Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Februar 2010
Aktenzeichen: 29 W (pat) 25/09

(BPatG: Beschluss v. 25.02.2010, Az.: 29 W (pat) 25/09)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 152

Gründe

I.

Beim Deutschen Patentund Markenamt ist am 13. Juli 2007 das Wortzeichen Turkey Todayfür nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papierund Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Lehrund Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten;

Klasse 38: Sammeln und Liefern von Nachrichten;

Klasse 41: Vermietung von Zeitschriften; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften.

Nach Beanstandung der Anmeldung hat der Anmelder folgende Erklärung abgegeben:

"Das Warenverzeichnis wird eingeschränkt auf "Zeitungen und Zeitschriften". Alle anderen angemeldeten Waren werden gestrichen."

Durch Beschluss vom 24. März 2009 hat die Markenstelle für Klasse 16 unter Zugrundelegung des Warenverzeichnisses "Zeitungen und Zeitschriften" die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen Fehlens der Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, dass die Wortzusammensetzung "Turkey Today" als Hinweis auf das Thema der beanspruchten Waren verstanden werde. In Zeitungen und Zeitschriften könne über die aktuelle Situation in der Türkei heute berichtet werden. Die angesprochenen breiten Verkehrskreise verstünden das angemeldete Zeichen ohne weiteres, da der Bestandteil "Turkey" dem entsprechenden deutschen Begriff "Türkei" sehr ähnlich sei und das Element "Today" im Sinne von "heute" zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehöre. Hierbei komme es nicht auf die lexikalische Nachweisbarkeit, sondern auf das Gesamtverständnis an, das sich durch den großen Anfangsbuchstaben des Bestandteils "Today" nicht verändere. Die Begriffskombination "Turkey Today" werde bereits zahlreich u. a. als Buchtitel sowie in Zeitschriften und in Internetbeiträgen von Dritten verwendet. Die von dem Anmelder angeführten Voreintragungen würden zu keiner Selbstbindung führen. Im Übrigen seien bereits vergleichbare Bezeichnungen als nicht schutzfähig angesehen worden.

Gegen den Beschluss vom 24. März 2009 hat der Anmelder Beschwerde eingelegt, die keinen Antrag enthält und trotz Ankündigung nicht begründet worden ist. Vor dem Deutschen Patentund Markenamt hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass an die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens geringere Anforderungen zu stellen seien, da das Publikum an relativ einfach gebildete Zeitschriftentitel gewöhnt sei. Zur Schutzfähigkeit trage auch die unübliche Großschreibung des Bestandteils "Today" bei. Des Weiteren seien für den Beschwerdeführer bereits andere Zeichen eingetragen worden. Schließlich bestehe mangels konkreter Nachweise kein Freihaltebedürfnis an der beanspruchten Wortfolge.

Dem Beschwerdeführer sind die vom Senat ermittelten Belege vorab zur Stellungnahme zugeleitet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Bei dem angemeldeten Zeichen handelt es sich um eine nicht unterscheidungskräftige Angabe, so dass der begehrten Eintragung das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke innewohnende Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rdnr. 48 -Henkel; GRUR 2004, 1027, 1029, Rdnr. 33 und 42 -DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 19 -FUSSBALL WM 2006).

a) Der Bestandteil "Turkey" bedeutet zum einen soviel wie Truthahn (vgl. Pons Großwörterbuch Englisch -Deutsch, 1. Auflage 2002). Zum anderen kann darunter die eingedeutschte Bezeichnung für den mit qualvollen Entzugserscheinungen einhergehenden Zustand verstanden werden, in den ein Süchtiger gerät, wenn er seine Droge nicht bekommt (vgl. Duden -Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage Mannheim 2006, CD-ROM). Schließlich handelt es sich um das englische Wort für die Türkei (vgl. Duden-Oxford -Großwörterbuch Englisch, 3. Auflage Mannheim 2005, CD-ROM). Das ebenfalls aus dem Englischen stammende Element "Today" ist ein Adverb mit der Bedeutung "heute" (vgl. Duden-Oxford, a. a. O.). Zwar kann das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit damit den -nur bedingt verständlichen -Sinngehalt "Truthahn heute" oder "Entzugszustand heute" vermitteln. Jedoch ist davon auszugehen, dass der Großteil der angesprochenen allgemeinen inländischen Verkehrskreise die Kombination "Turkey Today" im Sinne von "Türkei heute" interpretieren wird. Hierfür spricht, dass sie sich aus Begriffen des englischen Grundwortschatzes zusammensetzt, die auf Internetseiten aus Deutschland vielfältig im Sinne von "Türkei" bzw. "heute" verwendet werden (vgl. Google-Trefferlisten, Suchbegriffe "Turkey" und "Today"). Auch die Wortfolge selbst taucht im inländischen Verkehr meist in der Bedeutung "Türkei heute" auf (vgl. Google-Trefferliste, Suchbegriff "Turkey Today"), die zudem durch die beschwerdegegenständlichen Waren nahegelegt wird.

b) Bei diesen handelt es sich um "Zeitungen und Zeitschriften". Die oben wiedergegebene Erklärung des Beschwerdeführers spricht zwar lediglich von "Warenverzeichnis" und davon, dass "alle anderen angemeldeten Waren ... gestrichen" werden. Daraus könnte der Schluss gezogen werden, dass lediglich die Waren der Klasse 16 auf "Zeitungen und Zeitschriften" beschränkt und die Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 weiterhin beansprucht werden. Dagegen spricht allerdings, dass der Beschwerdeführer nach der Erklärung seine Ausführungen zur Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens auf Zeitungen und Zeitschriften beschränkt hat. Auch ist davon auszugehen, dass lediglich aus Vereinfachungsgründen der Begriff "Warenverzeichnis" und die Formulierung "Alle anderen angemeldeten Waren werden gestrichen." verwendet wurden, jedoch das gesamte Warenund Dienstleistungsverzeichnis gemeint war.

c) Für Zeitungen und Zeitschriften weist das beanspruchte Zeichen nicht die erforderliche Unterscheidungskraft auf. Auch wenn das Publikum an einfach gebildete Zeitungsund Zeitschriftentitel gewöhnt ist, so lässt sich damit eine Herabsetzung der Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht begründen. Allerdings kann in Zeitungen und Zeitschriften eine unbegrenzte Anzahl von Themen behandelt werden, so dass die Unterscheidungskraft nur dann zu verneinen ist, wenn zu ihnen ein unmittelbarer und konkreter Sachbezug mit der beanspruchten Wortfolge "Turkey Today" hergestellt werden kann. Dies setzt voraus, dass sich die Behandlung des Themas in der fraglichen Form und unter Verwendung des betreffenden Titels als naheliegend und branchenüblich darstellt (vgl. EuG GRUR Int. 2006, 1021, 1023, Rdnr. 49, 50 -map&guide; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Auflage, § 8, Rdnr. 61). Dies ist vorliegend der Fall.

Mit dem angemeldeten Zeichen wird nicht nur in Zeitungen und Zeitschriften zum Ausdruck gebracht, dass in einem damit überschriebenen Text über die Situation in der heutigen Türkei berichtet wird. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang beispielsweise folgende Fundstellen:

-"Modern and mythless: Turkey today" (vgl. "Zafer Senocak" unter "http://www.signandsight.com/features/1121.html"),

-"Turkey Today: A European Country€" (vgl. "buecher.de" unter "http://www.buecher.de/shop/englbuecher/turkeytodayaeuropeancountry/royolivie...") oder -"Armenians in Turkey Today: A Critical Assessment of the Situation of the Armenian Minority in the Turkish Republic" (vgl. "ASYLMAGAZIN" unter "http://www.asyl.net/Magazin/11_2002b.htm").

Kommt das angemeldete Zeichen im Text selbst vor, so vermittelt es ebenfalls nur den Sinngehalt "Heutige Türkei":

-"... the publishing sector in Turkey today is truly thriving ... " (vgl. "Frankfurter Buchmesse" unter "https://en.bookfair.com/fbf/journalists/press_releases/fbf/..."),

-"Turkey today combines a highly centralized state with a mixed economy." (vgl. "Scientific Research and Science Policy in Turkey" unter "http://cemoti.revues.org/document61.html") oder -"While the road to peace is unlikely to be short, many in Turkey today are ready to move forward." (vgl. "Global Post" unter "http://www.globalpost.com/dispatch/turk ey/090814/kurdsturkey").

Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Überschrift oder der Text in elektronischer oder gedruckter Form erscheint, so dass eine Differenzierung nach Zeitungen und Zeitschriften nicht erforderlich ist. In allen Fällen vermittelt das beanspruchte Zeichen nur einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt.

d) Des Weiteren handelt es sich bei der Kombination eines Ländernamens mit dem nachgestellten Adverb "Today" um eine gebräuchliche Wortverbindung. So finden sich beispielsweise die Zusammensetzungen "USA Today", "Italy Today" oder "France today", denen allesamt die Aussage entnommen werden kann, dass über die gegenwärtige Situation in dem jeweiligen Land berichtet wird (vgl. "Aktuelle Nachrichten: USA Today (US)" unter "http://www.finanznachrichten.de/nachrichtenmedien/usatoday.asp", "Italy Today -At the Crossroads of the New Millennium" unter "http://www.buchhandel.de/detailansicht.aspx€isbn=9780-8204-4041-5", "France today" unter "http://www.onextwo.com/print.php€refstr=message&msgID=12999&lang=en").

e) Dem angemeldeten Zeichen kommt schließlich nicht auf Grund der Großschreibung des Anfangsbuchstabens des Bestandteils "Today" die notwendige Unterscheidungskraft zu. Mit ihr wird lediglich die Schreibweise des Adverbs an das vorangestellte Substantiv angepasst. Eine besondere Eigenart ist damit jedoch nicht verbunden, zumal der Verkehr an die willkürliche und nicht den grammatikalischen Regeln folgende Großund Kleinschreibung von Wörtern in der Werbung gewöhnt ist.

2. Aus den eben genannten Gründen unterliegt das beanspruchte Zeichen als unmittelbar beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe auch dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2000, 882 -Bücher für eine bessere Welt; EuGH GRUR 2004, 146 -DOUBLEMINT). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Gemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 -BIOMILD).

Die unter 1.) genannten Belege sprechen dafür, dass es sich bei der Wortfolge "Turkey Today" um eine naheliegende und branchenübliche Angabe des Themas einer Zeitung oder Zeitschrift handelt. Zudem lassen sie auf das Bedürfnis der Mitbewerber zur freien Verwendung als Titel schließen.

3. Schließlich vermögen die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Voreintragungen nicht die Schutzfähigkeit der Wortfolge "Turkey Today" zu begründen. Unabhängig von der Frage ihrer Bindungswirkung ist festzustellen, dass die Marken 305 74 739 -Global Times, 306 37 777 -German Times, 306 65 272 -Russian Times, 307 35 379 -Africa Times, 307 35 381 -African Times, 307 46 107 -Asia Times und 307 46 108 -Asian Times mit dem vorliegenden Zeichen nicht vergleichbar sind. Es enthält den Bestandteil "Times" nicht, so dass aus dessen etwaiger Schutzfähigkeit nicht auf die der Kombination "Turkey Today" geschlossen werden kann.

Zudem gibt es -wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat -so wie das angemeldete Zeichen gebildete Wortfolgen, die von der Eintragung ausgeschlossen worden sind (vgl. u. a. die Anmeldungen 305 59 541.5 -GER-MANY TODAY und 302 33 734.2 -MALLORCA TODAY).

Die Beschwerde war demzufolge zurückzuweisen.

Grabrucker Dr. Kortbein Kortge Hu






BPatG:
Beschluss v. 25.02.2010
Az: 29 W (pat) 25/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/6827da90a17b/BPatG_Beschluss_vom_25-Februar-2010_Az_29-W-pat-25-09




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share