Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 16. Januar 2002
Aktenzeichen: 17 W 201/01

(OLG Köln: Beschluss v. 16.01.2002, Az.: 17 W 201/01)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - wie folgt geändert:

Dem Kläger wird für die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. II in D. bewilligt.

Der Kläger hat monatliche Raten in Hohe von 60,00 EURO (EUR) am ersten jeden Monats, beginnend am l. März 2002, zu zahlen.

Gründe

I.

Der Kläger beauftragte den beklagten Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung in zwei bei der Staatsanwaltschaft Aachen anhängigen Strafverfahren. Ein Strafverfahren betraf den Vorwurf des Betruges zum Nachteil des Herrn L. (92 Js 1310/99 StA Aachen), das andere Strafverfahren erfaßte Betrugsvorwürfe zum Nachteil zahlreicher weiterer Geschädigter (92 Js 914/98 StA Aachen). Der Beklagte traf mit dem Kläger unter dem Datum des 24.6.1998 eine das Umfangs-Strafverfahren 92 Js 914/98 StA Aachen betreffende Honorarvereinbarung, wonach sich der Kläger zur Zahlung eines Honorars von 20.000,00 DM und ferner für den ersten und jeden weiteren Hauptverhandlungstag zur Zahlung weiterer je 3.500,00 DM verpflichtete. Für den Fall des Neubeginns des Verfahrens war nach der Vereinbarung für den ersten Tag der neuen Hauptverhandlung ein gesondertes Grundhonorar von 10.000,00 DM zu zahlen. Der Beklagte traf mit dem Kläger unter dem 9.12.1999 eine das Strafverfahren zum Nachteil L. (92 Js 1310/99) betreffende Honorarvereinbarung, welche die Zahlung eines Honorars von 5.000,00 DM und ferner für den ersten und jeden weiteren Hauptverhandlungstag die Zahlung weiterer je 3.500,00 DM vorsah. Der letzte Satz der beiden - bis auf die Honorarbeträge - vorformulierten, von beiden Parteien unterschriebenen Honorarvereinbarungen lautet wie folgt:

"Von dieser Vereinbarung haben beide Vertragsteile je ein Exemplar erhalten."

Der Beklagte, der nach Anklageerhebung (Dezember 1999) und Verbindung der Strafverfahren Akteneinsicht genommen und den Kläger in der Untersuchungshaft mehrmals aufgesucht und eine Besuchserlaubnis für Frau W. beantragt hatte und einen Haftbefehlsverkündungstermin durch eine Unterbevollmächtigte hatte wahrnehmen lassen, legte sein Mandat Ende März 2000 nieder. Er erstellte unter dem 9.4.2000 eine Kostenrechnung (Anlage III - GA 1 ff.). Die darin ausgewiesenen Gebühren für die Verteidigung in den beiden Strafverfahren wurden dadurch bezahlt, dass Frau W. an den Beklagten Zahlung leistete. In den hierzu erstellten Quittungen (GA 7-9) ist als Verwendungszweck "Honorar i.S. S. D." angegeben.

Der Kläger wurde in der später stattfindenden Hauptverhandlung durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten verteidigt.

Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die Rückforderung der an den Beklagten gezahlten Vergütung von 30.700,00 DM, soweit diese die von mit 3.536,98 DM bezifferten gesetzlichen Gebühren übersteigt, also in Höhe eines Betrages von 27.163,02 DM..

II.

Die formell unbedenkliche Beschwerde hat in der Sache überwiegend Erfolg.

1.

Der Kläger ist wirtschaftlich zur Aufbringung der Prozesskosten nicht in der Lage. Er verfügt gemäß den von ihm im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 14.12.2001 überreichten Unterlagen über ein Einkommen, das ihm die Führung eines Zivilprozesses ohne Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht ermöglichen würde. Nach Abzug seiner Unterhaltsleistungen und des Freibetrages nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO verbleibt allerdings ein einzusetzendes monatliches Nettoeinkommen, das ihm ermöglicht, auf die Prozesskosten monatliche Raten von 60,00 EURO zu zahlen.

2 .

Die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO.

Hinreichende Erfolgsaussicht für Rechtsverfolgung oder -verteidigung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar halt und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (BGH NJW 1994, 1161 sowie OLG Köln, Beschl. vom 11.4.1996 - 1 W 36/96 - in: MDR 1997, 105 f. jeweils m.w.N.). Es genügt mithin die aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zu bejahende Möglichkeit, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Nachweise aus der Rechtsprechung bei Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 114 Rn. 19).

a)

Soweit rechtliche Erwägungen für die Entscheidung von Bedeutung sind, genügt zur Annahme hinreichender Erfolgsaussicht, dass der Standpunkt des Antragsteller zumindest vertretbar ist. Das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren dient nicht dem Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen abschließend vorweg zu entscheiden, so dass Prozesskostenhilfe nicht versagt werden darf, wenn entscheidungserhebliche schwierige Rechts- und Tatfragen bislang nicht hinreichend geklärt sind und es angebracht erscheint, dass die höhere Instanz sich mit ihr befaßt (BVerfGE 81, 347, 358 f. = NJW 1991, 413, 414; BVerfG NJW 1994, 241, 242; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 114 Rn. 5), insbesondere, wenn wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zugelassen werden müßte (Nachw. bei Zöller/Philippi, a.a.O., Rn. 211). Um eine solche Sache von grundsätzlicher Bedeutung handelt es sich hier.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in den vom Antragsteller angezogenen Entscheidungen vom 21.10.1997 (24 U 171/96 - in: AnwBl. 1998, 102 = OLGR 1998, 63) und vom 7.12.1999 (24 U 226/98 - in: MDR 2000, 420 = StraFo 2001, 399 - GA 41-53) ist die Vereinbarung eines die gesetzlichen Gebühren übersteigenden Honorars zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Handanten unwirksam, wenn in dem diese Abrede enthaltenden Vordruck des Rechtsanwalts zusätzlich die Erklärung des Mandanten enthalten ist, er habe ein Exemplar der Vereinbarung erhalten. Begründet wird dies damit, dass der genannte Zusatz gegen das in § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO postulierte Verbot von Zusatzabreden zur Honorarvereinbarung sowie gegen § 11 Nr. 15 b AGBG verstoße.

Diese Rechtsauffassung, die der Antragsteller sich zu eigen und zur Grundlage seines Klagevorbringens nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gemacht hat, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt.

aa)

Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Honorarvereinbarungen vom 24.6.1998 und vom 9.12.1999 (Ablichtungen GA 61) über die eigentliche Gebührenvereinbarung hinausgehend vorformuliert die beiderseitigen Erklärungen enthalten, dass jeder Vertragsteil ein Exemplar der Honorarvereinbarung erhalten habe. Insofern umfassen die beiden Honorarvereinbarungen auch "andere Erklärungen" als die bloße Honorarabrede. Zu solchen - nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BRAGO - die Unwirksamkeit der Vereinbarung begründenden Erklärungen gehören aber - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur solche Abreden, die einen "andersartigen Inhalt" haben und mit der Erklärung, ein Sonderhonorar zahlen zu wollen, nicht übereinstimmen (so bereits: LG Aachen NJW 1970, 571 m.w.N.). Schädlich und zur Unwirksamkeit der Honorarabrede führen daher nur Erklärungen selbständiger Natur oder solche Erklärungen, mit denen der Auftraggeber des Anwalts nicht zu rechnen brauchte oder die geeignet sind, den Auftraggeber davon abzulenken oder zu verwirren, dass er sich zur Zahlung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung verpflichtet (LG Aachen, a.a.O.; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 3 BRAGO Rn. 19).

Die vom Antragsteller beanstandete Formulierung in den beiden streitgegenständlichen Honorarscheinen gehört zu solchen unwesentlichen Nebenabreden. Die formularmäßige Bestätigung der Aushändigung einer Durchschrift des Honorarscheins ist - entgegen der vom Oberlandesgericht Düsseldorf (a.a.O.) vertretenen Auffassung - für einen verständigen Auftraggeber eines Rechtsanwalts weder ablenkend noch verwirrend (so auch: Hartmann, Kostengesetze, a.a.O.; im Ergebnis wohl auch: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 3 Rn. 5). Die Quittierung des Erhalts eines Exemplars der getroffenen Honorarvereinbarung ist keine von der Honorarvereinbarung selbst abweichende oder das begründete Mandat betreffende Erklärung des Mandanten wie des Anwalts von inhaltlichem Gewicht. Ein solches Empfangsbekenntnis hat im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant lediglich deklaratorische Bedeutung. Von seiner Abgabe hängen keine Rechtsfolgen ab, die in irgendeiner Weise Auswirkungen auf das Mandat haben können. Die Bestätigung der Aushändigung einer Durchschrift der Vertragsurkunde und auch die Aushändigung selbst ist - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - weder zur Durchsetzung des Honoraranspruchs des Rechtsanwalts noch zu dessen Inanspruchnahme auf Erfüllung des Anwaltsvertrages durch den Mandanten Anspruchsvoraussetzung.

bb)

Sie beinhaltet auch keine - vorformulierte - Abänderung der Beweislast, welche zur Unwirksamkeit nach § 11 Nr. 15 a AGBG führen würde. Soweit es den Honoraranspruch anbetrifft, kann sich der Anwalt auf die Schriftlichkeit der getroffenen Vereinbarung auch dann berufen, wenn dem Mandanten keine Durchschrift des Honorarscheins ausgehändigt worden ist. Umgekehrt kann der Mandant den Anwalt aus dem in der Honorarvereinbarung dokumentierten Anwaltsvertrag auf dessen Erfüllung in Anspruch nehmen, ohne dass ihm zuvor eine Durchschrift dieser Vereinbarung ausgehändigt worden sein müßte.

Soweit den beiden Vertragsparteien durch die Bestätigungsklausel die Möglichkeit erschwert werden sollte, den Abschluss der Vereinbarung als solcher und deren Inhalt, also des Anwaltsvertrages mit der Honorarvereinbarung, in Frage zu stellen, verändert diese Klausel die insoweit maßgeblichen Beweislasten nicht. Es ist und bleibt ungeachtet der Bestätigungsklausel nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen Sache derjenigen Partei, die aus der Honorarvereinbarung ableitet, das Bestehen dieser Rechte einschließlich der etwa nachzuweisenden Echtheit der schriftlichen Vereinbarung darzutun und zu beweisen. Soweit ein Bestreiten von schriftlichem Abschluss und Inhalt einer Honorarvereinbarung trotz - unstreitiger - Unterzeichnung dieser Vereinbarung überhaupt in Betracht kommen kann, vermag die vorformulierte Bestätigung des Erhalts der schriftlichen Honorarvereinbarung an der Beweislast für das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung nichts zu ändern. Nicht zu folgen ist daher der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (a.a.O.), wonach dem Auftraggeber des Anwalts durch die streitgegenständliche Bestätigungsklausel der Nachweis dafür auferlegt werde, dass sich die Bestätigung auf die "Annahmeerklärung des Anwalts" beziehe und ihm - dem Auftraggeber - die Beweislast für die Annahme des Honorarversprechens durch den Anwalt aufbürde. Sofern der Mandant Ansprüche aus dem Anwaltsvertrag erhebt, muss er im Bestreitensfalle Bestehen und Umfang des Mandats darlegen und beweisen. Dass ihm hierbei durch die beanstandete Klausel des Erhalts eines Exemplars der Vereinbarung Erschwernisse zuteil werden könnten, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf nicht näher begründet. Umgekehrt muss der auf Zahlung aus einer die gesetzlichen Gebühren übersteigenden Vereinbarung vorgehende Anwalt nach § 3 Abs. 1 BRAGO die schriftliche Erklärung des Mandanten im Bestreitensfalle vorlegen können. Darüber hilft ihm die vom Antragsteller beanstandete Klausel betreffend die Aushändigung der Honorarvereinbarung nicht hinweg.

cc)

Schließlich beinhaltet die in den Honorarscheinen enthaltene Klausel der Bestätigung des Erhalts einer Durchschrift der getroffenen Honorarvereinbarung keine nach § 11 Nr. 15 b AGBG unwirksame "Tatsachenbestätigung". Solche in allgemeinen Geschäftsbedingungen vorformulierte Bestätigungen von Tatsachen und Empfangsbekenntnisse sind nach dem Schutzzweck des § 11 Nr. 15 b AGBG schon unzulässig, wenn sie die Beweislast faktisch zum Nachteil des Kunden verschieben (BGHZ 99, 374, 379 = NJW 1987, 1634, 1635; weitere Nachw. bei Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 11 AGBG Rn. 92). Das kann nur der Fall sein bei Tatsachen von rechtlich erheblicher Auswirkung, etwa bei solchen Umständen tatsächlicher Art, die Erklärungen, Rechtsverhältnisse oder ein bestimmtes Wissen als Tatsache bestätigen (Erman/H.Hefermehl/O.Werner, BGB, 10. Aufl., § 11 Nr. 15 AGBG Rn. 10; Basedow, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 11 Nr. 15 AGBG Rn. 15 ff., 17; Hensen, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 11 Nr. 15 Rn. 8 ff., 14 ff., 17 ff.). Um eine solche Tatsache von rechtlicher Relevanz handelt es sich bei der vorformulierten Bestätigung des Erhalts einer Durchschrift der Honorarvereinbarung nicht. Zwar handelt es bei dem vorformulierten Text der beiden Honorarvereinbarungen um einseitig vom Anwalt gestellte Vertragsbedingungen und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des AGBG. Deren Geltung wurde aber mit der Unterzeichnung der Vereinbarung durch den Mandanten anerkannt und als Vertragsinhalt in die Vereinbarung ausdrücklich einbezogen worden. Die Aushändigung einer Vereinbarungsdurchschrift war für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung ohne Belang. Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf zur Begründung seiner abweichenden Auffassung herangezogenen Regelungen des AbzG (§ 1 b Abs. 2 Satz 2 AbzG) und des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG sind von ihrer Schutzrichtung her mit derjenigen des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO in Verbindung mit § 11 Nr. 15 b AGBG gerade nicht vergleichbar. Während es dort um die Gewährleistung effektiven Verbraucherschutzes bei Abzahlungs- und Verbraucherkreditgeschäften geht, betrifft § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO in Verbindung mir § 11 Nr. 15 b AGBG einen auf die Erbringung einer Dienstleistung höherer Art oder eine auf die individuellen Verhältnisse des Mandanten zugeschnittene Geschäftsbesorgung gerichteten anwaltlichen Dienstvertrag, bei welchem der sich nicht in der Rolle eines schutzwürdigen Verbrauchers befindliche Auftraggeber sich freiwillig zur Zahlung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung verpflichtet.

Da mit Rücksicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage der Wirksamkeit der vorformulierten Bestätigungsklausel nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO; 11 Nr. 15 b AGBG die Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der ab dem 1.1.2002 geltenden Fassung zuzulassen wäre, kann die hinreichende Erfolgsaussicht der von dem Kläger beabsichtigten Rechtsverfolgung bereits deshalb nicht verneint werden.

b)

Nichtigkeit der getroffenen Honorarabreden nach § 138 BGB ist auch nicht anzunehmen. Für die Beurteilung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar besteht, sind außer den gesetzlichen Gebühren vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit maßgebend; daneben können auch die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutsam sein (vgl. § 12 Abs. 1 BRAGO; BGH NJW 2000, 2669, 2671).

Der Beklagte sollte vorliegend für den Kläger als Strafverteidiger tätig werden. In der Strafsache zum Nachteil des Geschädigten L. hatte sich der Beklagte im Ermittlungsverfahren zum Verteidiger bestellt und Akteneinsicht genommen. Er sollte den Kläger in der erwarteten Hauptverhandlung vertreten. In dem weiteren, gegen den Kläger gerichteten Umfangs-Strafverfahren 92 Js 914/98 StA Aachen hatte der Kläger den Beklagten ebenfalls bereits im Ermittlungsverfahren mandatiert. Auch hier sollte ihn der Beklagte in der Hauptverhandlung verteidigen.

Die gesetzlichen Gebühren des Beklagten hätten sich nach §§ 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO in der 1998 geltenden Fassung gerichtet. § 84 Abs. 1 BRAGO sieht für die Vertretung im Vor- und Zwischenverfahren nur die Hälfte einer Gebühr für eine Vertretung in der Hauptverhandlung nach § 83 Abs. 1 BRAGO vor. Die Höchstgebühr für die Vertretung in der Hauptverhandlung vor der großen Strafkammer betrug seinerzeit 1.240,00 DM, die Hälfte hiervon 620,00 DM.

Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar von netto 20.000,00 DM für die Vertretung im Vor- bzw. Zwischenverfahren in dem Umfangs-Strafverfahren wegen Betruges zum Nachteil einer Vielzahl von Geschädigten überstieg das gesetzlich entstandene Honorar etwa um das 15-fache. Das weiter vereinbarte Honorar von netto 5.000,00 DM für die Vertretung im Vor- bzw. Zwischenverfahren zum Nachteil L. überstieg das gesetzliche Honorar um etwa das 3-fache. Daraus folgt aber noch nicht ohne weiteres die Sittenwidrigkeit der getroffenen Honorarvereinbarung. Soweit in den Entscheidungen des Senats vom 30.9.1997 (17 U 31/97 - in: NJW 1998, 1960) und in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30.5.2000 (NJW 2000, 2669 ff.) für die Beurteilung des Vorliegens eines auffälligen Mißverhältnisses auf ein bestimmtes Mehrfaches der gesetzlichen Gebühren abgestellt worden ist, sind diese Konstellationen, die allein Zivilstreitigkeiten betrafen, in denen der Gebührenstreitwert maßgeblich die Höhe des Anwaltshonorars beeinflußt, mit der Situation in Strafsachen nicht vergleichbar. In Strafsachen können die gesetzlichen Gebühren des gewählten Strafverteidigers nach §§ 83 ff. BRAGO im Einzelfall in Anbetracht des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit und einer besonderen Schwierigkeit der Angelegenheit ein nicht angemessenes Entgelt darstellen und sind vielfach nicht geeignet, den Zeit- und Arbeitsaufwand des Strafverteidigers angemessen zu honorieren (vgl. BGH NJW 1997, 2388, 2389; OLG Düsseldorf OLGR 1996, 211), was insbesondere in Wirtschaftsstrafsachen gilt (Senat, Urt. vom 21.2.2001 - 17 U 17/00). Aber auch in allgemeinen Strafsachen außergewöhnlichen Umfangs, die nicht nur tatsächlich und rechtlich schwierig sind, sondern auch einen außerordentlichen Zeitaufwand des Strafverteidigers erfordern, ist der Rechtsanwalt geradezu darauf angewiesen, nach § 3 BRAGO ein über den gesetzlichen Gebühren der §§ 83 ff. BRAGO liegendes Honorar zu vereinbaren, um seine mit der Strafverteidigung verbundenen Kosten zu decken und um darüber hinaus einen angemessenen Gewinn zu erzielen. Der Höhe der gesetzlichen Gebühren bzw. dem daran zu orientierenden Faktor des Überschreitens der gesetzlichen Gebühren durch das vereinbarte Honorar kann deshalb in Strafsachen grundsätzlich keine maßgebliche Bedeutung bei der Beurteilung der Frage beigemessen werden, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der zugesagten Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar besteht (Senatsurt. vom 21.2.2001, a.a.O.).

Bei der Beurteilung der Frage eines auffälligen Missverhältnisses zwischen geschuldeter Leistung und vereinbartem Honorar ist nicht nur auf die von dem Beklagten tatsächlich entfaltete, sondern auf die vom Beklagten nach dem Inhalt der Honorarvereinbarung zugesagte Tätigkeit abzustellen. Die von dem Beklagten in den Honorarvereinbarungen zugesagten Tätigkeiten umfaßten nicht nur die Vertretung im Ermittlungs- wie auch im gerichtlich anhängigen Verfahren, sondern auch die Verteidigung im Rahmen der erwarteten Hauptverhandlung. Bei Unterzeichnung der Honorarvereinbarungen und Mandatierung des Beklagten hatte der Kläger zu den ihm jeweils vorgeworfenen Betrugstaten keine Einlassung abgegeben. Die Strafakten bestanden im wesentlichen aus den Strafanzeigen einer Vielzahl von Geschädigten, zeugenschaftlichen Vernehmungen der Geschädigten und anderer Personen, den Angaben des Klägers als Beschuldigtem sowie weiterer Ermittlungsergebnisse. Der Ausgang der Strafverfahren, die später zu einem einheitlichen Strafverfahren verbunden wurden, gegen den Kläger war zwar formal offen, jedoch lagen vielfache den Kläger massiv belastende Umstände, insbesondere die Angaben der Geschädigten und die dokumentierte wirtschaftliche Situation des Klägers vor, die eine Verurteilung des Klägers zu einer fühlbaren Freiheitsstrafe erwarten ließen. Der zur Bewältigung der Anklagevorwürfe und zur Vorbereitung einer Verteidigung erforderliche Arbeitsaufwand des Verteidigers muss als erheblich bezeichnet werden.

Ebenfalls erheblich war die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger. Dieser hatte aufgrund seiner mehrfachen einschlägigen Vorstrafen und der Höhe der Gesamtschadenssumme, die vom Landgericht Aachen mit insgesamt etwa 600.000,00 DM (die Anklage ging von ca. 1.000.000,00 DM aus) festgestellt wurde, mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen, die nach Aktenlage - auch im Hinblick auf die Spielsucht des Klägers - nicht mehr zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können. Außerdem hatte der Kläger mit seiner Inanspruchnahme auf Schadensersatz in der Größenordnung von mehr als 600.000,00 DM zu rechnen.

Demgegenüber fallen die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht merklich ins Gewicht, so dass die beiden getroffenen Honorarvereinbarungen kein auffälliges Missverhältnis zwischen versprochener Leistung des Beklagten und zugesagter Vergütung des Klägers festschreiben und damit nicht als gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden können.

c)

Eine - auch im Rahmen des Bereicherungsanspruches mögliche - Herabsetzung der vereinbarten Vergütungen nach § 3 Abs. 3 BRAGO kommt nach dem derzeitigen Sachstand nicht in Betracht.

Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 25.5.2001 (GA 80 ff.) beschränkte sich die Tätigkeit des Beklagten in den beiden - später verbundenen - Strafverfahren zwar auf die Einnahme von Akteneinsicht und die Fertigung entsprechender Fotokopien, auf zwei Besuche des inhaftierten Klägers in der JVA Aachen, die Beantragung einer Besuchserlaubnis für die Lebensgefährtin des Klägers und auf die Wahrnehmung eines Haftprüfungstermins durch eine vom Beklagten in Untervollmacht beauftragte Rechtsanwältin. Dass der Umfang dieser tatsächlich entfalteten Tätigkeiten jedoch - deutlich - hinter dem vertraglich zugesagten Umfang seines anwaltlichen Tätigwerdens zurückgeblieben wäre, kann anhand des bisherigen Vorbringens des hierfür darlegungs- und beweispflichtigen Klägers nicht hinreichend beurteilt werden. Hierfür hätte es der Darlegung dazu bedurft, welche Absprachen bezüglich Art und Umfang der Strafverteidigung getroffen worden waren, ob und welche Erklärungen der Beklagte für den Kläger ggfls. im Vor- oder Zwischenverfahren oder erst in einer Hauptverhandlung abgeben sollte und - abgesehen von der ohne Mitwirkung des Beklagten durchgeführten Hauptverhandlung - welche der so darzulegenden Einzeltätigkeiten im Vor- und Zwischenverfahren durch das vorzeitige Mandatsende weggefallen sind. Hierzu fehlt es an ausreichend konkretem Vorbringen des Klägers.

d)

Mangels Unwirksamkeit der getroffenen Honorarvereinbarungen kommt eine Rückforderung der an den Beklagten geleisteten Zahlungen nicht in Betracht.

Soweit der Kläger eine Unwirksamkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO behauptet, stünde einer Rückforderung des unstreitig gezahlten Honorares § 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO entgegen. Denn dieses Honorar wurde "freiwillig und ohne Vorbehalt" von dem Kläger an den Beklagten geleistet. Für die Freiwilligkeit und Vorbehaltslosigkeit genügt es, wenn der Auftraggeber sie in dem Bewußtsein getätigt hat, dass er soviel nicht schulde (OLG Köln VersR 1993, 887; weitere Nachweise bei Hartmann, a.a.O., § 3 Rn. 22). Davon muss nach dem unbestrittenen Inhalt der getroffenen Honorarvereinbarungen ausgegangen werden; diese Vereinbarungen weisen ausdrücklich auf das Überschreiten der gesetzlichen Gebühren hin, was dem - strafprozessual erfahrenen und nach dem Anklagevorwürfen quasi gewerbsmäßig auftretenden und geschäftlich gewandten - Kläger bekannt war. Dies gilt auch dann, wenn ein Dritter für den Auftraggeber zahlt bzw. gezahlt hat. Insoweit kommt es nicht auf eine Kenntnis des Dritten, sondern allein darauf an, ob zumindest der Auftraggeber selbst freiwillig und vorbehaltslos handelte, als er den Dritten zur Vornahme der Zahlung anwies (Hartmann, a.a.O., Rn. 23). Die Zeugin W. zahlte das vereinbarte Honorar für den Kläger, wie sich aus den vom Kläger selbst vorgelegten Quittungen des Beklagten (GA 7-9) ergibt. Diesen Zahlungen lag der entsprechende Wunsch des Klägers zugrunde. Frau W. war und ist die Lebensgefährtin - und nunmehr auch die Arbeitgeberin - des Klägers. Dass sie mit den Zahlungen entsprechenden Bitten des - damals nach eigener Einlassung im Strafverfahren nahezu vermögenslosen - Klägers nachkam, liegt nach der Lebenserfahrung auf der Hand. Das hiervon abweichende Vorbringen des Klägers in der Klageschrift ist in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar und substanzlos.

3.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt.






OLG Köln:
Beschluss v. 16.01.2002
Az: 17 W 201/01


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