Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 21. Dezember 1999
Aktenzeichen: 6 W 75/99

(OLG Köln: Beschluss v. 21.12.1999, Az.: 6 W 75/99)

1. Das gesetzliche Gebot, den Anlass für die Räumung des Warenvorrats anzugeben (hier: Umbau), zwingt den Gewerbetreibenden, der einen Räumungsverkauf durchführt, nicht dazu, die entsprechende Angabe in gleicher Größe wie die Ankündigung des Räumungsverkaufs selbst zu machen; es genügen auch andere -Formen, die unzweideutig und hinreichend erkennbar die Räumungszwangslage zum Ausdruck bringen. 2. Das Ankündigen und die Durchführung eines Räumungsverkaufs, für den die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, rechtfertigt nicht ein Verbot, eine derartige Veranstaltung mit einem Hinweis zu bewerben, auf dem der Anlass für den Räumungsverkauf nicht in ausreichender Form mitgeteilt wird.

Tenor

1.) Der Antrag des Antragstellers, festzustellen, daß das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung insoweit in der Hauptsache erledigt ist, als es Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war, wird zurückgewiesen.2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

Nachdem der Antragsteller seinen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, soweit dieser Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war, in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Antragsgegnerin sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat, ist der nunmehr gestellte Antrag, insoweit die Erledigung festzustellen, zwar zulässig, aber unbegründet.

Die Erledigung des Verfahrens könnte nur dann festgestellt werden, wenn die Beschwerde bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen wäre. Das ist indes nicht der Fall.

Allerdings war die Beschwerde zulässig. Der Antragsteller hat zwar mit der Beschwerdeschrift - durch die Ziffern 3 und 4 des Beschwerdeantrages - dem Wortlaut nach einen von seinem diesbezüglichen erstinstanzlichen Begehren abweichenden Antrag gestellt. Darin liegt indes eine zulässige Modifikation des anfänglichen Antrags, zumal auch dieser bereits u.a. mit der Ausgestaltung der Schaufensteraufkleber begründet war. Aus diesem Grunde war die Beschwerde zumindest auch gegen die Zurückweisung des erstinstanzlichen Antrages gerichtet und deswegen nicht wegen vollständiger Antragsänderung unzulässig.

Die Beschwerde war aber nicht begründet. Denn das Größenverhältnis der auf den Aufklebern verwendeten Schriftzüge ist nicht zu beanstanden und auch das weitere, in seinem Schriftsatz vom 13.12.1999 enthaltene Vorbringen des Antragstellers hätte den Erlaß der begehrten einstweiligen Verfügung nicht gerechtfertigt.

Gem. § 8 Abs.1 S.2 UWG oblag es der Antragsgegnerin, bei der Ankündigung des Räumungsverkaufes den Anlaß für die Räumung des Warenvorrats anzugeben. Dieser Verpflichtung ist die Antragsgegnerin indes durch die beanstandete Angabe "wegen Umbau" auf den Schaufensteraufklebern nachgekommen. Der Umstand, daß diese Angabe in wesentlich kleineren Schrifttypen gehalten waren als das Wort "Räumungsverkauf", vermag das Unterlassungsbegehren nicht zu rechtfertigen. Das Gesetz verlangt nicht, daß die Angabe des Anlasses in gleicher Größe zu erfolgen habe, wie die Ankündigung des Räumungsverkaufes selbst. Ein dahingehender Zwang ergibt sich aus dem oben sinngemäß wiedergegebenen Wortlaut der Bestimmung nicht und läßt sich auch ihrem Sinn nicht entnehmen. Dementsprechend wird in der Literatur auch nur verlangt, daß der Anlaß "unzweideutig und hinreichend erkennbar" zum Ausdruck zu bringen sei (Großkomm./Jestaedt, § 8 RZ 49). Der Verkehr soll ersichtlich durch die Angabe über den Anlaß des Räumungsverkaufes informiert werden, bevor er sich näher mit dem Angebot befaßt. Dafür reichte indes die Angabe in der beanstandeten Größe aus, weil der Schriftzug aus einer Entfernung, in der die Teppiche wahrgenommen werden, also für den vor dem Fenster stehenden Betrachter, ohne weiteres erkennbar war.

Schließlich hat der Antragsteller auch angesichts seines erwähnten weiteren Vorbringens die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Dabei kann dahinstehen, ob glaubhaft gemacht ist, daß angesichts vorhandener Lagerkapazität tatsächlich die als Voraussetzung für den Räumungsverkauf angegebene Räumungszwangslage garnicht vorgelegen habe. Denn selbst wenn das der Fall sein sollte, hätte das - ungeachtet der Erledigung des Verfahrens - den Erlaß der begehrten einstweiligen Verfügung nicht rechtfertigen können. Die Durchführung eines Räumungsverkaufes trotz nicht gegebener Räumungszwangslage im Sinne des § 8 Abs.1 Ziff.2 UWG hätte nämlich jedenfalls nicht den verfahrensgegenständlichen Unterlassungsanspruch begründen können. Denn das Ankündigen und Durchführen eines Räumungsverkaufes, für den die Voraussetzungen nicht vorliegen, kann nicht das Verbot rechtfertigen, eine derartige Veranstaltung mit einem Hinweis zu bewerben, auf dem der Anlaß für den Räumungsverkauf nicht in ausreichender Größe aufgebracht ist. Vor diesem Hintergrund kann die sehr zweifelhafte Frage dahinstehen, ob der neue Sachverhalt der Entscheidung noch zugrundegelegt werden könnte, obwohl der Antragsteller bereits vor Einreichung des Schriftsatzes vom 13.12.1999, in dem dieses erstmals enthalten ist, das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Der Beschwerdewert wird wie folgt festgesetzt:

Bis zum Eingang der Erledigungserklärung des Antragstellers am 9.12.1999 auf:

50.000 DM;

für die anschließende Zeit auf die Summe der bis dahin angefallenen Kosten, nämlich einen Betrag innerhalb der Spanne von 6.000 DM bis

die eine Gebührenstufe ausmacht. 7.000 DM,

Der anfängliche Gegenstandswert beträgt (nur) 50.000 DM, weil der Antragsteller trotz des anderslautenden Beschwerdeantrags, in dessen Ziffern 1) und 2) der Sache nach der bereits zu seinen Gunsten entschiedene Teil des Verfügungsantrags aufgegriffen worden ist, ausweislich der Beschwerdebegründung im Beschwerdeverfahren eine Entscheidung ausschließlich über den - modifizierten - Teil seines erstinstanzlichen Antrags begehrt hat, den das Landgericht abgelehnt hatte und der ausgehend von der erstinstanzlichen Wertfestsetzung und Kostenentscheidung einen Wert von 50.000 DM aufweist.






OLG Köln:
Beschluss v. 21.12.1999
Az: 6 W 75/99


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