Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Februar 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 35/02

(BPatG: Beschluss v. 25.02.2003, Az.: 27 W (pat) 35/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Eintragung der Wortmarke

"FLEETFAX"

wurde, soweit sie angemeldet war für die Waren

"Elektrische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Geräte der Funk- und Nachrichtentechnik; der Telekommunikation sowie Geräte für die Navigation, Peilung und Ortung; Sender, Sendeempfänger, Empfänger; Steuer- und Kontrollgeräte; Datenverarbeitungsgeräte; Kommunikationsgeräte; Geräte zur Gewinnung, Übertragung und Auswertung von Informationen; Magnetaufzeichnungsträger, beispielsweise mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art, Computerprogramme; Teile sämtlicher vorgenannter Waren und/oder aus diesen Waren und/oder ihren Teilen zusammengesetzte Geräte", von der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Bezeichnung "FLEETFAX" stelle für die betreffenden Waren lediglich einen Hinweis auf ihren Bestimmungszweck dar. Der Bestandteil "FLEET" werde als "Flotte, Fuhrpark, Wagenpark" verstanden, "FAX" sei ein gängiges Wort der deutschen Sprache. Die angemeldete Bezeichnung werde mithin vom inländischen Verkehr ohne weiteres als "Fahrzeugflotten-, Fuhr-, Wagenparkfax" verstanden. Damit besitze die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren als Bezeichnung von Faxgeräten, die in einem "Flotten- Fuhr- Wagenpark" verwendet würden oder als Programme der Steuerung von Faxgeräten eines Fuhrparks dienten, einen ohne weiteres erkennbaren Sinngehalt und sei mithin geeignet, diese zu beschreiben, was der Verkehr ohne besondere Überlegungen und gedankliche Zwischenschritte erfasse. Er werde den Begriff "FLEETFAX" daher nicht als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen. Die sprachüblich gebildete Verbindung der Wortbestandteile ergebe auch keinen neuen phantasievollen Gesamtbegriff, der die Unterscheidungseignung herbeiführen könne. Auf die Frage eines möglichen Freihaltungsbedürfnisses komme es nach allem nicht mehr an.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, die Bezeichnung "FLEETFAX" habe im Hinblick auf die angemeldeten Waren keinen unmittelbar beschreibenden Gehalt, der sich dem Verkehr ohne gedankliche Zwischenschritte erschließe. Deshalb sei auch ein Interesse von Mitbewerbern, diese Bezeichnung für solche Waren zu benutzen, nicht ersichtlich.

Die Anmelderin beantragt hilfsweise die Beschränkung des Warenverzeichnisses in Klasse 9 auf "alle vorgenannten Waren nicht zur Verwendung in Bezug auf Faxgeräte".

II Die zulässige Beschwerde musste ohne Erfolg bleiben, weil die Anmeldemarke im Hinblick auf die noch beanspruchten Waren nicht unterscheidungskräftig ist, sodass die Markenstelle ihr insoweit zu Recht gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG die Eintragung versagt hat.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin wird der weitaus überwiegende Teil des angesprochenen Verkehrs die angemeldete Marke, wie die Markenstelle ausführlich dargelegt hat, unmittelbar und ohne jede weitere analysierende Betrachtung in dem von der Markenstelle zutreffend dargelegten Sinn von "Fahrzeugflotten-, Fuhr-, Wagenparkfax" verstehen. Damit ist die angemeldete Bezeichnung als Benennung für solche Waren anzusehen, die sich auf eine Informationsübermittlung im Zusammenhang mit Fuhrpark-Management mit Hilfe von Faxgeräten beziehen, was bei den noch beanspruchten Waren naheliegend ist, denn diese können sämtlich der Erstellung, Speicherung und Übermittlung von Telefaxsendungen dienen. Da die Anmeldemarke deshalb hinsichtlich der genannten Waren ihre Funktion, sie von den Produkten anderer Unternehmen zu unterscheiden, nicht erfüllen kann, ist sie insoweit mangels der nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderlichen Unterscheidungskraft nicht schutzfähig.

Eine Beschränkung des Warenverzeichnisses auf "alle vorgenannten Waren nicht zur Verwendung in Bezug auf Faxgeräte", wie von der Anmelderin angeregt, würde für die dann verbleibenden Produkte zwar die beschreibende Eigenschaft der Bezeichnung "FLEETFAX" ausschließen mit der Folge, dass insoweit eine zur Herstellerkennzeichnung geeignete Angabe vorläge. Gleichwohl war der Marke auch mit einer solchen Einschränkung die Eintragung zu versagen, weil eine Kennzeichnung von Produkten mit einer auf - nicht vorhandene - Faxgeräte oder Faxfunktionen hinweisenden Bezeichnung geeignet wäre, das Publikum über Art und Beschaffenheit dieser Produkte zu täuschen, was zu einem Eintragungshindernis gemäß § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG führen müsste. Insoweit liegt eine "unentrinnbare Falle" vor, die insgesamt zur Schutzversagung im Sinne der angefochtenen Beschlüsse führen musste.

Dr. Schermer Friehe-Wich Dr. van Raden Pü






BPatG:
Beschluss v. 25.02.2003
Az: 27 W (pat) 35/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/6591bff7f6f9/BPatG_Beschluss_vom_25-Februar-2003_Az_27-W-pat-35-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share