Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 21. Dezember 2000
Aktenzeichen: 3 S 288/98

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 21.12.2000, Az.: 3 S 288/98)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Dezember 2000 mit dem Aktenzeichen 3 S 288/98 besagt, dass dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdegegners die volle Prozessgebühr entsteht, wenn er nach Kenntnisnahme der Einreichung der Beschwerde bei Gericht einen Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde einreicht. Auch wenn die Begründung der Beschwerde noch nicht bei Gericht vorliegt und dem Anwalt des Beschwerdegegners die Beschwerdeschrift nicht vom Gericht zugesandt wurde, entsteht die Prozessgebühr. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Neben den bereits im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.10.2000 anerkannten Rechtsanwaltsgebühren für das erstinstanzliche Verfahren sind auch die Kosten für die Tätigkeit der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren erstattungsfähig und von der Antragstellerin zu zahlen. Gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt die Prozessgebühr, sobald er im Auftrag seines Mandanten tätig wird. Es ist nicht relevant, wie umfangreich diese Tätigkeit ist. Im Beschwerdeverfahren entsteht die Gebühr für den Anwalt des Beschwerdegegners, sobald er sich am Verfahren beteiligt. Es reicht aus, wenn er Schriftsätze des Beschwerdeführers zur Stellungnahme übersandt bekommt. Im vorliegenden Fall haben die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Auftrag ihrer Mandantin nach Kenntnisnahme der Einlegung der Beschwerde die Zurückweisung beantragt. Da der Antrag nach Eingang der Beschwerdebegründung verworfen wurde, liegt eine Betätigung der Prozessbevollmächtigten vor. Dass den Anwälten die Beschwerdebegründung nicht bekannt war und dass sie nicht vom Gericht am Verfahren beteiligt wurden, ist in diesem Fall nicht relevant. Die erstattungsfähige Prozessgebühr für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ist daher von der Antragstellerin zu zahlen. Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung basieren auf den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 21.12.2000, Az: 3 S 288/98


Für den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdegegners entsteht schon dann die volle Prozessgebühr, wenn er nach Kenntnisnahme vom Eingang der Beschwerde bei Gericht einen Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde einreicht. Dies gilt im allgemeinen auch dann, wenn die Beschwerdebegründung noch nicht bei Gericht eingegangen ist (im Anschluss an VGH Bad-Württ, Beschluss vom 27.07.1990 - 2 S 1395/90 -, Justiz 1991, 97f) und wenn ihm die Beschwerdeschrift durch das Gericht nicht übersandt worden ist.

Gründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) der Antragsgegnerin ist zulässig (§§ 165, 151 VwGO) und begründet. Denn neben den im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.10.2000 auf der Grundlage der im Urteil des Senats vom 6.4.2000 enthaltenen Kostenentscheidung anerkannten Rechtsanwaltsgebühren für das erstinstanzliche Normenkontrollverfahren in Höhe von 3.468,17 DM sind auch die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Kosten für das Tätigwerden ihrer Prozessbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren in Höhe von 879,63 DM erstattungsfähig und gemäß dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.8.2000 - 4 BN 31.00 - von der Antragstellerin zu erstatten.

Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt die Prozessgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Diese Gebühr entsteht, sobald der Prozessbevollmächtigte in Ausführung seines Auftrags irgendeine Tätigkeit zur Wahrnehmung der Rechte seines Auftraggebers entfaltet. Auf den Umfang dieser Tätigkeit kommt es nicht an (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.12.1994 - 8 S 3281/94 -, NVwZ-RR 1995, 304 = DÖV 1995, 342 = VBlBW 1995, 191, m.w.N.). Für den prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt des Beschwerdegegners in einem Beschwerdeverfahren entsteht die Gebühr, sobald er sich am Beschwerdeverfahren irgendwie beteiligt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.1.1998 - 1 S 486/97 -, NVwZ-RR 1998, 599; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl. 2001, RdNr. 8 zu § 61 BRAGO). Die Beteiligung des Rechtsanwalts setzt, soll der Gebührentatbestand erfüllt sein, eine Betätigung voraus, die über die rein formale Vertreterstellung im Verfahren hinausgeht; die bloße Empfangnahme und Weitergabe etwa des Beschwerdebeschlusses genügt hierfür nicht (vgl. auch hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.1.1998, a.a.O.; vgl. auch Hartmann, a.a.O., RdNr. 9 zu § 61 BRAGO; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl. 1999, RdNr. 8 zu § 61; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl. 2000, RdNr. 8 zu § 61). Allerdings muss sich diese Betätigung nicht in jedem Falle in einer schriftsätzlichen Äußerung zum Beschwerdeverfahren niederschlagen. So ist ausreichend, wenn der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdegegners durch das Beschwerdegericht an dem Verfahren beteiligt wird, indem ihm etwa Schriftsätze des Beschwerdeführers zur Stellungnahme oder mit der Möglichkeit der Stellungnahme übersandt werden. Denn in diesem Falle kann, auch wenn keine schriftsätzliche Äußerung erfolgt, davon ausgegangen werden, dass der Vertreter des Beschwerdegegners geprüft hat, ob aus der Sicht seines Mandanten eine Stellungnahme erforderlich oder sachgerecht ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.1.1998, a.a.O.; Hartmann, a.a.O., RdNr. 8 zu § 61 BRAGO; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a.a.O., RdNr. 8 zu § 61; Riedel/Sußbauer, a.a.O., RdNr. 8 zu § 61).

In Anwendung dieser Grundsätze ist zu Gunsten der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin eine Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO (auch) im Beschwerdeverfahren entstanden. Denn sie haben, nachdem ihnen die Einlegung der Beschwerde bekannt geworden war, im Auftrage der Antragsgegnerin mit - am 24.7.2000 beim erkennenden Gerichtshof und am 28.7.2000 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenem - Schriftsatz vom 21.7.2000 die Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Antragstellerin erst nach Eingang dieses Schriftsatzes - mit Beschluss vom 1.8.2000 - verworfen hat, liegt damit eine Betätigung der Prozessbevollmächtigten im laufenden Beschwerdeverfahren gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO objektiv vor. Darauf, dass ihnen die Beschwerdebegründung der Antragstellerin bei Einreichung ihres Zurückweisungsantrages nicht bekannt war, kommt es vorliegend - wie regelmäßig (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.7.1990 - 2 S 1395/90 -, Justiz 1991, 97 f.; vgl. auch Hartmann, a.a.O., RdNr. 18 zu § 31; anderer Ansicht Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a.a.O., RdNr. 20 zu § 31) - nicht an. Dass die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin von den mit der Beschwerde befassten Gerichten nicht am Verfahren beteiligt worden sind, ist ebenfalls unerheblich. Denn eine solche Beteiligung ist - zum Zwecke der Glaubhaftmachung einer Betätigung des Prozessbevollmächtigten im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO durch Prüfung der weiteren Vorgehensweise (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.1.1998, a.a.O.; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a.a.O., RdNr. 8 zu § 61) - nur dann erforderlich, wenn es an einer nach außen in Erscheinung getretenen Betätigung der Prozessbevollmächtigten fehlt.

Ist nach alledem eine erstattungsfähige Prozessgebühr für die Betätigung der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin auch im Beschwerdeverfahren entstanden, so ist diese gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO in der beantragten Höhe von 718,30 DM nebst Auslagenpauschale (§ 26 BRAGO) in Höhe von 40,-- DM sowie Umsatzsteuer in Höhe von 16 v.H. hieraus (§ 25 Abs. 2 BRAGO) von der Antragstellerin zu erstatten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 21.12.2000
Az: 3 S 288/98


Link zum Urteil:
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