Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 3. Dezember 1993
Aktenzeichen: 6 U 179/93

(OLG Köln: Urteil v. 03.12.1993, Az.: 6 U 179/93)

1. Zu den Prüfungsanforderungen im praktischen und fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Dachdeckerhandwerk zählen - als wesentlicher Teil dieses Handwerks - auch Dichtungsarbeiten. 2. Die Ausführung von Dichtungsarbeiten an Balkonen und Terrassen setzt allerdings nicht in jedem Fall das Vorhandensein von Spezialkenntnissen des Dachdeckerhandwerks in Bezug auf Dichtungsarbeiten voraus. Voraussetzung hierfür ist vielmehr, daß die von einem nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Anbieter solcher Leistungen beworbenen und vorgenommenen Arbeiten ohne diese besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden können. Ist das vom Gläubiger nicht hinreichend dargetan, entfällt ein Anspruch nach § 1 UWG. 3. Aus einem Verstoß gegen § 18 Abs. 1 HWO (Nichtbeachtung der Anzeigepflicht) läßt sich ein Anspruch gem. § 1 UWG nicht herleiten, da die Ausübung der in Anlage B zu § 18 HWO genannten Gewerbe von der Eintragung in das bei den Handwerkskammern geführte Verzeichnis unabhängig ist.

Tenor

Die Berufung des Antragstellers gegen das am 19. Mai 1993 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 16 O 42/93 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Gründe

Die Berufung des Antragstellers ist zulässig, aber

unbegründet.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht den Erlaß der

beantragten einstweiligen Verfügung abgelehnt, denn der

Antragsteller hat die Voraussetzungen für den geltend gemachten

Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

§ 1 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 HWO vermögen das

Unterlassungsbegehren des Antragstellers nicht zu rechtfertigen,

und zwar schon deshalb, weil ein Verstoß des Antragsgegners gegen §

1 Abs. 1 HWO nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist.

Aus der auf der Grundlage von § 45 HWO erlasse- nen Verordnung

über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im

praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung

für das Dachdecker-Handwerk (BGBl 1/608 f.) ergibt sich zwar, daß

zum Dachdecker-Handwerk auch Dichtungs- tätigkeiten gehören und

daher auch entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten dem

Dachdecker-Hand- werk zuzurechnen sind (vgl. dazu § 1 Abs. 1 Zif-

fer 2, 5, 11, § 1 Abs. 2 Ziffer 2, 4, 5, 10, 14, § 3 Abs. 2 Ziffer

3 der genannten Verordnung). Der Senat folgt dem Vortrag des

Antragstellers eben- falls darin, daß es sich bei diesen

Dichtungstä- tigkeiten um einen wesentlichen Teil des Dachdek-

ker-Handwerks handelt. Diese Umstände reichen je- doch nicht aus,

um von einem Verstoß des Antrags- gegners gegen § 1 Abs. 1 HWO im

Hinblick auf die von diesem in der beanstandeten Anzeige beworbenen

Dichtungsarbeiten auszugehen.

Nicht jeder Gewerbebetrieb, der sich mit Tätigkei- ten eines in

der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten - handwerksfähigen -

Gewerbes befaßt, ist schon ein Handwerksbetrieb in Sinne von § 1

und § 2 HWO. Voraussetzung hierfür ist vielmehr, daß Tätigkeiten

ausgeübt werden, die einen we- sentlichen Teil des entsprechenden

Vollhandwerks ausmachen und die die im Vollhandwerk erforderli-

chen Fertigkeiten und Kenntnisse zur fachgerechten Ausführung der

Arbeiten erfordern. Fallen dagegen lediglich Tätigkeiten an, die

ohne Beherrschung in handwerklicher Schulung erworbener Kenntnisse

und Fähigkeiten einwandfrei und gefahrlos ausgeübt werden können,

liegt lediglich ein den Vorschrif- ten der Handwerksordnung nicht

unterfallendes Minderhandwerk vor (vgl. Honig, Handwerksordnung,

1993, § 1 HWO Randnr. 68, 69 f. m.w.N.). Dabei kommt es nicht

darauf an, ob die betreffende Tä- tigkeit als handwerksähnliches

Gewerbe von der An- lage B zu § 18 Abs. 2 HWO erfaßt wird (vgl.

Honig a.a.O., § 1 HWO Randnr. 70 m.w.N.).

Ausweislich der streitgegenständlichen Werbeanzei- ge führt der

Antragsgegner Dichtungsarbeiten an Balkonen und Terrassen aus,

wobei er - insoweit unwidersprochen - angegeben hat, daß er sich

aus- schließlich mit der Oberflächenversiegelung schad- haft

gewordener Balkon - und Terrassenflächen beschäftige und dabei die

Oberflächen - Oberbe- läge - mit einem industriell fertiggestellten

Produkt versiegele. Nach der durch eidesstattli- che Versicherung

glaubhaft gemachte Darstellung des Antragsgegners werden dabei die

vorhandenen Oberbeläge gesäubert und mit Hochdruckreinigern

gereinigt; sodann wird in zwei oder drei Lagen

Polyurethan-Flüssigkunststoff aufgewalzt (farblos) oder, wenn

farbige Gestaltung gewünscht wird, mit Quarzgemischen versetzt

aufgespachtelt; Ab- dichtungsarbeiten im Sinne der DIN 18 336 oder

18 338 werden nicht ausgeführt. Diese Tätigkeiten des

Antragsgegners umfassen danach zunächst nur einen kleinen Bereich

der als wesentlicher Teil des Dachdecker-Handwerks zu betrachtenden

Dich- tungsarbeiten. Es kann im vorliegenden Verfahren der

einstweiligen Verfügung auch nicht davon ausgegangen werden, daß

die vom Antragsgegner beworbenen und vorgenommenen

Beschichtungsarbeiten ohne die besonderen Kenntnisse und

Fertigkeiten des Dachdecker-Handwerks nicht ordnungsgemäß aus-

geführt werden könnten. Darlegungs- und beweis- pflichtig ist

hierfür der Antragsteller, der sich aber bis zum Berufungstermin

nicht konkret zu den vom Antragsgegner schon in der ersten Instanz

ausreichend beschriebenen Tätigkeiten Stellung ge- nommen hat.

Andere Umstände, die glaubhaft machen, daß der Antragsgegner die

Spezialkenntnisse des Dachdecker-Handwerks im Bezug auf

Dichtungsar- beiten für die fachgerechte Durchführung seiner

Arbeiten benötigt, sind jedoch nicht ersichtlich. Zwar hat der

Antragsgegner durch seine Darlegungen im Berufungstermin gewisse

Zweifel geweckt, ob die von dem Antragsgegner beworbenen und im

Berufungs- termin nochmals geschilderten Arbeiten tatsächlich so

problemlos - insbesondere ohne die dem Dach- decker-Handwerks

zuzuordnenden Kenntnisse von der Beschaffenheit und Präparierung

eines schadhaften Untergrunds vor Auftragung der Beschichtung -

ausgeführt werden können, wie vom Antragsgegner geltend gemacht, um

eine fachgerechte Abdichtung von Balkonen und Terassen zu

gewährleisten. Diese Zweifel reichen aber nicht aus, um hinreichend

glaubhaft zu machen, daß der Antragsgegner für seine Tätigkeit der

besonderen Kenntnisse und Fä- higkeiten des

Dachdecker-Handwerksbedaf und daher entgegen seiner Darstellung ein

Handwerk im Sinne von § 1 Abs. 1, 2 HWO ausübt.

Fehlt es danach bereits an einem Verstoß des Antragsgegners

gegen § 1 Abs. 1 HWO, kommt es nicht darauf an, ob sich der

Antragsgegner plan- mäßig durch einen Verstoß gegen (die

wertneutrale Vorschrift des) § 1 HWO einen ungerechtfertigten

Vorteil vor seine gesetzestreuen Mitbewerbern ver- schafft und

somit von einem Verstoß gegen § 1 UWG auszugehen ist.

Soweit der Antragsteller erstmals in der Beru- fungsbegründung

geltend gemacht hat, daß der An- tragsgegner nicht mit dem Holz-

und Bautenschutz- gewerbe in die Handwerksrolle eingetragen sei,

vermag auch dieser Vortrag des Antragstellers nicht seinem auf § 1

UWG gestützten Unterlassungs- verlagen zum Erfolg zu führen.

Zwar nimmt der Antragsgegner für sich in Anspruch, Tätigkeiten

auszuführen, die dem Bautenschutzge- werbe im Sinne der Ziffer I.6

der Anlage B zu § 18 HWO zuzurechnen sind. Eine Unlauterkeit der

beanstandeten Werbeanzeige des Antragsgegners ge- mäß § 1 UWG kann

aber aus einem möglichen Verstoß des Antragsgegners gegen die

Anzeigepflicht aus § 18 Abs. 1 HWO nicht hergeleitet werden, denn

die Ausübung der in der Anlage B genannten Gewerbe ist von der

Eintragung in das bei der Handwerks- kammer geführte Verzeichnis

handwerksähnliche Be- triebe nicht abhängig (vgl. Honig a.a.O., §

19 HWO Randnr. 2).

Schließlich ist das Unterlassungverlangen des Antragstellers

ebenfalls nicht aus § 3 UWG be- gründet.

Daß der Antragsgegner in der beanstandeten Anzeige Tätigkeiten

des Dachdecker-Handwerks bewirbt, ist nicht hinreichend glaubhaft

gemacht. Weder die in der Anzeige angeführten Arbeiten des

Antragsgeg- ners noch die - letztlich nichtssagende - Bezeich- nung

"I.F.", unter der der Antragsgegner in der Anzeige auftritt, bieten

ausreichende Anhaltspunk- te für eine derartige Vorstellung und

damit Irre- führung zumindest eines Teils der angesprochenen

Verbraucher. Der Senat vermag daher aus eigener Sachkunde und

Erfahrung die von dem Antragsteller geltend gemachte Irreführung

des Verkehrs nicht festzustellen. Der Antragsteller hätte somit

diese Irreführung in anderer Weise glaubhaft machen müs- sen, was

jedoch nicht geschehen ist.

Es kann jedoch auch nicht von einer Irreführung des Verkehrs

gemäß § 3 UWG unter dem Gesichts- punkt der

"Selbstverständlichkeitwerbung" ausge- gangen werden. Dieser vom

Antragsteller erstmals in der Berufungsinstanz erhobenen

Beanstandung gegenüber der streitgegenständlichen Werbeanzeige des

Antragsgegners war schon mangels Dringlichkeit des darauf

gestützten Unterlassungsbegehrens im vorliegenden Verfahren nicht

näher nachzugehen. Der Antragsgegner hätte diese Beanstandung

bereits in der ersten Instanz geltend machen können, was aber nicht

der Fall war. Er hat damit durch sein eigenes Verhalten deutlich

gemacht, daß ihm die Verfolgung dieses angeblichen Verstoßes der

Werbe- anzeige gegen § 3 UWG nicht dringlich ist und auf diese

Weise die Vermutung des § 25 UWG widerlegt. Damit fehlt es bereits

an der Zulässigkeit des in- soweit getend gemachten

Unterlassungsverlangens.

Andere Anspruchsgrundlagen, die dem Verfügungsan- spruch des

Antragstellers zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich

und werden von dem Antragsteller auch nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung der danach insgesamt er- folglosen

Berufung beruht auf § 97 Abs. 2 ZPO.

Das Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit der Ver- kündung

rechtskräftig.






OLG Köln:
Urteil v. 03.12.1993
Az: 6 U 179/93


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