Verwaltungsgericht Münster:
Urteil vom 28. März 2003
Aktenzeichen: 5 K 1522/00

(VG Münster: Urteil v. 28.03.2003, Az.: 5 K 1522/00)

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 27. März 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2000 verpflichtet, die mit Rechnung vom 14. Januar 1998 geltend gemachten Kosten in Höhe von 468,63 DM = 239,60 Euro zu übernehmen.

Im Óbrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 1/3 und dem Beklagten zu 2/3 auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren von dem Beklagten aus abgetretenem Recht die Erstattung von Kosten, die im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen entstanden sind.

Der Beklagte gewährte der Frau L (Hilfeempfängerin) und ihren vier Kindern nach der Trennung von ihrem Ehemann seit dem 3. Dezember 1997 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1997 setzte der Beklagte den Ehemann der Hilfeempfängerin von der Hilfegewährung in Kenntnis und wies ihn darauf hin, dass die Unterhaltsansprüche für die Zeit der Sozialhilfegewährung kraft Gesetzes bis zur Höhe der Aufwendungen auf den Kreis Steinfurt übergehen.

Schon vor Beginn der Hilfegewährung hatte die Hilfeempfängerin die Kläger damit beauftragt, ihre rechtlichen Interessen gegenüber ihrem Ehemann durchzusetzen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. November 1997 war der Ehemann der Klägerin gebeten worden, möglichst kurzfristig die eheliche Wohnung zu verlassen und Unterhalt zu zahlen. In dem Schreiben heißt es hierzu u. a.:

"Solange Sie noch in der ehel. Wohnung wohnen, stellen wir anheim, dass Sie den Unterhalt dergestalt an unsere Mandantin leisten, dass entweder der Betrag mit 1.031,16 DM unserer Mandantin in bar ausgezahlt wird oder aber Sie sich bereit erklären, nach wie vor Familienunterhalt zu leisten,..."

Mit Schreiben vom 8. Dezember 1997 erklärte der Beklagte gegenüber den Klägern seine Bereitschaft, die auf ihn übergegangenen Unterhaltsansprüche für die Zeit vom Beginn der Hilfegewährung bis zur Klageerhebung zur gerichtlichen Geltendmachung abzutreten. Dem Schreiben war ein von dem Beklagten mit Datum vom 9. Dezember 1998 unterzeichneter "Vertrag über eine treuhänderische Inkassozession" beigefügt. Die von der Hilfeempfängerin am 17. Dezember 1998 unterzeichnete Ausfertigung ging beim Beklagten am 19. Dezember 1998 ein.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 1997 teilten die Kläger dem Ehemann der Hilfeempfängerin mit, dass der Beklagte die auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Ansprüche an seine Ehefrau rückabgetreten habe. Der Ehemann der Klägerin wurde aufgefordert, den errechneten Unterhaltsbeitrag von 1.031,08 DM beginnend mit Dezember 1997 zu Händen seiner Ehefrau zu zahlen. Weiter heißt es in dem Schreiben:

"Sollte der Gesamtunterhaltsbeitrag bis einschl. 22. Dezember 1997 eingehend bei unserer Mandantin nicht gezahlt sein, werden wir ohne weitere gerichtl. Korrespondenz Unterhaltsklage einreichen. Der vorgen. Unterhaltsbeitrag ist alsdann fortlaufend beginnend mit Jan. 1998 jeweils zum 01. Werktag eines Kalendermonats von Ihnen zu zahlen."

Mit Schreiben vom 11. Januar 1998 teilten die Kläger dem Beklagten unter Übersendung eines entsprechenden Verrechnungsschecks mit, dass sie von dem Ehemann der Hilfeempfängerin zwischenzeitlich 497,26 DM erhalten hätten. Herr L habe telefonisch zugesichert, zunächst einmal diesen Betrag fortlaufend zu zahlen. Weitere Unterhaltsbeiträge schulde er nicht. Der von Herrn L gefertigten Aufstellung nebst Anlagen sei zu entnehmen, dass er für die Rückführung des Minus-Saldos auf seinem Konto monatlich weitere 200 DM und für ein im November 1997 aufgenommenes Darlehen 168 DM monatlich in Ansatz bringe. Falls sich die hierzu gemachten Angaben als richtig herausstellten, seien weitere Ansprüche nicht zu realisieren.

In den Folgemonaten zahlte der Ehemann der Hilfeempfängerin zu Händen der Kläger Unterhaltsleistungen in unterschiedlicher Höhe, die jeweils an den Beklagten weiter geleitet wurden. Während dieser Zeit korrespondierten die Kläger laufend mit dem Ehemann der Klägerin wegen der Bemessung des Unterhalts und unterrichteten den Beklagten über den jeweiligen Sachstand. Mit Schreiben vom 21. April 1998 teilten die Kläger dem Beklagten mit, dass ihnen inzwischen ein Schreiben des Bevollmächtigten des Herrn L, Rechtsanwalt C, vorliege, in dem der Unterhalt mit 247 DM errechnet sei. Diese Berechnung erscheine im Wesentlichen zutreffend, so dass zumindest bis Juni 1998 die Einleitung eines Klageverfahrens nicht für erforderlich gehalten werde. Der Beklagte wurde um Mitteilung gebeten, wie weiter verfahren werden solle.

Der Beklagte bat daraufhin den Ehemann der Klägerin mit Schreiben vom 26. Mai 1998, den vereinbarten Unterhaltsbeitrag von 247 DM direkt an seine Ehefrau zu überweisen. Der Betrag werde dann bei der Hilfeempfängerin als Einkommen berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 11. Januar 1998 baten die Kläger den Beklagten unter Berufung auf § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG, die der Hilfeempfängerin durch die Inkassozession der Unterhaltsforderung entstanden Kosten zu erstatten. Sie machten ausgehend von einem Gegenstandswert von 12.374 DM eine 7,5/10 Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO und Auslagen nach § 26 BRAGO in Höhe von insgesamt 680 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) geltend.

Mit Abtretungsvereinbarung vom 31. Mai 1999 trat die Hilfeempfängerin die ihr gegen den Beklagten zustehenden Kostenerstattungsansprüche bzgl. der durch die Beauftragung der Kläger entstandenen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche an die Kläger ab.

Nach Vorlage der Abtretungserklärung lehnte der Beklagte die Erstattung der mit Schreiben vom 11. Januar 1999 geltend gemachten Kostenrechnung durch Bescheid vom 27. März 2000 ab. Die Bestimmung des § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG sei entgegen der Auffassung der Kläger nicht einschlägig. Die Vorschrift erfasse lediglich die Mehrkosten, die dem Hilfeempfänger infolge der Rückübertragung anlässlich der gerichtlichen Geltendmachung entstanden seien. Aufgrund der außergerichtlichen Beilegung des Rechtsstreits bestehe somit keine Möglichkeit der Kostenerstattung.

Den Widerspruch der Kläger wies der Landrat des Kreises Steinfurt durch Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2000 als unbegründet zurück.

Die Kläger haben am 31. Mai 2000 Klage erhoben, die sie im Wesentlichen wie folgt begründen: Wenn der Sozialhilfeträger die Rückabtretung übergegangener Ansprüche veranlasse und erwarte, dass die Berechnung der Unterhaltsansprüche durch den beauftragten Anwalt vorgenommen werde, so sei der Sozialhilfeträger aufgrund des Wortlauts des § 91 Abs. 4 BSHG verpflichtet, die dadurch veranlassten vorgerichtlichen Kosten auch dann zu erstatten, wenn die Angelegenheit nicht prozessual weiterverfolgt werde. Die von dem Beklagten vertretene - gegenteilige - Auffassung hätte zur Konsequenz, dass bei Rückübertragung sämtliche im vorprozessualen Bereich entstehende Kosten vom Sozialhilfeträger nicht zu erstatten seien. Dies widerspreche aber dem Sinn der Regelung, wonach dem Hilfeempfänger infolge der Rückabtretung keine Mehrkosten entstehen sollten. Wäre die Auffassung des Beklagten richtig, wäre jeder Versuch zur außergerichtlichen Streitbeilegung und außergerichtlichen Geltendmachung im Prinzip nicht mehr zu bezahlen. Hierdurch würden Rechtsstreitigkeiten provoziert.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid vom 27. März 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, an die Kläger die Kostenrechnung vom 14. Januar 1998 in Höhe von 680 DM (= 347,68 EUR) zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor: In § 91 Abs. 4 BSHG sei bestimmt, dass nur die durch die gerichtliche Geltendmachung der rückübertragenen Unterhaltsansprüche dem Hilfeempfänger entstehenden Mehrkosten vom Träger der Sozialhilfe zu übernehmen seien. Da die Rückübertragung nicht zum Zwecke der lediglich außergerichtlichen Geltendmachung vorgenommen worden sei, habe der Sozialhilfeträger auch nicht für die hierdurch entstandenen Kosten aufzukommen. Das außergerichtliche Verfahren sei nicht Gegenstand des Inkassozessionsverfahrens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat zum überwiegenden Teil Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, denn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Kostenersatz ist geregelt in § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG, einer Norm des öffentlichen Rechts. Zwar steht der Anspruch im Zusammenhang mit der Übertragung und Geltendmachung zivilrechtlicher Unterhaltsforderungen, für die der Zivilrechtsweg eröffnet ist. Der Anspruch auf Kostenersatz betrifft jedoch allein das öffentlichrechtlich ausgestaltete Rechtsverhältnis zwischen Hilfeempfänger und Sozialhilfeträger. Im Übrigen ist in § 91 Abs. 4 Satz 3 ausdrücklich bestimmt, dass (nur) über die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 im Zivilrechtsweg zu entscheiden ist.

Die Klage ist teilweise begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, die durch die Kostenrechnung vom 14. Januar 1998 geltend gemachten Kosten in Höhe von 468,63 DM = 239,60 Euro zu übernehmen. Der eine Kostenübernahme ablehnende Bescheid des Beklagten und der hierzu erlassene Widerspruchsbescheid sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG. Nach § 91 Abs. 4 Satz 1 BSHG kann der Träger der Sozialhilfe den auf ihn nach § 91 Abs. 1 bis 3 BSHG übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Hilfeempfänger zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen. Kosten mit denen der Hilfeempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.

Diese Voraussetzungen sind hier hinsichtlich eines Teilbetrages der geltend gemachten Kostenforderung erfüllt. Der Beklagte hat die auf ihn übergegangenen Unterhaltsansprüche der Hilfeempfängerin und ihrer Kinder gegen ihren Ehemann im Einvernehmen mit der Hilfeempfängerin rückübertragen. Die Rückübertragung erfolgte nach dem Wortlaut der Abtretungserklärung auch zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung.

Der Umstand, dass es hier nicht mehr zu einer Unterhaltsklage gekommen ist, weil sich die Sache zuvor erledigt hat, steht dem Anspruch auf Kostenübernahme nicht entgegen. Weder der Wortlaut der Vorschrift noch Sinn und Zweck der Bestimmung stützen die Rechtsaufassung des Beklagten, dass nur die Mehrkosten zu übernehmen sind, die durch die gerichtliche Geltendmachung, also aufgrund eines entsprechenden Klageverfahrens entstanden sind. Die Verpflichtung zur Kostenübernahme knüpft schon nach dem Wortlaut der Regelung in § 91 Abs. 4 BSHG nicht an die gerichtliche Geltendmachung, sondern an die Rückübertragung zur gerichtlichen Geltendmachung an und erfasst daher diejenigen Mehrkosten, die dem Hilfeempfänger durch die dem Zweck der Rückübertragung entsprechende Durchsetzung der Unterhaltsansprüche entstehen. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Norm, denn der Kostenerstattungsanspruch ist insbesondere deshalb geschaffen worden, weil es als nicht hinnehmbar angesehen wurde, dass der Hilfeempfänger den Sozialhilfeträger ohne Übernahme des damit verbundenen Kostenrisikos arbeitsmäßig entlastet, indem er den Kraft Gesetzes übergegangenen Anspruch nach Rückübertragung wieder selbst geltend macht (Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl., § 91 Rndr. 108.4).

Daraus folgt zum Einen, dass nur die nach der Rückübertragung entstandenen Kosten zu erstatten sind. Zum Anderen besteht eine Erstattungspflicht nur für diejenigen Kosten, die mit dem Ziel der gerichtlichen Geltendmachung entstanden sind. Insoweit kommt es auf den Inhalt des Auftrages durch den Hilfeempfänger nach erfolgter Rückübertragung an. Hat der Hilfeempfänger dem Rechtsanwalt nach Rückübertragung den Auftrag erteilt, den Anspruch auf rückständigen Unterhalt einzuklagen - nur dieser Anspruch wird durch die Inkassozession erfasst -, so kann der Rechtsanwalt vom Hilfeempfänger nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO die sog. Prozessgebühr "für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information" verlangen. Die Gebühr entsteht nicht erst mit der Einreichung der Klageschrift, sondern bereits dann, wenn der Prozessbevollmächtigte irgendeine Tätigkeit zur Ausführung des prozessbezogenen Auftrages vorgenommen hat (Hartmann, Kostengesetze, § 31 BRAGO, Rndr. 14).

Von der Prozessgebühr ist daher auch die Vorbereitung der Klage erfasst, zu der bereits die Besprechung mit dem Auftraggeber aufgrund seines Auftrages zur Tätigkeit als Prozessbevollmächtigter und neben vielen anderen Tätigkeiten auch ein die Klage vorbereitendes Mahnschreiben an den Anspruchsgegner gehört (Hartmann, Kostengesetze, § 31 BRAGO, Rndrn.22, 32).

Endet der Auftrag bereits vor Erhebung der Klage, so führt dies nicht etwa zum Wegfall, sondern nur zur Halbierung der Prozessgebühr (32 Abs. 1 BRAGO). Demzufolge hat der Sozialhilfeträger nach § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG auch dann die durch den Auftrag zur gerichtlichen Geltendmachung entstandenen Anwaltskosten zu übernehmen, wenn sich die Angelegenheit vor Einreichung der Klageschrift erledigt hat (so auch: Mergler/Zink, § 91 Rndr. 108.4).

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass ein Auftrag zur gerichtlichen Geltendmachung der rückständigen Unterhaltsforderungen nach der Rückübertragung der Unterhaltsansprüche erteilt worden ist. Hierfür spricht schon der Wortlaut des anwaltlichen Schreibens vom 14. Dezember 1997, in dem auf die Rückübertretung ausdrücklich Bezug genommen wird. Bei diesem Schreiben handelt es sich auch um eine die Klage vorbereitendes Mahnschreiben, welches von der Prozessgebühr nach § 31 BRAGO erfasst wird. Es enthält eine Zahlungsfrist und den Hinweis, dass im Falle nicht fristgerechter Zahlung "ohne weitere gerichtliche Korrespondenz" Unterhaltsklage eingereicht werde. Dass zu dem Zeitpunkt des betreffenden Schreibens und der dem zugrunde liegenden Auftragserteilung der Abtretungsvertrag noch nicht von der Hilfeempfängerin unterzeichnet war, ist unschädlich, weil der sich der Beklagte bereits gebunden hatte.

Somit ist hier nach Rückübertragung der Unterhaltsansprüche eine Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO entstanden, die grundsätzlich nach § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG erstattungsfähig ist. Da es nicht mehr zur Einreichung der Klageschrift gekommen ist, bestand der Gebührenanspruch allerdings nur in Höhe von 5/10 der Gebühr (§ 32 Abs. 1 BRAGO).

Ein Anspruch auf Übernahme der Kostenforderung nach § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Kläger bereits vor der Rückübertragung der Unterhaltsansprüche für die Hilfeempfängerin wegen der Unterhaltszahlungen tätig geworden waren. Der Inhalt des anwaltlichen Schreiben vom 17. November 1997 macht deutlich, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine gerichtliche Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen konkret ins Auge gefasst war. Hiervon war erstmals in dem späteren Schreiben vom 14. Dezember 1997 die Rede. Davon ausgehend ist durch die Tätigkeit der Kläger in der Unterhaltsangelegneheit vor der Rückübertragung nur eine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO angefallen. Auf diese Geschäftsgebühr ist aber die später entstandene - durch die Rückübertragung bedingte - Prozessgebühr nicht anzurechnen. Vielmehr sieht § 118 Abs. 2 BRAGO vor, dass die in Abs. 1 Nr. 1 bestimmte Geschäftsgebühr auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches Verfahren, anzurechnen sind. Somit verbleibt es hier jedenfalls bei der Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO in Höhe von 5/10 der vollen Gebühr.

Der zugrundelegendene Gegenstandswert beurteilt sich nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG. Danach ist bei Ansprüchen auf Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Daraus ergibt sich vorliegend ein Gegenstandswert von 12 x 1.031,08 DM = 12.373 DM. Bezogen auf diesen Wert beträgt eine volle Gebühr 735 DM, eine 5/10-Gebühr also 367,50 DM.

Dass im vorliegenden Fall neben dem - allein von der Rückübertragung erfassten - rückständigen Unterhalt auch laufender Unterhalt geltend gemacht worden ist, führt nicht zu einer Reduzierung der Kostenübernahmeanspruchs. Der Sozialhilfeträger kann das Kostenrisiko, das ihn treffen würde, wenn er gemäß § 91 Abs. 3 Satz 2 künftig Unterhalt selbst einklagen würde, nicht auf den Hilfeempfänger abwälzen (W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 91 Rdnr. 133)

Die von der Bestimmung des § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG erfasste Kostenforderung beläuft sich nach alledem auf 367,50 DM zuzüglich 40 DM Auslagen, also auf 407,50 DM. Unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer von 61,13 DM ergibt sich somit ein Zahlungsanspruch von 468,63 DM (= 239,60 Euro).

Dieser Anspruch, der zunächst in der Person der Hilfeempfängerin entstanden ist, ist aufgrund der wirksamen Abtretung vom 31. Mai 1999 auf die Kläger übergegangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.






VG Münster:
Urteil v. 28.03.2003
Az: 5 K 1522/00


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