Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Juni 2007
Aktenzeichen: 1 Ni 10/06

(BPatG: Beschluss v. 04.06.2007, Az.: 1 Ni 10/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundespatentgericht hat am 4. Juni 2007 in einem Beschluss entschieden, dass der Rechtsstreit als nicht anhängig anzusehen ist. Das zuvor verkündete Urteil vom 23. Januar 2007 ist wirkungslos. Die Klägerin hat am 3. Mai 2007 ihre Nichtigkeitsklage zurückgenommen, wodurch der Rechtsstreit als nicht anhängig betrachtet wird. Gemäß § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist das Urteil vom 23. Januar 2007, das den Parteien am 26. April 2007 zugestellt wurde, durch die Klagerücknahme wirkungslos geworden, ohne dass es aufgehoben werden musste. Auf Antrag der Beklagten hat das Gericht die genannten Folgen der Klagerücknahme durch Beschluss festgestellt gemäß § 269 Abs. 4 ZPO.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 04.06.2007, Az: 1 Ni 10/06


Tenor

1. Der Rechtsstreit ist als nicht anhängig geworden anzusehen.

2. Das am 23. Januar 2007 verkündete Urteil ist wirkungslos.

Gründe

Die Klägerin hat am 3. Mai 2007 ihre Nichtigkeitsklage zurückgenommen, weshalb der Rechtsstreit gemäß § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als nicht anhängig geworden anzusehen ist. Das am 23. Januar 2007 verkündete Urteil, das den Parteien am 26. April 2007 zugestellt worden und somit im Zeitpunkt der Klagerücknahme noch nicht rechtskräftig gewesen ist, ist durch die Klagerücknahme wirkungslos geworden, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf.

Auf Antrag der Beklagten sind die genannten Rechtsfolgen der Klagerücknahme durch Beschluss festzustellen (§ 269 Abs. 4 ZPO).






BPatG:
Beschluss v. 04.06.2007
Az: 1 Ni 10/06


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