Verwaltungsgericht Aachen:
Beschluss vom 20. Juli 2004
Aktenzeichen: 4 L 113/04

(VG Aachen: Beschluss v. 20.07.2004, Az.: 4 L 113/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Verwaltungsgericht Aachen hat in einem Beschluss entschieden, dass der Antragsgegner, der Kreis F., vorläufig daran gehindert wird, Räume im Gebäude des Kreishauses an Dritte zur Herstellung und des Vertriebs von Kfz-Kennzeichen zu vermieten, ohne der Antragstellerin die Möglichkeit einzuräumen, in angemessener Weise für ihre Angebote und Konditionen zu werben. Der Antrag der Antragstellerin wurde teilweise begründet.

Die Antragstellerin betreibt eine Kfz-Schilderprägestelle in der Nähe des Kreishauses. Der Antragsgegner beabsichtigt, Räume im Kreishaus an weitere Schilderprägeunternehmen zu vermieten. Die Antragstellerin sieht darin einen unzulässigen Eingriff in den Markt und eine Gefährdung ihrer Existenz.

Das Gericht stellt fest, dass die Vermietung der Räume in der geplanten Form gegen gesetzliche Regelungen verstößt, die die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden regeln. Es seien keine ausreichenden öffentlichen Zwecke erkennbar, die eine solche Vermietung erfordern würden. Auch andere Ausnahmen, die der Antragsgegner anführt, seien nicht gegeben. Es sei jedoch zulässig, die Räume an andere Unternehmen zu vermieten, wenn geeignete Möglichkeiten für die Konkurrenzunternehmen geschaffen werden, um in der Nähe der Zulassungsstelle zu werben.

Der Antrag der Antragstellerin auf völlige Unterlassung der Vermietung wurde jedoch abgelehnt. Das Gericht entschied, dass der Eingriff in den Markt durch die Vergabe der Räume an denjenigen, der die höchste Umsatzbeteiligung bietet, und die Werbemöglichkeit für die nicht im Kreishaus ansässigen Unternehmen ausreichend abgemildert wird.

Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin zu 2/3 und dem Antragsgegner zu 1/3 auferlegt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VG Aachen: Beschluss v. 20.07.2004, Az: 4 L 113/04


Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, Räume im Gebäude des Kreishauses, K. S. , F. zum Zwecke der Herstellung und des Vertriebes von Kfz-Kennzeichen entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte zu überlassen, ohne der Antragstellerin für den Fall, dass sie nicht im Kreishaus als Betrieb vertreten sein wird, die Möglichkeit einzuräumen, in angemessener Weise für ihre Lage, ihre Angebote und ihre Konditionen im Zusammenhang mit der Prägung von Kfz-Kennzeichen zu werben.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Absicht des Antragsgegners, im Gebäude des Kreishauses, in dem auch die Kfz-Zulassungsstelle untergebracht ist, Räume privaten Schilderprägern zu überlassen.

Die Antragstellerin betreibt in F. eine Prägestelle für Kfz-Schilder. Ihr Geschäftslokal liegt ungefähr 120 Meter von der Zulassungsstelle entfernt. Der Betrieb eines weiteren Schilderprägers in F. in der Roitzheimer Straße liegt etwa einen Kilometer oder mehr von der Zulassungsstelle entfernt.

Im Laufe des Jahres 2003 gestaltete der Antragsgegner zwei Räume in seinem Verwaltungsgebäude in unmittelbarer Nähe der Kfz-Zulassungsstelle in der Absicht um, diese künftig an Kfz-Schilderprägeunternehmen zu vermieten. Ende 2003 wandte sich die Antragstellerin, nachdem sie von dessen Absicht erfahren hatte, an den Antragsgegner. Unter Hinweis auf § 26 Abs. 2 Satz 1 GWB erklärte die Antragstellerin, dass der Antragsgegner in einen funktionierenden Markt eingreife. Der Eingriff werde höhere Preise zur Folge haben.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 26. Januar 2004 erklärte die Antragstellerin, die beabsichtigte Vermietung stelle eine unbillige Behinderung im Sinne des § 20 GWB dar und verstoße gegen § 107 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in Verbindung mit § 53 Absatz 1 der Kreisordnung Nordrhein-Westfalen (KrO NW). Zudem werde sie in ihren Grundrechten aus Art. 12 und 14 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Die Antragstellerin setzte dem Antragsgegner eine Frist bis zum 30. Januar 2004, um verbindlich zu erklären, dass die Vermietung unterbleiben werde.

Am 4. Februar 2004 hat die Antragstellerin bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und ausgeführt, sie wende sich gegen einen ihre Interessen verletzenden Verstoß des Antragsgegners gegen das Verbot wirtschaftlicher Betätigung aus § 107 Absatz 1 Satz 1 GO NW, § 53 Absatz 1 KrO NW. Ihr stünden auch Ansprüche aus § 33 GWB in Verbindung mit § 20 GWB sowie aus § 1 UWG zu, über die das Verwaltungsgericht gemäß § 17 GVG ebenfalls zu entscheiden habe. Für einen Satz Schilder bezahle der Privatkunde bei ihr derzeit 23,- EUR. Im benachbarten Kreis E. betrage der Preis derzeit 31,- EUR. Der Durchschnitt in NRW belaufe sich auf 28,- EUR. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass ein außerhalb der Zulassungsstelle gelegener Anbieter von Kfz-Schildern gegenüber einem Mitbewerber innerhalb der Zulassungsstelle so erhebliche Nachteile habe, dass er seinen Betrieb nicht mehr rentabel weiterführen könne. Aus diesem Umstand sei in zahlreichen höchstrichterlichen Entscheidungen die überragende Marktstellung eines Schilderprägers innerhalb der Zulassungsstelle angenommen worden. Die beabsichtigte Vermietung sei daher für die Antragstellerin existenzbedrohend. Ein öffentlicher Zweck im Sinne von § 107 GO NW, § 53 Absatz 1 KrO NW sei nicht ersichtlich. An dem Ausschreibungsverfahren könne sie sich zwar beteiligen, ein Zuschlag zu ihren Gunsten sei aber nahezu ausgeschlossen, da sich an der Ausschreibung zahlreiche, zum Teil bundesweit operierende Großunternehmen beteiligen würden, die in der Lage seien, eine Prägestelle auch über einen längeren Zeitraum defizitär zu betreiben. Sie könnten daher bis zu einer Verdrängung des Marktes außerhalb des Kreishauses vergleichsweise niedrige Preise anbieten. In Ingolstadt habe der dortige Landkreis den Betrieb einer Prägestelle im Gebäude des Landratsamtes ausgeschrieben. Den Zuschlag habe ein Bieter erhalten, der dem Kreis eine Umsatzbeteiligung von 65 % geboten habe. Zahlreiche weitere Gebote hätten zwischen 55 und 65 % gelegen. Der Bieter habe, um rentabel arbeiten zu können, den Preis für einen Schildersatz von früher 29,- EUR auf 58,40 EUR erhöhen müssen. Der dortige Kreis habe letztlich rund 77 % des Nettoverkaufspreises erhalten. Es sei offensichtlich, dass auch der Antragsgegner ausschließlich fiskalische Interessen verfolge.

Die Antragstellerin beantragt,

es dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung - bis zu einer Entscheidung in einem noch zu eröffnenden Hauptsacheverfahren - zu untersagen, Räume im Gebäude des Kreishauses, K. S. , F. zum Zwecke der Herstellung und des Vertriebes von Kfz-Kennzeichen entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte zu überlassen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er führt aus, dass er zur Zeit den Hauptsitz seiner Verwaltung durch einen Anbau erweitere. Im Zuge dessen werde auch die Zulassungsstelle umgestaltet. In unmittelbarer Nähe des Straßenverkehrsamtes befänden sich zwei Räume von circa 35 bzw. 40 qm Größe. Er beabsichtige, diese Räume an zwei verschiedene Schilderpräger im Wege einer öffentlichen Ausschreibung für vier Jahre zu vermieten. Einziges Zuschlagkriterium sei die Höhe der gebotenen Bruttoumsatzbeteiligung. Der Mindestmietpreis betrage 2.200,- EUR pro Raum. Die Antragstellerin sei derzeit im Umkreis von einem Kilometer der einzige Anbieter für Kfz-Kennzeichen. Mit der beabsichtigten Vermietung betreibe er, der Antragsgegner, kein Unternehmen. Es handele sich vielmehr um ein Nebengeschäft, das nicht den Schranken des § 107 Absatz 1 Satz 1 GO NW, § 53 Absatz 1 KrO NW unterworfen sei. Die Vermietung stehe mit der hoheitlichen Kraftfahrzeugzulassung und Kennzeichenzuteilung in einem engen Zusammenhang und sei daher dem hoheitlichen Zweck als Hilfstätigkeit im Sinne von § 107 Absatz 2 Nr. 5 GO NW, § 53 Absatz 1 KrO NW unterzuordnen. Durch die Vermietung von Räumen zur Herstellung von Kfz-Kennzeichen in unmittelbarer Nähe des Straßenverkehrsamtes werde die Beschaffung für die Bürger erleichtert und das behördliche Verfahren beschleunigt. Unabhängig hiervon erfordere auch ein öffentlicher Zweck die Betätigung. Er verfolge vornehmlich das Ziel, den Bürgern den Vorgang des Zulassens eines KFZ durch die unmittelbare Nähe von Kennzeichenprägern zur Zulassungsstelle zu erleichtern. Die beabsichtigte Vermietung verstoße auch nicht gegen §§ 30, 20 GWB. Der Antragstellerin stehe es frei, sich an der Ausschreibung zu beteiligen. Der Standortvorteil der Wettbewerber im Kreishaus werde durch die höhere Miete ausgeglichen.

Während des laufenden Eilverfahrens hat der Antragsgegner beim Bürgermeister der Stadt F. wegen der geplanten Änderung der Nutzung von Räumlichkeiten im Kreishaus eine Baugenehmigung beantragt, die mit Bescheid vom 14. Mai 2004 erteilt worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig.

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gemäß § 40 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung eröffnet. Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlichrechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

Ob eine Streitigkeit öffentlichrechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der im Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird,

vgl. OVG NW, Beschluss vom 25. Mai 2004 - 21 E 62/04 -; BVerwG, Urteil vom 6. November 1986 - 3 C 72.84 - BVerwGE 75, 109; Diefenbach, Zur Konkurrentenklage gegen unzulässige kommunale Wirtschaftstätigkeit, Wirtschaft und Verwaltung 2003, 115.

Öffentlichrechtlich sind danach Streitigkeiten, wenn sie sich als Folge eines Sachverhaltes darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Der Charakter des zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel des Rechtsschutzbegehrens und den vom Antragsteller zu dessen Begründung vorgetragenen Behauptungen tatsächlicher Art. Maßgeblich ist allein die wirkliche Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, nicht dagegen die rechtliche Qualifizierung des geltend gemachten Anspruches durch den Antragsteller selbst,

vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33.91 - BVerwGE 96, 71 -.

Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Verwaltungsgerichten ist damit, dass die für das Rechtsschutzbegehren in Betracht kommende Anspruchsgrundlage dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.

Das Begehren der Antragstellerin ist auf einen öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruch gerichtet. Der Antragsgegner soll die Überlassung von im Kreishaus belegenen Räumen an Kfz-Schilderpräger unterlassen. Dieser Anspruch ist öffentlichrechtlich, weil die Antragstellerin einen Eingriff in ihre subjektiven Rechte durch die wirtschaftliche Betätigung des Antragsgegners rügt, dessen Zulässigkeit unter anderem durch § 107 GO NW, § 53 Absatz 1 KrO NW geregelt wird,

vgl. OVG NW, Beschluss vom 13. August 2003 - 15 B 1137/03 - NWVBl 2003, 462-466.

Dass sich der Rechtsstreit auch am Maßstab der von der Antragstellerin wohl nachrangig angeführten zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen (§ 33 GWB in Verbindung mit § 20 GWB sowie aus § 1 UWG) beurteilen lässt, steht der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nicht entgegen. Unabhängig von der Frage, ob in einem Verstoß gegen § 107 Absatz 1 GO NW, § 53 Absatz 1 KrO NW immer zugleich ein Verstoß gegen die vorgenannten zivilrechtlichen Vorschriften zu sehen ist,

vgl. verneinend OVG NW, Beschluss vom 13. August 2003, a.a.O.; bejahend Diefenbach, a.a.O., S. 127.

hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 17 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes hingenommen, dass einem Kläger oder Antragsteller bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt und einem etwaigen Anspruch, der sich sowohl nach öffentlichrechtlichen als auch nach privatrechtlichen Vorschriften bemessen lässt, eine Wahlmöglichkeit zukommt, welchen Rechtsweg er beschreitet,

vgl. Diefenbach, a.a.O., S. 127.

Das Gericht ist für eine Entscheidung über den Rechtsstreit grundsätzlich umfassend zuständig, sofern es - wie hier - auch nur für eine normative Grundlage des geltend gemachten Anspruchs zuständig ist,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 1995 - 1 B 211/94 - NJW 1995, 2938.

Richtiger Antragsgegner ist der Kreis F. , vertreten durch den Landrat, da die Antragstellerin vom Antragsgegner in einem noch zu betreibenden Hauptsacheverfahren weder den Erlass eines Verwaltungsaktes begehren noch einen Verwaltungsakt anfechten würde,

vgl. zur Korrektur von Amts wegen: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner-Meissner, VwGO-Kommentar, § 78 Rz. 57 m.w.N..

Die Antragstellerin ist entsprechend § 42 Absatz 2 VwGO antragsbefugt, weil es zumindest als möglich erscheint, dass sie in ihren durch § 107 Absatz 1 GO NW, § 53 Absatz 1 KrO NW geschützten Rechten beeinträchtigt wird.

Der Antragstellerin fehlt es auch im Hinblick auf etwaige zivilprozessuale Vorgehensmöglichkeiten nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Zwar kann letzteres entfallen, wenn der bei den Verwaltungsgerichten Rechtsschutzsuchende einfacher und/oder effektiver auf dem Zivilrechtsweg vorgehen könnte,

vgl. OVG NW, Beschluss vom 8. Februar 1995 - 20 B 73/95 - NVwZ-RR 1996, 182,.

aber dafür, dass dies vorliegend der Fall wäre, fehlen jegliche Anhaltspunkte.

Der Antrag ist teilweise begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass ein Anordnungsgrund (mithin die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Sicherung) sowie ein Anordnungsanspruch (also ein subjektives öffentliches Recht des Antragstellers, dessen Durchsetzung - erst - im Hauptsacheverfahren gefährdet ist) durch den Antragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht ist (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 1, 2, 294 ZPO).

Diese beiden Voraussetzungen sind nach Maßgabe der folgenden Ausführungen erfüllt.

Der Antragstellerin kann ein Abwarten auf die Entscheidung in einem noch durchzuführenden Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden. Die ohne Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung drohenden Nachteile können die Antragstellerin in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährden. Mit der Ausschreibung und der Vergabe der Räume in unmittelbarer Nähe der Kfz-Zulassungsstelle an Konkurrenten der Antragstellerin würde die Wettbewerbslage zu ihren Lasten erheblich verändert.

Die Antragstellerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches glaubhaft gemacht. Allerdings steht ihr der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht vollumfänglich zu. Die Antragstellerin kann nur eingeschränkt eine Unterlassung beanspruchen. Das beabsichtigte Handeln des Antragsgegners verstößt in der gegenwärtig geplanten Form gegen § 107 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GO NW, § 53 Absatz 1 KrO NW, der auch subjektive Rechte der Antragstellerin schützt.

§ 107 Absatz 1 Nr. 1 GO NW begründet subjektive Rechte der durch die Betätigung betroffenen privaten Unternehmen. Die Norm erschöpft sich nicht darin, die Gemeinden vor den Gefahren wirtschaftlicher Betätigung zu schützen,

vgl. grundlegend: OVG NW, Beschluss vom 13. August 2003 - 15 B 1137/03 - NWVBl 2003, 462 mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

Die Antragstellerin gehört zum geschützten Personenkreis, weil sie in F. derselben wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, wie die Betriebe, deren Ansiedlung der Antragsgegner durch Vermietung von Räumen im Kreishaus erreichen will.

Die beabsichtigte Vermietung von Räumen im Kreishaus an Schilderpräger - auf diese ist mangels übergeordneter wirtschaftlicher Haupttätigkeit als eigenständiger Unternehmensgegenstand abzustellen - stellt keine zulässige wirtschaftliche Betätigung im Sinne von § 107 Absatz 1 Satz 1 GO NW dar. Zwar fehlt es nicht an öffentlichen Zwecken für die beabsichtigte Betätigung des Antragsgegners. Diese öffentliche Zwecke erfordern jedoch im Sinne von § 107 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GO NW nicht die vom Antragsgegner ins Auge gefasste konkrete Form der Überlassung.

Gegen die Anwendbarkeit des § 107 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GO NW bestehen keine Bedenken; sie ist - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - auch nicht durch § 107 Absatz 2 Nr. 5 GO NW ausgeschlossen. Bei der Vermietung der Räume handelt es sich nicht um eine Einrichtung, die ausschließlich der Deckung des Eigenbedarfs des Antragsgegners dient, wie es § 107 Absatz 2 Nr. 5 GO NW voraussetzt,

vgl. Meyer, Kommunalwirtschaftsrecht und kommunale Handwerkstätigkeiten, Wirtschaft und Verwaltung 2003, 57, 84ff,

denn die Vermietung von Räumen an Unternehmen, die ihrerseits Kfz-Schilder an Private verkaufen sollen, ist ersichtlich auf die Deckung des Bedarfs von Bürgern ausgerichtet.

Auch der Gesichtspunkt der sogenannten Annextätigkeit,

vgl. Rehn / Cronauge, Gemeindeordnung-Kommentar, § 107, Anm. 6,

führt zu keinem anderen Ergebnis. Angesichts des klaren Wortlauts der Regelungen des § 107 Absatz 2 GO NW ist bereits zweifelhaft, ob - letztlich aus Gründen der Verwaltungsökonomie - weitere im Gesetz nicht geregelte Ausnahmen zulässigerweise angenommen werden können. Dies kann jedoch dahinstehen, da der Antragsgegner im vorliegenden Fall keineswegs die beabsichtigte Fremdbedarfsdeckung nur "bei Gelegenheit" der eigentlichen, bislang wahrgenommenen Aufgabenverwirklichung unter Ausschöpfung vorhandener, sonst brachliegender Kapazitäten betreiben will. Vielmehr hat der Antragsgegner durch die entsprechende bauliche Umgestaltung der Räume in unmittelbarer Nähe der Zulassungsstelle erst die Vermietungskapazitäten geschaffen. Sein Handeln bezweckt also gerade nicht die bessere Auslastung vorhandener Kapazitäten, sondern die Schaffung neuer Kapazitäten zum Zwecke der Aufnahme wirtschaftlicher Betätigung.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. April 1974,

vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1974 - 1 ZR 8/73 - DÖV 1974, 785 mit Anm. Püttner,

steht dem nicht entgegen. Unabhängig davon, dass über die wirtschaftliche Betätigung eines Kreises in Niedersachsen zu entscheiden war, hat der Bundesgerichtshof den Verkauf von Kfz-Schildern durch den Landkreis nur wettbewerbsrechtlich für zulässig erklärt. Im Übrigen ist die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Unterordnung des Verkaufs unter den öffentlichen Zweck der Vereinfachung und Beschleunigung des behördlichen Verfahrens im Rahmen von § 107 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GO NW und nicht bei § 107 Absatz 2 Nr. 5 GO NW zu berücksichtigen.

Ein öffentlicher Zweck im Sinne des § 107 Absatz 1 Nr. 1 GO NW ist gegeben.

Der Begriff des öffentlichen Zwecks umfasst jedweden im Aufgabenbereich der Gemeinde liegenden Gemeinwohlbelang und schließt lediglich die Gewinnerwirtschaftung als öffentlichen Zweck aus,

vgl. OVG NW, Beschluss vom 13. August 2003, a.a.O. m. w. N.

Dem Antragsgegner kommt bei der Entscheidung, ob sein Handeln durch einen öffentlichen Zweck gefordert wird, ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Denn worin eine Kommune eine Förderung des allgemeinen Wohls erblickt, ist hauptsächlich den Anschauungen und Entschließungen ihrer maßgebenden Organe überlassen und hängt von den örtlichen Verhältnissen, finanziellen Möglichkeiten der Kommune, Bedürfnissen der Einwohnerschaft und anderen Faktoren ab. Es handelt sich um eine Frage sachgerechter Kommunalpolitik, die in starkem Maße von Zweckmäßigkeitsüberlegungen bestimmt wird,

vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1972 - 1 C 24.69 - BVerwGE 39, 329; Rehn / Cronauge, Gemeindeordnung, § 107 Anm. III 2; Held / Becker, Kommunalverfassungsrecht, § 107 GO, Anm. 5; Articus / Schneider, Gemeindeordnung NRW, § 107 Anm. 3.

Der Antragsgegner verfolgt mit der beabsichtigten Vermietung der Räume nach eigenen Angaben den Zweck, den Bürgern den Vorgang des Zulassens eines Kraftfahrzeuges zu erleichtern und zugleich das behördliche Verfahren zu beschleunigen. Gründe dafür, dass mit diesen Zielsetzungen keine öffentlichen Zwecke verfolgt werden könnten, sind nicht ersichtlich. Die beabsichtigte Vermietung von Räumen in unmittelbarer Nähe der Zulassungsstelle ist auch grundsätzlich geeignet, diesem Zweck zu dienen.

Die weitere in § 107 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GO NW für eine wirtschaftliche Betätigung einer Kommune genannte Voraussetzung, dass der verfolgte öffentliche Zewck die konkret wirtschaftliche Betätigung erfordert, ist hingegen nicht erfüllt. Die Vermietung in der beabsichtigten Art und Weise wird durch die vorstehend genannten öffentlichen Zwecke nicht erfordert. Erfordern bedeutet zwar nicht, dass für den öffentlichen Zweck die wirtschaftliche Betätigung unausweichlich ist. Es reicht vielmehr aus, dass die wirtschaftliche Betätigung für den öffentlichen Zweck objektiv erforderlich im Sinne von vernünftigerweise geboten ist. Der durch die wirtschaftliche Betätigung bewirkte Eingriff muss in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten öffentlichen Zweck stehen. Je schwerer der Eingriff ist, desto dringlicher von der Art des öffentlichen Zwecks oder von der Gebotenheit im Rahmen des Erfordernisses muss die wirtschaftliche Betätigung sein,

vgl. OVG NW, Beschluss vom 13. August 2003, a.a.O. m. w. N.

Mit der Vermietung von Räumen im Kreishaus in unmittelbarer Nähe der Zulassungsstelle an Schilderpräger greift der Antragsgegner in schwerwiegender Weise in den lokalen Markt ein und ermöglicht den den Zuschlag erhaltenden Unternehmen eine potentiell marktbeherrschende Position,

vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2003 - KZR 39/99 - NJW 2003, 2684; Urteil vom 24. September 2002 - KZR 4/01 - NJW 2003, 752; Urteil vom 14. Juli 1998 - KZR 1/97 - NJW 1998, 3778.

Diesen sich aus dem Standort ergebenden Vorteil hat der Antragsgegner potentiell dadurch abgeschwächt, dass in der Ausschreibung zum alleinigen Zuschlagskriterium das höchste prozentuale Umsatzbeteiligungsgebot bestimmt werden soll, und so dem erheblichen Standortvorteil ein erheblicher Kostennachteil gegenüber stehen wird.

vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 14. Juli 1998, a.a.O.

Diese ausgleichende Wirkung kann aber nur dann zum Tragen kommen, wenn den nicht im Kreishaus angesiedelten Konkurrenzunternehmen - also ggf. auch der Antragstellerin - an geeigneter Stelle in unmittelbarer Nähe zur Zulassungsstelle eine angemessene Möglichkeit eingeräumt wird, auf ihre Angebote und ihre Konditionen hinzuweisen.

vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 14. Juli 1998, und Urteil vom 26. April 1974 - 1 ZR 8/73 -

Dies sieht die Ausschreibung des Antragsgegners jedoch nicht vor, obwohl der Antragsgegner ohne eine entsprechende Klausel nach Erteilung des Zuschlags zivilrechtlich gehindert sein könnte, derartige Werbung im Kreishaus noch zuzulassen,

vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2001 - - 24 U 174/00 - ZMR 2002, 38; BGH, Urteil vom 24. Januar 1979 - 8 ZR 56/78 - NJW 1979, 1404.

Der Antragsgegner hat daher bereits im Rahmen der Ausschreibung und der sich anschließenden Miet- oder Pachtverträge auf seine Verpflichtung hinzuweisen, etwaigen Konkurrenzunternehmen, die nicht im Kreishaus angesiedelt sind, in unmittelbarer Nähe der Zulassungsstelle die Möglichkeit einzuräumen, in geeigneter Weise für ihre Angebote und ihre Konditionen bei der Prägung von Kfz-Kennzeichen zu werben.

Der geltend gemachte weitergehende Anspruch auf völlige Unterlassung des Überlassens im Kreishaus an Schilderpräger besteht jedoch nicht. Mit der Regelung des Zuschlags an denjenigen, der die höchte Umsatzbeteiligungsquote bietet und der Werbemöglichkeit für die nicht im Kreishaus ansässigen Unternehmen ist der Markteingriff auf ein vertretbares Mass abgemildert worden.

Der geltend gemachte weitergehende Anspruch auf völlige Unterlassung des Überlassens von Räumen kann auch nicht mit Erfolg auf § 20 Absatz 1 GWB oder § 1 UWG gestützt werden. Insoweit ist in der Zivilrechtsprechung geklärt, dass eine Kommune wettbewerbs- und kartellrechtlich nicht gehindert ist, in unmittelbarer Nähe der Zulassungsstelle Räume an Schilderpräger zu vermieten, wenn die Ausschreibung grundsätzlich allen Unternehmen offen steht, die Ausschreibung in regelmäßigen Zeitabständen wiederholt wird und den Konkurrenzunternehmen ausreichende Werbemöglichkeiten in oder in unmittelbarer Nähe der Zulassungsstelle eingeräumt werden,

vgl. BGH, Urteile vom 8. April 2003, vom 24. September 2002, vom 14. Juli 1998 und vom 26. April 1974, jeweils a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 2000 - U (Kart) 6/99 - NJWE- WettbR 2000, 174.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Absatz 1, 1






VG Aachen:
Beschluss v. 20.07.2004
Az: 4 L 113/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/6815e433b6f4/VG-Aachen_Beschluss_vom_20-Juli-2004_Az_4-L-113-04




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