Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 12. Juni 2002
Aktenzeichen: Not 4/02

(OLG Celle: Beschluss v. 12.06.2002, Az.: Not 4/02)

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Geschäftswert von 25.000 EUR.

Gründe

I.

Aufgrund entsprechender Stellenausschreibung in der Niedersächsischen Rechtspflege ... betreibt der Antragsgegner das Verfahren zur Bestellung einer Notarin oder eines Notars für den Bezirks des Amtsgerichts ... Innerhalb der ...gesetzten Bewerbungsfrist hat sich um diese Stelle neben den weiteren Beteiligten sowie mehreren anderen interessierten Rechtsanwälten und einer Rechtsanwältin (insgesamt sieben Bewerber) auch der Antragsteller beworben, der zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und seit August 1982 im Bezirk des Landgerichts ... tätig ist. Vor dem Hintergrund einer umfangreichen Beurkundungstätigkeit als Notarvertreter und einer einjährigen Bestellung als Notarverweser des Notars ...... hat der Antragsteller sein Begehren mit dem Antrag verbunden, ihm im Rahmen einer in Betracht kommenden Auswahlentscheidung 5 Zusatzpunkte anzurechnen.

Mit Bescheid vom 16. Februar 2002 hat der Antragsgegner das Bestellungsbegehren des Antragstellers abschlägig beschieden. Er hat davon abgesehen, dem Antragsteller Sonderpunkte für seine Tätigkeit als Notarvertreter über die bereits berücksichtigte Höchstpunktzahl von 20 Punkten hinaus gutzubringen und seine Entscheidung im Übrigen damit begründet, der Antragsteller komme für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle nicht in Betracht, weil er mit seinen im Auswahlverfahren erreichten 122,45 Punkten an dritter Rangstelle hinter zwei weiteren Mitbewerbern (den beiden weiteren Beteiligten) stehe. Gleichzeitig hat der Antragsgegner dem Antragsteller angekündigt, dass er beabsichtige, nach Abschluss des Auswahlverfahrens die Bestallungsurkunde an den weiteren beteiligten Rechtsanwalt ... auszuhändigen, der eine Punktzahl von 126,75 Punkten erreicht habe.

Mit seinem am 4. März 2002 beim Oberlandesgericht ..., Senat für Notarsachen, eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Antragsteller gegen die ihm nachteilige Auswahlentscheidung. Er strebt in erster Linie unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Februar 2002 die Verpflichtung des Antragsgegners an, ihm anstelle des weiteren Beteiligten die ausgeschriebene Notarstelle zu übertragen. In der Sache macht der Antragsteller geltend, dass es fehlerhaft sei und einen Ermessensfehlgebrauch darstelle, wenn der Antragsgegner davon absehe, für die umfangreiche Tätigkeit des Antragstellers als Notarvertreter und Notarverweser Sonderpunkte zu vergeben. Es sei zwar nicht zu verkennen, dass Zusatzpunkte i. S. des § 3 Abs. 2 AVNot nur in Ausnahmefällen zu gewähren seien. Der Antragsgegner habe jedoch nicht rechtmäßig gehandelt, als er einem anderen - ebenfalls nicht berücksichtigten - Mitbewerber um die Notarstelle fünf Zusatzpunkte für dessen Tätigkeit als Notarverweser zuerkannt, die Gutschrift von Zusatzpunkten beim Antragsteller jedoch abgelehnt habe. Sofern der Antragsgegner ihm selbst, dem Antragsteller, ebenfalls für seine Tätigkeit als Notarverweser nur fünf weitere Zusatzpunkte zuerkenne, sei er besser platziert als der weitere Beteiligte, an den die Stelle vergeben werden solle.

Darüber hinaus sei die Umrechnung der Examensnote des Antragstellers nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller habe das zweite Staatsexamen mit der Punktzahl 4,49 mit nur 0,01 Punkten unter der Note befriedigend bestanden. Bei einer linearen Umrechnung der Punktzahl müsse sich statt der angenommenen Punktzahl von 32,45 Punkten eine Punktzahl von 33,68 Punkten ergeben. Dies führe dazu, dass dem Antragsteller weitere 1,23 Punkte gutzuschreiben seien. Die vom Antragsgegner gewählte Umrechnungsmethode sei demgegenüber nicht plausibel. Insoweit hat der Antragsteller allerdings in seiner späteren Stellungnahme vom 03.06.2002 erklärt, dass er die Umrechnung seiner Examensnote ausdrücklich nicht mehr in Zweifel ziehen wolle.

Schließlich beziehe sich der Antragsteller auch auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Rüge der Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG zumindest dann nicht offensichtlich unbegründet sei, wenn die Auswahl zwischen den Bewerbern um eine Notariatsstelle allein aufgrund der Note des zweiten Staatsexamens erfolge. Da für die Vergabe der Notarstelle regelmäßig die Examensnote entscheidend sei, weil die übrigen Kriterien der AVNot nicht zum Tragen kämen, sei davon auszugehen, dass die AVNot verfassungswidrig sei. Der Antragsteller rege deshalb auch an, bis zu einer endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts das vorliegende Verfahren auszusetzen.

Bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache strebt der Antragsteller nach einem am 6. März 2001 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine Entscheidung des Inhalts an, dass das Stellenbesetzungsverfahren nicht durch die Aushändigung der Bestellungsurkunde zum Notar an den weiteren Beteiligten vorzeitig abgeschlossen wird.

Der Antragsteller beantragt,

den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Februar 2002 aufzuheben und im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes dem Mitbewerber zu der ... ausgeschriebenen Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk ......, Herrn Rechtsanwalt ..., .../ ......, die Bestallungsurkunde nicht auszuhändigen und die Notarstelle bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch den erkennenden Senat freizuhalten.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auch in der Hauptsache zurückzuweisen.

Der Antragsgegner sieht für den Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deshalb keine Veranlassung, weil das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache schon aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben könne und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht begründet sei. Die Vergabe von Sonderpunkten für eine Notarvertretertätigkeit über die vorliegend bereits ausgeschöpfte Höchstgrenze hinaus sei nicht zulässig. Die vom Antragsteller begehrte Verfahrensweise laufe eine doppelte Bewertung ein und desselben Kriteriums hinaus. Die Vergabe von Sonderpunkten für Beurkundungstätigkeiten im Rahmen von Notarvertretungen oder Notariatsverwaltungen komme prinzipiell nicht in Betracht, wenn für dieses Leistungsmerkmal in einem durch Verwaltungsvorschriften geregelten Punktesystem eine Höchstpunktzahl vorgesehen sei. Zwar könne etwas anderes dann gelten, wenn es um Notariate gehe, deren Verwaltung ganz besondere Schwierigkeiten gemacht hätte. Von einer solchen besonders schwierigen Notariatsabwicklung könne hier aber nicht ausgegangen werden. Anders als bei dem weiteren Mitbewerber Rechtsanwalt ..., der zwei umfangreiche Notariatsverwesungen mit erheblichen Schwierigkeiten hätte abzuwickeln müssen, habe die Tätigkeit des Antragstellers keine besonderen Probleme bereitet. Sie sei deshalb auch nicht dazu angetan, dem Antragsteller entgegen dem Grundsatz, dass eine falsche Gewichtung der Auswahlentscheidung durch die Vergabe von Zusatzpunkten vermieden werden solle, Sonderpunkte zuzuerkennen. Zwar sei es anzuerkennen, dass der Antragsteller die Tätigkeit als Notariatsverweser übernommen habe, gleichwohl sei diese Tätigkeit nicht mit der des Mitbewerbers ... vergleichbar gewesen. Es könne deshalb auch nicht von einer krassen Ungleichbehandlung der Bewerber ausgegangen werden.

Soweit der Antragsteller die Umrechnung der Examensnote in Zweifel ziehe, sei diese Umrechnung nicht zu beanstanden. Der Antragsteller sei für das Bewerbungsverfahren mit der höchsten Punktzahl im Notenspektrum "ausreichend" (6,49 Punkte) berücksichtigt worden. Dies entspreche der von ihm tatsächlich erreichten Note "ausreichend" (4,49 Punkte). Die vom Antragsteller verlangte lineare Umrechnung komme nicht in Betracht, weil sie dazu führe, dass der Antragsteller statt der von ihm tatsächlich erreichten Note "ausreichend" mit der Note "befriedigend" berücksichtigt werde. Eine solche Besserstellung müsste verhindert werden. Die Umrechnung der Note müsse sich deshalb in der gesamten Bandbreite der Notenskala bewegen.

Soweit der Antragsteller bezüglich der Punkteberechnung insgesamt verfassungsrechtliche Bedenken anmelde, würden diese Bedenken vom Antragsgegner nicht geteilt. Die Auswahl zwischen den Bewerbern um die ausgeschriebene Notarstelle beruhe nicht allein auf der Note des zweiten juristischen Staatsexamens. Vielmehr liege eine differenzierte Bewertung entsprechend dem System des § 3 Abs. 1 AVNot vor.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet. Er wird daher zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bedarf daher keiner Entscheidung.

1. Die Voraussetzungen für einen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung liegen insoweit vor, als der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers in der Hauptsache innerhalb der Frist des § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO sowie in der Form des § 111 Abs. 4 BNotO i. V. m. § 39 Abs. 2 BRAO gestellt ist. Bei der Entscheidung über die Bestellung eines Notars handelt es sich um einen Verwaltungsakt der Justizverwaltung, der nach § 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO der gerichtlichen Anfechtung zugänglich ist. Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, weil die im Rubrum genannten Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben.

2. Gleichwohl muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung aus Rechtsgründen erfolglos bleiben.

Zu Unrecht wendet sich der Antragsteller gegen die Entscheidung vom 16. Februar 2002, mit der der Antragsgegner es abgelehnt hat, ihn zum Notar für die ausgeschriebene Notarstelle zu bestellen. Diese Entscheidung ist gemessen an den gesetzlichen Vorgaben für das Auswahlverfahren zu seinem Nachteil nicht zu beanstanden.

Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Das durch den Antragsgegner für die Konkretisierung und gleichmäßige Anwendung dieser Kriterien im Rahmen der AVNot (jetzt vom 1. März 2001 - Nds. Rpfl. 2001, 100 ff.) praktizierte Punktesystem trägt dem Rechnung (BGH DNotZ 1994, 318). Daraus folgt, dass der Antragsgegner in der vergleichenden Rechtsanwendung an die Vorgaben gebunden ist, die ihm durch die AVNot gestellt werden. Der Antragsteller zieht dies offensichtlich auch nicht in Zweifel.

Danach wird, wie in § 3 Abs. 3 AVNot ausdrücklich festgehalten ist, die jeweilige Notarbestellung unter Berücksichtigung der persönlichen Eignung im Regelfall nach der Punktzahl vorgenommen. Von diesen Regelfallanforderungen hat sich der Antragsgegner auch bei der hier in Rede stehenden Notarstelle leiten lassen. Nach dem Ergebnis der angestellten Ermittlungen hat der weitere Beteiligte ... mit 126,75 Punkten gegenüber dem Antragsteller mit nur 122,45 Punkten die höhere Punktzahl erworben, so dass er zum Zuge kommen muss.

213. Soweit der Antragsteller unabhängig davon die Auswahlentscheidung deshalb als fehlerhaft einstuft, weil der Antragsgegner zu Unrecht davon abgesehen habe, ihm die begehrten Sonderpunkte zu bewilligen, mit denen er als Punktbesserer gegenüber dem weiteren Beteiligten zum Zuge gekommen wäre, vermag ihm auch der Senat nicht zu folgen. Allerdings sieht § 3 Abs. 2 AVNot durchaus vor, dass bei der Gesamtentscheidung in Ausnahmefällen bis zu 10 weitere Punkte hinzugerechnet werden können, wenn zusätzliche Umstände, welche die Bewerberinnen und Bewerber für das Amt in ganz besonderer Weise qualifizieren, dies erfordern, um die fachliche Eignung zutreffend zu kennzeichnen. Gleichwohl ist der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass die hier durch den Antragsteller angeführten Umstände die Einstufung eines Ausnahmefalles nicht rechtfertigen. Die durch den Notar in diesem Zusammenhang bemühte umfangreiche Tätigkeit im Rahmen von Notarvertretungen stellt ein Kriterium dar, das geeignet erscheint, die fachliche Qualifikation des einzelnen Bewerbers um eine Notarstelle mitzubestimmen. Dem trägt die Justizverwaltung durch die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 4 AVNot Rechnung, wonach im Rahmen von Notarvertretungen und/oder Notariatsverwaltungen aufgenommene Niederschriften punktmäßig zu Buche schlagen, allerdings mit höchstens 20 Punkten (Höchstgrenze) Berücksichtigung finden, die der Antragsteller hier ausgeschöpft hat. Die mit einer punktmäßigen Erfassung weiterer Notarvertretungen verfolgte Vergabe von Sonderpunkten läuft damit hier darauf hinaus, die Begrenzung durch die Höchstpunktzahl aufzuheben. Wie aber der Bundesgerichtshof nunmehr bereits in ständiger Rechtsprechung (BGH DNotZ 1999, 248, 250 m. w. N. und zuletzt etwa BGH, ZNotP 2001, 443) betont, bleibt eine Bewertungsobergrenze für das Auswahlkriterium der Beurkundungen im Rahmen der Notarvertretungen und Notariatsverwaltungen geboten; dadurch soll verhindert werden, dass die übrigen Auswahlgesichtspunkte, vor allem das besonders bedeutsame Kriterium des zweiten juristischen Staatsexamens, verdrängt und, wie der Antragsgegner zu Recht hervorhebt, Bewerber unangemessen bevorzugt werden, die im Vergleich zu anderen Bewerbern in weit größerem Maße Gelegenheit hatten, einen Notar zu vertreten oder ein Notariat abzuwickeln (BGH a. a. O.; BGH Nds. Rpfl. 1994, 330 und BGH DNotZ 1999, 241, 242). Demgemäß ist die Vergabe von Sonderpunkten i. S. v. § 3 AVNot für ein Leistungskriterium unzulässig, sofern in einem durch Verwaltungsvorschriften geregelten Punktesystem bei der Auswahl für die Beurkundungstätigkeit der einzelnen Bewerber im Rahmen von Notarvertretungen eine Höchstpunktzahl vorgegeben ist (BGH a. a. O.). So liegen die Dinge hier, weshalb der Antragsgegner zu Recht davon abgesehen hat, die von ihm im Übrigen zutreffend ermittelte Punktzahl i. S. d. Rechtsverfolgung durch den Antragsteller zu korrigieren.

Hieran ändert es nichts, dass der Antragsgegner im Fall des anderen Beteiligten ..., der gleichwohl die gegenüber dem Antragsteller geringere Punktzahl hat (120,80 Punkte), Sonderpunkte für Notarvertretungen berücksichtigt hat, weil dieser zwei besonders schwierige Notariatsverwesungen übernommen habe. Wie der Antragsgegner in der Stellungnahme vom 22. März 2002 ausgeführt hat, handelte es sich bei diesen Verwaltungen um durchweg schwierige Vertretungen, die die Zuerkennung von Sonderpunkten rechtfertigen. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass er wegen des besonderen Gewichts dieser Fälle hier ausnahmsweise dazu bereit gewesen sei, Sonderpunkte zu vergeben (auf die entsprechenden Ausführungen in dem Schriftsatz vom 22. März 2002 - Bl. 25 - 30 d. A. - wird Bezug genommen). Diese Vergabe, über deren Berechtigung der Senat hier nicht zu entscheiden hat, zwingt den Antragsgegner jedenfalls nicht dazu, vorliegend dem Antragsteller ebenfalls Sonderpunkte zuzubilligen. Auch wenn die Gutschrift von Sonderpunkten wegen einer besonders schwierigen Notariatsverwaltung im Einzelfall in Betracht kommen mag (s. dazu BGH, ZNotP 2002, 119), sind vorliegend keine Gesichtspunkte zu erkennen, die es rechtfertigen könnten, dem Antragsteller Sonderpunkte zuzuschreiben. Es ist nicht zu erkennen, dass der Antragsteller hier ebenfalls eine schwierige Notariatsverwaltung zu bewältigen hatte, die Anlass zu ähnlichen Überlegungen geben könnte. Im Übrigen wäre der Antragsteller nicht beschwert, wenn der Antragsgegner dem Beteiligten ... zu Unrecht Sonderpunkte zugebilligt hätte, weil der Beteiligte ... ohnehin nicht zum Zuge kommt und auch in der Rangfolge hinter dem Antragsteller steht. Eine Gleichstellung "im Unrecht" könnte der Antragsteller daher nicht verlangen. Entscheidend ist daher allein, ob in der Person des Antragstellers die Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderpunkten vorliegen. Das hat der Antragsgegner zutreffend verneint. Ob die Vergabe von Sonderpunkten zugunsten des Beteiligten ... zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, ist deshalb für die Entscheidung über die zu besetzende Stelle ebenso unerheblich wie über die vom Antragsteller eingenommene Rangstelle.

4. Soweit der Antragsteller sich gegen die vom Antragsgegner vorgenommene Umrechnung seiner Examensnote gewandt hat, ist diese Umrechnung zum einen ohnehin nicht relevant, weil er auch bei Gewährung weiterer 1,23 Punkte nicht die Punktzahl des Bewerbers erreichen würde, an den der Antragsgegner die Bestellungsurkunde aushändigen will. Zum anderen ist aber auch die Umrechnungsmethode des Antragstellers, die der entsprechenden Verordnung und der Rechtsprechung des Senats (OLG Celle, Beschluss vom 1. März 1993 - Not 22/92, Nds. Rpfl. 1994, S. 118) entspricht, nicht zu beanstanden. Die Umrechnung der Examensnote darf nicht dazu führen, dass der Bewerber durch diese Umrechnung eine bessere Note erhält, als er sie tatsächlich erreicht hat. Die Begrenzung der Note auf 6,49 Punkte im Rahmen der Umrechnung ist deshalb zutreffend und kann ebenfalls nicht zu einer Änderung der Vergabeentscheidung des Antragsgegners führen. Unabhängig von der ausdrücklichen Aufgabe dieses Kritikpunktes durch den Antragsteller ist die Umrechnung der Examensnote damit von vornherein nicht zu beanstanden.

5. Soweit der Antragsteller unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geltend macht, dass sein Antrag nicht als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen werden dürfe, weil es angreifbar sei, wenn die Auswahl zwischen den Bewerbern um eine Notarstelle in der Praxis durchweg allein aufgrund der Note des zweiten Staatsexamens erfolge, stellt dies keinen Grund dar, dem Begehren des Antragstellers Erfolgsaussichten zuzugestehen. Die Auswahlentscheidung ist vorliegend nicht allein aufgrund der Examensnoten der Bewerber, sondern vielmehr auch aufgrund weiterer Auswahlkriterien erfolgt. Insbesondere sind auch die beruflichen Erfahrungen und vorangehenden Tätigkeiten der Bewerber mit in die Auswahlentscheidungen einbezogen. Dass die Auswahlentscheidung verfassungsrechtlich bedenklich sein könnte, ist deshalb ebenfalls nicht zu erkennen.

Vielmehr beruft sich der Antragsteller selbst € trotz der von ihm geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der AVNot € auf die Möglichkeiten dieser AV, soweit sie ihm günstig sein könnten, indem er einen Anspruch auf Zuerkennung von Sonderpunkten erhebt. Dies ist inkonsequent, bei Unwirksamkeit der AVNot, von der der Senat aber aus den genannten Gründen nicht ausgeht, wäre das gesamte Bestellungsverfahren aufzuheben und die Vergabe von Notarstellen könnte auf unbestimmte Zeit mangels geeigneter Auswahlkriterien überhaupt nicht mehr stattfinden. Anlass, eine solche Situation eintreten zu lassen, besteht aber nach Auffassung des Senats aufgrund der Zulassung einer einzelnen Verfassungsbeschwerde nicht. Der Senat sieht deshalb auch keinen Grund, das vorliegende Verfahren auszusetzen und damit die Bestellung des weiteren Beteiligten auf unvorhersehbare Zeit zu blockieren.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 201 Abs. 1 BRAO. Der Geschäftswert ist nach § 111 Abs. 2 Satz 4 BNotO i.V.m. § 202 Abs. 2 BRAO und § 30 Abs. 2 KostO festgesetzt worden.






OLG Celle:
Beschluss v. 12.06.2002
Az: Not 4/02


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