Landgericht Bochum:
Urteil vom 23. Juli 2003
Aktenzeichen: 13 O 79/03

(LG Bochum: Urteil v. 23.07.2003, Az.: 13 O 79/03)

Tenor

1.

Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, in die Löschung folgender beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten und in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marken gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen:

a. Wortmarke A, Reg-Nr. 000000

b. Wort-/Bildmarke A1, Regnr. 000000

und zwar jeweils in vollem Umfang der Markenregistrierung.

2.

Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, in die Löschung der beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten und in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marke gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen:

Wortmarke A3, Reg-Nr. 000000

und zwar in vollem Umfang der Markenregistrierung.

3.

Dem Beklagten zu 1. wird geboten, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwider-handlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- &.8364;&.8218; ersatzwei-se Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen &.8222;A&.8220; in jeder denkbaren Schreibweise im Zusammenhang mit fol-genden Produkten zu benutzen: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus so-weit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise-Handkoffer; Spazierstöcke; Peit-schen; Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; Webstoffe und Textilwa-ren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Schuhwaren.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese. selbst 45 %&.8218; die Beklagten als Gesamtschuldner 40 % und der Beklagte zu 1. weitere 15 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. tragen die Klägerin 42 % und der Beklagte zu 1. 58 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. tragen die Klägerin und der Beklagte zu 2. zu je 50 %.

6.

Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs zu 3. gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 5.000,&.8212; &.8364; und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll-streckbar.

Für die Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,-- &.8364; und die Vollstreckung des Beklagten zu 2. gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 1.400,-- &.8364; abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Geld-instituts erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine zum 12.11.1998 vom Land Nordrhein-Westfalen und der Stadt Essen gegründete Stiftung, deren satzungsmäßiger Zweck u.a. in der Förderung der Kultur und Denkmalpflege des von der UNESCO zum Weltkulturerbe ernannten Denkmals der ehemaligen Kohlenzeche A in Essen besteht.

Der Beklagte, der früher den Ehenamen T trug, betreibt seit mehreren Jahren auf dem Gelände der ehemaligen Zeche A in einem von der M angemieteten Ladenlokal ein Gewerbe, in dem er u.a. A-Andenken vertreibt.

Im Jahre 2002 nahm die Klägerin die Beklagten auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "A", "A1" und "A2" in Anspruch. Die Parteien schlossen sodann am 14.04.2000 einen außergerichtlichen Vergleich.

In der Präambel erklärte der Beklagte zu 1., zusammen mit Herrn K Inhaber der Wortmarke 000000 "A" sowie der Internet-Domain *Internetandresse* zu sein. In dem Vergleich übertrug der Beklagte zu 1. den auf ihn entfallenden Anteil der o. g. Wortmarke auf die Klägerin. Diese erteilte den Beklagten eine Lizenz, die Bezeichnung "A" für sogenannte Merchandising-Artikel zu verwenden, die unter Ziff. III. des Vergleichs (BI. 107ff. der Akten), auf den hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, im einzelnen aufgezählt sind. Die Beklagten verpflichteten sich im Gegenzug zur Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 5 % des Nettoumsatzes. In Ziff. II des Vergleichs gestattete die Klägerin den Beklagten, ihre bisherigen Firmenbezeichnungen "A", "A3", "T1" und "A4" weiter zu verwenden. Mit Schreiben vom 12.02.2003, vom 13.02.2003 und 17.03.2003 (BI. 110 ff. der Akten) erklärte die Klägerin den Rücktritt, hilfsweise die Kündigung des Lizenzvertrages vom 14.04.2000. Zur Begründung bezog sie sich darauf, dass die Beklagten ihren Verpflichtungen aus dem Lizenzvertrag zur Erteilung von Auskunft und Zahlung nicht nachgekommen seien und im Übrigen die Marken- und Kennzeichenrechte der Klägerin verletze.

Die Beklagten sind Inhaber der Wortmarke "A" (Registernr. 000000 mit Priorität zum 30.07.1999) und der Wort-Bildmarke "A1" (Registernr. 000000 mit Priorität zum 30.07.1999). Der Beklagte zu 1. ist ferner Mitinhaber der Wortmarke "A" (Registernr. 000000 mit Priorität zum 17.11.1998).

Die Klägerin trägt vor: Sie sei bei Abschluss des Vergleichs davon ausgegangen, dass die Beklagten keine weiteren Marken mit dem Wortbestandteil "A" hätten. Bei der Markenrecherche durch die Mitarbeiterin Frau Dr. N sei ihr lediglich die im Vergleich übertragene Wortmarke bekannt geworden. Die Beklagten hätten ihr den Eindruck vermittelt, dass sie sich nunmehr in die Rolle eines Lizenznehmers fügen würden und hätten ihr die Anmeldung weiterer Marken verschwiegen. Ihr stünden sowohl aus dem unter dem 14.04.2000 abgeschlossenen Vertrag als auch gemäß §§ 1 UWG, 12 BGB, 14, 15 MarkenG Ansprüche auf Löschung und Unterlassung zu. Aufgrund des Vergleichs seien die Beklagten verpflichtet gewesen, jedenfalls während der Laufzeit des Vertrages keine Markenrechte mit dem Bestandteil "A" zu unterhalten oder zu begründen, so dass sich hieraus ein Löschungsanspruch ergebe. Im Übrigen habe die Klägerin bzw. das Land Nordrhein-Westfalen, das ihr eine Prozeßstandschaftserklärung erteilte habe, ältere Namens- und Markenrechte. Der Löschungsanspruch ergebe sich auch aus § 1 UWG, weil die Beklagten die Marken böswillig in der Absicht, die Klägerin zu behindern, angemeldet hätten.

Aus dem Lizenzvertrag könnten die Beklagten inzwischen keine Rechte mehr herleiten, weil der Lizenzvertrag durch den wirksamen Rücktritt der Klägerin beendet worden sei.

Die Klägerin beantragt,

1.

Die Beklagten zu 1.und 2. zu verurteilen, in die Löschung folgender beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten und in das Register beim. Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marken gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen:

a. Wortmarke A, Reg-Nr. 000000

b. Wort-/Bildmarke A1, Regnr. 000000

und zwar jeweils in vollem Umfang der Markenregistrierung.

2.

Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, in die Löschung der beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten und in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marke gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen:

Wortmarke A3, Reg-Nr. 000000,

und zwar in vollem Umfang der Markenregistrierung.

3.

Den Beklagten zu 1. und 2. wird geboten, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu &.8364; 250.000,&.8212; ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

a.

das Zeichen A in jeder denkbaren Schreibweise im Zusammenhang mit folgenden Dienstleistungen zu benutzen: "Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung bei der Gründung von Unternehmen; betriebswirtschaftliche Beratung; Büroarbeiten; Merchandising; Absatz- und Verkaufsförderung; Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Telekommunikation; Erstellen von Datenverarbeitungsprogrammen".

b.

das nachfolgend wiedergegebene Zeichen

*Zeichen*

in jeder denkbaren Schreibweise im Zusammenhang mit folgenden Produkten/Dienstleistungen zu benutzen:

"Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrische, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 09 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsgeräte und Computer; Compact-Discs; Videokassetten; Musikkassetten; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Schreibwaren; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke; Erziehung; Aus- und Weiterbildung; Durchführung von Informationsveranstaltungen; Unterhaltung; Sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Erziehung auf Akademien; Fernkurse; Fernunterricht; Filmproduktion; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen und Kongressen; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Workshops".

4.

Dem Beklagten zu 1. wird geboten, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu &.8364; 250.000,-- ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen "A" in jeder denkbaren Schreibweise im Zusammenhang mit folgenden Produkten zu benutzen: "Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise-Handkoffer; Regenschirme; Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten; Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen".

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor: Etwaige Ansprüche der Klägerin seien verjährt. Die Marken, deren Löschung verlangt werde, seien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs seit langem veröffentlicht gewesen. Die Klägerin habe es offensichtlich versäumt, entsprechende Recherchen nach älteren Markenrechte Dritter durchzuführen. Aus dem Umstand, dass die Klägerin den Beklagten ausdrücklich gestattet habe, die Geschäftsbezeichnungen mit dem Bestandteil "A" zu benutzen, ergebe sich, dass es ihr nur um die Wortmarke "A" gegangen sei. Ältere markenrechtliche Rechte stünden der Klägerin nicht zu. Die Bezeichnung "A" genieße für das Weltkulturerbe "A" keine überragende Bekanntheit. Vielmehr verbinde der überwiegende Teil der Bevölkerung in Deutschland den Begriff mit dem im 19. Jahrhundert gegründeten Staatenbund. Ältere markenrechtliche Rechte der Klägerin bestünden nicht. Bei Anmeldung der weiteren Marken seien die Beklagten auch nicht bösgläubig gewesen:

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akte 13 0 68/03 LG Bochum lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

Hinsichtlich der Löschungsanträge ist die Klage begründet. Nach Auffassung der Kammer stehen der Klägerin aus dem Vergleich vom 14.04.2000 Ansprüche auf Löschung der im Tenor bezeichneten Marken mit dem Bestandteil "A" zu. Bereits aus der Präambel ergibt sich, dass die Klägerin davon ausging, dass lediglich an der im Vergleich übertragenen Wortmarke "A" markenrechtliche Rechte des Beklagten zu 1. bestünden. Aus dem Gesamtkontext und dem Satz der Präambel, wonach der Vergleich der Beilegung der Streitigkeiten der Parteien diente, ergibt sich, dass die Klägerin den von ihr beanspruchten markenrechtlichen Schutz hinsichtlich der Kennzeichnung "A" umfassend sichern wollte. Es widerspräche jeder Lebenserfahrung, anzunehmen, dass es der Klägerin nur darauf ankam, an der sodann übertragenen Wortmarke "A" Rechte zu erlangen, ohne eine Regelung bzgl. weiterer Marken mit dem Bestandteil "A" zu treffen. Auch aus Ziff. II des Vergleichs, in dem die Klägerin den Beklagten ausdrücklich gestattet hat, ihre bisherigen Firmenbezeichnungen "A1", "A2" und "A3" weiter zu verwenden, ergibt sich, dass die Klägerin dieses Recht den Beklagten quasi zugestand, diese das Recht also von ihr herleiten sollten. Eine derartige Gestattung machte keinen Sinn, wenn die Klägerin davon ausgegangen wäre, dass die Beklagten an den Firmenbezeichnungen, deren Weiterverwendung gestattet wurde, ohnehin markenrechtliche Rechte hatte. Der Vertrag vom 14.04.2000 ist daher nach Auffassung der Kammer dahingehend auszulegen, dass die Parteien eine Einigung dahingehend getroffen haben, dass die Beklagten anerkannten, dass der Klägerin die besseren Rechte an der Marke "A" haben sollte und aus dieser Position auch berechtigt sein sollte, über die Verwendung der Begriffe "A1" und "A2" zu bestimmen. Aus dem Gesamtzusammenhang des Vergleichs ergibt sich nach Auffassung des Gerichts die Verpflichtung der Beklagten, keine weiteren Marken mit dem Wortbestandteil "A" anzumelden, die geeignet sind, die im Vergleich übertragene Wortmarke "A" zu beeinträchtigen. Hieraus folgt nach Auffassung der Kammer die Verpflichtung, in die Löschung der bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs angemeldeten im Tenor näher bezeichneten Marken einzuwilligen.

Der von den Beklagten erhobene Einwand, die Ansprüche der Klägerin seien verjährt, greift nicht durch. Auf die Kenntnis der Klägerin von der Benutzung der Geschäftsbezeichnung kann insoweit nicht abgestellt werden, weil - wie oben dargelegt Gegenstand der vertraglichen Verpflichtung die Nichtanmeldung weiterer Marken, nicht jedoch die Nichtbenutzung der Geschäftsbezeichnung war. Die Beklagten haben nicht substantiiert dargelegt, dass die Klägerin Kenntnis davon hatte, dass sie weitere Marken angemeldet hatten. Soweit sie vortragen und unter Beweis stellen, dass die Klägerin bei den Vertragsverhandlungen nicht hinreichend deutlich gemacht habe, dass es ihr nicht nur auf die im Vergleich ausdrücklich übertragene Wortmarke "A", sondern auch auf weitere Marken mit dem Bestandteil "A" angekommen sei, ist dies unerheblich. Unabhängig davon, was bei den Vergleichsgesprächen erörtert worden ist, ergibt sich die Verpflichtung der Beklagten zur Nichtanmeldung weiterer Marken bzw. zur Löschung bereits aus der Auslegung des Vergleichs.

Da der Klägerin bereits aus dem Vergleich vertragliche Ansprüche auf Löschung zustehen, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob der Klägerin weitere Ansprüche aus §§ 1 UWG, 826 BGB, 51, 9 Abs. 1, 12, 13 MarkenG zustehen.

Soweit die Klägerin mit den Anträgen zu 3. a und b Unterlassung der Benutzung der Zeichen "A1" und "A3" verlangt, ist die Klage unbegründet. Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin den Beklagten in dem Vergleich vom 14.04.2000 ausdrücklich gestattet hat, ihre bisherigen Firmenbezeichnungen "A1" und "A2" zu benutzen. Die Gestattung der Benutzung der Bezeichnung "A2" schließt nach Auffassung der Kammer auch die Benutzung des Zeichens "A3" ein, da der Bestandteil "A" insoweit prägend ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Lizenzvertrag vom 14.04.2000 nicht durch die Kündigung bzw. den Rücktritt der Klägerin wirksam beendet worden. Wie die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 25.06.2003 in dem Verfahren 13 0 68/03 LG Bochum ausgeführt hat, ist der Vertrag nach wie vor gültig. Wenn ein Lizenzvertrag in Vollzug gesetzt ist, tritt gemäß § 314 BGB an die Stelle eines Rücktrittsrechts ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (vgl. BGH GRUR 1970, 532; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 30 Rn. 37). Ob ein derartiger wichtiger Grund vorliegt, ist unter Berücksichtigung des Vertragsgegenstandes der Markenlizenz und der Gesamtverhältnisse der Vertragsbeziehungen danach zu entscheiden, ob Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Lizenzvertrages nicht zugemutet werden kann. Nach Auffassung der Kammer wiegen die von der Klägerin in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe nicht so schwer, als dass sie einen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen könnten. Allein der Umstand, dass die Klägerin ihre Ansprüche aus dem Lizenzvertrag gerichtlich geltend machen muss und die Tatsache, dass die Beklagten weitere Marken angemeldet haben, stellen keinen Grund zur außerordentlichen Kündigung vor. Die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Vertragspartner stellt im Regelfall keinen Grund zur Kündigung dar, da es jedem Vertragspartner unbenommen bleiben muss, seine Rechtsauffassung von den Gerichten überprüfen zu lassen, ohne dass der andere Vertragspartner dies zum Anlass nehmen könnte, sich vom Vertrag zu lösen. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Grenze des Querulatorischen überschritten ist, wovon hier keine Rede sein kann.

Der Klageantrag zu 4. ist nur zum Teil zulässig. Soweit die Klägerin von dem Beklagten zu 1. Unterlassung der Benutzung des Zeichens "A" im Zusammenhang mit Regenschirmen, Sonnenschirmen, rohem oder teilweise bearbeitetem Glas, Glaswaren, Porzellan und Steingut, Bekleidungsstücken und Kopfbedeckungen verlangt, steht der Zulässigkeit der Klage der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen, weil derselbe Unterlassungsanspruch bzgl. dieser Waren bereits mit dem Klageantrag zu 1. in dem Verfahren 13 O 68/03 LG Bochum geltend gemacht worden ist und die Klage insoweit ebenfalls abgewiesen worden ist. Im Übrigen wäre der Antrag insoweit auch unbegründet, weil die o. g. Waren zu den Merchandising-Artikel zählen, für deren Vermarktung den Beklagten die Benutzung des Begriffs "A" ausdrücklich gestattet worden ist. Hinsichtlich des weitergehenden Unterlassungsanspruchs ist die Klage aus § 14 Nr. 2 MarkenG begründet. Als Inhaberin der Wortmarken "A" (Registernr. 000000, 000000, 000000) kann die Klägerin von dem Beklagten zu 1. Unterlassung der Benutzung des Zeichens "A" verlangen. Auf die Wortmarke "A" (Registernr. 000000) kann sich der Beklagte zu 1. demgegenüber nicht berufen, weil er aufgrund des Vergleichs - wie oben dargelegt - zur Löschung verpflichtet ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.






LG Bochum:
Urteil v. 23.07.2003
Az: 13 O 79/03


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