Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. März 2005
Aktenzeichen: 29 W (pat) 197/02

(BPatG: Beschluss v. 02.03.2005, Az.: 29 W (pat) 197/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 2. März 2005 (Aktenzeichen 29 W (pat) 197/02) über eine Markenanmeldung entschieden. Die angemeldete Wortmarke "Lange Nacht der Bücher" wurde für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 angemeldet. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hatte die Anmeldung teilweise aufgrund fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Das Bundespatentgericht hob diese Entscheidung teilweise auf und wies die Beschwerde im Übrigen zurück.

Die Markenstelle hatte argumentiert, dass die angemeldete Wortfolge als beschreibender Hinweis auf eine Abendveranstaltung zum Thema Bücher verstanden wird und bereits für entsprechende Veranstaltungen verwendet wird. Daher fehle der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft. In Bezug auf die Dienstleistung "Ausbildung" konnte die Markenstelle jedoch keine sachliche Verbindung zur Wortfolge erkennen.

Das Bundespatentgericht stimmte der Markenstelle zu und bestätigte, dass die angemeldete Wortfolge in Verbindung mit den meisten Waren und Dienstleistungen als reine Sachangabe verstanden wird. So verwenden bereits bestehende Veranstaltungen den Begriff "Lange Nacht der Bücher" als thematischen Hinweis. Auch die Dienstleistungen im Bereich Werbung und Öffentlichkeitsarbeit werden mit dem Thema Bücher in Verbindung gebracht. Jedoch konnte das Gericht keine Verbindung zwischen Ausbildungsdienstleistungen und dem Thema Bücher feststellen. Daher war die Zurückweisung der Anmeldung für die Dienstleistung "Ausbildung" nicht gerechtfertigt.

Insgesamt war die Beschwerde also nur teilweise erfolgreich. Die Markenstellung wurde aufgehoben und die Anmeldung für die Dienstleistung "Ausbildung" wurde zugelassen. Jedoch bleibt die Zurückweisung für die anderen Waren und Dienstleistungen bestehen.

Diese Entscheidung wird voraussichtlich Auswirkungen auf die Eintragung von ähnlichen Wortmarken haben, die ebenfalls als beschreibende Sachangabe verstanden werden könnten.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 02.03.2005, Az: 29 W (pat) 197/02


Tenor

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Juni 2002 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistung "Ausbildung" zurückgewiesen wurde.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet ist die Wortmarke Lange Nacht der Bücherfür verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 10. Juni 2002 wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zurückgewiesen für die Waren und Dienstleistungen Druckereierzeugnisse; Photographien; Werbung, insbesondere Marketing und verkaufsfördernde Maßnahmen, Öffentlichkeitsarbeit; Ausbildung; Unterhaltung, insbesondere Durchführung von Theater-/Kultur und sonstigen Unterhaltungsveranstaltungen, Veranstaltungen von Ausstellungen für kulturelle Zwecke.

Die angemeldete Wortfolge sei als beschreibender Hinweis auf eine Abendveranstaltung zum Thema Bücher ohne weiteres verständlich und werde mit dieser Bedeutung bereits zur Bezeichnung entsprechender Veranstaltungen verwendet. In Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen, die ihrem Inhalt nach beschrieben werden könnten, fehle dem Zeichen daher die erforderliche Unterscheidungskraft.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet.

Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Zur Frage der beschreibenden Bedeutung der angemeldeten Wortfolge hat der Senat der Anmelderin das Ergebnis seiner Internet-Recherche übermittelt.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Für die Waren und Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse; Photographien; Werbung, insbesondere Marketing und verkaufsfördernde Maßnahmen, Öffentlichkeitsarbeit; Unterhaltung, insbesondere Durchführung von Theater-/Kultur und sonstigen Unterhaltungsveranstaltungen, Veranstaltungen von Ausstellungen für kulturelle Zwecke" steht der Eintragung des angemeldeten Zeichens das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen (§ 8 Abs 2 Nr 1, § 37 Abs 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl EuGH GRUR 2004, 1027, Rn 42 ff - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so dass auch ein geringes Maß ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Einer Wortmarke fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt oder es sich um ein gebräuchliches Wort handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Diese Grundsätze gelten auch für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen (vgl BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Dabei kommt es für die Frage, ob eine Wortfolge nur als allgemeinsprachliche Redewendung verstanden wird, maßgeblich darauf an, ob sich ein schutzwürdiges Interesses der Allgemeinheit und insbesondere der Mitbewerber an der freien Verwendbarkeit des Zeichens in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen feststellen lässt, das einem markenrechtlichen Individualschutz entgegensteht (vgl. BPatG 2004, 333 - Zeig der Welt dein schönstes Lächeln).

2. Ausgehend von dem Grundsatz, dass das angesprochene Publikum ein als Marke verwendetes Zeichen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen, ist für die Prüfung der Unterscheidungskraft die angemeldete Wortfolge in ihrer Gesamtheit zu Grunde zu legen (vgl. BGH GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Nach der vom Senat durchgeführten Internet-Recherche bezeichnet die Wortfolge "Lange Nacht der Bücher" üblicherweise eine nächtliche Veranstaltung, die sich thematisch mit Büchern befasst, z.B. " Lange Nacht der Bücher" am 23. April 2005 - www.muenchen.de; "Die lange Nacht der Bücher" in der Buchhandlung pan 41 in Renningen bei Stuttgart" - www.libelle.ch; "Die lange Nacht der Bücher - Mitte November blieben wir von der G 5d eine ganze Nacht in der Schule - aber nicht zum Lernen, sondern um eine "Büchernacht" zu verbringen" - www.mariawardschulen.de; "Lange Nacht der Bücher im Johannes-Kepler-Gymnasium war wieder ein voller Erfolg" - www.jkggarbsen.de; "Buchhandlung Dombrowsky - Lange Nacht der dicken Bücher" - www.dombrolit.de. Weitere Beispiele finden sich in den von der Markenstelle ermittelten Belegen. Auch im Kontext anderer Veranstaltungen ist der Ausdruck "Lange Nacht" in Verbindung mit einer Sachangabe gebräuchlich, z.B. "Lange Nacht der Musik, Lange Nacht des Sports, Lange Nacht der Museen" - www.muenchen.de; "Lange Nacht der arabische Literatur" - www.esuq.de/news/Lange-Nachtderarabischen-Literatur.htm; "Lange Nacht der kurzen Geschichten" - www.buechertreff.ch; "Lange Nacht der Sprachen am Sprachenzentrum" - www.dieuniveristaetonline.at. Diesen Veranstaltungen ist gemeinsam, dass sie in der Nacht stattfinden und inhaltlich auf das durch die jeweilige Sachangabe präzisierte Thema beschränkt sind.

3. Auf Grund dieser allgemeinsprachlichen Verwendungen erfasst das angesprochene Publikum die Wortfolge "Lange Nacht der Bücher" in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse; Photographien; Unterhaltung, insbesondere Durchführung von Theater-/Kultur und sonstigen Unterhaltungsveranstaltungen, Veranstaltungen von Ausstellungen für kulturelle Zwecke" als reine Sachangabe, nämlich deren Inhalt bzw. thematischen Gegenstand beschreibend. Gleiches gilt hinsichtlich der Dienstleistungen "Werbung, insbesondere Marketing und verkaufsfördernde Maßnahmen, Öffentlichkeitsarbeit". Diese sind ihrer Art nach zwar unabhängig von den Inhalten, die sie vermitteln und werden daher üblicherweise nicht mit inhaltsbezogenen Angaben beschrieben (vgl BPatG 29 W (pat) 146/01 - family matters). Der Verkehr ist aber daran gewöhnt, dass kulturelle und Unterhaltungsveranstaltungen häufig im Zusammenhang mit Werbedienstleistungen oder zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit erbracht werden. Wegen dieses engen Sachzusammenhangs versteht der Verkehr auch insoweit das Zeichen nur als thematischen Hinweis auf Werbedienste und Öffentlichkeitsarbeit, die im Rahmen einer langen Büchernacht erbracht werden bzw. auf die Bewerbung solcher Veranstaltungen ausgerichtet sind (vgl BGH WRP 2005, 490, 492 - BerlinCard).

Dass sich der angemeldeten Wortfolge über das Thema hinaus keine näheren Einzelheiten zur Art der Veranstaltung entnehmen lassen, also ob es sich z.B. um eine nächtliche Lesung, eine Bücherschau oder eine Verkaufsveranstaltung handelt, steht der Annahme der beschreibenden Bedeutung nicht entgegen. Denn die Aussage "Lange Nacht der Bücher" umreißt den sachlichen Bereich einer nächtlichen Veranstaltung zum Thema Bücher präzise und treffend (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt).

4. Etwas anderes gilt hingegen für die Dienstleistung "Ausbildung". Für Ausbildungsdienstleistungen lässt sich weder feststellen, dass sie Gegenstand nächtlicher Bücherveranstaltungen sind, noch dass sie üblicherweise im Zusammenhang mit solchen erbracht oder angeboten werden. Die Annahme, der Verkehr werde das Zeichen auch insoweit als Sachangabe auffassen, ist daher fernliegend.

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BPatG:
Beschluss v. 02.03.2005
Az: 29 W (pat) 197/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/656177d2505c/BPatG_Beschluss_vom_2-Maerz-2005_Az_29-W-pat-197-02




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