Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Mai 2010
Aktenzeichen: 17 W (pat) 2/06

(BPatG: Beschluss v. 04.05.2010, Az.: 17 W (pat) 2/06)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patentund Markenamts vom 9. September 2005 aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patentund Markenamt zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die vorliegende Patentanmeldung DE 103 61 800.7-53 mit der Bezeichnung:

"Verfahren und Anordnung zur Steuerung des Zugriffs auf in einer ersten Einrichtung gespeicherte sensible Daten"

wurde mit Beschluss der Prüfungsstelle G 06 F des Deutschen Patentund Markenamts vom 9. September 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, der Patentanspruch 1 gemäß Hauptund Hilfsantrag sei nicht gewährbar, da dieser keine Lehre zum technischen Handeln offenbare. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag sei zudem wegen unzulässiger Erweiterung seines Gegenstandes nicht gewährbar.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie stellte den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1-28, überreicht in der mündlichen Verhandlung, wobei die Ansprüche 18-28 noch anzupassen sind, noch anzupassender Beschreibung, 3 Blatt Zeichnungen mit 3 Figuren vom 22. Januar 2004, eingegangen am 23. Januar 2004, gemäß Hilfsantrag 1 mit Patentansprüchen 1-28, überreicht in der mündlichen Verhandlung, wobei die Ansprüche 18-28 noch anzupassen sind, im Übrigen wie Hauptantrag, gemäß Hilfsantrag 2 mit Patentansprüchen 17-28, überreicht in der mündlichen Verhandlung, wobei die Ansprüche 18-28 noch anzupassen sind, im Übrigen wie Hauptantrag.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

"1.Mikroprozessorgesteuertes Verfahren zur Steuerung eines Wartungs-Zugriffs auf in einer ersten Einrichtung (1) gespeicherte sensible Daten (4) durch eine mit der ersten Einrichtung (1) verbundene zweite Einrichtung (2), aufweisend die folgenden Schritte: -(S4) Anmeldung eines Zugriffs der zweiten Einrichtung (2) auf in der ersten Einrichtung (1) gespeicherte sensible Daten (4) durch einen ersten Benutzer (5) der ersten Einrichtung (1) und Übermitteln der Anmeldung an die zweite Einrichtung (2); -(S5) Abfrage einer ersten eindeutigen Identifizierung des ersten Benutzers (5) durch die erste Einrichtung (1); -(S6) Abfrage einer zweiten eindeutigen Identifizierung eines zweiten Benutzers (6) der zweiten Einrichtung (2) durch die zweite Einrichtung (2); dadurch gekennzeichnet, dass eine Kontrolle über die Einleitung des Verfahrens bei der ersten Einrichtung (1) verbleibt, indem von der ersten Einrichtung (1) eine automatisch generierte Fehlermeldung an die zweite Einrichtung (2) vor Ausführung des Wartungs-Zugriffes übermittelt wird und, dass das Verfahren weiterhin folgende Verfahrensschritte umfasst: -(S7) Überprüfung der durch die Abfragen gewonnenen Konstellation des ersten und zweiten Benutzers (5, 6) anhand einer vorgegebenen Zuordnungsdatei (7), wobei die Zuordnungsdatei (7) jedem ersten Benutzer (5) einen oder mehrere erlaubte zweite Benutzer (6, 6', 6'') zuordnet; -(S8) Freischaltung des Wartungs-Zugriffs der zweiten Einrichtung (2) auf in der ersten Einrichtung (1) gespeicherte sensible Daten (4), wenn die Überprüfung der Zuordnung eine erlaubte Konstellation von erstem und zweitem Benutzer (5, 6) feststellt; und -(S9) Unterbindung des Wartungs-Zugriffs der zweiten Einrichtung (2) auf in der ersten Einrichtung (1) gespeicherte sensible Daten (4), wenn die Überprüfung der Zuordnung keine erlaubte Konstellation von erstem und zweitem Benutzer (5, 6) feststellt oder ein Zugriff der zweiten Einrichtung (2) auf in der ersten Einrichtung (1) gespeicherte sensible Daten (4) durch den ersten Benutzer (5) nicht angemeldet wurde."

Der geltende Patentanspruch 17 gemäß Hauptantrag lautet:

"Mikroprozessor für eine Fernwartungszugriffsteuereinrichtung zur Steuerung eines Wartungs-Zugriffs auf in einer ersten Einrichtung (1) gespeicherte sensible Daten (4) durch eine mit der ersten Einrichtung verbundene zweite Einrichtung (2), aufweisend: -eine mit der ersten und zweiten Einrichtung (1, 2) verbundene Datenübertragungseinrichtung (3) zur Übertragung von Daten zwischen der ersten Einrichtung (1) und der zweiten Einrichtung (2); -eine mit der ersten Einrichtung (1) verbundene erste Eingabeeinrichtung (9) zur Anmeldung eines Zugriffs der zweiten Einrichtung (2) auf in der ersten Einrichtung (1) gespeicherte sensible Daten (4) durch einen ersten Benutzer (5) der ersten Einrichtung (1); -eine mit der ersten Einrichtung (1) verbundene erste Abfrageeinrichtung (11) zur Abfrage einer ersten eindeutigen Identifizierung des ersten Benutzers (5) durch die erste Einrichtung (1); -eine mit der zweiten Einrichtung (2) verbundene zweite Abfrageeinrichtung (12) zur Abfrage einer zweiten eindeutigen Identifizierung eines zweiten Benutzers (6) der zweiten Einrichtung (2) durch die zweite Einrichtung (2); dadurch gekennzeichnet, dass die Anordnung von der ersten Einrichtung gesteuert und/oder kontrolliert wird, indem von der ersten Einrichtung (1) eine automatisch generierte Fehlermeldung an die zweite Einrichtung (2) vor Ausführung des Wartungs-Zugriffes übermittelt und, und wobei die Anordnung weiterhin umfasst: -eine mit der ersten und zweiten Einrichtung (1, 2) verbundene Vergleichseinrichtung (15) zur Überprüfung der von der ersten und zweiten Abfrageeinrichtung (11, 12) gewonnenen Konstellation des ersten und zweiten Benutzers (5, 6) anhand einer vorgegebenen Zuordnungsdatei (7), wobei die Zuordnungsdatei (7) jedem ersten Benutzer (5) einen oder mehrere erlaubte zweite Benutzer (6, 6', 6") zuordnet und in der Vergleichseinrichtung (15) gespeichert ist,; wobei die erste Einrichtung (1) eine Fernwartungszugriffsteuereinrichtung (13) umfasst, die ausgebildet ist, den Wartungs-Zugriff der zweiten Einrichtung (2) auf in der ersten Einrichtung (1) gespeicherten sensiblen Daten (4) freizugeben, wenn die Vergleichseinrichtung (15) eine erlaubte Konstellation von erstem und zweitem Benutzer (5, 6) feststellt, und den Wartungs-Zugriff der zweiten Einrichtung (2) auf in der ersten Einrichtung (1) gespeicherte sensible Daten (4) zu unterbinden, wenn die Vergleichseinrichtung (15) keine erlaubte Konstellation von erstem und zweitem Benutzer (5, 6) feststellt oder durch die erste Eingabeeinrichtung (9) kein Zugriff der zweiten Einrichtung (2) auf in der ersten Einrichtung (1) gespeicherte sensible Daten (4) angemeldet wurde."

Wegen des genauen Wortlauts der geltenden Unteransprüche 2-16 und 18-28 wird auf die Akte verwiesen.

Mit Hilfsantrag 1 werden Patentansprüche 1 und 17 weiter verfolgt, die sich von den Patentansprüchen 1 und 17 gemäß Hauptantrag durch zusätzliche Aufnahme der Merkmale unterscheiden, dass die Abfragen der ersten und zweiten eindeutigen Identifizierung im Schritt S5 und S6 durch die erste und zweite Abfrageeinrichtung (11, 12) gleichzeitig oder parallel ausgeführt werden und ausgebildet sind, um ein individuelles Passwort und/oder ein biometrisches Merkmal und/oder eine elektronische Signatur und/oder einen individuellen maschinenlesbaren Gegenstand abzufragen.

Mit Hilfsantrag 2 wird ein Patentbegehren weiter verfolgt, in dem die Patentansprüche 1-16 gestrichen sind und das den geltenden Patentanspruch 17 gemäß Hilfsantrag 1 somit als einzigen unabhängigen Patentanspruch enthält.

Ihnen liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und eine Anordnung zur Steuerung des Zugriffes auf in einer technischen Einrichtung gespeicherte sensible Daten bereitzustellen, welche auf besonders einfache und gleichwohl zuverlässige Weise sicherstellt, dass nur legitimierte Personen Zugriff auf die sensible Daten erhalten können (Eingabe vom 15.9.04, S. 4 Abschnitt 3.2).

Von der Anmelderin wurde geltend gemacht, dass die nunmehr geltenden Patentansprüche gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 eine dem Patentschutz zugängliche technische Lehre enthielten, deren Lehre aus dem im Prüfungsverfahren genannten Stand der Technik nicht ableitbar sei.

II.

Die Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patentund Markenamt gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG.

1.

Die Anmeldung betrifft nunmehr ausweislich des Patentbegehrens gemäß Hauptantrag neben der dem Patentschutz nicht zugänglichen Zugangsbewilligung zu sensiblen Daten durch Identifizierung von zwei einander zugeordneten Berechtigten anhand von in einer Zuordnungstabelle gespeicherten Zuordnung von Identifizierungen und dem im Rahmen der Zugangsbewilligung stattfindenden vorgegebenen Kommunikationsablauf zusätzlich ein mikroprozessorgesteuertes Verfahren zur Steuerung eines Zugriffs auf in einer ersten Einrichtung gespeicherte sensible Daten durch eine mit der ersten Einrichtung verbundene zweite Einrichtung nach einer von der ersten Einrichtung automatisch generierten Fehlermeldung an die zweite Einrichtung zur Signalisierung, dass eine Wartung der ersten Einrichtung durch die zweite Einrichtung erforderlich ist, wobei durch die von der ersten Einrichtung automatisch generierte Fehlermeldung an die zweite Einrichtung vor Ausführung des Zugriffs der zweiten Einrichtung auf die sensiblen Daten die Kontrolle über die Einleitung des Verfahrens bei der ersten Einrichtung verbleibt, sowie einen Mikroprozessor zur Durchführung des Verfahrens.

Als Fachmann für die Systemkonzeption und Programmierung von Zugriffen zu sensiblen Daten im Rahmen von Fernwartungen wird ein Fachhochschuloder Hochschulingenieur auf dem Gebiet der Informationstechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Verarbeitung sicherheitsrelevanter Daten angesehen.

2.

Die geltenden Ansprüche 1 und 17 gemäß Hauptantrag basieren auf den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 17 unter Hinzufügen der aus S. 6 Abs. 1 und 2, S. 13 Abs. 1 sowie S. 17 Abs. 3 der Anmeldeunterlagen entnehmbaren Merkmale. Die geltenden Patentansprüche 2-16 und 18-28 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 2-16 und 18-28. Das Patentbegehren ist daher zulässig.

3.

Der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle wurde damit begründet, dass der Patentanspruch 1 gemäß Hauptund Hilfsantrag nicht gewährbar sei, da dieser keine Lehre zum technischen Handeln offenbare. Dieser damals geltende Anspruch 1 gemäß Hauptund Hilfsantrag, der im wesentlichen die nichttechnischen Merkmale der autorisierten Zugangsbewilligung zu sensiblen Daten durch Identifizierung von zwei einander zugeordneten Berechtigten anhand von in einer Zuordnungstabelle gespeicherten Zuordnung von Identifizierungen und den im Rahmen der Zugangsbewilligung stattfindenden vorgegebenen Kommunikationsablauf des geltenden Anspruchs 1 umfasste, ist nunmehr durch Aufnahme der technischen Merkmale ergänzt, dass es sich um ein mikroprozessorgesteuertes Verfahren zur Steuerung eines Zugriffs auf Daten der ersten Einrichtung durch eine mit der ersten Einrichtung verbundene zweite Einrichtung im Rahmen einer Wartung handelt, wobei das Verfahren durch eine von der ersten Einrichtung automatisch generierten Fehlermeldung an die zweite Einrichtung initiiert wird, so dass die Kontrolle über die Einleitung des Verfahrens bei der ersten Einrichtung verbleibt. Damit wurde der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag derart präzisiert, dass zu den nichttechnischen Merkmalen technische Merkmale hinzugekommen sind. Die Ergänzung der entsprechenden technischen Merkmale wurde auch im nebengeordneten geltenden Patentanspruch 17 gemäß Hauptantrag vorgenommen. Die jetzt geltenden Ansprüche 1 und 17 gemäß Hauptantrag sind deshalb dem Patentschutz grundsätzlich zugänglich.

Damit trägt der im Zurückweisungsbeschluss genannte Grund nicht mehr.

4.

Der im bisherigen Verfahren genannte Stand der Technik wurde in Bezug auf den Gegenstand des damals geltenden Hauptanspruchs genannt und steht den geltenden Patentansprüchen 1 und 17 gemäß Hauptantrag nicht patenthindernd entgegen, da er insbesondere keine Anregung enthält, dass die Kontrolle über die Einleitung des Verfahrens bei der ersten Einrichtung verbleibt.

Die neu hinzugekommenen Merkmale in den geltenden Patentansprüchen 1 und 17 sind ersichtlich nicht Gegenstand des bisherigen Prüfungsverfahrens gewesen und im bisherigen Verfahren noch nicht recherchiert worden. Im Bescheid vom 16. Februar 2005, auf den im Zurückweisungsbeschluss Bezug genommen wird, findet sich jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür.

Demnach hat das Deutsche Patentund Markenamt für die geltende Fassung der Patentansprüche gemäß Hauptantrag bisher nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents erfüllt sind. Weil es damit noch nicht in der Sache selbst entschieden hat, war die Anmeldung -auch um der Anmelderin keine Tatsacheninstanz zu nehmen -zurückzuverweisen.

Ob die hinzugekommenen technischen Merkmale nahe gelegt sind, bleibt deshalb der weiteren Prüfung überlassen, wobei bei einer aus technischen und nichttechnischen Merkmalen bestehenden Lehre die Anweisungen, die auf nichttechnischem Gebiet liegen, das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen können und somit die technischen Merkmale in den Blick zu nehmen sind; außerhalb der Technik liegende Anweisungen sind nur in dem Umfang von Bedeutung, in dem sie auf die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln Einfluss nehmen (BGH, GRUR 2009, 479, 2.b -Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten; BPatG, Mitt. 2009, 233 -2 Ni 30/07, Leitsatz; BPatG 17 W (pat) 46/06; BPatG 17 W (pat) 32/08).

5. Über die Unteransprüche und die Hilfsanträge braucht bei dieser Sachlage nicht befunden zu werden.

Dr. Fritsch Eder Baumgardt Wickborn Bb






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