Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. September 2000
Aktenzeichen: 17 W (pat) 41/99

(BPatG: Beschluss v. 28.09.2000, Az.: 17 W (pat) 41/99)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G 11 B des Deutschen Patentamts vom 26. August 1999 aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe

I Die vorliegende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patentamt unter der Bezeichnung:

"Magnetisches Aufzeichnungs- und/oder Wiedergabegerät"

angemeldet worden.

Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 11 B des Deutschen Patentamts mit Beschluß vom 26. August 1999 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Patentanspruch 1 aufgrund seiner aufgabenhaften Formulierung nicht gewährbar sei.

Die Anmelderin verfolgt die Anmeldung auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 14.

Der Anspruch 1 lautet:

"Magnetisches Aufzeichnungs- und/oder Wiedergabegerät, aufweisend eine rotierende Magnetkopfanordnung (3), eine auf einer Chassisgrundplatte (1) angeordnete Spulenblockgrundplatte (7), die auf der Chassisgrundplatte (1) zum horizontalen Hin- und Herbewegen in bezug auf die rotierende Magnetkopfanordnung (3) getragen ist, wobei die Spulenblockgrundplatte (7) ein Paar von Spulenblöcken (5, 6) umfaßt, die mit einem Paar von Bandspulen einer Bandkassette (4) in Eingriff bringbar sind und wobei durch die horizontale Hin- und Herbewegung ein Bandladevorgang bzw. Bandentladevorgang ausgelöst wird, einen Kassettenhalter (10), der auf der Chassisgrundplatte (1) über eine Tragarmeinrichtung (12, 13, 15) getragen ist und der in bezug auf die Spulenblöcke (5, 6) in vertikaler Richtung bewegbar ist, einen Betriebsartumschalthebel (31), der die Betriebsarten eines Magnetbandes auszuwählen gestattet, welches aus der Bandkassette (4) herausgezogen und auf eine bestimmte Bandroute geladen ist, wobei die Betriebsarten einen Lauf mit konstanter Geschwindigkeit, einen schnellen Vorlauf und einen Rücklauf umfassen, dadurch gekennzeichnet, daß ein einziger Antriebsmotor (16) vorgesehen ist, durch den ein Antriebszahnrad (17) antreibbar ist, welches - einen Kassettenhalter-Verschiebebetätigungsstift (52) zur Bewegung eines Dreh-Betätigungsarms (13) der Tragarmeinrichtung (12, 13, 15) zur Ausführung einer vertikalen Bewegung des Kassettenhalters (10) in bezug auf die Spulenblockgrundplatte (7),

- einen Spulenblockgrundplatten-Verschiebebetätigungsstift (55) zur horizontalen Verschiebung der Spulenblockgrundplatte (7) gegenüber der Chassisgrundplatte (1) und - einen Betätigungsstift (57) zur Bewegung eines Betätigungshebels (32) zur Betätigung eines Betriebsartumschalthebels (31) zur Auswahl der Betriebsartenaufweist, daß der Dreh-Betätigungsarm (13) einen Vertikalbewegungs-Betätigungsschlitz (51) aufweist, in den der Kassettenhalter-Verschiebebetätigungsstift (52) eingreift. und daß die Spulenblockgrundplatte (7) einen Spulenblockgrundplatten-Gleitführungsschlitz (54) aufweist, in den der Spulenblockgrundplatten-Verschiebebetätigungsstift (55) eingreift, so daß das Antriebszahnrad (17) die Bewegung des Dreh-Betätigungsarms (13) und der Spulenblockgrundplatte (7) steuert, wobei der Vertikalbewegungs-Betätigungsschlitz (51) und der Spulenblockgrundplatten-Gleitführungsschlitz (54) so ausgebildet sind, daß sie in Abschnitten des Bewegungsablaufes des Antriebszahnrads (17) in Umfangsrichtung des Antriebszahnrads (17) verlaufen, so daß in einem jeweils vorgegebenen Winkelbereich eine von der Bewegung des Dreh-Betätigungsarms (13) und der Spulenblockgrundplatte (7) entkoppelte Bewegung des Antriebszahnrads (17) möglich ist."

Wegen der übrigen Patentansprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Anmelderin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, daß in den überreichten Patentansprüchen nunmehr alle konkreten Merkmale genannt seien, die zur Lösung der gestellten Aufgabe erforderlich seien. Gegenüber den bisher entgegengehaltenen Druckschriften sei das beanspruchte Aufzeichnungs- und/oder Wiedergabegerät auch neu und beruhe auf erfinderischer Tätigkeit, so daß die Ansprüche gewährbar sein müßten.

Die Anmelderin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 14, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Seiten 9, 11, 13 - 46 vom Anmeldetag, Seiten 10, 10a, 10b und 12, eingegangen am 18. August 2000, Figuren 1 bis 15 vom Anmeldetag, hilfsweise, die Patentanmeldung an die Prüfungsstelle zurückzuverweisen.

II Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat insoweit Erfolg, als sie zur Zurückverweisung der Anmeldung zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt führt ( § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 3 PatG).

1. Die Fassung der geltenden Ansprüche ist zulässig.

Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 ergeben sich aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1, 7 und 8. Die geltende Fassung der Ansprüche 2 bis 14 stellt eine geringfügig überarbeitete Fassung der ursprünglichen Ansprüche 2 bis 14 dar.

2. Der geltende Patentanspruch 1 vermittelt eine klare technische Lehre.

Gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruch 1 wird von einem Aufzeichnungs- und/oder Wiedergabegerät ausgegangen, dessen Grundkonstruktion aus einer Chassisgrundplatte mit einer rotierenden Magnetkopfanordnung und einer Spulenblockgrundplatte mit Spulenblöcken für eine Bankassette besteht. Dabei ist die Spulenblockgrundplatte so auf der Chassisgrundplatte gelagert, daß eine ggf in die Spulenblöcke eingeführte Bandkassette zu der Magnetkopfanordnung hin bewegt und gleichzeitig ein Bandladevorgang ausgelöst werden kann. Zum Laden der Bandkassette dient ein auf der Chassisgrundplatte getragener Kassettenhalter, in dem eine eingeführte Kassette auf die Spulenblöcke abgesenkt oder angehoben werden kann. Weiterhin ist ein Betriebsartumschalthebel vorhanden, mit dem die Betriebsart, dh Bandlaufrichtung und Bandgeschwindigkeit, gewählt werden kann.

Ein solches Gerät soll so verbessert werden, daß die Operation der Unterbringung der Bandkassette, des Ladens des Magnetbandes und der Auswahl der Betriebsart bei geladenem Band platzsparend, einfach und zuverlässig mittels ein- und desselben Elektromotor ausgeführt werden kann (vgl S 4 des Schriftsatzes vom 17. August 2000).

Im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 sind auch die Merkmale genannt, mit denen dem Fachmann die Lösung der gestellten Aufgabe gelingt.

Danach ist ein einziger Antriebsmotor vorgesehen, der über ein Antriebszahnrad mit drei Betätigungsstiften 52, 55 u 57, die in entsprechende Schlitze 51, 54 eingreifen bzw einen Hebel 32 betätigen, die Operationen des Ladens der Kassette durch Bewegen eines Dreh-Betätigungsarms, des Bandladens bzw der Betriebsartumschaltung steuert.

Der zur Zurückweisung der Anmeldung führende Mangel ist sonach mit der geltenden Fassung des Anspruchs 1 beseitigt.

3. Im bisherigen Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurden lediglich zwei Druckschriften genannt mit dem Hinweis, daß aus dem (damals geltenden) Patentbegehren nicht klar hervorgehe, worin letztlich die Erfindung bestehen solle.

In der EP 0 204 487 A2 ist ein Aufzeichnungs- und/oder Wiedergabegerät beschrieben, dessen Grundkonstruktion in Übereinstimmung mit dem Oberbegriff des Anspruchs 1 aus einer Chassisgrundplatte (main chassis 17) mit Magnetkopf (head drum 18) und einer dazu verschieblichen Spulenblockgrundplatte (subchassis 1) besteht (vgl Patentanspruch 1). Der Antrieb der Spulenblockgrundplatte und des Bandladens wird von einem Motor (drive motor 39) über Zahnräder gesteuert (vgl Sp 7, Z 31 - 58 iVm Fig 5). Ein Hinweis auf einen Kassettenladevorgang durch Schwenken eines Dreh-Betätigungsarms mit einem Kassettenhalter findet sich in dieser Druckschrift aber nicht.

Die US 4,704,643 ist erst nach dem Prioritätstag (26. März 1987) der vorliegenden Anmeldung veröffentlicht worden, nämlich am 3. November 1987, so daß die Ausführungen in dieser Druckschrift nicht dem Stand der Technik zuzurechnen sind.

Das bisher vom Deutschen Patent- und Markenamt entgegengehaltene Material vermag deshalb die Patentfähigkeit des Aufzeichnungs- und/oder Wiedergabegeräts nach dem geltenden Anspruch 1 nicht in Frage zu stellen.

Nachdem jedoch davon auszugehen ist, daß das Deutsche Patent- und Markenamt zu dem nunmehr klargestellten Anspruchsgegenstand noch keine abschließende Ermittlung des Standes der Technik durchgeführt hat, war entsprechend dem Hilfsantrag der Anmelderin die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden (vgl § 79 Abs 3 PatG) und die Sache zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

Grimm Bertl Prasch Eder Ju






BPatG:
Beschluss v. 28.09.2000
Az: 17 W (pat) 41/99


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