Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. März 2001
Aktenzeichen: 33 W (pat) 41/01

(BPatG: Beschluss v. 27.03.2001, Az.: 33 W (pat) 41/01)

Tenor

Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 7 - vom 24. August 1998 und vom 6. Oktober 1999 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der Marke 395 22 175 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 074 669 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 24. August 1998 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 7 - ua die teilweise Übereinstimmung der Marke 395 22 175 mit der Widerspruchsmarke 2 074 669 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluß vom 6. Oktober 1999 hat es die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 395 22 175 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma).

Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind.

Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2, Abs 4 MarkenG).

Winklerv. Zglinitzki Dr. Albrecht Fa






BPatG:
Beschluss v. 27.03.2001
Az: 33 W (pat) 41/01


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