Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 3. November 2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 1/08

(BGH: Beschluss v. 03.11.2008, Az.: AnwZ (B) 1/08)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. November 2007 und die Verfügung der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2007 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird angewiesen, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 2. August 1961 geborene Antragsteller war nach einem zunächst abgebrochenen Studium der Rechtswissenschaft und einem ebenfalls abgebrochenen Fachhochschulstudium im Versicherungsgeschäft tätig. Er beging bis März 1995 zahlreiche Straftaten und wurde insbesondere wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt, die er teilweise verbüßte. Die Reststrafe wurde mit Beschluss vom 19. Januar 1998 zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 12. August 2002 erlassen. Noch während der Verbüßung der Freiheitsstrafe hatte der Antragsteller das Studium der Rechtswissenschaft wieder aufgenommen. Er setzte das Studium nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im Februar 1998 fort und legte im Jahr 2004 die erste juristische Staatsprüfung ab; am 20. Oktober 2006 bestand er die zweite juristische Staatsprüfung. Mit Antrag vom 3. November 2006 beantragte er seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; dabei verneinte er die im Antragsformular gestellte Frage, ob gegen ihn Strafen verhängt worden sind. Aufgrund der von der Antragsgegnerin eingeholten Auskunft aus dem Zentralregister erfuhr diese von den strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers.

Mit Verfügung vom 14. Februar 2007 wies die Antragsgegnerin den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter Berufung auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO zurück. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO) und hat auch in der Sache Erfolg. Dem Antragsteller kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gegenwärtig nicht mehr aus den Gründen der angefochtenen Verfügung der Antragsgegnerin versagt werden.

1. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der Bewerber erscheint dann unwürdig, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt; dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht gestützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 unter II 1; Senatsbeschluss vom 12. April 1999 - AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219 unter II 1; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 7 Rdnr. 36 m.w.N.). Auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände soviel an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindert (Senatsbeschluss vom 12. April 1999, aaO). Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (Senatsbeschluss vom 12. April 1999, aaO).

2. Von diesen Grundsätzen ist auch der Anwaltsgerichtshof ausgegangen. Er hat den Versagungsbescheid der Antragsgegnerin im Hinblick auf die erheblichen Straftaten des Antragstellers und dessen insoweit unrichtige Angabe im Zulassungsantrag für gerechtfertigt gehalten und gemeint, das bisherige Wohlverhalten des Antragstellers sei trotz der deutlich erkennbaren positiven Tendenz noch nicht ausreichend und eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zum jetzigen Zeitpunkt noch verfrüht. Dieser Beurteilung vermag sich der Senat - unter Berücksichtigung des weiteren Zeitablaufs seit der angefochtenen Verfügung - nicht anzuschließen. Der Senat teilt zwar die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass die Voraussetzungen für eine Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zur Zeit der angefochtenen Verfügung (noch) vorlagen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt rechtfertigen die mittlerweile lange zurückliegenden Straftaten des Antragstellers jedoch nicht mehr die Prognose, dass der Antragsteller - als zugelassener Rechtsanwalt - eine Gefahr für die Rechtspflege darstellen würde, und deshalb die Annahme, dass er als Rechtsanwalt noch nicht tragbar ist; die unzutreffende Angabe, die der Antragsteller im Zulassungsantrag zur Frage etwaiger Vorstrafen gemacht hat, steht dem bei Würdigung aller Umstände nicht entgegen. Der Senat hat den Umstand, dass der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO im Laufe des gerichtlichen Verfahrens weggefallen ist, bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 75, 356).

a) Der Senat hat in früheren Entscheidungen bei besonders gravierenden Straftaten, etwa schweren Fällen von Betrug und Untreue, einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich gehalten (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 8/99, BRAK-Mitt. 2000, 145, unter II 1 m.w.N.). Dieser Zeitraum wurde aber auch - wie im Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 (aaO) - unterschritten, wenn dem Interesse des Bewerbers an seiner beruflichen und sozialen Eingliederung bei einer Gesamtwürdigung der Umstände unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 12 GG dies geboten erscheinen ließ; maßgebend dafür war die Einschätzung, dass der Bewerber sein Leben wieder geordnet hatte und deshalb nicht mehr festgestellt werden konnte, er sei für den Anwaltsberuf noch untragbar (aaO unter II 2 b und c).

b) Auf der Grundlage des aus der bisherigen Senatsrechtsprechung sich ergebenden Wertungsgefüges hält der Senat unter Berücksichtigung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch im vorliegenden Fall die Zeit für gekommen, es dem Antragsteller nicht länger zu versagen, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben.

aa) Der Antragsteller hat von Anfang 1990 bis März 1995 zahlreiche Betrugsstraftaten begangen. Zwar wurde für die Einzeltaten in keinem Fall eine höhere Einsatzstrafe als eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten ausgeworfen. Gleichwohl handelte es sich bei diesen Straftaten in ihrer Gesamtheit - wie die schließlich verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten zeigt - um schwerwiegende Taten, welche die Eignung des Antragstellers für den Rechtsanwaltsberuf auf lange Zeit ausschlossen. Nach der Entlassung aus der Strafhaft im Februar 1998 sind jedoch mittlerweile mehr als zehn Jahre vergangen, in denen der Antragsteller nicht wieder straffällig geworden ist. Der zur Bewährung ausgesetzte Strafrest ist seit mehr als sechs Jahren erlassen. Die für die Beurteilung maßgeblichen Straftaten des Antragstellers liegen inzwischen mehr als dreizehn Jahre zurück. Unter diesen Umständen scheidet eine Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht von vornherein deshalb aus, weil der zeitliche Abstand zu den von ihm begangenen Straftaten noch zu gering wäre.

bb) Auch die weiteren Umstände stehen einer Zulassung des Antragstellers nicht entgegen. Sie sprechen vielmehr dafür, dass sich der Antragsteller aus seiner kriminellen Vergangenheit gelöst hat und deshalb die Prognose gerechtfertigt ist, dass die Belange der Rechtspflege und die Interessen der Rechtsuchenden durch die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr gefährdet werden.

(1) Die Wohlverhaltensphase von mehr als zehn Jahren seit der Haftentlassung berechtigt zu der Erwartung, dass sich der Antragsteller - auch nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt - weiterhin nichts zuschulden kommen lassen wird. Eine günstige Prognose ist schon dem vor zwölf Jahren ergangenen Strafurteil des Landgerichts H. vom 4. November 1996 zu entnehmen. Damals bereits hat die Strafkammer angenommen, dass der Antragsteller, der die von ihm verübten Straftaten umfassend und vorbehaltlos eingeräumt hatte, sich aus seiner kriminellen Verstrickung gelöst und mit der Wiederaufnahme seines früheren Studiums den Beginn eines neuen Lebensabschnitts in Angriff genommen habe. Diese Erwartung hat der Antragsteller bis heute nicht enttäuscht, nachdem die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt und er im Februar 1998 aus der Strafhaft entlassen wurde. Bei der Strafaussetzung zur Bewährung verblieb es auch im Beschluss des Landgerichts H. vom 10. Dezember 1998, mit dem aufgrund des Strafbefehls des Amtsgerichts H. vom 15. Juli 1998, der aufgrund länger zurück liegender Steuerhinterziehungen aus der Zeit von Oktober 1991 bis März 1995 ergangen war, eine neue Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wurde.

(2) Auch ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die früheren Straftaten - anders als der Bewerber in dem dem Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 (aaO) zugrunde liegenden Sachverhalt - nicht als Rechtsanwalt begangen hat; insoweit liegen hier keine unmittelbar "berufsbezogenen" Straftaten vor. Er hat erst während der Verbüßung der Freiheitsstrafe das Studium der Rechtswissenschaft wieder aufgenommen und dieses nach seiner Entlassung aus der Strafhaft gemäß den Auflagen und Weisungen des Bewährungsbeschlusses des Landgerichts H. vom 10. Dezember 1998 fortgesetzt und erfolgreich abgeschlossen.

(3) Für den Antragsteller spricht insbesondere, dass er nach der Haftentlassung trotz seines fortgeschrittenen Alters noch den Weg zum Abschluss einer Berufsausbildung gefunden hat. Er hat nicht nur das wieder aufgenommene juristische Studium abgeschlossen, sondern im Anschluss daran auch den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgreich absolviert und am 20. Oktober 2006 im Alter von 45 Jahren die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Ihm wurde danach eine feste Anstellung als Rechtsanwalt in der Kanzlei seines Verfahrensbevollmächtigten angeboten, in der er bereits als Referendar tätig gewesen war; dieses Angebot konnte der Antragsteller jedoch wegen der Versagung seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht annehmen.

3. Durchgreifende Bedenken dagegen, dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht länger zu versagen, ergeben sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht aus dem Verhalten des Antragstellers bei seiner Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst und bei der Beantragung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.

a) Der von der Antragsgegnerin erhobene Vorwurf, der Antragsteller habe bereits bei der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst die Frage nach Vorstrafen wahrheitswidrig verneint, trifft nicht zu.

Der Antragsteller hatte im Jahr 2004 bei seiner Einstellung in den Vorbereitungsdienst des Landes He. nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 der damals geltenden Juristischen Ausbildungsordnung (JAO) in der Fassung vom 8. August 1994 (GVBl I S. 334) unter anderem anzugeben, ob gerichtliche Bestrafungen vorliegen, und seine Angaben nach § 14 Abs. 3 Nr. 6 JAO durch ein Führungszeugnis zu belegen. Aus dem Sinnzusammenhang dieser Vorschriften ergibt sich, dass gerichtliche Bestrafungen, die wegen Ablaufs der hierfür maßgeblichen Tilgungsfristen in das nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 JAO vorzulegende Führungszeugnis nicht mehr aufzunehmen waren, auch nicht vom Antragsteller nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 JAO anzugeben waren. Das Führungszeugnis vom 24. Juni 2004, das der Antragsteller vorgelegt hatte, wies keine Eintragungen mehr auf; dementsprechend durfte er die Frage nach gerichtlichen Bestrafungen damals verneinen.

b) Anders verhält es sich allerdings hinsichtlich der Beantwortung der entsprechenden Frage im Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 3. November 2006. Die Verneinung der Frage nach Vorstrafen durch den Antragsteller war hier unzutreffend, weil nach der Erläuterung im Antragsformular auch Vorstrafen und Maßnahmen anzugeben waren, die nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind, sofern diese Verurteilungen im Bundeszentralregister nicht zu tilgen sind. Da die in das Führungszeugnis vom 24. Juni 2004 nicht mehr aufgenommenen Verurteilungen des Antragstellers im Bundeszentralregister noch nicht tilgungsreif waren, durfte der Antragsteller die Frage nach Vorstrafen im Zulassungsantrag nicht - unter Missachtung der Erläuterung zu dieser Frage - verneinen. Ihm war, wie der Anwaltsgerichtshof mit Recht angenommen hat, zuzumuten, entsprechende Erkundigungen einzuholen und bei der Beantwortung dieser Frage besondere Sorgfalt walten zu lassen; dies hat der Antragsteller versäumt.

Dieses Fehlverhalten gegenüber der Antragsgegnerin im Zulassungsverfahren rechtfertigt es aber nicht, dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr. 5 BRAO zu versagen, obwohl der Zulassung die früher begangenen Straftaten, wie ausgeführt, nicht mehr entgegenstehen; eine solche Sanktion wäre im Hinblick auf das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig. Die unrichtige Angabe des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin zu seinen im Register noch nicht getilgten Vorstrafen ist - für sich genommen - nicht schwerwiegend genug, um den Antragsteller allein aus diesem Grund unwürdig erscheinen zu lassen, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Sie lässt nach Auffassung des Senats auch nicht den Schluss zu, dass sich der Antragsteller entgegen seiner ansonsten positiv zu beurteilenden Persönlichkeitsentwicklung doch nicht von seiner kriminellen Vergangenheit gelöst hat und durch eine fortbestehende Neigung zur Unwahrheit die Interessen der Rechtsuchenden gefährden wird. Denn das Fehlverhalten gegenüber der Antragsgegnerin im internen Zulassungsverfahren ist nicht nur von geringerem Gewicht, sondern auch von anderer Qualität als die vom Antragsteller früher begangenen Betrugsstraftaten.

4. Da der Versagungsgrund erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens weggefallen ist, entspricht es nicht der Billigkeit, eine Erstattung der außerge-

richtlichen Auslagen des Antragstellers anzuordnen (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG).

Tolksdorf Ernemann Frellesen Roggenbuck Kappelhoff Martini Quaas Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 05.11.2007 - 2 AGH 9/07 -






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Beschluss v. 03.11.2008
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