Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 13. Januar 2009
Aktenzeichen: 4a O 273/08

(LG Düsseldorf: Urteil v. 13.01.2009, Az.: 4a O 273/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 13. Januar 2009 (Aktenzeichen 4a O 273/08) entschieden, dass die Beklagten verurteilt werden, bestimmte Handlungen zu unterlassen. Konkret geht es dabei um das Angebot und den Verkauf von Abschnürvorrichtungen für Körperteile in Deutschland. Diese Vorrichtungen sind mit einem Schlossgehäuse ausgestattet, welches einen Bodenteil, zwei Seitenwände und eine Abdeckwand hat. Darüber hinaus haben die Vorrichtungen ein Abschnürband, das mittels eines Rastschuhs am Schlossgehäuse befestigt ist und sich zwischen dem Bodenteil und der Abdeckwand durch das Schlossgehäuse zu einer Schlaufe bildet. Ein Teil der Vorrichtung, genannt Wippe, dient dazu, das Band im Schlossgehäuse festzuklemmen. Die Klägerin, die das entsprechende Patent besitzt, wirft den Beklagten vor, dass ihre Vorrichtungen die genannten Merkmale aufweisen und somit das Patent verletzen.

Zusätzlich wird den Beklagten auferlegt, der Klägerin detaillierte Informationen über die begangenen Verletzungshandlungen, wie Verkaufs- und Liefermengen, Preise, Abnehmer und Werbemaßnahmen, vorzulegen. Des Weiteren wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin den entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Außerdem werden die Beklagten zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags an die Klägerin sowie zur Übernahme der Prozesskosten verurteilt. Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden.

In dem Urteil wird detailliert darauf eingegangen, wie die Klägerin das Klagepatent erlangt hat und wie die Beklagten die technische Lehre des Patents widerrechtlich nutzen. Da die Beklagten im Verfahren nicht erschienen sind, wird das Vorbringen der Klägerin als zugestanden betrachtet. Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz und Erstattung vorprozessualer Kosten hat. Es wird darauf verwiesen, dass die Beklagten durch ihre Fachkenntnisse die Patentverletzung hätten erkennen und vermeiden können. Die genaue Höhe des Schadens steht noch nicht fest, jedoch wird anerkannt, dass die Klägerin ein rechtliches Interesse daran hat, die Schadensersatzpflicht feststellen zu lassen. Um den Schaden zu beziffern, sind die Beklagten dazu verpflichtet, der Klägerin Auskunft und Rechnungslegung zu erteilen. Darüber hinaus müssen die Beklagten über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft geben. Die Beklagten müssen außerdem die Kosten für die vorgerichtliche Abmahnung der Klägerin erstatten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und die Einspruchsfrist beträgt drei Wochen. Der Streitwert wird auf 250.000 Euro festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Düsseldorf: Urteil v. 13.01.2009, Az: 4a O 273/08


Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Abschnürvorrichtungen für Körperteile mit einem Schlossge-häuse, das einen Bodenteil, zwei Seitenwände und an der Oberseite eine Abdeckwand aufweist, mit einem mit einem En-de am Schlossgehäuse mittels eines Rastschuhs angekoppel-ten Abschnürband, das unter Bildung einer Schlaufe mit seinem anderen freien Ende zwischen dem Bodenteil und der Abdeckwand durch das Schlossgehäuse geführt ist, und mit einer Wippe, die zum Festklemmen des Bandes im Schlossgehäuse schwenkbar gelagert ist, und einen über dem Bodenteil angeordneten, plattenartigen Abschnitt, über den das freie Ende des Bandes geführt und im festgeklemmten Zustand gegen ein darüber angeordnetes Widerlager des Schlossgehäuses gedrückt ist, und einen im Bereich der der Schlaufe abgewandten Stirnseite des plattenartigen Abschnittes angebrachten Betätigungsteil aufweist, der in seinem Ansatzbereich etwa über die Breite des plattenartigen Abschnittes reicht und eine Durchführöffnung für das freie Ende des Bandes besitzt, wobei die Wippe auf einer auf dem Bodenteil vorgesehenen Leiste gelagert ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen als Widerlager über dem plattenartigen Abschnitt parallel zum Bodenteil fest verbunden mit dem Schlossgehäuse eine Mittelwand angeordnet ist, die von der Oberseite des plattenartigen Abschnittes bei dessen paralleler Stellung einen lichten Abstand aufweist, der größer als die Dicke des Bandes ist, und

bei denen die Abdeckwand des Schlossgehäuses auf ihrer von der Schlaufe abgewandten Seite gegenüber dem plattenartigen Abschnitt der Wippe verkürzt ist, und

bei denen der Betätigungsteil nach hinten abgebogen ist und bis in die Nähe dieser Seite der Abdeckwand verläuft und ge-genüber der Oberseite der Abdeckwand im Klemmzustand leicht vorsteht;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 29.05.1993 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbe-zeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Ver-breitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie den Mes-sen und Ausstellungen, auf denen die zu I. 1. bezeichneten Abschnürvorrichtungen ausgestellt und/oder angeboten worden sind,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu Buchstabe a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder Liefer- und Zollpapiere in Kopie vorzulegen haben.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kläge-rin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 29.05.1993 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin EUR 7.427,60 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2008 zu zahlen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patentes x (nachfolgend: Klagepatent), das eine Abschnürvorrichtung für Körperteile betrifft, wie sie etwa bei der medizinischen Blutabnahme Anwendung findet, um beispielsweise Venenblut im Unterarm zu stauen. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 29.04.1993 im Patentblatt veröffentlicht.

Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:

"Abschnürvorrichtung für Körperteile mit einem Schlossgehäuse das einen Bodenteil zwei Seitenwände und an der Oberseite eine Abdeckwand aufweist, mit einem mit einem Ende am Schlossgehäuse mittels eines Rastschuhs angekoppelten Abschnürband, das unter Bildung einer Schlaufe mit seinem anderen freien Ende zwischen dem Bodenteil und der Abdeckwand durch das Schlossgehäuse geführt ist, und mit einer Wippe, die zum Festklemmen des Bandes im Schlossgehäuse schwenkbar gelagert ist und einen über dem Bodenteil angeordneten plattenartigen Abschnitt, über den das freie Ende des Bandes geführt und im festgeklemmten Zustand gegen ein darüber angeordnetes Widerlager des Schlossgehäuses gedrückt ist, und einen im Bereich der der Schlaufe abgewandten Stirnseite des plattenartigen Abschnittes angebrachten Betätigungsteil aufweist, der in seinem Ansatzbereich etwa über die Breite des plattenartigen Abschnittes reicht und eine Durchführöffnung für das freie Ende des Bandes besitzt, wobei die Wippe über seitliche Achsabschnitte in entsprechenden Löchern der Seitenwände und/oder auf einer auf dem Bodenteil vorgesehenen Leiste gelagert ist, dadurch gekennzeichnet,

dass als Widerlager (1.6) über dem plattenartigen Abschnitt (3.4) parallel zum Bodenteil (1.3) fest verbunden mit dem Schlossgehäuse (1) eine Mittelwand (1.6) angeordnet ist, die von der Oberseite des plattenartigen Abschnittes (3.4) bei dessen paralleler Stellung einen lichten Abstand aufweist, der größer als die Dicke des Bandes (2) ist,

dass die Abdeckwand (1.7) des Schlossgehäuses (1) auf ihrer von der Schlaufe abgewandten Seite gegenüber dem plattenartigen Abschnitt (3.4) der Wippe (3) verkürzt ist, und

dass der Betätigungsteil (3.1) nach hinten abgebogen ist und bis in die Nähe dieser Seite der Abdeckwand (1.7) verläuft und gegenüber der Oberseite der Abdeckwand (1.7) im Klemmzustand leicht vorsteht oder mit dieser bündig ist."

Nach dem Vorbringen der Klägerin bieten die Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland an und vertreiben Abschnürvorrichtungen, die die Merkmale des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß verwirklichen. Auf der vom 19.11.2008 bis zum 22.11.2008 in Düsseldorf stattfindenden Messe MEDICA, in deren Ausstellerverzeichnis die Beklagte zu 1) unter Angabe der Anschrift der Beklagten zu 2) aufgeführt ist, wurde seitens der Beklagten ein umfangreicher Produktkatalog ("Product Catalogue 2008") verteilt, von dem die Klägerin als Anlage rop5 Auszüge in Kopie vorgelegt hat. Auf der Rückseite dieses Katalogs sind sowohl die Beklagte zu 1) (als "Manufacturer") als auch die Beklagte zu 2) (als "Distributor") aufgeführt. Auf Seite 41 des Produktkatalogs wird in der großen Abbildung oben an linker Position - mit rotem Abschnürband dargestellt - die angegriffene Ausführungsform gezeigt, wie nachfolgend als Ausschnitt aus dieser Abbildung in Schwarz-Weiß-Darstellung wiedergegeben:

Mit ihrer beiden Beklagten am 21.11.2008 auf der Messe MEDICA zugestellten Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Erstattung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten in Anspruch und begehrt Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagten sind im frühen ersten Termin, der mit prozessleitender Verfügung vom 21.11.2008 auf den 13.01.2009 bestimmt worden ist, nicht erschienen. Daraufhin hat die Klägerin den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Klageschrift nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Da die Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind und die Klägerin daraufhin den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt hat, ist das tatsächliche Vorbringen der Klägerin als zugestanden anzusehen, Paragraph (im Folgenden: §) 331 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Kammer ist international und örtlich zuständig, weil die von der Klägerin behaupteten Verletzungshandlungen auch im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Düsseldorf erfolgt sind, Artikel 5 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nummer 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, § 32 ZPO, § 143 Absatz 1 und 2 Patentgesetz (PatG), Verordnung vom 13. Januar 1998 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen 1998, Seite 106). Nach dem als zugestanden anzusehenden Vorbringen der Klägerin haben die Beklagten auf der Messe MEDICA 2008 Abschnürvorrichtungen, die sämtliche Merkmale des Klagepatents verwirklichen, angeboten.

Der Klägerin stehen gegenüber den Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz und Erstattung vorprozessual aufgewendeter Kosten zu, §§ 9 Satz 2 Nummer 1; 139 Absätze 1 und 2; 140b Absätze 1 und 3 PatG, §§ 242; 259; 670; 677; 683 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich schlüssig, dass die von den Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland angebotene angegriffene Ausführungsform die in Patentanspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellte technische Lehre wortsinngemäß verwirklicht. Die angegriffene Abschnürvorrichtung weist ein Schlossgehäuse auf, das in den Darstellungen eines auf der Messe beschlagnahmten Exemplars (Anlagen rop6 und rop7) in heller Farbe erkennbar ist und das ein Bodenteil, zwei Seitenwände und an der Oberseite eine Abdeckwand aufweist. Das in Anlagen rop6 und rop7 blaue Abschnürband ist mittels eines Rastschuhs an einem Ende des Schlossgehäuses angekoppelt und mit seinem anderen freien Ende unter Bildung einer Schlaufe zwischen dem Bodenteil und der Abdeckwand durch das Schlossgehäuse geführt. Im Schlossgehäuse befindet sich eine Wippe, die zum Festklemmen des Bandes im Schlossgehäuse schwenkbar gelagert ist, und zwar auf einer auf dem Bodenteil vorgesehenen Leiste. Die Wippe verfügt über einen plattenartigen, über dem Bodenteil angeordneten Abschnitt, über den das freie Ende des Bandes geführt und im festgeklemmten Zustand gegen ein darüber angeordnetes Widerlager des Schlossgehäuses gedrückt werden kann. Ein Betätigungsteil der Wippe ist im Bereich der der Schlaufe abgewandten Stirnseite des plattenartigen Abschnittes angebracht, reicht in seinem Ansatzbereich etwa über die Breite des plattenartigen Abschnittes und besitzt eine Durchführöffnung für das freie Bandende. Die sich im Schlossgehäuse befindende Mittelwand ist als Widerlager über dem plattenartigen Abschnitt der Wippe parallel zum Bodenteil fest mit dem Schlossgehäuse verbunden angeordnet. Der lichte Abstand zwischen der Mittelwand und der Oberseite des plattenartigen Abschnitts ist größer als die Dicke des Abschnürbandes. Die Abdeckwand des Schlossgehäuses ist auf ihrer von der Schlaufe abgewandten Seite gegenüber dem plattenartigen Abschnitt der Wippe verkürzt. Schließlich ist der Betätigungsteil nach hinten abgebogen, verläuft bis in die Nähe der von der Schlaufe abgewandten Seite der Abdeckwand und steht im Klemmzustand gegenüber der Oberseite der Abdeckwand leicht vor.

Auf der Grundlage des vorstehend wiedergegebenen Vorbringens der Klägerin, das aufgrund der Säumnis der Beklagten als zugestanden anzusehen ist (§ 331 Absatz 1 Satz 1 ZPO), machen die Beklagten mit dem Angebot der angegriffenen Ausführungsform widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Da die begangenen Verletzungshandlungen eine Wiederholungsgefahr begründen, kann die Klägerin die Beklagten, denen die Angebotshandlung durch Inverkehrbringen des Produktkatalogs 2008 (ausweislich der Herkunftsangabe auf seiner Rückseite) beiden zuzurechnen ist, auf Unterlassung weiterer Verletzungshandlungen in Anspruch nehmen, § 139 Absatz 1 PatG.

Die Beklagten haben der Klägerin außerdem Schadensersatz zu leisten (§ 139 Absatz 2 PatG). Denn als Fachunternehmen hätten sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Abschnürvorrichtungen bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch rechtsverletzende Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach hier anzuerkennen, § 256 Absatz 1 ZPO.

Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242; 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, § 140b Absatz 1 PatG. Die nach Absatz 3 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung insgesamt vorzunehmen sind. Dabei umfasst der Anspruch der Klägerin auch die Vorlage von Belegen, etwa in Form von Bestellungen und Rechnungen, wobei die Beklagten für jede konkrete Verletzungshandlung nur zur Vorlage eines Beleges in Kopie verpflichtet sind.

Gestützt auf §§ 670; 677; 683 Satz 1 BGB haben die Beklagten der Klägerin die Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung vom 20.11.2008 (Anlage rop8) auf der Grundlage eines zutreffenden Gegenstandswertes von EUR 250.000,-- in der tenorierten Höhe zu erstatten. Der Ausspruch zur Verzinsung dieses Betrages beruht auf §§ 291; 288 Absatz 1 Satz 2 BGB.

Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 92 Absatz 2 Nummer 1; 269 Absatz 3 Satz 2 ZPO. Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich des Antrags zu III. zurückgenommen hat, war die Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten verursacht.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nummer 2 ZPO.

Die Einspruchsfrist gemäß § 339 Absatz 2 ZPO, das heißt die Frist, innerhalb derer gegen dieses Versäumnisurteil Einspruch eingelegt werden kann, wird auf drei Wochen bestimmt.

Der Streitwert wird auf EUR 250.000,-- festgesetzt.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 13.01.2009
Az: 4a O 273/08


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