Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 8. Dezember 2011
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 46/11

(BGH: Beschluss v. 08.12.2011, Az.: AnwZ (Brfg) 46/11)

Tenor

1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren über die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil wird abgelehnt.

3. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 3. Mai 2010 unter gleichzeitiger Anordnung des Sofortvollzugs die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Dessen hierauf erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der anwaltlich vertretene Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. 1 Seine Prozessbevollmächtigte hat das Mandat vor Begründung des Zulassungsantrags niedergelegt. Mit vor Ablauf der Begründungsfrist eingereichtem Antrag hat der Kläger die Beiordnung eines Notanwalts beantragt.

II.

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren über die Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Nach § 112c Abs. 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht einer Partei in den Fällen, in denen - wie hier - eine anwaltliche Vertretung geboten ist, auf Antrag durch Beschluss einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

1. Die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 112c Abs. 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre diesbezüglichen Bemühungen hat die Partei dem Gericht substantiiert darzulegen und nachzuweisen (BGH, Beschlüsse vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016 unter 2; vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864 unter 2 a). Daran fehlt es hier.

Der Kläger hat bereits nicht genügend dargetan, dass er ausreichende Bemühungen unternommen hat, um einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt ausfindig zu machen. Er hat lediglich vorgetragen, dass er am 14. und 15. September 2011 die Kanzleien von fünf im Bezirk B. ansässigen Rechtanwälten telefonisch kontaktiert hat, von denen zwei eine Vertretung des Klägers abgelehnt haben und die weiteren drei nicht erreichbar waren. Damit fehlt es 2 schon an der Darlegung der erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, aaO; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, MDR 2000, 412; vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, aaO). Vom Kläger war zu verlangen, dass er sich nicht mit zwei Absagen begnügt (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, aaO m.w.N.), sondern sich mit seinem Anliegen auch an weitere Rechtsanwälte - gegebenenfalls, wie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof geschehen, auch außerhalb von B. - wendet. Zudem hat der Kläger nicht belegt, dass die von ihm kontaktierten zwei Rechtsanwälte die Übernahme des angetragenen Mandats abgelehnt haben. Er hat lediglich seine knapp gehaltenen Angaben an Eides statt versichert und mitgeteilt, dass er die Telefonate im Beisein seiner Kanzleikraft geführt habe.

2. Davon abgesehen ist der Antrag auf Zulassung der Berufung auch aussichtslos, da Zulassungsgründe im Sinne des § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 VwGO ersichtlich nicht gegeben sind. Ein dem Kläger günstigeres Ergebnis erscheint auch bei Beratung und Vertretung des Klägers durch einen Rechtsanwalt ausgeschlossen.

a) Insbesondere sind dem Anwaltsgerichtshof keine der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensfehler (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) unterlaufen. Die vom Kläger als unrichtig gerügten Entscheidungen über seine Ablehnungsgesuche stellen keine im Zulassungsverfahren zu berücksichtigende Verfahrensfehler dar, da solche Entscheidungen nach §112c Abs. 1 BRAO, § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können und folglich gemäß § 112c Abs. 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 512 ZPO einer inhaltlichen Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen sind (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 4 LA 296/08, juris Rn. 4). 6 Der Anwaltsgerichtshof hat auch nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Zum einen gewährt dieses Verfahrensgrundrecht einer Partei schon keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit ihrem Vorbringen in einer Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269, 286). Zum anderen hat der Anwaltsgerichtshof - anders als der Kläger meint - rechtsfehlerfrei davon abgesehen, dessen Hinweis auf seine drei Monate vor der mündlichen Verhandlung weggefallene Postulationsfähigkeit in einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 112c Abs. 1 BRAO, § 173 Abs. 1 VwGO, § 78b ZPO; § 140 BGB analog) umzudeuten. Denn eine Umdeutung kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer anderen, dem gleichen Zweck dienenden Prozesshandlung erfüllt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2002 - XII ZB 27/02, NJW 2002, 1958 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

b) Es bestehen ersichtlich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), denn der Anwaltsgerichtshof hat unter Beachtung der vom Senat aufgestellten Grundsätze zutreffend einen Vermögensverfall des Klägers (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) festgestellt und die Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzugs der Widerrufsverfügung (§ 14 Abs. 4 BRAO, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) bejaht.

c) Sonstige Zulassungsgründe sind offenkundig nicht gegeben.

III.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen, weil er unzulässig ist. Der Kläger hat die Antragsbegründungsfrist versäumt, die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate beträgt und mit der Zustellung des vollstän-8 digen Urteils des Anwaltsgerichtshofs beginnt. Diese Frist lief hier am 15. September 2011 ab. Zu diesem Zeitpunkt lag aber keine Antragsbegründung vor, sondern nur ein Antrag auf eine nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO nicht zulässige (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 15/10, juris Rn. 2 m.w.N.) Verlängerung der Begründungsfrist sowie ein Antrag auf Bestellung eines Notanwalts.

Die Kostenentscheidung beruht auf §112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.

Tolksdorf Lohmann Fetzer Wüllrich Stüer Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 27.05.2011 - 1 AGH 53/10 - 12






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