Landgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 8. Juli 2005
Aktenzeichen: 3-11 O 166/04

(LG Frankfurt am Main: Urteil v. 08.07.2005, Az.: 3-11 O 166/04)

Tenor

1. Die Beklagten werden unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zusechs Monaten, bezüglich der Beklagten zu 1) zu vollziehen an derBeklagten zu 2), für jeden Fall der Zuwiderhandlung verurteilt, eszu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik DeutschlandParfumprodukte mit den nachfolgend eingeblendeten Bezeichnungen undAusstattungen anzubieten, zu bewerben und/oder zu vertreiben oderanbieten oder bewerben oder vertreiben zu lassen: (Anlagenkonvolut47)

2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zuerteilen,

a)über Namen und Anschriften ihrer Vorlieferanten, von denen siedie in Ziff. 1. abgebildeten Nachahmungsprodukte erhalten haben,unter Vorlage sämtlicher Rechnungen und Lieferbelege, in denen dieEinkaufspreise geschwärzt sein können;

b) über den Umfang des Vertriebs der in Ziff. 1. abgebildetenNachahmungsprodukte, gegliedert nach Quartalen, dem erzieltenUmsatz und Gewinn (ohne Berücksichtigung von Gemeinkosten) sowieArt und Umfang der für das einzelne Produkt betriebenenWerbung;

c) über Namen und Anschriften sämtlicher gewerblicher Abnehmerin der Bundesrepublik Deutschland, die sie mit den in Ziff. 1.abgebildeten Parfumprodukten beliefert haben, unter Angabe desLieferdatums sowie unter Vorlage der Belege (Lieferscheine undRechnungen), bei denen die Verkaufspreise geschwärzt seinkönnen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin allenSchaden zu ersetzen haben, der ihr aus den Handlungen gemäß Ziff.1. entstanden ist und noch entstehen wird.

4. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zutragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 220.000€ vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen des unlauteren Vertriebs von Parfumnachahmungen

Die Klägerin befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Markenparfums.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 2) ist, vertreibt unter der Dachmarke €...€ niedrigpreisige Parfüms, unter anderem Produkte mit den Bezeichnungen €€€ und €€€.

Die Klägerin führt aus, sie sei u.a. Herstellerin und exklusive Lizenznehmerin der Parfüms der Linien €€€ und €€€ zu denen die Produkte €€€ (Anlage K 8 e), €€€ (Anlage K 8 f), €€€ (Anlage K 8 h) und €€€ (Anlage K 8 g) gehören.

Der Herrenduft €€€ zähle zu den erfolgreichsten Markenparfumprodukten überhaupt. Sie habe mit ihm in den Jahren 2001 bis 2003 Umsätze in Höhe von 24,59 Mio. €, 21,32 Mio. € und 19,224 Mio. € erwirtschaftet; er sei damit ausweislich der Verkaufsstatistik des Marktforschungsinstituts GfK (Anlage K 9, Bl. 54 f. d.A.) führend.

Der Damenduft €€€ gehöre mit Platz 5 der GfK-Umsatzliste (Anlage K 11, Bl. 57 f. d.A.) und jeweils ca. 13,9 Mio. € Jahresumsatz in den Jahren 2001 und 2002 sowie Platz 6 im Jahr 2003 mit 11.005 Mio. € Jahresumsatz auch zu den umsatzstärksten Markendüften.

Der 125 ml-Flakon Herrenduft komme zum Preis von 61,00 € und der 100 ml-Flakon Damenduft zum Preis von 62,00 € in den Handel.

Der Damenduft €€€ zähle inzwischen zu den Duftklassikern und sei mit 8,76 €, 8,16 € und 5,36 € Umsatz in den Jahren 2001 bis 2003 ebenfalls ein überaus erfolgreiches Produkt. Der 100 ml-Flakon komme zum Preis von 69,50 € in den Handel.

Der Damenduft €€€ gehöre mit 8,86 Mio. €, 7,27 Mio. € und 5,06 Mio. € zum ersten Drittel der 100 Markendüfte umfassenden Ranking-Liste der GfK (Anlage K 11, Bl. 57 f. d.A.).

Die Beklagte zu 1) biete die von ihr angegriffenen Ausstattungen der Produkte € €€ (Anlage K 8a), €€€ (Anlage K 8 b), €€€ (Anlage K 8 d) und , €€€ (Anlage K 8 c) über das Internet gewerblichen Abnehmern an.

Bei den angegriffenen, hochgradig ähnlichen Düften handele es sich um Nachahmungen der, von ihr vertriebenen Markendüfte; dies ergebe sich aus der Übereinstimmung bzw. hochgradigen Ähnlichkeit in nahezu alle prägenden Ausstattungsmerkmalen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Ausführungen der Klägerin auf den Seiten 7 bis 10 der Klageschrift (Bl. 7-10 d.A.) Bezug genommen.

Aufgrund der nahen Anlehnung der angegriffenen Produkte an ihre Vorbilder würden zumindest die gewerblichen Abnehmer der Beklagten zu 1) als vorrangig beteiligte Verkehrskreise die nachgeahmten Produkte auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennen. Zur Ergänzung wird auf die von der Klägerin vorgelegten Ebay- Angebote K 20 bis K 25 (Bl. 85 ff. d.A.), K 36 bis K 40 (Bl. 365 ff. d.A.), K 54 bis 56 (Bl. 556 ff. d.A.) verwiesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Vertrieb der erkennbaren Nachahmungen sei eine unzulässige vergleichende Werbung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 und 6 UWG. Falls man keine vergleichende Werbung annehmen wolle, liege eine unlautere Rufausbeutung gemäß §§ 3, 4 Nr. 9 b) UWG vor.

Die Klägerin hat, nachdem sie mit Schriftsatz vom 18.03.2005 den zunächst gestellten Auskunftsanspruch unter Ziff. 2. b) abgeändert hat, beantragt,

wie erkannt.

Hilfsweise hat sie beantragt, den Beklagten gemäß dem Antrag in dem Schriftsatz vom 18.03.2005 das Anbieten usw. von Parfumprodukten mit den in Ziff. 1. eingeblendeten Bezeichnungen und Flakons zu untersagen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, aus den von der Klägerin zum Nachweis ihrer Aktivlegitimation vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass die Klägerin exklusive Lizenznehmerin der Marken €€€ und €€€ sei.

Die Beklagten führen aus, nach dem Vortrag der Klägerin sei unklar, ob die Beklagte zu 1) die Produkte mit den Bezeichnungen €€€, €€€ und €€€ - die es in verschiedenen Ausstattungen gebe - in den von der Klägerin angegriffenen Ausstattungen angeboten habe. Anhand der in der Abmahnung vom 10.08.2004 (Anlage K 3, Bl. 21 ff. d.A.) enthaltenen Ausdrucke des Internetauftritts der Beklagten zu 1) vom 10.08.2004 lasse sich dies nicht erkennen.

Sie meinen, es liege keine vergleichende Werbung vor, da die Marken der angeblich nachgeahmten Produkte von den angegriffenen Produkten nicht genannt und diese von den angesprochenen Verkehrskreisen auch nicht als Hinweis auf die von der Klägerin vertriebenen Produkte gesehen werden würden. Die Bezugnahmen Dritter könnten ihnen nicht zugerechnet werden.

Es liege auch keine unzulässige Rufausbeutung vor, da die Klägerin schon die wettbewerbliche Eigenart der von ihr vertriebenen Produkte nicht dargelegt habe und sich die Bezeichnungen und Ausstattungen der angegriffenen Produkte auch erheblich von diesen unterschieden. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Ausführungen der Beklagten auf den Seiten 14 bis 43 der Klageerwiderung (Bl. 176 - 204 d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagten erheben hinsichtlich aller Ansprüche die Einrede der Verjährung und berufen sich auf eine Verwirkung der Ansprüche, da der Klägerin seit Jahren bekannt sei, wer der vermeintliche Hersteller der streitbefangenen Produkte sei, ohne die vorliegend geltend gemachten Ansprüche gegen diesen zu erheben. Die Klägerin könne daher nicht gegen die unterste Handelsstufe vorgehen, ohne sich die entsprechende Kenntnis über den Hersteller und seine Produkte zurechnen zu lassen.

Die Klägerin hat hierzu entgegnet, sie habe von der Tatsache, dass die Beklagte zu 1) die angegriffenen Produkte vertreibe erstmals am 06.08.2004 Kenntnis erlangt. Zudem sei sie immer wieder gegen den Vertrieb des Produkts €€€ vorgegangen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 4, 8 Abs. 1 UWG zu. Die Beklagte zu 1) nimmt durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Parfumprodukte eine vergleichende Werbung vor, durch die die Wertschätzung der von der Klägerin vertriebenen Markenparfums €€€ und €€€ in unlauterer Weise ausgenutzt wird.

Die Klägerin ist für den wettbewerbsrechtlichen Anspruch aus §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Unabhängig von der streitigen Frage eines Alleinvertriebsrechts und markenrechtlichen Befugnissen steht die Klägerin zu der Beklagten zu 1) in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis. Ihre geschäftliche Tätigkeit umfasst, wie zwischen den Parteien unstreitig ist und auch durch das Schreiben der Parfümerie GmbH vom 21.07.2003 (Anlage K 32, Bl. 352 d.A.) belegt wird, den Vertrieb von zahlreichen Duftlinien, auch den der Marken €€€ und €€€.

Damit ist die Klägerin Mitbewerber der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG und zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen berechtigt.

Eine Einschränkung gilt auch nicht für den Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG, da der unlauter Handelnde nicht nur Individualinteressen verletzt, sondern sich zugleich einen Wettbewerbsvorsprung vor anderen Mitbewerbern verschafft und den Wettbewerb verfälscht (vgl. OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2004, 359 - Markenparfum - zu § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG a.F.; Harte/Henning-Sack, UWG, § 6 Rn. 179; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 2 Rn. 64).

Die Klägerin hat ausreichend dargelegt, dass die Beklagte zu 1) Parfumprodukte mit den Bezeichnungen €€€ und €€€ in den von der Klägerin konkret angegriffenen Ausstattungen angeboten und auch vertrieben hat.

Die Beklagten können nicht beanstanden, die der Abmahnung vom 10.08.2004 beigefügten Ausdrucke des Internetauftritts der Beklagten zu 1) vom 10.08.2004 ließen nicht erkennen, ob die von der Beklagten zu 1) im Internet angebotenen Produkte unter den Bezeichnungen €€€, €€€ und €€€ mit den angegriffenen Ausstattungen übereinstimmten. Da die Klägerin mit ihrem Vortrag unter Bezugnahme auf die Ausdrucke aus dem Internetauftritt der Beklagten zu 1) ihrer Darlegungslast genügt hat, durften sich die Beklagten nicht darauf beschränken, auf die schlechte Erkennbarkeit der Ausdrucke ihres eigenen Internetauftritts hinzuweisen. Es hätte ihnen vielmehr oblegen, konkret zu dem Vortrag der Klägerin Stellung zu nehmen.

Soweit nach dem Vortrag der Klägerin hinsichtlich des Produkts €€€ nur der Flakon in der angegriffenen Ausstattung im Internet angeboten wurde, nicht aber die angegriffene überwiegend grüne Umverpackung, hat die Klägerin weiterhin substantiiert dargelegt, dass die angegriffene Kombination von Umverpackung und Flakon jeweils anstelle der auf der Website abgebildeten überwiegend blauen Umverpackung (vgl. Anlage K 52, Bl. 553 d.A.) geliefert werde. Dies wurde von den Beklagten nicht substantiiert bestritten.

Hinsichtlich des Produkts €€€ hat die Beklagte zu 1) mit Anwaltsschreiben vom 22.09.2004 (Anlage K 53, Bl. 554 f. d.A.) zudem den Vertrieb mit dem angegriffenen grünen Flakon zugestanden.

Die angegriffenen Ausstattungen von €€€ und €€€ befinden sich weiterhin im Angebot der Beklagten zu 1) (Anlage K 51, Bl. 551 f. d.A.).

Die von der Klägerin angegriffenen Parfumprodukte stellen eine vergleichende Werbung dar.

Nach § 6 Abs. 1 UWG und Art. 2 Nr . 2a der Richtlinie 97/55/EG ist vergleichende Werbung jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Der Begriff der vergleichenden Werbung ist in einem weiten Sinn zu verstehen, da er alle Arten der vergleichenden Werbung abdecken soll (vgl. EuGH WRP 2001, 1432 - Toshiba/Katun). Vergleichende Werbung liegt immer dann vor, wenn eine Äußerung auf einen Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen Bezug nimmt. Dabei ist es ohne Belang, welche Form die Äußerung aufweist, ob die Bezugnahme unmittelbar oder mittelbar erfolgt und ob ein Vergleich zwischen den vom Werbenden angebotenen Waren und Dienstleistungen und denen des Mitbewerbers vorliegt (vgl. BGH GRUR 2004, 607 - Genealogie der Düfte). Die Erkennbarkeit muss allerdings ausreichend deutlich sein. Ein nicht ganz unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise muss eine Bezugnahme auf einen konkreten Mitbewerber oder auf konkrete Konkurrenzprodukte sehen (vgl. BGH GRUR 1999, 1100 - Generika- Werbung; BGH GRUR 2002, 982 - Die €Steinzeit" ist vorbei).

Im vorliegenden Fall nimmt die Beklagte zu 1) durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Produkte mittelbar - mit dem Ziel, den Absatz ihrer Waren zu fördern - auf die von der Klägerin vertriebenen Produkte €€€, €€€, €€€ und €€€ Bezug und macht diese hinreichend deutlich erkennbar.

Die von der Beklagten zu 1) angesprochenen Verkehrskreise - gewerbliche Abnehmer und an Parfumprodukten interessierte Verbraucher - erkennen auch ohne ausdrücklichen Hinweis aufgrund der Bezeichnung und konkreten Ausstattung der angegriffenen Produkte, die davon in Bezug genommenen Vorbilder, nämlich die o.g. hochpreisigen Markenparfumprodukte.

Der Flakon des Produkts €€€ ist dunkelblau und weist eine schlichte Flaschenform mit einer schwarzen Verschlusskappe auf; die Umverpackung mit rechteckiger Standfläche hat die Farbe des Flakons. Auch der insgesamt sehr ähnlich gestaltete Flakon des angegriffenen Produkts €€€ zeichnet sich durch eine dunkelblaue, schlichte Flaschenform mit schwarzer Verschlusskappe aus, die nur aufgrund eines am unteren Rand angebrachten silberfarbenen Rings etwas abweichend gestaltet ist. Die ebenfalls mit rechteckiger Standfläche und in blau/grünen Farben gestaltete Umverpackung mit einer angedeuteten Meeresbrandung weist - ebenso wie die Bezeichnung - auf das Produkt €€€hin. Beide Bezeichnungen spielen auf einen kühlen, frischen Duft an. Weiterhin übernimmt die Ausstattung des angegriffenen Produkts die Schrift des bekannten geschwungenen Schriftzugs von €€€.

Diese deutlichen Ähnlichkeiten genügen aufgrund der von der Klägerin dargelegten Bekanntheit von €€€, um bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Verbindung durch das angegriffene Produkt zu diesem Produkt herzustellen. Die Klägerin hat unter Vorlage der Verkaufsstatistiken des Marktforschungsinstituts GfK den hohen Bekanntheitsgrad von €€€ dargelegt. Die Beklagten haben die Bekanntheit von €€€ zwar mit Nichtwissen bestritten, sie haben jedoch keine konkreten Einwände gegen die Richtigkeit der von der Klägerin vorgelegten Verkaufsstatistiken vorgelegt, so dass diese für die Beurteilung der Bekanntheit zugrunde zu legen sind.

Trotz des von den Beklagten im einzelnen aufgezeigten werblichen Umfelds, das mit ähnlichen Formen und Farben arbeitet, und des Umstands, dass das Produkt €€€ schlichte Formen aufweist, drängt sich aufgrund seiner führenden Stellung am Markt für Herrendüfte ein Bezug des angegriffenen Produkts auf €€€ auf.

Der Damenduft €€€ hat einen hellblauen Flakon, der in Form eines Wassertropfens gestaltet ist, und eine Verschlusskappe mit drei silberfarbenen Ringen, die die Kreise aufschlagender Tropfen im Wasser symbolisieren. Die Umverpackung mit quadratischer Standfläche hat ebenfalls die Farbe des Flakons. Auch der hellgrüne Flakon des angegriffenen Produkts €€€ zeichnet sich durch die Form eines Tropfens aus, der nur etwas mehr in die Länge gezogen ist. Die silberfarbene Verschlusskappe weist ebenfalls drei Ringe auf, die am unteren Rand der Kappe angebracht sind. Die Umverpackung mit quadratischer Standfläche ist in grün/silbernen Farben und mit einer angedeuteten Meeresbrandung gestaltet. Auch diese Umverpackung weist in Verbindung mit der Bezeichnung €€€auf das Produkt €€€ hin.

Aufgrund der hohen Bekanntheit des Produkts €€€, die von der Klägerin wiederum durch Vorlage der Verkaufsstatistiken der GfK belegt wurde, ist trotz der Unterschiede in der konkreten Ausgestaltung der beiden Produkte aufgrund des Gesamteindrucks des angegriffenen Produkts in Verbindung mit seiner Bezeichnung eine deutliche Bezugnahme auf €€€ nicht zu verkennen.

Der Damenduft €€€ zeichnet sich in seiner Ausstattung durch einen Flakon in Puderdöschenform und goldfarbener Parfumfarbe sowie mit einer goldfarbenen Verschlusskappe in Zwiebelturmoptik aus. Die Umverpackung ist quadratisch und weist eine auffällige rote Farbe auf. Das angegriffene Produkt €€€hält zwar in der konkreten Ausgestaltung einen gewissen Abstand zu €€€ ein. Aufgrund der Bekanntheit und der besonderes auffälligen Gestaltung des Produkts €€€, das

sich vom werblichen Umfeld deutlich absetzt, ist aber für die angesprochenen Verkehrskreise dennoch ein deutlicher Bezug auf €€€ zu erkennen. Auch der Flakon des angegriffenen Produkts weist eine Puderdöschenform und eine markant ausgestaltete goldfarbene Verschlusskappe auf. Die Umverpackung ist ebenfalls quadratisch und u.a. mit auffälligen rot/orange Farbtönen gestaltet. Während sich auf der Umverpackung des Produkts €€€ der bekannte geschwungene Schriftzug €€€ in goldener Farbe befindet, ist die Umverpackung des angegriffenen Produkts mit dem goldfarbenen Schriftzug €€€ versehen, der die gleiche Schrift aufweist wie der Schriftzug €€€. Weiterhin wird sowohl durch die Bezeichnung €€€ als auch durch die Bezeichnung €€€ in Verbindung mit der Abbildung des Taj Mahal auf der Umverpackung des angegriffenen Produkts eine Assoziation zu schweren, orientalischen Düften geweckt. Die Bekanntheit des Produkts €€€ hat die Klägerin wiederum durch Vorlage der Verkaufsstatistiken der GfK belegt, wonach der Duft in den Jahren 2001 und 2002 Platz 19 und im Jahr 2003 Platz 35 der GfK-Umsatzliste belegt hat mit Jahresumsätzen zwischen 5,36 Mio. € und 8,76 Mio. €. Auch nach dem Vortrag der Beklagten, die sich in der Klageerwiderung ausführlich mit dem werblichen Umfeld der streitigen Produkte auseinandergesetzt haben, weist kein anderes Produkt eine ähnliche Gestaltung, die sich durch eine Puderdöschenform des Flakons, eine goldfarbene Verschlusskappe, rote Farbtöne und die Weckung orientalischer Assoziationen auszeichnet, auf.

Der Damenduft €€€ wird in seiner Ausstattung von einem Flakon in Diamantform und blauer Parfumfarbe geprägt. Die Umverpackung ist einfarbig in einem dunkelblauen Farbton gehalten mit der weißen Aufschrift €€€. Dabei ist der Schriftzug €€€ im Gegensatz zu dem bekannten geschwungenen Schriftzug €€€, der eine silberne Farbe trägt, in weißen Großbuchstaben ausgestaltet. Auch der Flakon des angegriffenen Produkts €€€ hat eine Diamantform, das Parfüm weist eine lila Farbe auf. Die Umverpackung weist die gleiche Form auf, wie die von €€€ und ist ebenfalls dunkelblau gestaltet, lediglich mit einem etwas heller abgesetzten Streifen am Rand. Die Bezeichnung €€€ ist wie die Bezeichnung €€€ in hellen Großbuchstaben ausgestaltet. Für die angesprochenen Verkehrskreise enthält das angegriffene Produkt aufgrund der Ähnlichkeit der Ausstattung und der klanglichen Ähnlichkeit der Bezeichnungen €€€und €€€ einen deutlichen Hinweis auf das bekannte Produkt €€€. Die Klägerin hat auch hinsichtlich dieses Produkts dargelegt, dass es sich um ein umsatzstarkes Markenparfum handelt, das nach den GfK-Verkaufsstatistiken in den Jahren 2001 und 2002 Platz 23 und im Jahr 2003 Platz 36 der umsatzstärksten Damendüfte belegt hat mit Jahresumsätzen zwischen 5,06 Mio. € und 8,86 Mio. €. In dem von den Beklagten dargestellten werbliche Umfeld findet sich kein Markenparfum, das eine ähnliche Bekanntheit und Ausstattung wie das Produkt €€€ hat.

Die Erkennbarkeit der Produkte €€€, €€€ und €€€ aufgrund der dargestellten Ähnlichkeiten der angegriffenen Produkte wird auch durch die von der Klägerin vorgelegten Ebay- Angebote belegt. Daraus ergibt sich anschaulich, dass sich die angegriffenen Produkte als Alternative für Verbraucher darstellen, die einen den konkreten Markenparfums ähnlichen Duft zu einem günstigeren Preis erwerben wollen. Die Klägerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass zumindest bei den Angeboten im Internet die Zuordnung zu den €Duftvorlagen" nur durch die Aufmachung erfolge könne. Die Beklagten können nicht einwenden, dass die Angebote nicht von ihnen seien, da diese dennoch - auch wenn die Beklagten selbst nicht damit werben - die Erkennbarkeit der o.g. Produkte aufzeigen.

So wurde das Produkt €€€ mit dem Hinweis angeboten: €Die günstige Alternative zum Markenparfum für den kleinen Geldbeutel. Das Parfüm - €€€ - 100 ml EDP für die Frau. Dieser Duft von €€€ ist nicht zu verwechseln mit dem Marken Parfüm, leider ist es verboten Ihnen eine Gegenüberstellung zu dem Marken Parfüm zu machen." (Anlage K 20, Bl. 85 f. d.A.). Weiterhin wurde €€€ in der Kategorie €€€ (Anlage K 37a, Bl. 372 f. d.A.) oder auch völlig ohne versteckten Hinweis auf €€€ als Nachahmung eines Markenparfums angeboten (Anlage K 24, Bl. 93 f. d.A.)

Auch das Produkt €€€ wurde in entsprechender Weise als günstige Nachahmung eines Markenparfums angeboten und zwar sowohl mit dem Hinweis: €Das Parfüm - €€€ - 100 ml EDP für die Frau." (Anlage K 21, Bl. 87 f. d.A.) als auch ohne den versteckten Hinweis auf €€€ (Anlage K 22, Bl. 89 f. d.A.) bzw. als Angebot in der Kategorie €€€ (Anlage K 37a, Bl. 376 f. d.A.).

In gleicher Weise wurde das Produkt €€€ als Nachahmung eines Markenparfums angeboten (Anlage K 23, Bl. 91 f. d.A., Anlage 37a, Bl. 374 f. d.A.). In einem weiteren Angebot findet sich der Hinweis: €Unsere gesamte Duftserie ist den Ihnen bekannten Markendüften verblüffend ähnlich. Zum Teil erinnert der Name, Flakon oder die Verpackung an das Original! Schauen Sie mal genau hin!" (Anlage K 37, Bl. 369 ff. d.A.).

Aufgrund der dargestellten Ähnlichkeiten weisen die Angebote auch nicht auf die Nachahmung irgendeines Markenparfums hin, sondern konkret auf die Produkte €€€, €€€, €€€ und €€€ hin. Soweit die Beklagten dies auch nach dem umfangreichen Vortrag der Klägerin noch bestritten haben, hätte es ihnen oblegen, konkret darzulegen, auf welche anderen bekannten Markenparfums die angegriffenen Produkte ihrer Auffassung nach konkret hinweisen.

Die von der Beklagten zu 1) durch den Vertrieb der angegriffenen Produkte vorgenommene vergleichende Werbung ist unlauter im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG, da sie die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt.

Zu den Kennzeichen im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG gehören nicht nur Marken und Handelsnamen, sondern auch andere Unterscheidungszeichen, die der Verkehr als von einem bestimmten Unternehmen stammende identifiziert; dazu gehören daher auch unternehmenstypische Farb- und Formgestaltungen (vgl. Harte/Henning-Sack, UWG, § 6 Rn 121).

Unabhängig von dem Bestehen von Markenrechten kommt den Produkten €€€, €€€, €€€ und €€€ nach den von der Klägerin vorgelegten GfK-Verkaufsstatistiken ein solch hoher Bekanntheitsgrad zu, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen allein ihr Aussehen, d.h. die Ausstattung von Flakon und Umverpackung, als herkunftshinweisend verstanden wird.

Eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Kennzeichen eines Mitbewerbers liegt vor, wenn über die bloße Assoziation hinaus ihr Ruf auf die Erzeugnisse des Werbenden übertragen wird. Um den Vorwurf der Unlauterkeit begründen zu können, müssen über die bloße Nennung der Marke, des Handelsnamens oder anderer Unterscheidungskennzeichen eines Mitbewerbers hinausreichende Umstände hinzutreten (vgl. BGH GRUR 2004, 607 - Genealogie der Düfte). Ob besondere Umstände eine Rufausnutzung unlauter machen, ist durch eine Interessenabwägung festzustellen. Bei der Interessenabwägung stehen sich die Interessen des Werbenden, einen Vergleich vorzunehmen und dabei die Leistungen des Mitbewerbers zu benennen, und das Interesse des Mitbewerbers, nicht als Mittel der Anpreisung von Konkurrenzprodukten benutzt zu werden gegenüber (vgl. Harte/Henning-Sack, UWG, § 6 Rn. 136). Maßgebliches Kriterium der Abwägung ist der Zweck der Richtlinie 97/55/EG, dem Verbraucher den Binnenmarkt durch vergleichende Werbung besser zu erschließen und den Wettbewerb zwischen Anbietern von Waren und Dienstleistungen im Interesse der Verbraucher zu fördern (vgl. Harte/Henning-Sack, a.a.O.). Danach liegt eine unlautere Rufausnutzung vor, wenn ein Werbevergleich sachlich nicht notwendig ist, um den Inhalt und die Vorteile des eigenen Angebots gegenüber den konkurrierenden Angeboten deutlich zu machen, d.h. wenn der Vergleich keine ausreichende Verbraucherinformation enthält , so dass sich sein Zweck im wesentlichen auf die Rufausbeutung reduziert.

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall eine unlautere Rufausnutzung gegeben.

Die Beklagte zu 1) nutzt durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Produkte das Ansehen der bekannten und hochpreisigen Markenprodukte €€€, €€€, €€€ und €€€ in unlauterer Weise aus. Die angegriffenen Produkte machen die nachgeahmten Markenparfumprodukte, die auf einen fremden Mitbewerber hinweisen, nur erkennbar, um sich an deren guten Ruf anzuhängen und diesen auf die angegriffenen Produkte zu übertragen. Ein anderer sachlicher Grund für die erkennbare Annäherung an die Markenparfumprodukte ist im Hinblick auf die Vielzahl möglicher Bezeichnungen und Ausstattungen für Parfumprodukte nicht ersichtlich. Mit dem Hinweis auf die bekannten Markenparfumprodukte, ist die Aussage verbunden, die angegriffenen Produkte seien von einer vergleichbaren Qualität und hätten eine ähnliche Ausstrahlung und Wertigkeit wie ihre Vorbilder, sie seien nur günstiger.

Damit besteht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Parfumprodukte, die die in Ziff. 1. des Tenors eingeblendeten Bezeichnungen und Ausstattungen aufweisen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Begriff Parfumprodukte nicht zu unbestimmt, da sich aufgrund der Einblendungen ergibt, dass es sich bei den angegriffenen Parfumprodukten um Eau de Toilette bzw. Eau de Parfüm handelt.

Die Beklagte zu 2) als Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) haftet neben dieser persönlich für die Verletzungshandlungen der Beklagten zu 1), da sie zumindest seit der Abmahnung von dem Verstoß wusste und nicht dagegen eingeschritten ist.

Der Klägerin steht weiterhin der unter Ziff. 2. und 3. geltend gemachte Auskunfts- und Schadensersatzanspruch zu.

Die Klägerin kann aufgrund der unlauteren vergleichenden Werbung gemäß §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 4, 9 S. 1 UWG Schadensersatz von den Beklagten fordern. Das für den Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden wird vermutet. Da die Klägerin den Schaden derzeit noch nicht beziffern kann, liegt auch das für den Feststellungsantrag erforderliche Feststellungsinteresse vor.

Der Auskunftsanspruch folgt als akzessorischer Hilfsanspruch in dem von der Klägerin geltend gemachten Umfang aus § 242 BGB. Der Anspruch umfasst die Drittauskunft hinsichtlich der Lieferanten zur Verhinderung von künftigen Wettbewerbsverstößen Dritter, die Auskunft zum Umsatz zur Berechnung des Schadensersatzanspruchs sowie die Drittauskunft hinsichtlich der gewerblichen Abnehmer zur Durchsetzung weiterer Unterlassungsansprüche. Die Präzisierung des Auskunftsanspruch Ziff. 2. b) durch Schriftsatz vom 18.03.2005 hat lediglich der Klarstellung gedient und stellt daher keine teilweise Klagerücknahme dar.

Die geltend gemachten Ansprüche sind nicht verjährt, da die Klägerin nach ihrem Vortrag erst am 06.08.2004 von dem Vertrieb der angegriffenen Parfumprodukte durch die Beklagte zu 1) Kenntnis erlangt hat und die Klageerhebung bereits im Dezember 2004 erfolgt ist. Die Ansprüche sind auch nicht verjährt, selbst wenn die Klägerin gegen den Hersteller der angegriffenen Produkte trotz dessen Kenntnis bislang nicht vorgegangen sein sollte.

Die Beklagten haben als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.






LG Frankfurt am Main:
Urteil v. 08.07.2005
Az: 3-11 O 166/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a411930c2624/LG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_8-Juli-2005_Az_3-11-O-166-04




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share