Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Mai 2009
Aktenzeichen: 25 W (pat) 66/08

(BPatG: Beschluss v. 18.05.2009, Az.: 25 W (pat) 66/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 18. Mai 2009, Aktenzeichen 25 W (pat) 66/08, die Beschwerde der Antragsgegnerin abgelehnt. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin hatte zuvor einen Antrag auf Akteneinsicht in die Akte der Markenanmeldung "klickScout" gestellt, dem die Antragsgegnerin widersprochen hatte. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte dem Antrag auf Akteneinsicht stattgegeben, und die Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde ebenfalls zurückgewiesen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht geltend gemacht hat. Nach § 62 Abs. 1 des Markengesetzes gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt auf Antrag Einsicht in Akten von Markenanmeldungen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Die Kenntnis der Gründe für eine Zurückweisung einer Anmeldung kann für das Verhalten eines Mitbewerbers von Bedeutung sein. Es liegen keine Anhaltspunkte für ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse der Antragsgegnerin vor. Da die Beschwerde nicht begründet wurde, ist nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Beschluss unzutreffend sein soll.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 18.05.2009, Az: 25 W (pat) 66/08


Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Antrag vom 15. Februar 2008 hat die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin Akteneinsicht in die Akte der Markenanmeldung 305 30 967 "klickScout" beantragt, dem die Antragsgegnerin widersprach, da kein berechtigtes Interesse der Antragstellerin erkennbar sei.

Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des DPMA vom 23. April 2008 wurde dem Antrag auf Akteneinsicht stattgegeben und die dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss der Markenstelle vom 14. August 2008 zurückgewiesen.

Nach § 62 Abs. 1 MarkenG gewähre das DPMA auf Antrag Einsicht in Akten von Anmeldungen von Marken, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werde. Für Mitbewerber bestehe ein Bedürfnis, durch Einsicht in die Akten einer Voranmeldung Klarheit sich darüber zu verschaffen, ob es sich bei der fraglichen Marke um eine für den Anmelder schutzfähige oder um eine frei verwendbare beschreibende bzw. um eine unterscheidungskräftige Angabe handele. Die Erinnerungsprüferin wies ergänzend darauf hin, dass die genannte Vorschrift auch die Einsicht in zurückgewiesene Anmeldungen umfasse. Zwischen der Antragstellerin und der Anmelderin bestehe ein Wettbewerbsverhältnis. Für Wettbewerber bestehe das Bedürfnis, zu erfahren, ob und aus welchen Gründen die Anmeldung eines Mitbewerbers zurückgewiesen worden sei. Dies könne ausschlaggebend sein für das Verhalten z. B. in Wettbewerbsstreitigkeiten vor ordentlichen Gerichten oder in anderen Verfahren, denn das Bestehen eines fremden Ausschlussrechts bedeute für alle Wettbewerber eine potentielle Gefährdung. Es seien keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse der Antragsgegnerin ersichtlich. Ob die Antragstellerin aus der Akteneinsicht Erkenntnisse gewinnen könne, die über ihren aktuellen Kenntnisstand hinausgingen, sei unerheblich.

Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 20. August 2008 zugestellt, wobei in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen worden ist, dass dagegen Beschwerde eingelegt werden könne, wobei die Beschwerdegebühr 50 Euro betrage.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die am 1. September 2008 beim DPMA eingegangen ist.

Nachdem die Beschwerdeführerin zunächst lediglich 50 Euro als Beschwerdegebühr entrichtet hatte, hat sie auf rechtlichen Hinweis bezüglich der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung, der ihr am 18. Dezember 2008 zugegangen war, am 9. Januar 2009 weitere 150 Euro eingezahlt.

Eine Beschwerdebegründung hat sie nicht eingereicht.

Die Beschwerdegegnerin bittet mit Eingabe vom 8. Mai 2009, nachdem die Beschwerdeführerin die Beschwerde immer noch nicht begründet habe, um umgehende Entscheidung.

II.

Die Beschwerde ist wirksam eingelegt. Insbesondere ist die Beschwerdegebühr rechtzeitig entrichtet worden. Da es sich vorliegend um eine Beschwerde gemäß § 66 MarkenG gegen die Gewährung einer Akteneinsicht handelt und nicht um eine Beschwerde gemäß § 63 Abs. 3 MarkenG i. V. m. § 66 MarkenG gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, beträgt die Beschwerdegebühr 200 Euro (Gebührennummer 401 300 PatKostenG) und nicht wie fälschlicherweise in der Rechtsmittelbelehrung angegeben 50 Euro. Nachdem die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wurde, dass die Gebühr nicht vollständig entrichtet wurde und die Beschwerde als nicht eingelegt gilt, wenn nicht die Gebühr in voller Höhe von 200 Euro (Gebührennummer 401 300 PatKostenG) entrichtet wird, hat sie am 9. Januar 2009 die Gebühr fristgerecht entrichtet (vgl. § 61 Abs. 2 Satz 3 MarkenG).

Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die zurückgewiesene Anmeldung 30530967 "klickScout" geltend gemacht hat.

Nach § 62 Abs. 1 MarkenG gewährt das DPMA auf Antrag Einsicht in Akten von Anmeldungen von Marken, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Kenntnis der Akten für das künftige Verhalten des Antragstellers bei der Wahrung oder Verteidigung von Rechten bestimmend sein kann. Hierbei genügt auch ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 62 Rdn. 2).

Die Kenntnis, aus welchen Gründen eine Anmeldung zurückgewiesen worden ist, kann ausschlaggebend sein für das Verhalten eines Mitbewerbers, da dieser daraus Erkenntnisse über eine freie Verwendbarkeit der fraglichen Bezeichnung gewinnen kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 62 Rdn. 2). Es liegen keine Anhaltspunkte für ein dieses Interesse überwiegendes Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin vor. Nachdem sie ihre Beschwerde auch nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht sie den angefochtenen Beschluss, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, für unzutreffend hält.

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BPatG:
Beschluss v. 18.05.2009
Az: 25 W (pat) 66/08


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