Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Mai 2006
Aktenzeichen: 30 W (pat) 215/04

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 5. August 2004 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Bezeichnungsoftclosesoll nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung des Warenverzeichnisses für folgende Waren

"Möbelbeschläge überwiegend aus Metall, nämlich Eckverbinder, Zierbeschläge, Verbindungsbeschläge und Aufhängebeschläge zur starren Halterung und Verbindung von Möbelbauteilen miteinander bzw. an Raumwänden, Sockelversteller (für Schranksockel) und Fachbodenhalter.

Zierbeschläge aus Metall, Kunststoff, Holz oder Kombinationen dieser Werkstoffe, soweit in Kl. 20 enthalten"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung - auf der Grundlage des ursprünglich eingereichten Warenverzeichnisses - wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es handele sich in Bezug auf die ursprünglich beanspruchten Waren um eine unmittelbar beschreibende Angabe zu Art, Beschaffenheit oder Bestimmung der Waren. Hierfür fänden sich zahlreiche Verwendungsnachweise auch in den hier einschlägigen Warenbereichen. Die Anmelderin selbst verwende die Bezeichnung beschreibend für ihr leise und sanft schließendes Schubladensystem, das auf einer neuartigen hydraulischen Technologie basiere.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.

Die Anmelderin beantragt - auf der Grundlage des neuen eingeschränkten Warenverzeichnisses, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Nach Einschränkung des Warenverzeichnisses im oben genannten Umfang ist die Bezeichnung "softclose" in Bezug auf die noch beanspruchten Waren nicht geeignet, eine zur Beschreibung geeignete Sachaussage zu geben, so dass insoweit ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG nicht angenommen werden kann.

Nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.

Die angemeldete Bezeichnung setzt sich zusammen aus dem englischen Wort "soft" mit der Bedeutung "sanft, weich, leise", sowie "close" mit der Bedeutung "schließen, verschließen". Der Bestandteil "soft" wird in Zusammensetzungen wie "soft sound, soft voice, softspoken" auch in der Bedeutung "gedämpft" verwendet (vgl. PONS Großwörterbuch Englisch).

Die angemeldete Bezeichnung "softclose" bedeutet daher in wörtlicher Übersetzung "gedämpftes Schließen, leises Schließen" und ist eine sprachübliche und naheliegende Wortverbindung, deren Bedeutungsgehalt ohne weiteres erkennbar ist.

Wie mit der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung anhand von Verwendungsnachweisen aus dem Internet erörtert, findet der Begriff der "Soft Close Technik" auch im Bereich der Möbeltür- und Schubladenbeschläge Verwendung für ein Selbsteinzugssystem mit Dämpfungstechnik. Diese Dämpfungstechnik wird durch besondere Beschläge erreicht, die die zufallende Tür oder die schließende Schublade abbremsen und sanft und leise an ihren Platz gleiten lassen.

Nach Einschränkung des Warenverzeichnisses werden indessen keine Waren mehr beansprucht, für die "softclose" einen im Vordergrund stehenden Bedeutungsgehalt im Sinne von "sanftes, gedämpftes Schließen" im Möbelbereich haben kann.

Die noch beanspruchten Möbelbeschläge sind nach ihrem Verwendungszweck und damit nach ihren Eigenschaften bestimmt für die Montage bzw. die Aufhängung und Verbindung von Möbelteilen oder dienen lediglich zu deren Zierde und haben keinen Bezug zu Funktionsbeschlägen an Möbeltüren oder Schubläden.

Die oben genannte "Soft Close" Technik im Zusammenhang mit Dämpfungssystemen bei Möbelbeschlägen spielt daher bei Angaben zur Ausstattung bzw. Verwendung der von der Anmelderin beanspruchten Waren keine Rolle, so dass für die Angabe "softclose" im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren kein konkreter beschreibender Hinweis mehr festgestellt werden kann.

Da der angemeldeten Marke aus den dargelegten Gründen für die genannten beanspruchten Waren kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt mehr zugeordnet werden kann und sich auch nicht feststellen lässt, dass das angemeldete Zeichen stets nur in seinem Wortsinn und nicht auch als Marke verstanden wird, fehlt "softclose" insoweit auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das Zeichen in jedem denkbaren Fall seiner anmeldungsgemäßen Verwendung eine unrichtige Angabe darstellen müsse und deshalb ersichtlich täuschend im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 4 MarkenG sei. Ob die abstrakt mögliche Fehlvorstellung des Verkehrs, es handele sich um für "Soft Close Technik" bestimmte Waren durch die konkrete Verwendung ausgeschlossen werden kann, kann im Eintragungsverfahren nicht abschließend beurteilt werden. Insoweit ist zumindest die (auch nur theoretische) Möglichkeit einer rechtmäßigen Markenbenutzung nicht ausgeschlossen (Ströbele/Hacker MarkenG 8. Aufl. § 8 Rdn. 373).






BPatG:
Beschluss v. 29.05.2006
Az: 30 W (pat) 215/04


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