Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. September 2007
Aktenzeichen: 10 W (pat) 38/04

(BPatG: Beschluss v. 06.09.2007, Az.: 10 W (pat) 38/04)

Tenor

Die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts vom 2. September 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Anmelder reichte am 21. März 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Bausatz für eine Vorwandinstallation" ein. Im Juli 2001 wurde die Patentanmeldung auf die A... GmbH umgeschrieben.

An diese neue Anmelderin richtete das Patentamt auch den Bescheid vom 8. August 2002 ("Wichtige Mitteilung"), in dem es darauf hinwies, dass die Anmeldung als zurückgenommen gelte, wenn die 3. Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag (70,- € plus 50,- €, insgesamt 120,- €) nicht bis zum 30. September 2002 entrichtet werde.

Im Januar 2003 wurde die Patentanmeldung wieder auf den Anmelder umgeschrieben. Bereits mit einem am 5. November 2002 beim Patentamt eingegangenen Schreiben hatte er um Auskunft über die zu zahlenden Gebühren gebeten, das aber unbeantwortet blieb. Mit Bescheid vom 3. September 2003 wies das Patentamt den Anmelder darauf hin, dass die Patentanmeldung wegen der Nichtzahlung der 3. Jahresgebühr als zurückgenommen gelte.

Mit Schreiben vom 28. September 2003, eingegangen per Fax am 29. September 2003, hat der Anmelder Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und vorgetragen, dass er die Rechnung für die Gebühr nicht erhalten habe; wenn er eine Rechnung bekommen hätte, wäre diese selbstverständlich bezahlt worden. Die 3. Jahresgebühr ist am 1. Oktober 2003 gezahlt worden. Mit weiteren Schreiben vom September und Oktober 2003 hat der Anmelder bekräftigt, dass er keine Rechnung für die Gebühr erhalten habe. Er habe sogar das Patentamt angeschrieben, ob Gebühren fällig würden und keine Antwort erhalten. Er sei sich daher keiner Schuld bewusst.

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle 25 - hat durch Beschluss vom 26. November 2003 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, bereits die Nachholung der versäumten Handlung sei nicht innerhalb der Jahresfrist des § 123 Abs. 2 PatG, die am 30. September 2003 geendet habe, erfolgt. Darüber hinaus sei entgegen des Vortrags des Anmelders eine Gebührenmitteilung ergangen, nämlich mit Bescheid vom 8. August 2002 an die zu dem damaligen Zeitpunkt eingetragene Anmelderin, die A... GmbH. Für einen erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag hätte glaubhaft gemacht werden müssen, dass diese ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Zahlung der 3. Jahresgebühr nebst Zuschlag verhindert gewesen sei. Der Beschluss ist dem Anmelder durch Einschreiben, das er am 9. Januar 2004 erhalten hat, zugestellt worden.

Hiergegen wendet sich der Anmelder im Januar 2004 mit der als "Widerspruch" bezeichneten Beschwerde und verweist zur Begründung im Wesentlichen darauf, dass er das Patentamt um Auskunft über die zu zahlenden Gebühren gebeten, aber keine Antwort bekommen habe. Eine Zahlung der Beschwerdegebühr ist nicht erfolgt.

Auf den Hinweis des Gerichts, dass die Beschwerdegebühr nicht gezahlt worden sei und daher festzustellen sein werde, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gelte, hat der Anmelder nochmals vorgetragen, warum er die Ablehnung der Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 3. Jahresgebühr für nicht gerechtfertigt halte. Er habe nachweislich sofort gezahlt, nachdem er erfahren habe, dass 120.- € zu zahlen seien.

Nach einem weiteren Hinweis des Gerichts auf die fehlende Beschwerdegebühr hat die Rechtspflegerin des Senats durch Beschluss vom 2. September 2005 festgestellt, dass die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Prüfungsstelle 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. November 2003 als nicht eingelegt gelte, da die Beschwerdegebühr nicht gezahlt worden sei.

Gegen diesen Beschluss der Rechtspflegerin wendet sich der Anmelder mit der als "Widerspruch" bezeichneten Erinnerung. Zur Begründung ist vorgetragen, er habe die Beschwerdegebühr nicht gezahlt, da er sich keinerlei Schuld bewusst sei. Er habe die Sachlage bereits mehrfach dargelegt.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung (§ 23 Abs. 2 RpflG) ist zulässig, aber nicht begründet. Denn die Feststellung, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt, ist zu Recht erfolgt. Die Beschwerdegebühr ist nicht gezahlt worden.

Gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG (Patentkostengesetz) gilt eine Handlung als nicht vorgenommen, wenn die hierfür erforderliche Gebühr nicht gezahlt wird. Das ist hier hinsichtlich der Beschwerdegebühr der Fall.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG (Patentgesetz) ist innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde auch die Beschwerdegebühr zu zahlen, die nach dem Gebührenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 PatKostG 200,- € beträgt. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses einzulegen. Der angefochtene Beschluss vom 26. November 2003 ist per Einschreiben am 9. Januar 2004 zugestellt worden, so dass die Beschwerdefrist am 9. Februar 2004 abgelaufen ist. Innerhalb dieser Frist ist zwar rechtzeitig die Beschwerde eingelegt worden, die Beschwerdegebühr ist aber nicht gezahlt worden. Der Vortrag des Anmelders, er habe von der Zahlung der Beschwerdegebühr abgesehen, weil er sich hinsichtlich der verspäteten Zahlung der 3. Jahresgebühr keiner Schuld bewusst sei, vermag ihn nicht zu entlasten. Denn die Pflicht zur Zahlung der Beschwerdegebühr besteht unabhängig davon, wie über die Beschwerde zu entscheiden ist.

Die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts war daher zurückzuweisen. Es bleibt bei der Feststellung, dass die Beschwerde mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt. Da es bereits an einer wirksamen Beschwerdeeinlegung fehlt, kann die Begründetheit der Beschwerde, d. h. ob die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages im angefochtenen Beschluss zu Recht erfolgte, nicht mehr geprüft werden. Insoweit bleibt lediglich anzumerken, dass keine Tatsachen vorgetragen oder ersichtlich sind, die eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 3. Jahresgebühr rechtfertigen könnten. Im hier maßgeblichen Zeitraum der Frist für die Zahlung der 3. Jahresgebühr (Fälligkeit 31. März 2002, Fristende 30. September 2002) war die A... GmbH als Patentanmelderin im Patentregister eingetragen, so dass diese völlig korrekt die Gebührenmitteilung des Patentamts vom 8. August 2002 erhalten hat. Ob der Anmelder eine Gebührenmitteilung erhalten hat oder nicht, darauf kommt es nicht an, denn er ist in diesem Zeitraum nicht der Anmelder gewesen. Seine an das Patentamt gerichtete Anfrage vom November 2002 ist zwar unbeantwortet geblieben, zu diesem Zeitpunkt war die Zahlungsfrist aber ohnehin schon abgelaufen.

Schülke Püschel Zimmerer Pr






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Az: 10 W (pat) 38/04


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