Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 23. Juni 1999
Aktenzeichen: 6 U 17/96

(OLG Köln: Urteil v. 23.06.1999, Az.: 6 U 17/96)

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29.11.1995 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 474/94 - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:Unter Klageabweisung im übrigen wird der Beklagte verurteilt,1.es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,die nachfolgend in Schwarz/Weiß-Kopie wiedergegebenen Motive der Künstler H. Hu. (F. P.), M. G. D., N. Me. und S. A. zu vertreiben: und 2.dem Kläger Auskunft über den Umfang der unter Ziffer 1 bezeichneten, ab dem 01.09.1994 vorgenommenen Handlungen Auskunft zu erteilen.3. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus den vorstehend unter Ziffer 1 genannten, seit dem 01.09.1994 vorgenommenen Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.4. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.5. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 auferlegt.6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Beklagten hat zum überwiegenden Teil Erfolg. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs und der Folgeansprüche (Auskunfts- und Schadenersatzfeststellungsbegehren) lediglich hinsichtlich der im Urteilstenor zur Verdeutlichung nochmals in Schwarz/ Weiß-Kopie wiedergegebenen Motive der dort genannten Künstler Hu., D., Me. und A. zu Recht stattgegeben. Dagegen konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit der Kläger mit seiner Klage Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzfeststellungsansprüche hinsichtlich der Leuchtenserie "c." verfolgt.

Bezogen auf die Leuchtenserie "c." können dem Kläger die geltend gemachten (Unterlassungs-) Ansprüche gleichviel aus welchem Rechtsgrund, sei es aus § 97 Abs. 1 Urhebergesetz, sei es aus § 1 UWG oder sonstigem Rechtsgrund, nur dann zustehen, wenn der Bildträger "c.", wie er vorträgt, auf den Entwurf "L." der Design-Gruppe MET...mo... zurückgeht, und überdies seine Behauptung zutrifft, diese Design-Gruppe habe ihm im Dezember 1992 gegen Entgelt das ausschließliche und unbefristete Nutzungsrecht an "L." übertragen. Letzteres steht jedoch nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht fest. Denn keiner der vernommenen Zeugen hat zur Überzeugung des Senats den von dem Beklagten bestrittenen Vortrag des Klägers bestätigt, dieser habe die Rechte an der von Design-Gruppe MET...mo... entwickelten Leuchte im Dezember 1992 käuflich erworben. Der Kläger hat deshalb den ihm obliegenden Beweis nicht geführt.

Festzuhalten ist zunächst, daß die zum Beweisthema vernommenen Zeugen B., Fi. und Sc. bei den Vertragsverhandlungen nicht zugegen waren und - verkürzt wiedergegeben - letztlich lediglich bekunden konnten, sie hätten aus Gesprächen mit dem Kläger und anderen Gegebenheiten geschlossen, die Nutzungsrechte seien dem Kläger übertragen worden. Aus eigenem Wissen heraus konnten diese Zeugen zu den getroffenen Vereinbarungen keine Angaben machen. Ihre Bekundungen sind bezogen auf den zwischen den Parteien streitigen Lebenssachverhalt deshalb ohne entscheidenden Beweiswert.

Zuzugestehen ist dem Kläger allerdings, daß die der Design-Gruppe MET...mo... angehörenden Zeugen E. und W. in ihrer Vernehmung vom 11.12.1998 zunächst eher in seinem Sinne bekundet haben. Der Zeuge E. hat nämlich sinngemäß gesagt, nach dem 12.11.1992 sei es zur Veräußerung des Systems "L." an den Kläger gekommen. Auch der Zeuge W. hat gesagt, im Jahre 1992 seien die Nutzungsrechte an dem Projekt "L." an den Kläger gegangen. Diese Bekundungen der Zeugen reichen jedoch auch unter Berücksichtigung des weiteren Sachvorbringens der Parteien nicht aus, um dem Senat mit dem für § 286 Abs. 1 ZPO nötigen Grad der Gewißheit die Überzeugung zu vermitteln, die diesbezügliche Behauptung des Klägers sei für wahr zu erachten. Der Zeuge E. hat nämlich weiter bekundet, die "erste" Rechnung für die Veräußerung des Systems "L." in Höhe von 1.500,00 DM vom 14.12.1992 sei dem Kläger im Dezember 1992 zugeleitet worden, diese Rechnung habe den Vorbehalt enthalten, daß die Nutzungsrechte erst mit Bezahlung auf den Kläger übergehen sollten. Diese Rechnung sei vom Kläger aber nicht bezahlt worden, auch nicht nach Mahnung. Der Kläger habe das Projekt "L." vielmehr ohne vorherige Bezahlung des genannten Betrages auf einer Messe präsentiert. Erst unter dem 24.03.1993 habe man eine weitere Rechnung ohne Zusatz erstellt, und zwar auf Wunsch des Klägers. Diese zweite Rechnung sei später auch bezahlt worden. Weitere Forderungen seien weder abgefordert noch in Rechnung gestellt und von dem Kläger auch nicht geleistet worden. Der Zeuge W. hat ergänzend bekundet, in der zweiten Rechnung sei der Zusatz über den Übergang der Nutzungsrechte nicht mehr enthalten gewesen, die zweite Rechnung sei auf den Wunsch des Klägers zurückgegangen.

Aufgrund dieser Bekundungen der Zeugen E. und W. sieht sich der Senat außerstande, im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO die Richtigkeit der Behauptung des Klägers festzustellen, er habe am 11.12.1992 die Rechte des Entwurfs "L." von der Design-Gruppe MET...mo... erworben. Die Zeugen E. und W. haben diese Behauptung im Kern nämlich nicht bestätigt, vielmehr ausgesagt, die Rechte hätten erst mit der Bezahlung der Rechnung vom 14.12.1992 übergehen sollen, diese Rechnung sei aber - das ist im übrigen zwischen den Parteien unstreitig - nicht bezahlt worden. Überdies hat der Designer und Zeuge Do. glaubhaft sinngemäß bekundet, er sei derjenige, der das Projekt "L." entworfen und entwickelt habe, nach seinem Verständnis und seiner Erinnerung sei es so gewesen, daß der Kläger gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts von 1.500,00 DM zuzüglich Umsatzsteuer lediglich berechtigt sein sollte, die Präsentation des Projekts auf einer Messe durchzuführen, die Begriffe "Nutzung" und "Nutzungsrechte" habe er so verstanden, daß der Kläger das Projekt bereits habe präsentieren, das Marketing vorbereiten und planen dürfen. Dagegen sei eine völlige Übertragung der Nutzungsrechte gegen Zahlung eines Betrages von nur 1.500,00 DM weder gewollt gewesen noch vorgenommen worden.

Letztlich kann jedoch offenbleiben, ob die Bekundungen des Zeugen Do. den Inhalt der Gespräche zwischen Mitgliedern der Design-Gruppe MET...mo... auf der einen Seite und dem Kläger auf der anderen Seite richtig wiedergeben, also davon ausgegangen werden müßte, eine Übertragung von ausschließlichen und unbefristeten Nutzungsrechten auf den Kläger sei niemals beabsichtigt gewesen. Denn selbst dann, wenn dies - wie die Zeugen E. und W. zunächst bekundet haben - ursprünglich der Fall gewesen sein sollte, was der Senat allerdings in Anbetracht der nach Vernehmung des Zeugen Do. erfolgten weiteren Bekundungen der Zeugen E. und W., namentlich der Bekundung des Zeugen W., er sehe in seiner Aussage zu derjenigen des Zeugen Do. keinen Widerspruch, in Zweifel zieht, haben die Zeugen E. und W. jedenfalls übereinstimmend bekundet, daß die Nutzungsrechte erst mit der Zahlung der Rechnung vom 14.12.1992 übergehen sollten, die jedoch unstreitig nicht bezahlt worden ist.

Soweit später, und zwar unter dem 24.03.1993, von Seiten der Design-Gruppe MET...mo... auf Wunsch des Klägers eine weitere Rechnung ohne den Übertragungszusatz ausgestellt und vom Kläger auch später bezahlt worden ist, läßt sich aus diesem tatsächlichen Vorgang nicht herleiten, daß zu diesem späteren Zeitpunkt ausschließliche und unbefristete Nutzungsrechte an der Leuchtenserie "L." hätten übertragen werden sollen. Weder dem Sachvortrag der Parteien noch den Bekundungen der Zeugen lassen sich hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, zu diesem Zeitpunkt hätten die Mitglieder der Design-Gruppe MET...mo... auf der einen Seite und der Kläger auf der anderen Seite Einvernehmen über eine entsprechende Übertragung von Nutzungsrechten erzielt.

Die hiernach verbleibenden Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung des Klägers, er habe die Rechte an dem Produkt "L." im Dezember 1992 von der Design-Gruppe käuflich erworben, gehen zu seinen Lasten. Sie führen zur Abweisung des diesbezüglichen Teils der Klageforderung. Soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.04.1999 behauptet und durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt hat, die Produkte "L." der Gruppe MET...mo... einerseits und "c." andererseits wiesen erhebliche Unterschiede auf, und der Kläger deshalb die Auffassung vertreten hat, ihm stünden an dem Produkt "c." originäre Urheberrechte zu, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Denn der Kläger hat selbst (vgl. Schriftsatz vom 28.10.1997, Bl. 350 d.A.) vorgetragen, die "grundlegende" Idee stamme von der Design-Gruppe MET...mo..., aus dem Produkt "L." habe er - der Kläger - die "eigentliche" Idee entwickelt, den Entwurf "L." als "Pl." für Designer, Fotografen, Künstler etc. zu konzeptionieren. Um seine Idee realisieren zu können, habe er im Dezember 1992 von der Design-Gruppe MET...mo... die Rechte des Entwurfs "L." erworben. Er ist also selbst davon ausgegangen, daß die Nutzungsrechte an "c." untrennbar mit den Rechten an "L." verbunden sind. Bei dieser Sachlage wäre es, woran es aber ersichtlich fehlt, Sache des Klägers gewesen, bezogen auf die Frage des Entstehens originärer Urheberrechte nunmehr im einzelnen zu substantiieren, warum das doch nicht gelten soll.

War die Klage demgemäß bezogen auf die Leuchtenserie "c." wegen Beweisfälligkeit des Klägers abzuweisen, ohne daß es in diesem Zusammenhang auf die Bekundungen des Zeugen Di. zu der Frage ankäme, ob etwaige Urheberrechte möglicherweise ihm, auf keinen Fall aber dem Kläger zustehen könnten, bleibt die Berufung des Beklagten ohne Erfolg, soweit sie sich gegen das vom Landgericht ausgesprochene Verbot richtet, die im Urteilstenor zur Verdeutlichung nochmals in Schwarz/Weiß-Kopie wiedergegebenen Motive der Künstler Hu., D., Me. und A. zu verbreiten. Gleiches gilt für die insoweit geltend gemachten Auskunfts- und Schadenersatzfeststellungsansprüche. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Kläger die diesbezüglichen Nutzungsrechte von den Künstlern erworben hat. Ungeachtet der Urheberrechtsschutzfähigkeit dieser Motive handelt der Beklagte deshalb jedenfalls der Vorschrift des § 1 UWG zuwider, wenn er diese Motive vertreibt, ohne hierzu jetzt noch vertraglich berechtigt zu sein. Denn ungeachtet der Frage, ob ein entsprechender Lizenzvertrag zwischen den Parteien jemals wirksam zustandegekommen ist, folgt aus dem insoweit unstreitigen Sachvortrag der Parteien, daß ein etwa bestehender Vertrag jedenfalls durch Kündigung beendet worden ist.

Aus den Gründen des angefochtenen Urteils kann im übrigen insbesondere nicht davon ausgegangen werden, der Kläger habe (neben den etwaigen Rechten an "c.") alle ihm an den Motiven zustehenden Rechte auf den Beklagten übertragen. Das hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend und überzeugend ausgeführt. Namentlich teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, daß nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ungeklärt geblieben ist, ob der diesbezügliche Sachvortrag des Beklagten der Wahrheit entspricht. Der Senat nimmt insoweit die Ausführungen des Landgerichts in Bezug und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von der erneuten Darstellung der diese Entscheidung tragenden Gründe ab, § 543 Abs. 1 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 523 ZPO. Sie trägt dem Umstand Rechnung, daß der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat und die Widerklage des Beklagten durch das insoweit nicht angefochtene Urteil des Landgerichts rechtskräftig abgewiesen worden ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Wert der gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzenden Beschwer der Parteien beträgt jeweils weniger als 60.000,00 DM.






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Az: 6 U 17/96


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