Amtsgericht Gummersbach:
Beschluss vom 17. Dezember 2008
Aktenzeichen: 14 C 38/08

(AG Gummersbach: Beschluss v. 17.12.2008, Az.: 14 C 38/08)

Tenor

Gemäß § 7 RPflG wird festgestellt, dass die Ermächtigung eines Wohnungseigentümers analog § 37 Abs. II BGB zur Einberufung einer Eigentümerversammlung in die Zuständigkeit des Rechtspflegers fällt.

Gründe

Das Gericht stützt sich auf die nachfolgenden Ausführungen unter Randziffer 24 zu § 24 WEG in dem neuesten Kommentar von Bärmann zum Wohnungseigentumsgesetz. Dort heißt es:

"IV. Die Einberufung durch einen Wohnungseigentümer

Das WErecht regelt ausdrücklich kein Selbsthilferecht der WEer, wonach diese unter gewissen Voraussetzungen selbst zur Einberufung der WEvers befugt sind. Mit der Rspr. und hL ist eine Rechtsanalogie zu den §§ 37 Abs. 2 BGB, 122 Abs. 3 AktG, 45 Abs. 3 GenG zu befürworten. Dies hat zur Folge, dass die WEer, die das Verlangen nach Abs. 2 gestellt haben, zur Einberufung und Leitung der WEvers ermächtigt werden können.

Der Anspruch auf Einberufung und Leitung der WEvers kann im Verfahren der FGG gegen die WEgem durchgesetzt werden; durch Beschluss des Rechtspflegers (§ 3 Nr. 1 a RPflG - Unterstreichung durch das Gericht -) können die antragstellenden WEer zur Einberufung und Leitung der WEvers ermächtigt werden. Hierfür besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis."






AG Gummersbach:
Beschluss v. 17.12.2008
Az: 14 C 38/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/65d6c03507ba/AG-Gummersbach_Beschluss_vom_17-Dezember-2008_Az_14-C-38-08




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