinander und von den Walzen und dem diese aufnehmenden, am Ort verbleibenden Wechselrahmen wegbewegt (S. 5 Abs. 2, Fig. 2).

Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin ergibt sich aus der Druckschrift nicht notwendigerweise ein Wechselgerüst, d. h., ein Walzgerüst, das zum Wechsel der Walzen komplett aus der Walzstraße herausgenommen und zum Walzenwechsel an einen Montageplatz versetzt wird. An keiner Stelle der Druckschrift ist von einer Versetzung des Walzgerüstes die Rede und zwar auch dort nicht, wo einzelne Schritte beim Walzenwechsel angegeben werden. So folgt in der Beschreibung des Einsetzens eines Wechselrahmens mit neuen Walzen und des Zusammenspannens mit den Walzenständern unmittelbar das Verbinden der Enden der Horizontalwalzen mit den Antriebsspindeln (S. 2 letzter Abs. und S. 3 1. Abs.). Der Fachmann konnte also am Prioritätstag des Streitpatents der Druckschrift ein Walzgerüst entnehmen, bei dem der Walzenwechsel mittels eines Wechselrahmens am Standort eines Walzgerüstes und nicht an einem besonderen Montageplatz - nach Versetzen des Walzgerüstes - durchgeführt wird. Dem steht nicht entgegen, dass in den Figuren 1 und 2 ausschließlich eine Lagerung der Walzenständer über Rollen auf Schienen, aber keine Verankerung mit einem Fundament dargestellt ist. Bei den Zeichnungen handelt es sich offensichtlich um stark vereinfachte schematische Darstellungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Somit unterscheidet sich das Walzgerüst gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents nur durch das Merkmal 4.2 von dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift X2.

Die US-PS 4 907 437 (X7) betrifft ein Universal-Walzgerüst, bei dem die Horizontalwalzen (rolling rings 12) fliegend auf Wellen (shaft 41) gelagert sind. Dem Walzgerüst fehlt somit ein zweiter Walzenständer. Demzufolge sind die Merkmale 1, 2, 3 und 4.2 der vorstehenden Merkmalsgliederung nicht vorhanden. In Übereinstimmung mit dem Merkmal 4.1 werden die Horizontalwalzen zum Walzenwechsel in einem Wechselrahmen (universal device 13) aufgenommen (Sp. 2 Z. 39 bis 46 und 61 bis 65). Dieser Wechselrahmen ist von dem Walzgerüst bzw. dem einzigen Walzenständer wegbewegbar, wobei ein nicht näher erläutertes Installationssystem 15 verwendet wird (Sp. 2 Z. 32, 34 und 42).

Die JP 54-139866 A (X8, folgende Zitate beziehen sich auf die engl. Übersetzung) betrifft ein Universalwalzwerk, bei dem der Abstand zwischen zwei parallelen Walzenständern (drive side housing 4, operation side housing 5) verändert werden kann, um Horizontalwalzen der erforderlichen Länge einsetzen zu können (S. 1 CLAIM, S. 2 Z. 3 bis 5). Dazu kann der bedienungsseitige Walzenständer mittels eines hydraulischen Zylinders verschoben werden (Sp. 3 Z. 50 letzter Abs. i. V. m. S. 4 zweitletzter Abs.). Der Fachmann wird davon ausgehen, dass die Walzen in den Walzenständern anstellbar gelagert sind. Der Druckschrift ist somit ein Stand der Technik entnehmbar, wie er im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 des Streitpatents (Merkmale 1 bis 3) vorausgesetzt wird.

Das Auswechseln von Walzen ist im zweiten Absatz auf Seite 3 beschrieben. Demnach werden die Vertikal-Walze und die Horizontal-Walze zur gleichen Zeit entfernt, nachdem das vertikale Walzgerüst (10) geöffnet worden ist, oder es werden eine Horizontal-Walzen-Einheit und eine Vertikal-Walzen-Einheit unter Anwendung von C-Haken o. dergl. aus den Walzenständern (4, 5) entfernt. Die Offenbarung eines die Walzen aufnehmenden Wechselrahmens i. S. d. Streitpatents kann der Senat darin nicht erkennen. Somit unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents durch die Merkmale 4.1 und 4.2 von dem Stand der Technik gemäß der JP 54-139866 A.

Die erst nach dem Anmeldetag des Streitpatents veröffentlichte US-PS 5 497 644 (X10) nimmt die Priorität der dem italienischen Patent 1 220 852 (Anl. X9) zugrunde liegenden Patentanmeldung in Anspruch und wurde von der Klägerin zur Erläuterung der IT PS 1 220 852 (X9) genannt. In letzterer ist beschrieben, dass zum Walzenwechsel komplette Walzgerüste ausgetauscht werden (s. Fig. 4 und 5 der X9 und X10). Damit ist aus dieser Druckschrift der in den Zeilen 39 bis 44 der Spalte 2 der Streitpatentschrift angesprochene Stand der Technik bekannt. Ein Wechselrahmen gemäß den Merkmalen 4.1 und 4.2 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist in der Druckschrift dagegen nicht offenbart.

Gegenstand der EP 0 163 104 A2 (X11) ist ein Walzgerüst mit zwei zueinander parallelen Walzenständern (1, 2) und in diesen anstellbar gelagerten Walzen (Walzringe 15), bei dem der von den Antriebselementen des Walzgerüstes abgewandte Walzenständer (2) von dem anderen Walzenständer wegbewegbar ist. An dem beweglichen Walzenständer sind Halteelemente (Tragbolzen 30) für die Walzen bzw. Walzringe angeordnet, so dass diese zusammen mit dem Walzenständer aus dem Walzgerüst herausgebracht werden können (S. 3 Abs. 3, S. 5 zweitletzter Abs. bis S. 6 Abs. 2). Ein Wechselrahmen zur Aufnahme der Walzen ist nicht offenbart.

Somit ist aus keiner der zum Stand der Technik aufgezeigten Druckschriften ein Walzgerüst mit sämtlichen im Patentanspruch 1 des Streitpatents angegebenen Merkmalen bekannt.

4. Der Senat hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Der nächstliegende Stand der Technik wird durch die WO 88/06 930 A1 repräsentiert. Auch wenn dies in der Druckschrift nur am Rande erwähnt wird, müssen offensichtlich die Antriebsspindeln für die Walzen entfernt werden, um den antriebsseitigen Walzenständer vom Wechselrahmen wegbewegen zu können (im Abs. 1 S. 3 ist das Wiederverbinden der Antriebsspindeln erwähnt). Der Fachmann kann zwar ohne weiteres erkennen, dass eine Vereinfachung des Walzenwechsels dadurch erzielt werden kann, dass auf ein Verfahren des antriebsseitigen Walzenständers verzichtet und zum Walzenwechsel nur der bedienungsseitige Walzenständer von dem anderen Walzenständer wegbewegt wird. Es liegt auch auf der Hand, dass der Wechselrahmen mit den Walzen zum Herausheben aus dem Walzgerüst von beiden Walzenständern freigestellt sein muss. Daraus resultiert aber nicht ohne weiteres eine Anregung dafür, den Wechselrahmen entsprechend dem Merkmal 4.2 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents als mit dem bedienungsseitigen Walzenständer wegbewegbar auszuführen. Da der Wechselrahmen beim Auseinanderbewegen der beiden Walzenständer an seinem Platz verbleibt, ist die unmittelbar naheliegende Lösung beim Übergang auf ein Walzgerüst, bei dem nur der bedienungsseitige Walzenständer verfahrbar ist, dass auch dann der Wechselrahmen zunächst an seinem Platz, d. h., am antriebsseitigen Walzenständer verbleibt. Dies entspricht auch dem natürlichen Vorgehen beim Demontieren von Strukturen, dass nämlich Teile nach und nach abgenommen werden. Schließlich ist auch zu bedenken, dass der von beiden Walzenständern gelöste Wechselrahmen auf irgendeiner Unterlage abgestützt werden muss. Dazu ist in der Entgegenhaltung ein Tisch 17 beschrieben. Ein solcher Tisch - bewegbar ausgeführt -, böte sich zur Abnahme des Wechselrahmens mit den Walzen vom antriebsseitigen Walzenständer an. Nach alledem kann der Senat nicht ausschließen, dass es ausgehend vom Stand der Technik nach der WO 88/06 930 A1 nicht naheliegend war, ein Walzgerüst gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents vorzuschlagen.

Diese Sichtweise ändert sich auch nicht bei zusätzlicher Berücksichtigung der US-PS 4 907 437 (X7, Fig. 7). Bei der daraus bekannten Vorrichtung tritt das Problem, dass ein Wechselrahmen mit darin aufgenommenen Walzen von zwei Walzenständern freigestellt werden muss, nicht auf. Der Wechselrahmen wird dort mittels einer Montageeinheit 14 und eines Installationssystems 15 ausgetauscht, die beide nicht näher erläutert sind.

Auch die JP 54-139 866 A (Anl. X8) vermittelt dem Fachmann keine Anregung dafür, einen die Walzen aufnehmenden Wechselrahmen mit dem bedienungsseitigen Walzenständer wegbewegbar auszuführen. Wie der Neuheitsvergleich ergeben hat, ist in dieser Druckschrift kein Wechselrahmen offenbart. Aber auch eine Wegbewegbarkeit der Walzen mit dem bedienungsseitigen Walzenständer ist dieser Druckschrift nicht entnehmbar.

Das gilt auch für die IT-PS 1 220 852 (X9), denn gemäß dieser Druckschrift werden offenbar komplette Walzgerüste zunächst an einen Montageplatz verbracht, wo dann die Walzen ausgewechselt werden. Dort werden dann offenbar beide Walzenständer voneinander und von den Walzen wegbewegt (Fig. 2). Dieser Stand der Technik bleibt somit hinter dem zurück, was aus der WO 88/06 930 A1 (X2) bekannt ist.

Schließlich ist auch in der EP 0 163 104 (X11) keine Anregung dafür zu finden, ein Walzgerüst mit zwei parallelen Walzenständern und Wechselrahmen für die Walzen so auszubilden, dass der Wechselrahmen mit dem bedienungsseitigen Walzenständer von dem anderen Walzenständer wegbewegbar ist. Der Kern der in der Anl. X11 dargestellten Lehre besteht nämlich darin, den bedienungsseitigen Walzenständer zum Wechsel der Walzen vom anderen Walzenständer wegzubewegen. Dabei verbleiben aber die Tragwellen am antriebsseitigen Walzenständer. Auf diese Weise kann erreicht werden, dass nur die Walzringe ausgetauscht werden, wozu am beweglichen Walzenständer mit den Walzringen verbindbare Haltelemente angeordnet sind (S. 3 Abs. 3, Anspruch 3). Zwar werden dort die Walzringe mit dem beweglichen Walzenständer vom anderen Walzenständer wegbewegt, jedoch wohl nur deshalb, weil dieser Walzenständer gleichzeitig Halterahmen für die Walzringe ist und mit diesen ausgetauscht wird (Fig. 4 und 5).

In dem in der EP 0 163 104 (X11) beschrieben Tragwagen 18, der zum Verfahren des beweglichen Walzenständers dient und der Tragbolzen aufweist, die als Halteelemente für die Walzringe bzw. die Lager oder Achsen der Walzringe dienen (S. 6 Abs. 2, Fig. 3), mag zwar eine gewisse Ähnlichkeit mit der Vorrichtung nach der US-PS 4 907 437 (X7) gesehen werden , denn in beiden Fällen werden Walzringe von Tragwellen nach einer Seite abgezogen. Aus den Druckschriften ergeben sie aber weder einzeln noch in ihrer Zusammenschau eine Anregung dafür, bei einem Walzgerüst mit parallelen Walzenständern einen Wechselrahmen mit einem beweglichen Walzenständer wegbewegbar auszuführen. In beiden Entgegenhaltungen ist eine Hilfsvorrichtung vorgesehen, in der Anl. X7 die Montageeinheit und das Installationssystem und in der Anl. X11 der Tragwagen. Bei der Anl. X7 gibt es dann noch den Wechselrahmen 13 und in der Anl. X11 den Walzenständer 2. Eine Veranlassung dafür, einen Walzenständer und einen separaten, aber mit dem Walzenständer bewegbaren Wechselrahmen zur Aufnahme der Walzen vorzusehen, kann der Senat in keiner der beiden Druckschriften erkennen.

Nach alledem kann nicht festgestellt werden, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Die Unteransprüche haben aus den genannten Gründen ebenfalls Bestand.

Auf die von der Beklagten hilfsweise verteidigte Fassung des Patentansprüche kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Erklärung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

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BPatG:
Urteil v. 25.10.2007
Az: 10 Ni 7/07


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