Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 14. August 2008
Aktenzeichen: I ZB 103/07

(BGH: Beschluss v. 14.08.2008, Az.: I ZB 103/07)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 1.359,80 €.

Gründe

I. Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes ab. Mit der Abwehr des wettbewerbsrechtlichen Anspruchs beauftragte die Antragsgegnerin vorprozessual ihren Verfahrensbevollmächtigten. In dem Urteil im anschließenden Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung wurden der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragsgegnerin unter anderem beantragt, unter Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG (Vergütungsverzeichnis Anlage 1 zum RVG) eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG und eine 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG festzusetzen.

Das Landgericht hat dem Antrag teilweise nicht entsprochen. Es hat die Hälfte der Verfahrensgebühr und die Geschäftsgebühr als nicht erstattungsfähig angesehen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen (OLG Düsseldorf JurBüro 2008, 255).

Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Festsetzung der Geschäftsgebühr von 1.359,80 € weiter.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Die Kosten eines Verfahrensbevollmächtigten, die dem Abgemahnten für die Reaktion auf eine Abmahnung entstünden, zählten ebenso wenig wie die Kosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu den Kosten des Rechtsstreits i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Reaktion auf die Abmahnung diene nicht der Prozessvorbereitung. Darauf, ob ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch bestehe, komme es nicht an.

Als Verfahrensgebühr festsetzungsfähig sei allein der um die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr verminderte Betrag.

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens entstandene Geschäftsgebühr kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 Tz. 12; ebenso: OLG Koblenz JurBüro 2005, 313; MünchKomm.ZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rdn. 92; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 104 Rdn. 21, Stichwort: Außergerichtliche Anwaltskosten; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 17. Aufl., Nr. 3100 VV Rdn. 199; a.A. zu § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO OLG Frankfurt am Main AGS 2004, 276). Dementsprechend können weder die Kosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung (vgl. BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, GRUR 2006, 439 Tz. 10 ff. = WRP 2006, 237 - Geltendmachung der Abmahnkosten, m.w.N. zum Streitstand) noch die für die vorprozessuale Abwehr von Ansprüchen der Partei entstandene Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103, 104 ZPO sein (vgl. BGH, Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 Tz. 5; a.A. OLG Hamburg MDR 2006, 57).

b) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, im Kostenfestsetzungsverfahren sei die volle Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ohne die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene Kürzung gegen die unterlegene Partei festzusetzen, wenn die Festsetzung der Geschäftsgebühr ausgeschlossen sei. Die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin zu verstehen, dass eine entstandene Geschäftsgebühr, die denselben Gegenstand betrifft, teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens auch dann anzurechnen ist, wenn die Geschäftsgebühr nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO berücksichtigt werden kann (vgl. BGH NJW 2008, 1323 Tz. 10 m.w.N. auch zur Gegenmeinung; Beschl. v. 30.4.2008 - III ZB 8/08, FamRZ 2008, 1346 Tz. 4).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm Pokrant Büscher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen:

LG Duisburg, Entscheidung vom 30.07.2007 - 22 O 473/06 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.10.2007 - I-20 W 139/07 -






BGH:
Beschluss v. 14.08.2008
Az: I ZB 103/07


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